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title: "Verordnung über den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz"
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provisions: 10
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# Verordnung über den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

## § 1 I. Zweck, Geltungsbereich {#par_1}

Grundsatz und Zweck
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung Basel-Stadt werden an ihrem
Arbeitsplatz vor sexueller Belästigung geschützt.
2 Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist in der kantonalen Verwaltung verboten.
3 Der Regierungsrat sorgt mit geeigneten Informations-, Schulungs- und Präventionsmassnahmen für
ein Arbeitsklima, das sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz nicht aufkommen lässt.

## § 2 {#par_2}

Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unabhängig
von der Art des Anstellungsverhältnisses.
2 Die Bestimmungen über die Beratung und Unterstützung im informellen Verfahren gelten auch,
wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter von einer Drittperson, die nicht bei der kantonalen Ver -
waltung angestellt ist, am Arbeitsplatz sexuell belästigt worden ist.
3 … *

## § 3 II. Definition, Folgen {#par_3}

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
1 Als sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz gilt jede Verhaltensweise wie Gesten, Äusserungen, körperliche Kontakte, Darstellungen mit sexuellem Bezug,
– die generell oder im Einzelfall seitens der betroffenen Person unerwünscht ist und
– von der die verursachende Person weiss oder wissen müsste, dass diese Verhaltensweise unerwünscht ist.
2 Als generell unerwünscht gelten Verhaltensweisen mit sexuellem Bezug immer, wenn sie von einer
vorgesetzten Stelle als unerwünscht bezeichnet worden sind.
3 Die belästigende Person handelt wissentlich, wenn
– das Verhalten aufgrund genereller Weisungen oder Instruktionen des Betriebs oder von einer vorgesetzten Stelle als Belästigung gilt oder
– sie aufgrund von Schulungs- und Präventivmassnahmen des Betriebs den belästigenden Charakter
der Verhaltensweise erkennen kann oder
– sie zuvor von der betroffenen Person auf den belästigenden Charakter der Handlung hingewiesen
worden ist.
4 Sexuelle Belästigung kann in unterschiedlichen Formen auftreten, zum Beispiel:
– anzügliche und peinliche Bemerkungen,
1) SG 162.100.
2) SR 151.1.
Sexuelle Belästigung: Verordnung 162.500
– Sprüche und Witze, die Personen aufgrund ihres Geschlechtes herabwürdigen,
– pornographische Bilder,
– anzügliche, herabwürdigende Blicke und Gesten,
– unerwünschte Berührungen,
– wiederholte unerwünschte Einladungen,
– Annäherungsversuche, die mit Versprechen von Vorteilen oder Androhen von Nachteilen einhergehen,
– sexuelle und körperliche Übergriffe,
– Nötigung,
– Vergewaltigung.
§ 4 * Pflichten der Führungsverantwortlichen und Anstellungsbehörden
1 Führungsverantwortliche sind in ihrem Zuständigkeitsbereich für eine belästigungsfreie Arbeitsatmosphäre verantwortlich. Sie haben alles dazu erforderliche vorzukehren. Führungsverantwortliche haben
Informationen über eine sexuelle Belästigung ernst zu nehmen und die betroffene Person zu unterstützen.
2 Erfüllt eine sexuelle Belästigung einen Straftatbestand, hat die Anstellungsbehörde unabhängig vom
Strafverfahren von Amtes wegen ein Massnahmenverfahren, in schweren Fällen ein Entlassungsver -
fahren durchzuführen.

## § 5 III. Informelles Verfahren {#par_5}

Anspruch auf Beratung und Unterstützung
1 Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von einer sexuellen Belästigung betroffen sind oder als
Drittperson von einer sexuellen Belästigung wissen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung
durch speziell bezeichnete und ausgebildete Vertrauenspersonen.
2 Die Vertrauenspersonen stehen auch für Beschwerden von aussenstehenden Drittpersonen zur Verfügung, wenn die belästigende Person in einem Anstellungsverhältnis der kantonalen Verwaltung Basel-
Stadt steht und wenn die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz geschehen ist.

## § 6 {#par_6}

Vertrauenspersonen
1 Pro Personalbereich stehen mindestens eine weibliche und eine männliche Vertrauensperson zur Verfügung. Betroffene Personen oder Drittpersonen können sich auch an Vertrauenspersonen ausserhalb
ihres Personalbereiches wenden. Es ist zu gewährleisten, dass sich Frauen auf Wunsch an Frauen, und
Männer an Männer als Vertrauenspersonen wenden können.

## § 7 {#par_7}

1 Die Vertrauenspersonen werden von den Departementsvorsteherinnen bzw. Departementsvorstehern
oder von den Direktorinnen bzw. Direktoren nach Anhörung der Personalausschüsse oder Personalkommissionen oder Personalverbände ernannt. In Personalbereichen, wo es Frauenkommissionen oder
Frauenbeauftragte gibt, sind diese ebenfalls anzuhören.

## § 8 {#par_8}

Aufgaben und Kompetenzen der Vertrauenspersonen
1 Die Vertrauenspersonen unterstützen die betroffenen Personen mit dem Ziel, dass sexuelle Belästi -
gungen sofort unterbunden werden. Alle Schritte der Vertrauenspersonen müssen im Einverständnis
mit der betroffenen Person erfolgen.
2 Zu den Aufgaben der Vertrauenspersonen gehört insbesondere:
– die betroffene Person oder Drittperson anzuhören, zu beraten und zu unterstützen,
– sie über die möglichen informellen oder formellen Schritte zu informieren und bei der Wahl des
Vorgehens zu beraten,
Sexuelle Belästigung: Verordnung 162.500
– sie auf Wunsch zu den Gesprächen und Verhandlungen zu begleiten oder sie dabei zu vertreten,
– sie bei der Formulierung und Eingabe einer allfälligen Beschwerde zu unterstützen,
– die Teilnahme an und die Unterstützung von Aktivitäten zur Prävention gegen sexuelle Belästigung
am Arbeitsplatz.
3 Die Vertrauenspersonen haben folgende Kompetenzen:
– sie können mit allen Beteiligten Einzelgespräche führen,
– sie können ein gemeinsames Gespräch mit allen Beteiligten, insbesondere auch mit den Vorgesetzten verlangen,
– sie können bei Bedarf bei den Vorgesetzten die Durchführung zielgerichteter Sensibilisierungs- und
Präventionsmassnahmen verlangen,
– sie können bei Bedarf externe Fachpersonen beiziehen,
– bei Vorliegen besonderer Umstände können sie zum Schutz der betroffenen Person bei der zuständi -
gen Anstellungsbehörde vorsorgliche Massnahmen im Sinne von § 25 des Personalgesetzes beantragen. *
4 … *

## § 9 {#par_9}

Grundsätze für das informelle Verfahren
1 Das informelle Verfahren unter Beizug der Vertrauenspersonen wird rasch und unter Wahrung voller
Diskretion abgewickelt.
2 Die Vertrauenspersonen unterstehen der Schweigepflicht.

## § 10 IV. Formelles Beschwerdeverfahren {#par_10}

Beschwerderecht
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter sexuell belästigt worden sind, haben das Recht, bei der Personalrekurskommission schriftlich Beschwerde einzureichen und zu beantragen, dass die Anstellungsbehörde gegen die belästigende Person geeignete Massnahmen ergreift. *
2 Aus der Einreichung einer Beschwerde darf der von einer sexuellen Belästigung betroffenen Person
kein Nachteil erwachsen.
3 … *

## § 11 {#par_11}

Gegenüberstellung *
1 Die betroffene Person kann verlangen, dass von einer persönlichen Gegenüberstellung abgesehen
wird. Massgebend sind hierfür die im Strafprozess entwickelten Grundsätze *
§ 12 * Dauer des Untersuchungsverfahrens
1 Die Untersuchungen sind in der Regel innert drei Monaten nach Eingang der Beschwerde abzuschliessen. Wird zum gleichen Sachverhalt ein Strafverfahren durchgeführt, sind die Untersuchungen
spätestens drei Monate nach Abschluss des Strafverfahrens abzuschliessen.
§ 13 * Anträge der Personalrekurskommission
1 Während des Untersuchungsverfahrens kann die Personalrekurskommission jederzeit bei der Anstellungsbehörde Antrag auf vorsorgliche Massnahmen stellen. Über solche Anträge hat die Anstellungsbehörde umgehend zu entscheiden.
2 Nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Anstellungsbehörde unter Berücksichtigung des Berichts und der Empfehlung der Personalrekurskommission, ob eine Massnahme anzuordnen oder eine Entlassung zu verfügen ist.
Sexuelle Belästigung: Verordnung 162.500
§ 14 * Missbrauch des Beschwerderechts
1 Wer absichtlich eine Person, die keine in dieser Verordnung definierte sexuelle Belästigung begangen hat, einer solchen beschuldigt, hat mit denselben Sanktionen zu rechnen, wie sie gegenüber Personen ausgesprochen werden, die eine sexuelle Belästigung begangen haben.
V. Weitere Rechte *
§ 15 * Aufsichtsrechtliche Anzeige
1 Aussenstehende Drittpersonen, die von einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter am Arbeitsplatz
sexuell belästigt worden sind, haben das Recht, bei der vorgesetzten Behörde dieser Mitarbeiterin bzw.
dieses Mitarbeiters eine aufsichtsrechtliche Anzeige gemäss Organisationsgesetz einzureichen.
§ 16 * Verfahren vor der kantonalen Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen
1 Personen, die von einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter am Arbeitsplatz sexuell belästigt wor -
den sind, haben unabhängig von der verwaltungsinternen Beschwerde bzw. der aufsichtsrechtlichen
Anzeige das Recht, ein Verfahren vor der kantonalen Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen
anhängig zu machen.
VI. Schlussbestimmung *
§ 17 *
1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. 3)
3) Wirksam seit 22. 6. 1997.
Sexuelle Belästigung: Verordnung 162.500
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
10.06.1997 22.06.1997 Erlass Erstfassung KB 21.06.1997
06.06.2000 01.07.2000 Ingress geändert -
06.06.2000 01.07.2000 § 2 Abs. 3 aufgehoben -
06.06.2000 01.07.2000 § 4 totalrevidiert -
06.06.2000 01.07.2000 § 8 Abs. 3 geändert -
06.06.2000 01.07.2000 § 8 Abs. 4 aufgehoben -
06.06.2000 01.07.2000 § 10 Abs. 1 geändert -
06.06.2000 01.07.2000 § 10 Abs. 3 aufgehoben -
06.06.2000 01.07.2000 § 11 Titel geändert -
06.06.2000 01.07.2000 § 11 Abs. 1 aufgehoben -
06.06.2000 01.07.2000 § 12 totalrevidiert -
06.06.2000 01.07.2000 § 13 totalrevidiert -
06.06.2000 01.07.2000 § 14 eingefügt -
06.06.2000 01.07.2000 Titel V. eingefügt -
06.06.2000 01.07.2000 § 15 eingefügt -
06.06.2000 01.07.2000 § 16 eingefügt -
06.06.2000 01.07.2000 Titel VI. eingefügt -
06.06.2000 01.07.2000 § 17 eingefügt -
Sexuelle Belästigung: Verordnung 162.500
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 10.06.1997 22.06.1997 Erstfassung KB 21.06.1997
Ingress 06.06.2000 01.07.2000 geändert -
§ 2 Abs. 3 06.06.2000 01.07.2000 aufgehoben -
§ 4 06.06.2000 01.07.2000 totalrevidiert -
§ 8 Abs. 3 06.06.2000 01.07.2000 geändert -
§ 8 Abs. 4 06.06.2000 01.07.2000 aufgehoben -
§ 10 Abs. 1 06.06.2000 01.07.2000 geändert -
§ 10 Abs. 3 06.06.2000 01.07.2000 aufgehoben -
§ 11 06.06.2000 01.07.2000 Titel geändert -
§ 11 Abs. 1 06.06.2000 01.07.2000 aufgehoben -
§ 12 06.06.2000 01.07.2000 totalrevidiert -
§ 13 06.06.2000 01.07.2000 totalrevidiert -
§ 14 06.06.2000 01.07.2000 eingefügt -
Titel V. 06.06.2000 01.07.2000 eingefügt -
§ 15 06.06.2000 01.07.2000 eingefügt -
§ 16 06.06.2000 01.07.2000 eingefügt -
Titel VI. 06.06.2000 01.07.2000 eingefügt -
§ 17 06.06.2000 01.07.2000 eingefügt -
