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title: "Kantonale Weinverordnung"
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provisions: 14
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# Kantonale Weinverordnung

## Art. 1 I. Zweck (1.) {#art_1}

1 Diese Verordnung bezweckt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über
die Weinwirtschaft.

## Art. 2 II. Rebpflanzungen (2.) {#art_2}

Neuanpflanzung
1 Das Gesuch um Bewilligung einer Neuanpflanzung für die Weinerzeugung
enthält:
a) die Angaben nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über Rebbau und die
Einfuhr von Wein;
b) eine Planskizze samt Parzellen-Nummer, Rebfläche und Rebsorten.
1) SR 910.1
2) Weinverordnung (SR 916.140)
3) bGS 920.1
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 1247 / 2013, S. 203 1
920.16 Ausserrhodische Gesetzessammlung
2 Vor Erteilung der Bewilligung wird die Fachstelle für Natur und Landschaft
angehört. *
3 Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, sind meldepflichtig.
4 Neuanpflanzungen bis 400 m2 für den Eigengebrauch sind nicht bewilligungspflichtig.4)

## Art. 3 {#art_3}

Erneuerung von Rebflächen
1 Die Meldung einer Erneuerung erfolgt bis 30. Juni des Pflanzjahres an das
Landwirtschaftsamt.
2 Die Meldung enthält folgende Angaben:
a) Weinbaugemeinde;
b) Parzellen-Nummer;
c) Rebfläche;
d) Rebsorten;
e) Pflanzjahr.

## Art. 4 {#art_4}

Rebbaukataster
1 Die Neuanpflanzung von Rebflächen nach Art. 2 Abs. 4 der Verordnung
über Rebbau und die Einfuhr von Wein wird im Rebbaukataster nicht erfasst.

## Art. 5 III. Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (AOC) (3.) {#art_5}

Grundsatz
1 Wein trägt die Bezeichnung "Kontrollierte Ursprungsbezeichnung Appenzell Ausserrhoden" oder "AOC Appenzell Ausserrhoden", wenn die Voraussetzungen für AOC-Wein nach Art. 6 bis 11 erfüllt sind.
4) Vgl. Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über Rebbau und die Einfuhr von Wein

## Art. 6 Ausserrhodische Gesetzessammlung 920.16 {#art_6}

Abgrenzung des geografischen Gebiets
1 AOC-Wein besteht unter Berücksichtigung von Art. 13 Abs. 3 Bst. a der
Verordnung des EDI über alkoholische Getränke5) zu mindestens 90 Prozent
aus Trauben, die aus dem Kanton Appenzell Ausserrhoden stammen.

## Art. 7 {#art_7}

Zugelassene Rebsorten
1 Der Regierungsrat bezeichnet die für AOC-Wein zugelassenen Rebsorten.

## Art. 8 {#art_8}

Zugelassene Anbaumethoden
1 AOC-Wein wird nach folgenden Anbaumethoden hergestellt:
a) Stickelbau;
b) Drahtbau im Direktzug (inkl. Umkehrerziehung);
c) Drahtbau in Querterrassenanlagen.
2 Der Regierungsrat kann weitere Anbaumethoden bezeichnen.

## Art. 9 {#art_9}

Natürlicher Mindestzuckergehalt und Höchstertrag
1 Der Regierungsrat bezeichnet den natürlichen Mindestzuckergehalt je Rebsorte sowie den Höchstertrag je Flächeneinheit und Rebsorte für AOC-Wein.

## Art. 10 {#art_10}

Zulässiges Verfahren der Weinherstellung
1 AOC-Wein wird in einem nach der Lebensmittelgesetzgebung zulässigen
Verfahren hergestellt.

## Art. 11 {#art_11}

Analytische und organoleptische Prüfung des verkaufsfertigen
Weins
1 AOC-Wein unterliegt der stichprobeweisen analytischen und organoleptischen Prüfung.
2 Die analytische Prüfung umfasst insbesondere:
a) Alkoholgehalt;
b) gesamte schweflige Säure.
5) SR 817.022.110
920.16 Ausserrhodische Gesetzessammlung
3 Die organoleptische Prüfung findet nach den anerkannten Bewertungsschemen statt. Sie umfasst:
a) Aussehen;
b) Geruch;
c) Geschmack;
d) Gesamteindruck.
4 Der Kantonschemiker erhebt stichprobenweise die notwendigen Proben
und führt die Prüfung nach Abs. 2 und 3 durch. Er kann Dritte mit der Prüfung beauftragen.
5 Die Produzentinnen und Produzenten sind verpflichtet, die Proben unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und tragen die Kosten der Analyse und der
sensorischen Prüfung.
6 Der Kantonschemiker orientiert Produzentinnen und Produzenten sowie
das Landwirtschaftsamt über das Resultat der Prüfung.
7 Der Kantonschemiker entzieht offensichtlich fehlerhaften Weinen die
kontrollierte Ursprungsbezeichnung.

## Art. 12 {#art_12}

Geografische Zusatzbezeichnung
1 AOC-Wein kann neben der Bezeichnung gemäss Art. 5 eine der folgenden
geografischen Zusatzbezeichnungen tragen:
a) Der Name der Gemeinde, wenn der nach Art. 6 vorgeschriebene
Traubenanteil zu 90 Prozent aus der entsprechenden Gemeinde
stammt;
b) der Name des Ortsteils, wenn der nach Art. 6 vorgeschriebene Traubenanteil zu 90 Prozent aus dem entsprechenden Ortsteil stammt;
c) der Name der Lage, wenn der nach Art. 6 vorgeschriebene Traubenanteil zu 90 Prozent aus der entsprechenden Lage stammt.

## Art. 13 {#art_13}

Weinspezifische Begriffe
1 Die Verwendung weinspezifischer Begriffe richtet sich nach Art. 19 Abs. 1
und Anhang 1 der Verordnung über Rebbau und die Einfuhr von Wein. In Ergänzung dazu legt der Regierungsrat die im Kanton ergänzend geltenden
weinspezifischen Begriffe fest.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 920.16

## Art. 14 IV. Systematische Weinlesekontrolle (4.) {#art_14}

1 Es findet eine systematische Weinlesekontrolle statt.
2 Das Landwirtschaftsamt kann die systematische Weinlesekontrolle und die
damit verbundenen Aufgaben an Dritte übertragen.
920.16 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
27.09.2016 30.09.2016 Art. 2 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Ausserrhodische Gesetzessammlung 920.16
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 2 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
