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title: "Gesetz über die Familienzulagen"
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provisions: 22
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# Gesetz über die Familienzulagen

## Art. 1 {#art_1}

Inhalt
1 Das Gesetz regelt:
a. den Geltungsbereich;
b. die Arten und Höhe der Leistungen;
c. die Zuständigkeiten und Organisation;
d. die Finanzierung der Aufwendungen und den Lastenausgleich.
2. Unterstellung

## Art. 2 {#art_2}

Anwendbare Familienzulagenordnung
1 Die Unterstellung unter dieses Gesetz richtet sich nach Bundesrecht.
2 Die Familienausgleichskasse Obwalden kann mit anderen Kantonen
oder ausserkantonalen Familienausgleichskassen für die Unterstellung
von Zweigniederlassungen abweichende Regelungen vereinbaren.
1) SR 836.2
2) GDB 101.0
OGS 2008, 43
Art. 3 * Kassenzugehörigkeit
1 Arbeitgeber oder Selbstständigerwerbende gehören derjenigen Familienausgleichskasse an, welche durch ihre AHV-Ausgleichskasse gemäss
Art. 64 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)3) geführt wird.
2 Der Familienausgleichskasse Obwalden werden alle Arbeitgeber und
Selbstständigerwerbenden angeschlossen, die nicht einer anderen von einer AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskasse angehören.
Nichterwerbstätige werden bei der Familienausgleichskasse Obwalden
angeschlossen.
3 Der Familienausgleichskasse Obwalden werden als Arbeitgeber auch
die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten mit Sitz im Kanton
angeschlossen.
4 Die Familienausgleichskassen müssen gleichermassen Arbeitgebern
und Selbstständigerwerbenden offen stehen und bilden zusammen eine
einheitliche Solidargemeinschaft.
3. Arten und Höhe der Familienzulagen

## Art. 4 {#art_4}

Arten von Familienzulagen
1 Nach diesem Gesetz werden Kinderzulagen und Ausbildungszulagen
gemäss Art. 3 Abs. 1 FamZG ausgerichtet.

## Art. 5 {#art_5}

Höhe der Zulagen
1 Die Kinderzulage beträgt Fr. 220.– und die Ausbildungszulage Fr. 270.–
je Kind pro Monat. *
4. Zuständigkeiten und Organisation der Familienausgleichskassen

## Art. 6 {#art_6}

Familienausgleichskasse Obwalden
1 Unter dem Namen „Familienausgleichskasse Obwalden“ besteht eine
kantonale Familienausgleichskasse als öffentlich-rechtliche Anstalt mit
eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Sarnen. Ihre Führung ist der
Ausgleichskasse Obwalden übertragen.
3) SR [[SR|830.10
2 Die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG zum AHVG)4) kommen,
soweit das vorliegende Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält,
sinngemäss zur Anwendung.
3 Der Familienausgleichskasse Obwalden obliegt die Kontrolle über die
Unterstellung der Arbeitgeber und der Selbstständigerwerbenden. Sie ist
Verbindungsstelle bei internationalen Verhältnissen. Sie kann Abrechnungsstellen anerkennen. *

## Art. 7 {#art_7}

Aufgaben und Pflichten der Arbeitgeber
1 Die diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber melden die AHV-pflichtigen
Löhne, entrichten die Beiträge und zahlen die Leistungen nach den Weisungen der Familienausgleichskassen an die Berechtigten aus.
2 Sie eröffnen den Entscheid den Arbeitnehmenden.

## Art. 8 {#art_8}

Kontrollen
1 Die Familienausgleichskassen sind jährlich zu kontrollieren.
2 Die den Familienausgleichskassen angeschlossenen Arbeitgeber sind
periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hin zu
kontrollieren.

## Art. 9 {#art_9}

Aufsicht
1 Das Volkswirtschaftsdepartement ist die kantonale Aufsichtsbehörde.
2 Die Bestimmungen über die Revisionsstelle richten sich nach dem EG
zum AHVG.
3 Die Leitung der Familienausgleichskasse Obwalden erstattet dem Volkswirtschaftsdepartement jährlich Bericht und unterbreitet die Jahresrechnung zur Genehmigung.

## Art. 10 {#art_10}

Steuerbefreiung
1 Die Familienausgleichskassen haben gemäss diesem Gesetz keine
Staats- und Gemeindesteuern zu entrichten.
4) GDB 853.1
5. Finanzierung
Art. 11 * Zulagen für Erwerbstätige
1 Die Zulagen für die Erwerbstätigen werden durch die diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden gemeinsam finanziert. Der Beitragssatz beträgt höchstens 3,0 Prozent des AHV-pflichtigen
Einkommens.
2 Die Familienausgleichskassen legen die Höhe des Beitragssatzes fest.
Er darf für Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende nicht unterschiedlich
sein. Die Familienausgleichskassen berücksichtigen dabei ihren Bedarf
für die Familienzulagen, für die Äufnung der Schwankungsreserven, für
die Deckung der Verwaltungskosten sowie für allfällige Zahlungen an den
Lastenausgleich.
3 Der Regierungsrat legt den Beitragssatz für die Familienausgleichskasse Obwalden fest.

## Art. 12 {#art_12}

Zulagen für Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber
1 Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber gemäss Art. 12
Abs. 3 FamZG sind den Arbeitgebern gleichgestellt und entrichten die
Beiträge gemäss Art. 11 Abs. 3 dieses Gesetzes.

## Art. 13 {#art_13}

Zulagen für Nichterwerbstätige
1 Die ausgerichteten Zulagen für Nichterwerbstätige werden durch den
Kanton finanziert.
2 Die Durchführungskosten trägt der Kanton.

## Art. 14 {#art_14}

Verwendung der Beiträge
1 Die Beiträge der Arbeitgeber und der Selbstständigerwerbenden sowie
die Erträge aus Anlagen dürfen nur zur Finanzierung der Familienzulagen, für die Äufnung der Schwankungsreserven, für die Deckung der Verwaltungskosten sowie für allfällige Zahlungen an den Lastenausgleich
verwendet werden. *
2 Die Revisionsstelle der jeweiligen Familienausgleichskasse überprüft die
Abrechnung der tatsächlichen Verwaltungskosten.
Art. 15 * Lastenausgleich
a. Grundsatz
1 Die im Kanton tätigen Familienausgleichskassen beteiligen sich am Lastenausgleich. Darin einbezogen werden die beitragspflichtige jährliche
Einkommenssumme und die jährlich geleisteten Familienzulagen für Erwerbstätige.

## Art. 16b {#art_16b}

Berechnungsgrundlage
1 Aus dem Quotienten der jährlich geleisteten Familienzulagen und der
beitragspflichtigen jährlichen Einkommenssumme wird der benötigte Beitragssatz auf drei Stellen bestimmt. *
2 Dieser Beitragssatz wird mit der beitragspflichtigen Einkommenssumme
jeder Familienausgleichskasse multipliziert. *
3 Die Differenz der daraus berechneten Familienzulagen zu den von der
jeweiligen Ausgleichskasse ausgerichteten Zulagen ist in den Lastenausgleich einzubezahlen bzw. wird der Familienausgleichskasse über den
Lastenausgleich ausgerichtet.

## Art. 17c {#art_17c}

Verfahren
1 Die Familienausgleichskasse Obwalden rechnet mit den andern Familienausgleichskassen ab. Die Familienausgleichskassen haben ihr bis spätestens 31. März des folgenden Jahres die Angaben über die Einkommenssummen sowie die ausbezahlten Zulagen auszuweisen. *
2 Die Zahlungen in den Lastenausgleich sind innert 30 Tagen nach der
Rechnungstellung fällig. Nach Ablauf der Fälligkeit wird ein Verzugszins
gemäss Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)5) bzw. Art. 41bis ff. der Verordnung über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)6) in Rechnung gestellt.
3 Der Regierungsrat bestimmt das Verfahren im Einzelnen.

## Art. 18 {#art_18}

Schwankungsreserve und Auflösung
1 Übersteigen die Reserven der Familienausgleichskasse Obwalden
50 Prozent eines durchschnittlichen Jahresaufwandes, so schlägt diese
dem Regierungsrat eine Reduktion des Beitragssatzes vor.
5) SR 830.1
6) SR 831.101
2 Bei Auflösung einer Familienausgleichskasse fällt das Vermögen nach
Massgabe der Beitragsleistungen nach diesem Gesetz anteilmässig an
die Familienausgleichskassen, welche die Mitglieder übernehmen.

## Art. 19 {#art_19}

Berichterstattung
1 Die Familienausgleichskassen stellen der Familienausgleichskasse Obwalden unentgeltlich die geprüfte Jahresrechnung und die notwendigen
statistischen Angaben zu.
6. Verschiedene Bestimmungen
Art. 20 * Mitwirkung und Amtshilfe
1 Die diesem Gesetz unterstellten Personen, die Arbeitgeber, die Selbstständigerwerbenden, die Verwaltungs- und Rechtspflegeorgane, insbesondere die zuständigen Steuerbehörden und AHV-Zweigstellen, sind
verpflichtet, den zuständigen Organen kostenlos die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen
Unterlagen einzureichen. Daten können den zuständigen Organen elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
2 Das massgebende Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
wird von den kantonalen Steuerbehörden analog der AHV-Gesetzgebung
(Art. 9 AHVG) ermittelt und den Familienausgleichskassen gemeldet.
3 Die Ausbildungs- und Lehrstätten sowie die Schulträger haben den Familienausgleichskassen auf Anfrage hin unentgeltlich Auskünfte über die
Art und Dauer der Ausbildung von bezugsberechtigten Personen zu erteilen.

## Art. 21 {#art_21}

Schweigepflicht
1 Die im Rahmen dieses Gesetzes tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Soweit Steuerdaten verarbeitet werden, unterliegen
sie dem Steuergeheimnis.
2 Die Familienausgleichskassen sind befugt, den Steuerbehörden im Einzelfall Auskunft über Beiträge und Leistungen zu erteilen.

## Art. 22 {#art_22}

Anwendbarkeit der AHV-Gesetzgebung
1 Soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gelten sinngemäss die Bestimmungen des AHVG.
7. Schluss- und Übergangsbestimmungen

## Art. 23 {#art_23}

Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat regelt in Ausführungsbestimmungen insbesondere
den Beitragssatz für die Familienausgleichskasse Obwalden sowie das
Verfahren nach Art. 17 dieses Gesetzes.

## Art. 24 {#art_24}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a. das Gesetz über Familienzulagen für Arbeitnehmer vom 9. Mai
19547);
b. die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Familienzulagen
für Arbeitnehmer vom 4. Juli 19608);
c. der Kantonsratsbeschluss über die Familienzulagen für Arbeitnehmer vom 29. Juni 20079).

## Art. 25 {#art_25}

Übergangsbestimmungen
1 Leistungen, welche die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes betreffen,
werden nach bisherigem Recht nachbezahlt oder zurückgefordert.
2 Beiträge, welche für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet sind, werden nach bisherigem Recht eingefordert.

## Art. 26 {#art_26}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Dieses Gesetz ist dem Eidgenössischen Departement des Innern zur
Kenntnis zu bringen.10)
7) OGS 1958, 87, OGS 1962, 8, OGS 1983, 120, OGS 1997, 30
8) OGS 1962, 55, OGS 1971, 40
9) OGS 2007, 39
10) Art. 26 Abs. 3 FamZG
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2008, 43 und 56
geändert durch
- Nachtrag vom 29. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 45
und 53)
Die Änderung des Gesetzes durch den Nachtrag zum Einführungsgesetz
zum Krankenversicherungsgesetz vom 28. Januar 2016 (OGS 2016, 9
und OGS 2016, 18 und 26) wurde an der Volksabstimmung vom 25. September 2016 (OGS 2016, 15, 52, 53 und 54) abgelehnt.
- Nachtrag vom 26. Juni 2020 (OGS 2020, 26), Vorlage und Botschaft
des Regierungsrates vom 21. April 2020, Kantonsratssitzungen vom 28.
Mai und 26. Juni 2020 (22.10.01), in Kraft seit 1. Januar 2021 (OGS
2020, 34)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.05.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung OGS 2008, 43
29.06.2012 01.01.2013 Art. 3 totalrevidiert OGS 2012, 45
29.06.2012 01.01.2013 Art. 6 Abs. 3 geändert OGS 2012, 45
29.06.2012 01.01.2013 Art. 11 totalrevidiert OGS 2012, 45
29.06.2012 01.01.2013 Art. 14 Abs. 1 geändert OGS 2012, 45
29.06.2012 01.01.2013 Art. 15 totalrevidiert OGS 2012, 45
29.06.2012 01.01.2013 Art. 16 Abs. 1 geändert OGS 2012, 45
29.06.2012 01.01.2013 Art. 16 Abs. 2 geändert OGS 2012, 45
29.06.2012 01.01.2013 Art. 17 Abs. 1 geändert OGS 2012, 45
29.06.2012 01.01.2013 Art. 20 totalrevidiert OGS 2012, 45
26.06.2020 01.01.2021 Art. 5 Abs. 1 geändert OGS 2020, 26
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.05.2008 01.01.2009 Erstfassung OGS 2008, 43
Art. 3 29.06.2012 01.01.2013 totalrevidiert OGS 2012, 45
Art. 5 Abs. 1 26.06.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 26
Art. 6 Abs. 3 29.06.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 45
Art. 11 29.06.2012 01.01.2013 totalrevidiert OGS 2012, 45
Art. 14 Abs. 1 29.06.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 45
Art. 15 29.06.2012 01.01.2013 totalrevidiert OGS 2012, 45
Art. 16 Abs. 1 29.06.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 45
Art. 16 Abs. 2 29.06.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 45
Art. 17 Abs. 1 29.06.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 45
Art. 20 29.06.2012 01.01.2013 totalrevidiert OGS 2012, 45
