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title: "Gesetz über die Ausbildungsbeiträge"
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provisions: 26
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# Gesetz über die Ausbildungsbeiträge

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand, Grundsatz
1 Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen an Auszubildende bei anerkanntem Bedarf.
2 Die Ausbildungsfinanzierung ist in erster Linie Sache der Eltern, anderer Verpflichteter und der Auszubildenden selber.

## Art. 2 {#art_2}

Wirkungsziele
1 Die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen soll insbesondere
a die Chancengleichheit fördern,
b den Zugang zu Bildung erleichtern,
c die Existenzsicherung während der Ausbildung unterstützen,
d die freie Wahl der Ausbildung und Ausbildungsstätte ermöglichen.

## Art. 3 {#art_3}

Arten der Ausbildungsbeiträge
1 Ausbildungsbeiträge sind Stipendien und Darlehen sowie Beiträge in Härtefällen.
2 Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Beiträge, die nicht zurückzuzahlen sind. Vorbehalten bleibt Artikel 19.
3 Darlehen sind einmalige oder wiederkehrende Beiträge, die nach Abschluss
oder Abbruch der Ausbildung zu verzinsen und zurückzuzahlen sind.
1) BSG 101.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
06-41
438.31 2
4 In Härtefällen können weitere Beiträge im Rahmen der im Voranschlag zur
Verfügung stehenden Mittel gewährt werden. Der Regierungsrat regelt das Nähere.

## Art. 4 {#art_4}

Beschaffen von Personendaten
1 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion ist berechtigt, die für
die Bemessung eines Ausbildungsbeitrags erforderlichen Unterlagen, Auskünfte und Personendaten bei Behörden einzuholen. *
2 Sie kann in einem Abrufverfahren auf Steuerdaten der kantonalen Steuerverwaltung greifen, soweit dies für die Beitragsverfügungen nötig ist.
3 Personen, die mit der Bemessung von Ausbildungsbeiträgen betraut sind, unterstehen dem Steuergeheimnis.
4 Personen, insbesondere Eltern und andere Verpflichtete, die keine Kenntnis
davon haben, dass über sie Daten beschafft werden, werden durch die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion spätestens bei der ersten Datenbeschaffung informiert. *

## Art. 5 {#art_5}

Zusammenarbeit
1 Der Kanton setzt sich für eine Harmonisierung des Stipendienwesens in der
Schweiz ein und arbeitet mit anderen Kantonen und dem Bund zusammen.
2 Beitragsbedingungen

## Art. 6 {#art_6}

Grundsatz
1 Stipendien und Darlehen können gewährt werden für den Besuch von anerkannten Ausbildungen, die zu einem anerkannten Abschluss führen.
2 Für Vorbildungen kann der Regierungsrat eine Beschränkung der Ausbildungsbeiträge vorsehen.

## Art. 7 {#art_7}

Anerkannte Ausbildungen
1 Anerkannte Ausbildungen sind
a die Vorbildung,
b die Erstausbildung,
c die Zweitausbildung,
d die höhere Berufsbildung,
e die Umschulung.
3 438.31
2 Nicht anerkannt sind
a * die Ausbildung auf der Primarstufe und der Sekundarstufe I,
b die berufsorientierte Weiterbildung,
c ein zweites Hochschulstudium oder die Weiterqualifikation auf Hochschulstufe,
d die Bildung der Quartärstufe.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere.

## Art. 8 {#art_8}

Anerkannte Ausbildungsstätten
1 Anerkannte Ausbildungsstätten sind
a die öffentlichen Ausbildungsstätten in der Schweiz und im Ausland,
b die privaten Ausbildungsstätten in der Schweiz und im Ausland, soweit sie
sich über ein ausreichendes Qualitätssicherungssystem ausweisen können,
c die privaten Betriebe in der Schweiz mit Ausbildungsbewilligung für Lehrlinge.
2 Ausbildungsstätten sind nur anerkannt, soweit sie zu einem Abschluss führen,
der vom Kanton, von der Eidgenossenschaft oder von einem ausländischen
Staat anerkannt ist.
3 Der Regierungsrat kann auf Antrag der Bildungs- und Kulturdirektion weitere
Ausbildungsstätten anerkennen, soweit sie sich über eine gleichwertige Ausbildungsqualität ausweisen können. *

## Art. 9 {#art_9}

Einschränkung der anerkannten Ausbildungen und Ausbildungsstätten
1 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Ausbildungen gemäss Artikel 7
Absatz 1 und Ausbildungsstätten gemäss Artikel 8 Absatz 1 von der Anerkennung ausnehmen, wenn die im Rahmen des Voranschlags zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen.

## Art. 10 {#art_10}

Form der Beitragsgewährung
1 Für Ausbildungen der Sekundarstufe II werden für die reglementarische Ausbildungsdauer Stipendien gewährt. Für Zweitausbildungen werden auschliesslich Darlehen gewährt. *
2 Für Ausbildungen der Tertiärstufe werden für die ersten drei Jahre Stipendien
gewährt. Für die darüber hinausgehende Ausbildungsdauer werden vom anerkannten Bedarf zwei Drittel als Stipendien gewährt. Für den fehlenden Anteil
besteht ein Anspruch auf Darlehen.
438.31 4
3 Soweit keine Beitragsberechtigung für Stipendien besteht, können für Ausbildungen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe Darlehen gewährt werden. *
4 Für Ausbildungskosten, welche wesentlich über den anerkannten Kosten liegen, können ergänzende Darlehen gewährt werden.
5 Der Regierungsrat regelt das Nähere.

## Art. 11 {#art_11}

Darlehen
1 Die gesamte Darlehenssumme ist auf 50 000 Franken pro Person beschränkt. Sie kann vom Regierungsrat der Teuerung angepasst werden.
2 Der Regierungsrat legt die Bedingungen für die Verzinsung und Rückzahlung
der Darlehen fest.

## Art. 12 {#art_12}

Beitragsberechtigte Personen
1 Personen mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern sind beitragsberechtigt, wenn sie
a das Schweizer Bürgerrecht haben,
b das Bürgerrecht eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA haben und
in der Schweiz Wohnsitz haben,
c das Bürgerrecht eines Staates haben, der nicht Mitglied der EU oder
EFTA ist, und über eine Niederlassungsbewilligung C verfügen oder seit
fünf Jahren in der Schweiz Wohnsitz haben und über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügen,
d von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge oder Staatenlose sind.

## Art. 13 {#art_13}

Stipendienrechtlicher Wohnsitz
1 Der stipendienrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich im Kanton Bern,
wenn hier ihre Eltern den zivilrechtlichen Wohnsitz haben oder die zuletzt zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihren Sitz hat. Vorbehalten
bleibt Absatz 5. *
2 Personen mit schweizerischem Bürgerrecht, deren Eltern im Ausland wohnen
oder die elternlos sind, haben für Ausbildungen in der Schweiz stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern, wenn sich hier ihr Heimatort befindet. Bei
mehreren Heimatorten gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht.
3 Volljährige Personen mit Bürgerrecht eines Staates, der nicht Mitglied der EU
oder der EFTA ist, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos sind, haben stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern, wenn sie hier ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben. Vorbehalten bleibt Absatz 5. *
5 438.31
4 Volljährige Flüchtlinge und Staatenlose, deren Eltern im Ausland wohnen
oder die elternlos sind, haben stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern,
wenn sie ihm zugewiesen sind. Vorbehalten bleibt Absatz 5. *
5 Volljährige Personen, die nach Abschluss einer Erstausbildung ununterbrochen während zwei Jahren im Kanton Bern wohnhaft und auf Grund eigener
Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig gewesen sind, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, begründen einen eigenen stipendienrechtlichen Wohnsitz im
Kanton. Als Erwerbstätigkeit gilt auch die Betreuung von Familienangehörigen
im gleichen Haushalt. *
6 Wer stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern nach diesem Gesetz begründet hat, behält ihn bis zum Erwerb eines neuen bei.

## Art. 14 {#art_14}

Beschränkung der Beitragsberechtigung
1 Die Beitragsberechtigung für Stipendien besteht während höchstens zwölf
Ausbildungsjahren.
2 Bei einem Wechsel der Ausbildung vor ihrem Abschluss aus zwingenden gesundheitlichen Gründen wird die Dauer der Beitragsberechtigung während der
bereits absolvierten Ausbildung auf die Höchstdauer der Beitragsberechtigung
gemäss Absatz 1 nicht angerechnet.
3 Bei einem wiederholten Wechsel der Ausbildung besteht kein Beitragsanspruch mehr.
4 Nach dem vollendeten 35. Altersjahr entsteht keine Beitragsberechtigung
mehr, ausser wenn
a die Ausbildung dem beruflichen Einstieg oder Wiedereinstieg nach einer
Familienphase oder nach der Betreuung von Angehörigen dient,
b wichtige Gründe nachgewiesen werden, welche die Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit wesentlich erschweren.
5 Rückwirkend werden keine Ausbildungsbeiträge gewährt.
3 Bemessung der Ausbildungsbeiträge

## Art. 15 {#art_15}

Grundsatz
1 Sind die Mittel der Auszubildenden, der Eltern, der Ehegattin oder des Ehegatten, anderer Verpflichteter sowie Dritter zur Finanzierung der Ausbildungs-
und Lebenshaltungskosten der Auszubildenden nicht ausreichend, deckt der
Kanton auf Gesuch hin den anerkannten Bedarf mit Stipendien oder Darlehen.
438.31 6
2 Auf die Anrechnung der Leistungen der Eltern wird teilweise verzichtet, wenn
die Auszubildenden
a das 25. Lebensjahr vollendet und eine erste Ausbildung abgeschlossen
haben oder
b während vier Jahren vollzeitlich berufstätig gewesen sind, wobei als
Berufstätigkeit auch die Betreuung von Familienangehörigen im gleichen
Haushalt gilt.

## Art. 16 {#art_16}

Berechnungsgrundsätze
1 Für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge sind die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der Auszubildenden massgebend.
2 Die Ausbildungsbeiträge berechnen sich nach der Differenz zwischen den anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten einerseits und den anrechenbaren Mitteln gemäss Artikel 15 Absatz 1 andererseits.
3 Die massgeblichen Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten werden im Rahmen einer Fehlbetragsrechnung ermittelt.

## Art. 17 {#art_17}

Berechnungsgrundlagen
1 Für die Berechnung der zumutbaren Leistungen sind das Einkommen, das
Vermögen und die anerkannten Lebenshaltungskosten der Verpflichteten
massgebend.
2 Einkommen und Vermögen der Eltern werden in der Regel auf Grund der
Steuerdaten ermittelt.
3 Im Budget der Auszubildenden werden das aktuelle Einkommen während der
Ausbildung und das ausgewiesene Vermögen berücksichtigt.
4 Die anerkannten Lebenshaltungskosten werden auf Grund in der Schweiz allgemein anerkannter Richtwerte ermittelt. Sie sind nach oben begrenzt.

## Art. 18 {#art_18}

Meldepflicht
1 Auszubildende, die ein Gesuch stellen, haben der zuständigen Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion alle für die Bemessung der Ausbildungsbeiträge erheblichen Umstände wahrheitsgetreu zu melden. *
2 Wer Ausbildungsbeiträge bezieht, hat der zuständigen Stelle der Bildungs-
und Kulturdirektion jede Änderung der für die Bemessung massgeblichen Daten unverzüglich zu melden. *
3 Wer die Pflichten gemäss Absatz 1 und 2 missachtet, kann von der weiteren
Beitragsberechtigung ausgeschlossen werden.
7 438.31
4 Rückerstattung

## Art. 19 {#art_19}

1 Ändern sich die Verhältnisse, werden Berechtigung und Höhe des bewilligten
Beitrages überprüft und die Beitragsverfügung angepasst. Zu viel bezogene
Beiträge sind zurückzuerstatten.
2 Ausbildungsbeiträge sind mit Zins zurückzuerstatten, wenn
a unwahre Angaben gemacht oder für die Berechnung erhebliche Tatsachen verheimlicht oder nicht gemeldet worden sind,
b sie nicht für die Ausbildung verwendet worden sind.
3 Auszubildende, die ihre Ausbildung ohne wichtigen Grund vorzeitig abbrechen, haben die Ausbildungsbeiträge in der Regel zurückzuerstatten.
4 Der Zinssatz und die Verjährungsregeln richten sich nach dem Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG2)).
5 Der Regierungsrat regelt das Nähere.
5 Vollzug und Rechtspflege

## Art. 20 {#art_20}

Zuständigkeit
1 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion vollzieht das Gesetz
und seine Ausführungsbestimmungen. *
2 Sie bewilligt die Beiträge abschliessend, unabhängig von der Beitragshöhe.
Art. 21 * Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion
kann Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion geführt werden. *
Art. 22 * Verfahren
1 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23.
Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG3)).

## Art. 23 {#art_23}

Darlehensbewirtschaftung
1 Der Kanton kann die Bewirtschaftung der Darlehen einer Bank oder Dritten
übertragen.
2) BSG 641.1
3) BSG 155.21
438.31 8
2 Er garantiert der Darlehensgeberin die Verzinsung und die Rückzahlung der
Darlehen.
3 Für den Abschluss eines entsprechenden Vertrags und die Bewilligung der
erforderlichen Kredite im Rahmen des Voranschlags ist der Regierungsrat zuständig.

## Art. 24 {#art_24}

Verordnung des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung die zum Vollzug notwendigen
Vorschriften, insbesondere über
a die Umschreibung der anerkannten Ausbildungen,
b die Kriterien für die Anerkennung von Abschlüssen und Ausbildungsstätten,
c die Form der Beitragsgewährung,
d die Bedingungen für die Rückzahlung und Verzinsung von Darlehen,
e die Berechnung der Beiträge,
f die anerkannten Werte für die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten,
g die Härtefälle,
h das Gesuchsverfahren.
2 Der Regierungsrat kann seine Befugnisse an die zuständige Direktion übertragen.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 25 {#art_25}

Geltung des bisherigen Rechtes
1 Auf Rechtsverhältnisse, die einen Anspruch auf die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen über das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus begründet haben, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2 Auszubildende, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Beiträge für eine Ausbildung beziehen, die nach neuem Recht nicht mehr zu einer Beitragsberechtigung führt, sind bis zum ordentlichen Abschluss dieser Ausbildung beitragsberechtigt. Die Berechnung und Auszahlung der Beiträge richten sich nach neuem Recht.
3 Für die Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen und Zinsen gilt das zum
Zeitpunkt der Beitragsgewährung anwendbare Recht, es sei denn, die Anwendung des neuen Rechts sei für die Betroffenen günstiger.
4 Hängige Gesuche und Beschwerden werden nach neuem Recht behandelt,
soweit sie einen Beitrag für ein Ausbildungsjahr zum Gegenstand haben, das
mit oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt.
9 438.31
5 Die Spezialfinanzierung gemäss Artikel 12 des Gesetzes vom 18. November
1987 über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG), (Nr. 5082,
«Fonds für Härtefälle»)4) wird zugunsten der Laufenden Rechnung aufgelöst.

## Art. 26 {#art_26}

Änderung eines Erlasse
1 Das Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG5)) wird wie folgt geändert:

## Art. 27 {#art_27}

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Gesetz vom 18. November 1987 über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG), (BSG 438.31),
2. Dekret vom 18. Mai 1988 über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiendekret), (BSG 438.311).

## Art. 28 {#art_28}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern, 18. November 2004 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Dätwyler
Der Staatsschreiber: Nuspliger
RRB Nr. 773 vom 5. April 2006:
Inkraftsetzung auf den 1. August 2006
4) BSG 438.31
5) BSG 641.1
438.31 10
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
18.11.2004 01.08.2006 Erlass Erstfassung 06-41
10.04.2008 01.01.2009 Art. 21 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 22 geändert 08-109
01.02.2012 01.01.2013 Art. 13 Abs. 1 geändert 12-47
01.02.2012 01.01.2013 Art. 13 Abs. 3 geändert 12-47
01.02.2012 01.01.2013 Art. 13 Abs. 4 geändert 12-47
01.02.2012 01.01.2013 Art. 13 Abs. 5 geändert 12-47
21.03.2012 01.08.2013 Art. 7 Abs. 2, a geändert 12-61
21.03.2012 01.08.2013 Art. 10 Abs. 1 geändert 12-61
21.03.2012 01.08.2013 Art. 10 Abs. 3 geändert 12-61
01.09.2021 01.11.2021 Art. 4 Abs. 1 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 4 Abs. 4 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 8 Abs. 3 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 18 Abs. 1 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 18 Abs. 2 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 20 Abs. 1 geändert 21-067
01.09.2021 01.11.2021 Art. 21 Abs. 1 geändert 21-067
11 438.31
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 18.11.2004 01.08.2006 Erstfassung 06-41
Art. 4 Abs. 1 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 4 Abs. 4 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 7 Abs. 2, a 21.03.2012 01.08.2013 geändert 12-61
Art. 8 Abs. 3 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 10 Abs. 1 21.03.2012 01.08.2013 geändert 12-61
Art. 10 Abs. 3 21.03.2012 01.08.2013 geändert 12-61
Art. 13 Abs. 1 01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47
Art. 13 Abs. 3 01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47
Art. 13 Abs. 4 01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47
Art. 13 Abs. 5 01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47
Art. 18 Abs. 1 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 18 Abs. 2 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 20 Abs. 1 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 21 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 21 Abs. 1 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067
Art. 22 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
