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title: "Lehrmittelverordnung für die Volksschule"
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provisions: 7
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# Lehrmittelverordnung für die Volksschule

## § 1 Grundsatz {#par_1}

1 Der Bildungsrat bestimmt die Ausrichtung des kantonalen
Lehrmittelwesens.
2 Er legt für Lehrmittel, die im Unterricht verwendet werden, Qualitätsanforderungen fest.
Obligatorische

## § 2 Lehrmittel {#par_2}

Der Bildungsrat legt fest, in welchen Fachbereichen obligatorische Lehrmittel verwendet werden.

## § 3 b. Planung {#par_3}

Der Bildungsrat beschliesst für die obligatorischen Lehrmittel eine mittelfristige Planung. Diese umfasst:
a. einen Anforderungskatalog an das Lehrmittel,
b. ein Konzept für Entwicklung oder Beschaffung, Einführung, Nutzung und Ablösung des Lehrmittels.
c. Mitwirkung

## § 4 der Lehrpersonen der Volksschule {#par_4}

Die Bildungsdirektion stellt die Mitwirkung der Lehrpersonen der Volksschule bei der Schaffung und Beschaffung von Lehrmitteln sicher. Sie informiert die Lehrpersonen über die Planung im
Bereich der obligatorischen Lehrmittel.

## § 5 Lehrmittelkommission {#par_5}

1 Die Lehrmittelkommission besteht aus höchstens 19 Mitgliedern. Sie wird auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
2 Der Bildungsrat ordnet ein oder zwei Mitglieder in die Lehrmittelkommission ab und ernennt die weiteren Mitglieder wie folgt:
a. höchstens sieben Lehrpersonen der Volksschule, auf Vorschlag der
Lehrpersonenkonferenz,
b. eine Lehrperson der Volksschule aus dem Kreis der privaten Lehrerorganisationen,
c. eine Schulleiterin oder einen Schulleiter, auf Vorschlag des Verbands der Schulleiterinnen und Schulleiter im Kanton Zürich,
d. ein Mitglied einer Schulpflege, auf Vorschlag des Vereins Zürcher
Schulpräsidien,
e. eine Vertretung der Elternschaft, auf Vorschlag der kantonalen
Elternmitwirkungs-Organisation Zürich,
a. Festlegung
a. Ernennung
und Zusammensetzung
412.14 Lehrmittelverordnung für die Volksschule
f. eine Lehrperson der Berufsfachschulen des Kantons Zürich, auf
Vorschlag der Lehrpersonenkonferenz der Berufsfachschulen des
Kantons Zürich,
g. eine Lehrperson der Mittelschulen des Kantons Zürich, auf Vorschlag der Lehrpersonenkonferenz der Mittelschulen,
h. zwei Vertretungen der Pädagogischen Hochschule Zürich,
i. eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Volksschulamts,
j. eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Lehrmittelverlages.
3 Er bestimmt den Vorsitz.

## § 6 b. Aufgaben {#par_6}

1 Die Lehrmittelkommission berät den Bildungsrat, das Volksschulamt und den Lehrmittelverlag bei:
a. der Ausrichtung des kantonalen Lehrmittelwesens,
b. der Planung im Bereich der obligatorischen Lehrmittel,
c. der Erarbeitung des Anforderungskatalogs und des Konzepts für
die Entwicklung oder den Erwerb eines obligatorischen Lehrmittels,
d. der Ausgestaltung der Lehrermitwirkung bei der Entwicklung und
der Beschaffung von obligatorischen Lehrmitteln,
e. der Freigabe von obligatorischen Lehrmittel durch den Bildungsrat.
2 Sie nimmt Stellung zu Vernehmlassungen und weiteren Rückmeldungen der Vertretung der Lehrpersonen.

## § 7 c. Geschäftsstelle {#par_7}

Das Volksschulamt führt die Geschäftsstelle der Lehrmittelkommission.
1 OS 69, 368; Begründung siehe ABl 2014-08-29.
2 Inkrafttreten: 1. November 2014.
