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title: "Reglement über die Harmonisierung der Finanzierung der Sozialsysteme sowie der Systeme für die soziale und berufliche Eingliederung"
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place: "Valais"
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provisions: 9
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# Reglement über die Harmonisierung der Finanzierung der Sozialsysteme sowie der Systeme für die soziale und berufliche Eingliederung

## Art. 1 beschliesst {#art_1}

Verwaltungseinheit
1 Die Dienststelle für Sozialwesen wird mit der Abrechnung und der Verteilung der Kosten, die im Rahmen des Gesetzes berücksichtigt werden, beauftragt. Sie schafft dafür eine Verwaltungseinheit.

## Art. 2 {#art_2}

Übermittlung der Daten durch die Ausführungsorgane
1 Die Ausgleichskasse des Kantons Wallis, die Dienststelle für Industrie,
Handel und Arbeit, das Amt für Sozialhilfe und das Amt für Inkasso und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen teilen der Verwaltungseinheit, die mit
der Abrechnung und der Verteilung beauftragt ist, die Beträge mit, die berücksichtigt werden müssen.
2 Die Beträge des ersten Semester werden auf den 31. Juli, die Gesamtbeträge auf den 31. Januar des folgenden Jahres mitgeteilt.

## Art. 3 {#art_3}

Übermittlung der Daten durch die Gemeinden
1 Die Gemeinden teilen in denselben Fristen den Nettobetrag der Sozialhilfeausgaben für Personen, die auf ihrem Gebiet wohnhaft sind oder sich dort
aufhalten, mit.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
850.200
2 Der Nettobetrag entspricht den Bruttoausgaben für Sozialhilfe minus die
Rückzahlungen der Sozialhilfeempfänger und der Sozialversicherungen.
3 Die nicht fristgerecht eingereichten Abrechnungen werden auf die folgende
Periode übertragen.

## Art. 4 {#art_4}

Verteilung des Sockelbetrags
1 Der Verteilungsschlüssel für den Sockelbetrag nach Artikel 3 Absatz 2
Buchstabe a des Gesetzes wird auf Grund der jährlichen Ausgaben für die
Ergänzungsleistungen zur AHV und zur IV, für die zusätzlichen kantonalen
Beiträge, für die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen, die aus dem
kantonalen Beschäftigungsfonds finanziert werden, für die Sozialhilfe und
die Unterhaltsbeiträge, die nach Gemeinde aufgeschlüsselt werden, festgelegt.

## Art. 5 {#art_5}

Kriterien für die Verteilung unter den Gemeinden
1 Die Kriterien, die für die Verteilung unter den Gemeinden gebraucht werden, nämlich die Bevölkerung, die Finanzkraft, die mit der Differentialsubventionierung der Betriebskosten gemessen wird, und die Verteilung des Sockelbetrags unter den Gemeinden werden auf Grund der neuesten verfügbaren Daten festgelegt.

## Art. 6 {#art_6}

Rechnungsstellung und Rückerstattung
1 Nachdem die Verteilung festgelegt wurde, übermittelt die Dienststelle für
Sozialwesen den Gemeinden die Höhe des Betrags, den sie einkassieren
oder rückerstatten muss. Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen
dem Gesamtbetrag zu Lasten jeder Gemeinde und den Nettoausgaben, die
sie für die Sozialhilfe eingegangen sind.
2 Die Dienststelle für Sozialwesen teilt den betreffenden Dienststellen und
Ämtern die nötigen Elemente für die Buchhaltung mit.
3 Die jährliche Abrechnung und die jährliche Rechnungen werden den
Gemeinden auf den 31. März des folgenden Jahres übermittelt.
4 Eine Akkontozahlung, die der Hälfte des budgetierten Betrags entspricht,
wird im Juni in Rechnung gestellt; die Zahlungsfrist dauert bis zum 31. Juli.
850.200

## Art. 7 {#art_7}

Information
1 Auf den 31. März des folgenden Jahres richtet die Dienststelle für Sozialwesen einen ausführlichen Bericht über die Entwicklung und die Verteilung
der Ausgaben an den Staatsrat, die betreffenden Dienststellen und die
Gemeinden.

## Art. 8 {#art_8}

Vorschüsse
1 Die kantonale Finanzverwaltung schiesst die Mittel vor, die für den Betrieb
des kantonalen Beschäftigungsfonds sowie für die Leistungen und die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit den Ergänzungsleistungen zu AHV/
IV und den zusätzlichen kantonalen Beiträgen der kantonalen Ausgleichskasse notwendig sind.

## Art. 9 {#art_9}

Schlussbestimmungen
1 Die Ausgaben für das Jahr 2004 werden nach den alten Gesetzesbestimmungen verteilt.
2 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
850.200
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
22.12.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung BO/Abl. 53/2004
850.200
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 22.12.2004 01.01.2005 Erstfassung BO/Abl. 53/2004
