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title: "Gegenrechtszusicherung an den Kanton Aargau"
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# Gegenrechtszusicherung an den Kanton Aargau

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614.352.109
Gegenrechtszusicherung an den Kanton
Aargau
RRB vom 20. November 1931
I. Der neuen Vereinbarung zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und Solothurn über die Gewährung des Gegenrechts in der Befreiung
von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, beziehungsweise Reduktion
derselben, wird die Genehmigung erteilt, und es werden Landammann
und Staatsschreiber hierdurch ermächtigt, dieselbe namens des Regierungsrates des Kantons Solothurn zu unterzeichnen.
II. Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:
Vereinbarung zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und
Solothurn über die Gewährung des Gegenrechts in der Befreiung
von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Die Regierungen der Kantone Aargau und Solothurn erklären sich gegenseitig damit einverstanden, für Vermögenszuwendungen durch letztwillige Verfügungen und Schenkungen von Einwohnern des einen Kantons
zugunsten öffentlicher Gemeinwesen und privater wohltätiger Institutionen des andern Kantons die gleichen Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen inbezug auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer zur Anwendung zu bringen, welche die Vermögensempfänger geniessen würden,
wenn sie ihren Sitz im Wohnsitzkanton des Erblassers oder Schenkgebers
hätten.
Demgemäss wird der Kanton Solothurn für sämtliche Zuwendungen
1. an den Kanton Aargau,
2. an aargauische Einwohner- Ortsbürger- und Kirchgemeinden,
3. an die staatlich anerkannten Landeskirchen des Kantons Aargau und
4. an staatlich unterstützte wohltätige Anstalten und gemeinnützige
oder wohltätige Institutionen des Kantons Aargau die Erbschafts- und
Schenkungssteuer auf den Ansatz von 1 ½% des Vermögens reduzieren, über das der Erblasser oder Schenker verfügt hat.
Der Kanton Aargau wird für folgende Zuwendungen vollständige Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer gewähren:
I. Ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendung:
Für Zuwendungen:
1. an den Kanton Solothurn,
2. an die solothurnischen Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden,
soweit es sich um allgemeine Wohlfahrts-, Bildungs- und Kultuszwecke
handelt,
3. an staatlich unterstützte wohltätige Anstalten des Kantons Solothurn.
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II. Bis auf einen Betrag von 10'000 Franken:
Für Zuwendungen:
1. an die solothurnischen Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden,
soweit nicht gänzliche Steuerfreiheit besteht,
2. an die staatlich anerkannten Landeskirchen des Kantons Solothurn und
3. an gemeinnützige oder wohltätige Institutionen mit Sitz im Kanton
Solothurn.
In diesen letzteren Fällen werden mehrfache Zuwendungen des gleichen
Erblassers oder Schenkers zusammengerechnet.
Diese Vereinbarung tritt mit der beidseitigen Unterzeichnung in Kraft. Sie
setzt die in den Jahren 1913 und 1917 ausgetauschten Gegenrechtserklärungen ausser Kraft.
Die Regierungen der beiden Kantone verpflichten sich zu gegenseitiger
Benachrichtigung, wenn im einen oder andern Kanton eine Revision des
Erbschaftssteuer-Gesetzes neues Recht schafft, oder wenn aus andern
Gründen die materiellen oder formellen Voraussetzungen, auf weIche sich
die heutige Gegenrechtserklärung stützt, eine wesentliche Veränderung
erfahren.
Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten berechtigt, von der Vereinbarung zurückzutreten.
III. Dieser Beschluss tritt am 20. November 1931 in Kraft.
