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title: "Richtlinien über die Förderung des Wohnungsbaus gemäss"
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# Richtlinien über die Förderung des Wohnungsbaus gemäss

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842.1111
Richtlinien über die Förderung des
Wohnungsbaues gemäss Gemeinde
beschluss vom 2. Februar 1964
Gemeinderatsbeschluss vom 13. November 19631
I. Gewährung von Darlehen
1. Für die Gewährung von Darlehen gelangen unter Vorbehalt
der nachstehenden Bestimmungen sinngemäss die kantonalen
Vorschriften zur Anwendung (Kantonale Verordnung über die
Förderung des Wohnungsbaues vom 30. Juni 1960/20. Dezember 1962 mit allfälligen späteren Änderungen).
2. Für die Erstellung von Wohnungen im sozialen Wohnungsbau werden ausschliesslich zinslose, nicht amortisierbare Darlehen gewährt.
3. Die Belehnungsgrenze beträgt 94 % der gesamten Anlagekosten.
4. Die Darlehensnehmer können verpflichtet werden, einen
entsprechenden Anteil Kleinwohnungen (1-, 1½- und 2-Zimmerwohnungen) zu erstellen.
5. Sofern sich der Kanton nicht beteiligt, kann das Darlehen
um 5 % der subventionsberechtigten Kosten über die Ansätze
der §§ 12, 37 und 49 der in Ziffer 1 genannten Verordnung erhöht werden.
6. Nach Ablauf von 20 Jahren seit Abschluss des Subventionsvertrages kann veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen
durch Kündigung der Darlehen oder durch Änderung der Darlehensbedingungen Rechnung getragen werden.
II. Ausrichtung von Kapitalzinszuschüssen
7. Für die Ausrichtung von Kapitalzinszuschüssen gelten die
vom Gemeinderat am 4. Februar 1959 genehmigten Richtlinien,
soweit in den nachstehenden Bestimmungen keine Abweichungen festgelegt werden.
1 BS 2, 34.
2Richtlinien über die Förderung
des Wohnungsbaues gemäss
Gemeindebeschluss vom 2. Februar 1964
842.111
8. Die Unterstützung soll sich vor allem auf jene Bauvorhaben
beschränken, an denen sich der Kanton und auch der Bund mit
der gleichen Unterstützungsart und im gleichen Ausmass beteiligen.
9. Im übrigen dürfen für die Erstellung von Alterswohnungen
von der Stadt Kapitalzuschüsse von maximal 3/4 % der ausgewiesenen Anlagekosten entrichtet werden, sofern sich der Kanton
in der gleichen Höhe der Beitragsleistung beteiligt und sofern die
vom Kanton festgesetzten, maximal zulässigen Mietzinsen für
1- und 2-Zimmerwohnungen nicht überschritten werden.
III. Gemeinsame Bestimmungen
10. Die bewilligten Kredite können auch zur Unterstützung von
Wohnungen ausserhalb des Stadtgebietes verwendet werden,
sofern die Träger der Unterstützung ihren Sitz in Zürich haben.
Von diesen Wohnungen sollen in der Regel 4/5 an Mieter abgegeben werden, die ihren Arbeitsplatz in der Stadt Zürich haben.
11. Dem Büro für Notwohnungen sind 10 % der unterstützten
Wohnungen zur Verfügung zu stellen.
12. Die erstmalige Festsetzung der Mietzinsen ist durch den Finanzvorstand zu genehmigen. Die Stadt ist berechtigt, während
der Dauer der Subventionsverträge die Mietzinsen zu kontrollieren.
13. Für die Vermietung der Wohnungen gelten die Bestimmungen des städtischen Reglementes über die Zweckerhaltung unterstützter Wohnungen vom 31. Mai 1957 mit allfälligen späteren
Änderungen.
14. Vor Baubeginn sind zulasten der Baugrundstücke zugunsten
der Stadt Zürich im Grundbuch öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen gemäss den Ausführungsbestimmungen über
die Anmerkung von Eigentumsbeschränkungen in Bezug auf
die mit Gemeindehilfe erstellten Wohngebäude vom 27. August
1943 (mit Abänderung vom 29. Mai 1959) anmerken zu lassen.
Allfällige Subventionsrückerstattungen bleiben ohne Einfluss auf
den Bestand der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen.
15. Die Richtlinien treten nach der zustimmenden Beschlussfassung der Gemeinde über die Gewährung der Kredite von
3 Millionen Franken für Kapitalzinszuschüsse und 22 Millionen
Franken für Darlehen in Kraft.2
2 Angenommen in der Gemeindeabstimmung vom 2. Februar 1964 mit
55 172 Ja gegen 10 419 Nein.
