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title: "Reglement über die Maturaarbeit an der Kantonalen Mittelschule Uri"
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provisions: 21
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# Reglement über die Maturaarbeit an der Kantonalen Mittelschule Uri

## Artikel 1 {#art_1}

Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die Maturaarbeit als Voraussetzung für die Zulassung zu den Maturitätsprüfungen an der Kantonalen Mittelschule Uri.

## Artikel 2 {#art_2}

Grundsatz
1 Die Schülerinnen und Schüler müssen, um zu den Maturitätsprüfungen zugelassen zu werden, allein oder zu zweit eine grössere, eigenständige,
schriftliche oder schriftlich kommentierte Maturaarbeit erstellen und mündlich
präsentieren.
2 Repetentinnen oder Repetenten des Maturajahres ist es freigestellt, bis
zum Abgabetermin im Repetitionsjahr eine neue Maturaarbeit zu verfassen.

## Artikel 3 {#art_3}

Ziel der Maturaarbeit
1 Die Maturaarbeit soll die Schülerinnen und Schüler unterstützen, das Erstellen selbstständiger Arbeiten zu erlernen und sich darin zu verbessern.

## Artikel 4 {#art_4}

Aufbau der Maturaarbeit
1 Die Maturaarbeit besteht aus den folgenden drei Teilen:
a) der schriftlichen Arbeit
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10.2416 Kanton Uri
b) dem Arbeitsprozess und

## Artikel 5 c) der mündlichen Präsentation {#art_5}

Inhalt
1 Die Schülerinnen und Schüler:
a) stellen sich eine angemessene Aufgabe, definieren die Ziele der
Arbeit und wählen ein sinnvolles methodisches Vorgehen
b) arbeiten über einen längeren Zeitraum selbstständig, teilen die zur
Verfügung stehende Zeit ein und nutzen sie zielgerecht
c) setzen sich mit dem eigenen Vorgehen und der eigenen Arbeit kritisch auseinander
d) halten die Ergebnisse der Arbeit schriftlich fest und kommentieren die
Arbeitsprozesse
e) präsentieren und erläutern die Arbeit sachkundig
2 Die Maturaarbeit ist ohne erhebliche finanzielle Aufwendungen und ohne
Beizug zusätzlicher Personen zu erstellen.

## Artikel 6 {#art_6}

Umfang und Form
1 Die schriftliche Arbeit umfasst zwischen 3'500 und 7'000 Wörter.
2 Die Arbeitsergebnisse und -prozesse sind in schriftlicher Form festzuhalten.
2 Organisation

## Artikel 7 {#art_7}

Schulleitung
1 Die Schulleitung organisiert die Maturaarbeit.
2 Sie:
a) legt insbesondere den Zeitplan mit den Terminen für die Vorbereitung
und Durchführung der Maturaarbeit fest
b) genehmigt das Thema der Maturaarbeit
c) weist die Begleitperson sowie die Korreferentin bzw. den Korreferenten der Schülerin oder dem Schüler zu
d) bewilligt Ausnahmen und
e) erlässt die erforderlichen Weisungen

## Artikel 8 Kanton Uri 10.2416 {#art_8}

Koordinationsgruppe Maturaarbeit
1 Die Schulleitung ernennt für die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung der Maturaarbeit für jeweils zwei Jahre eine Koordinationsgruppe Maturaarbeit.
2 Die Koordinationsgruppe Maturaarbeit besteht aus einem Mitglied der
Schulleitung und zwei bis vier Lehrpersonen.
3 Ablauf

## Artikel 9 {#art_9}

Thema der Maturaarbeit und Begleitperson
1 Die Schülerinnen und Schüler wählen das Thema der Maturaarbeit und
schlagen dieses der Schulleitung vor. Das Thema der Maturaarbeit muss
sich an einem Maturafach orientieren.
2 Sie können die betreuende Lehrperson beantragen. Es besteht jedoch kein
Anspruch auf eine bestimmte Begleitperson.

## Artikel 10 {#art_10}

Betreuung
1 Die Schülerinnen und Schüler werden bei der Maturaarbeit von Lehrpersonen begleitet, die an der Kantonalen Mittelschule unterrichten. In der Regel
übernimmt eine einzelne Lehrperson die Betreuung.
2 Die Lehrpersonen bewerten die schriftliche Arbeit, den Arbeitsprozess und
die Präsentation.

## Artikel 11 {#art_11}

Bewertungsvertrag
1 Die Schülerinnen und Schüler schliessen mit der Begleitperson einen Bewertungsvertrag ab.
2 Der Bewertungsvertrag hält die Beurteilungskriterien und die im Rahmen
dieses Reglements vereinbarte Gewichtung der schriftlichen Arbeit, des
Arbeitsprozesses und der Präsentation fest.

## Artikel 12 {#art_12}

Eigenständigkeitserklärung
1 Die Schülerin oder der Schüler gibt eine schriftliche Bestätigung mit Unterschrift ab, dass die Arbeit selbstständig erstellt wurde und alle Quellen angegeben wurden.
10.2416 Kanton Uri
2 Die Eigenständigkeitserklärung ist als eigener Teil am Schluss der Maturaarbeit zu integrieren.

## Artikel 13 {#art_13}

Abgabetermin
1 Die schriftliche Arbeit ist am zweiten Tag nach den Herbstferien der
6. Gymnasialklasse der Schulleitung abzugeben.

## Artikel 14 {#art_14}

Präsentation
1 Die Präsentation der Maturaarbeit dauert 20 Minuten, bei Partnerarbeiten
30 Minuten.
4 Beurteilung

## Artikel 15 {#art_15}

Benotung
1 Die drei Teile der Maturaarbeit werden je einzeln in Viertelnoten benotet.
2 Die Gesamtnote ergibt sich aus dem gewichteten Mittelwert der Note der
schriftlichen Arbeit, des Arbeitsprozesses und der Präsentation. Die Benotung erfolgt in halben oder in ganzen Noten.

## Artikel 16 {#art_16}

Vorgehen
1 Die Begleitperson benotet die schriftliche Arbeit, den Arbeitsprozess und
die Präsentation. Die schriftliche Arbeit und die Präsentation werden zusätzlich durch eine Korreferentin oder einen Korreferenten beurteilt.
2 Die Begleitperson und die Korreferentin bzw. der Korreferent legen die
Note fest. Bei Meinungsverschiedenheiten der Benotung der schriftlichen
Arbeit oder der Präsentation gilt das arithmetische Mittel.
3 Weicht die Benotung der schriftlichen Arbeit mehr als eine Note ab, holt die
Schulleitung eine Drittmeinung ein. Massgebend ist in diesem Fall das arithmetische Mittel der drei Bewertungen.

## Artikel 17 {#art_17}

Gewichtung
1 Die Gewichtung der Arbeit, des Arbeitsprozesses und der Präsentation hat
sich in folgenden Bandbreiten zu bewegen:
Kanton Uri 10.2416
Teilleistung Gewichtung
Arbeitsprozess 10–20 Prozent
Schriftliche Arbeit 60–80 Prozent
Präsentation 10–20 Prozent
2 Partnerarbeiten werden grundsätzlich mit einer Note qualifiziert, es sei
denn, im Beurteilungsvertrag werde eine individuelle Beurteilung vereinbart.
Die Präsentation muss individuell bewertet werden.
5 Disziplinarische Sanktionen und Rechtsschutz

## Artikel 18 {#art_18}

1 Die disziplinarischen Sanktionen bei Unregelmässigkeiten und der Rechtsschutz richten sich nach den Bestimmungen des Reglements über die Maturitätsprüfungen an der Kantonalen Mittelschule Uri (RB 10.2414).
6 Schlussbestimmungen

## Artikel 19 {#art_19}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 22. Juni 2009 über die Maturaarbeit an der Kantonalen Mittelschule Uri wird aufgehoben.

## Artikel 20 {#art_20}

Übergangsbestimmung
1 Für Schülerinnen und Schüler, die die Maturitätsprüfung vor dem Schuljahr 2019/20 ablegen, gilt das bisherige Recht.

## Artikel 21 {#art_21}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2018 in Kraft.
10.2416 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
18.05.2018 01.08.2018 Erlass Erstfassung AB 25.05.2018
Kanton Uri 10.2416
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 18.05.2018 01.08.2018 Erstfassung AB 25.05.2018
