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title: "Kantonale Umweltverordnung"
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provisions: 31
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# Kantonale Umweltverordnung

## Artikel 2 {#art_2}

Generalversammlung: Befugnisse
1 Die Befugnisse der Generalversammlung richten sich nach den Vorschriften des Obligationenrechts (SR 220), soweit das kantonale Umweltgesetz
und diese Verordnung nichts anderes bestimmen.
2 Darüber hinaus:
a) wählt sie die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder des
Verwaltungsrats
b) wählt sie die Revisionsstelle
c) genehmigt sie das jährliche Budget
d) beschliesst sie für das laufende Jahr nicht budgetierte oder mehrjährige finanzielle Verpflichtungen, die den Betrag von 500'000 Franken
übersteigen
e) erlässt sie Rechtserlasse als Reglement, insbesondere über die Gebühren
f) entscheidet sie über Beteiligungen an ausserkantonalen Abwasseranlagen
3 Vorbehalten bleiben die Volksabstimmungen nach dem kantonalen Umweltgesetz.

## Artikel 3 {#art_3}

Generalversammlung: Einberufung
1 Die Generalversammlung wird mindestens 30 Tage vor der Versammlung
einberufen. Dabei sind die zu behandelnden Geschäfte zu nennen.
2 Einberufen wird die Generalversammlung durch schriftliche Mitteilung an
die Aktionärinnen und Aktionäre und durch Veröffentlichung der Einberufung
im Amtsblatt des Kantons Uri.

## Artikel 4 Kanton Uri 40.7015 {#art_4}

Verwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Personen. Wählbar sind auch Personen, die im Kanton Uri nicht stimmberechtigt sind.
2 Der Verwaltungsrat hat die nach Artikel 716a Absatz 1 des Obligationenrechts (SR 220) unübertragbaren Aufgaben, soweit das Kantonale Umweltgesetz und diese Verordnung nichts anderes bestimmen.

## Artikel 5 {#art_5}

Geschäftsleitung
1 Der Verwaltungsrat kann mit einem Organisationsreglement die Geschäftsführung einer Geschäftsleitung übertragen.
2 Das Organisationsreglement ordnet die Geschäftsführung und die Geschäftsleitung. Es umschreibt deren Aufgaben.

## Artikel 6 {#art_6}

Revisionsstelle
1 Die Aufgaben der Revisionsstelle bestimmen sich nach Artikel 728 ff. des
Obligationenrechts (SR 220).

## Artikel 7 {#art_7}

Bekanntmachungen
1 Die von der Aktiengesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen werden
im Amtsblatt des Kantons Uri veröffentlicht.
1.3 Betrieb der «Abwasser Uri»

## Artikel 8 {#art_8}

Betrieb
1 Nach der Gründung hat die «Abwasser Uri»:
a) im Rahmen des Kantonalen Umweltgesetzes und dieser Verordnung
die Übernahme der Aufgaben mit jeder Gemeinde einzeln festzulegen
b) die Geschäftsprozesse neu zu gestalten. Dazu gehören insbesondere folgende Sachbereiche:
1. Betrieb
2. Unterhalt
3. Finanzplanung und Budgetierung
4. Gebühreninkasso
40.7015 Kanton Uri
5. Unterhalts- und Erneuerungsplanung
6. Bedürfnisplanung, eingeschlossen die Generelle und Regionale Entwässerungsplanung
7. Ausbauplanung und -projektierung
8. Bau- und Projektmanagement

## Artikel 9 {#art_9}

Reglemente
1 Rechtserlasse der «Abwasser Uri» sind als Reglemente zu erlassen, die
vom Regierungsrat zu genehmigen sind.

## Artikel 10 {#art_10}

Personal
1 Die «Abwasser Uri» regelt die Beziehungen zu ihren Organen und ihren
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach dem Zivilrecht.
2 Sie übernimmt, soweit möglich und zweckmässig, per 1. Januar 2010 das
Personal der Gemeinden, das im Bereich der Abwasserentsorgung tätig ist.
3 Die «Abwasser Uri» gewährt ihrem Personal nach den Bestimmungen des
Obligationenrechts (SR 220) beruflichen Vorsorgeschutz.
1.4 Gebühren

## Artikel 11 {#art_11}

Gebührenobjekt
1 Die «Abwasser Uri» erhebt folgende Gebühren:
a) eine einmalige Anschlussgebühr
b) eine jährliche Benutzungsgebühr, die sich in eine feste Grundgebühr
und eine variable Verbrauchsgebühr gliedert
2 Die Anschlussgebühr ist für den Anschluss an die Abwasseranlage der
«Abwasser Uri» geschuldet, die Benutzungsgebühr für den Betrieb.

## Artikel 12 {#art_12}

Gebührensubjekt
1 Schuldnerin und Schuldner der Gebühren sind:
a) für die einmalige Anschlussgebühr die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks im Zeitpunkt des Anschlusses
b) für die jährliche Benutzungsgebühr die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks im Zeitpunkt der Rechnungsstellung
Kanton Uri 40.7015
Artikel 13 *Bemessungsgrundlagen
1 Die Anschlussgebühr und die feste Grundgebühr bemessen sich nach den
Grundsätzen des Bundesrechts.
2 Die variable Verbrauchsgebühr (Mengengebühr) bemisst sich nach der abgegebenen Abwassermenge und der Qualität des abgegebenen Abwassers.

## Artikel 14 {#art_14}

Gebührenhöhe
1 Die Abwassergebühren sind nach dem Verursacherprinzip und so zu bemessen, dass die Kosten für den Betrieb, den Unterhalt und den Ersatz der
Abwasseranlagen mittelfristig gedeckt sind.
2 Die «Abwasser Uri» legt für das ganze Gebiet des Kantons Uri einheitliche
Anschluss- und Benutzungsgebühren fest.
2 Die «Zentrale Organisation für Abfallbewirtschaftung im
Kanton Uri (ZAKU)»
2.1 Verteilung der Aktien

## Artikel 15 {#art_15}

1 Die auf den Namen lautenden Aktien sind wie folgt auf die Gemeinden verteilt:
Gemeinde Anteil Einwohner Anteil Total
Altdorf 24.6% 24.6%
Andermatt 3.7% 3.7%
Attinghausen 4.4% 4.4%
Bauen 0.6% 0.6%
Bürglen 11.3% 11.3%
Erstfeld 10.8% 10.8%
Flüelen 5.2% 5.2%
Göschenen 1.3% 1.3%
Gurtnellen 1.8% 1.8%
Hospental 0.6% 0.6%
Isenthal 1.6% 1.6%
Realp 0.5% 0.5%
40.7015 Kanton Uri
Gemeinde Anteil Einwohner Anteil Total
Schattdorf 13.7% 13.7%
Seedorf 4.5% 4.5%
Seelisberg 1.8% 1.8%
Silenen 6.4% 6.4%
Sisikon 1.1% 1.1%
Spiringen 2.7% 2.7%
Unterschächen 2.1% 2.1%
Wassen 1.3% 1.3%
Total 100.0% 100.0%
2.2 Organe und Verfahren

## Artikel 16 {#art_16}

Generalversammlung: Befugnisse
1 Die Befugnisse der Generalversammlung richten sich nach den Vorschriften des Obligationenrechts (SR 220), soweit das Kantonale Umweltgesetz
und diese Verordnung nichts anderes bestimmen.
2 Darüber hinaus:
a) wählt sie die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder des
Verwaltungsrats
b) wählt sie die Revisionsstelle
c) genehmigt sie das jährliche Budget
d) beschliesst sie für das laufende Jahr nicht budgetierte oder mehrjährige finanzielle Verpflichtungen, die den Betrag von 500'000 Franken
übersteigen
e) erlässt sie Rechtserlasse als Reglement, insbesondere über die Gebühren
f) entscheidet sie über Beteiligungen an ausserkantonalen Abfallanlagen
3 Vorbehalten bleiben die Volksabstimmungen nach dem Kantonalen Umweltgesetz.

## Artikel 17 {#art_17}

Generalversammlung: Einberufung
1 Die Generalversammlung wird mindestens 30 Tage vor der Versammlung
einberufen. Dabei sind die zu behandelnden Geschäfte zu nennen.
Kanton Uri 40.7015
2 Einberufen wird die Generalversammlung durch schriftliche Mitteilung an
die Aktionärinnen und Aktionäre und durch Veröffentlichung der Einberufung
im Amtsblatt des Kantons Uri.

## Artikel 18 {#art_18}

Verwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Personen. Wählbar sind auch Personen, die im Kanton Uri nicht stimmberechtigt sind.
2 Der Verwaltungsrat hat die nach Artikel 716a Absatz 1 des Obligationenrechts (SR 220) unübertragbaren Aufgaben, soweit das Kantonale Umweltgesetz und diese Verordnung nichts anderes bestimmen.

## Artikel 19 {#art_19}

Geschäftsleitung
1 Der Verwaltungsrat kann mit einem Organisationsreglement die Geschäftsführung einer Geschäftsleitung übertragen.
2 Das Organisationsreglement ordnet die Geschäftsführung und die Geschäftsleitung. Es umschreibt deren Aufgaben.

## Artikel 20 {#art_20}

Revisionsstelle
1 Die Aufgaben der Revisionsstelle bestimmen sich nach Artikel 728 ff. des
Obligationenrechts (SR 220).

## Artikel 21 {#art_21}

Bekanntmachungen
1 Die von der Aktiengesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen werden
im Amtsblatt des Kantons Uri veröffentlicht.
2.3 Der Betrieb der ZAKU

## Artikel 22 {#art_22}

Betrieb
1 Nach der Gründung hat die ZAKU:
a) die Übernahme der Aufgaben mit der Gemeinde Seelisberg festzulegen
b) die Geschäftsprozesse zu überprüfen und allenfalls anzupassen
40.7015 Kanton Uri

## Artikel 23 {#art_23}

Reglemente
1 Rechtserlasse der ZAKU sind als Reglemente zu erlassen, die vom Regierungsrat zu genehmigen sind.

## Artikel 24 {#art_24}

Personal
1 Die ZAKU regelt die Beziehungen zu ihren Organen und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach dem Zivilrecht.
2 Sie gewährt ihrem Personal nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (SR 220) beruflichen Vorsorgeschutz.
2.4 Gebühren

## Artikel 25 {#art_25}

Grundsatz
1 Die ZAKU erhebt eine variable Benutzungsgebühr. Sie kann zudem eine
feste Grundgebühr erheben.

## Artikel 26 {#art_26}

Gebührensubjekt
1 Gebührenpflichtig sind die Benutzerinnen und Benutzer der Leistungen der
ZAKU.

## Artikel 27 {#art_27}

Gebührenobjekt
1 Die feste Grundgebühr wird von Haushaltungen und Unternehmen erhoben. Sie bemisst sich nach der Haushaltsgrösse respektive nach der Zahl
der Arbeitsplätze.
2 Die variable Benutzungsgebühr richtet sich nach der abgegebenen Abfallmenge oder deren Gewicht.

## Artikel 28 {#art_28}

Gebührenhöhe
1 Die Höhe der Abfallgebühr richtet sich nach den gesamten Aufwendungen
der ZAKU für die Abfallentsorgung.
2 Sie ist im gesamten Entsorgungsgebiet gleich hoch.
Kanton Uri 40.7015
3 Schlussbestimmungen

## Artikel 29 {#art_29}

Obligationenrecht
1 Soweit das Kantonale Umweltgesetz oder diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Obligationenrechts (SR 220) über
die Aktiengesellschaft.

## Artikel 30 {#art_30}

Streitentscheidung
1 Alle Streitigkeiten zwischen Einwohnergemeinden, deren Betrieben und
den beiden Aktiengesellschaften, die aus der Abwasserentsorgung und der
Abfallentsorgung entstehen, entscheidet der Regierungsrat mit einer Verfügung, die beim Obergericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann.

## Artikel 31 {#art_31}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 21. September 1983 über den Gewässerschutz wird
aufgehoben.

## Artikel 32 {#art_32}

Änderung bisherigen Rechts1)

## Artikel 33 {#art_33}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung gilt nur, wenn das Kantonale Umweltgesetz in der Volksabstimmung angenommen wird2). Sie tritt zusammen mit diesem Gesetz in
Kraft3).
1) Die Änderung wurde in den entsprechenden Erlass eingefügt.
2) Angenommen in der VA vom 11. März 2007.
3) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2007 (AB vom 22. Juni 2007).
40.7015 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
15.11.2006 01.06.2007 Erlass Erstfassung AB 01.12.2006
04.04.2007 01.06.2007 Artikel 1 totalrevidiert AB 13.04.2007
21.10.2009 01.01.2009 Artikel 13 totalrevidiert AB 30.10.2009
Kanton Uri 40.7015
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 15.11.2006 01.06.2007 Erstfassung AB 01.12.2006
Artikel 1 04.04.2007 01.06.2007 totalrevidiert AB 13.04.2007
Artikel 13 21.10.2009 01.01.2009 totalrevidiert AB 30.10.2009
