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title: "Verordnung über den Gesundheits- und Ethikrat"
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provisions: 8
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# Verordnung über den Gesundheits- und Ethikrat

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Die vorliegende Reglement legt die Zusammensetzung, die Arbeitsweise
und die Aufgaben des Gesundheits-und Ethikrats (nachfolgend: der Rat)
fest.

## Art. 2 {#art_2}

Ernennung
1 Auf Vorschlag des Departements, dem das gesundheitswesen angegliedert ist (nachfolgend: das Departement), ernennt der Staatsrat zu Beginn jeder Verwaltungsperiode den Präsidenten und die Mitglieder für eine Amtsdauer von 4 Jahren.

## Art. 3 {#art_3}

Zusammensetzung
1 Der Rat setzt sich aus einem Präsidenten und 7 bis 9 Mitgliedern zusammen.
2 Der Präsident und die Mitglieder werden nach ihren Kompetenzen und ihrer Erfahrung, insbesondere in den Bereichen Medizin, Recht und Ethik,
ausgewählt.
3 Zu den Mitgliedern gehören namentlich:
a) ein Ethiker;
b) eine Gesundheitsfachperson;
c) ein Diplomierter in Geistes- oder Sozialwissenschaft;
d) ein Jurist.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
800.200
4 Die Ratsmitglieder sind an das Amtsgeheimnis gebunden.

## Art. 4 {#art_4}

Zuständigkeiten
1 Der Rat ist ein beratendes Organ in den Bereichen Gesundheitspolitik und
-ethik. Er steht dem Staatsrat und den Gesundheitsbehörden als ständiger
Rat in ethischen Fragen im Gesundheitswesen und weiteren Bereichen zur
Seite.
2 Auf Anfrage des Staatsrates, des Departments das für das Gesundheitswesen zuständig ist, verfasst er Stellungnahmen und Vormeinungen zu:
a) Erlassentwürfen im Zusammenhang mit gesundheitsethischen Fragen;
b) ethischen Aspekten im Gesundheitswesen sowie zu allen anderen
Fragen aus den Bereichen Gesundheit oder Gesundheitsethik, die ihm
unterbreitet werden, sofern diese Fragen nicht aus technischen oder
spezifischen Gründen in den Zuständigkeitsbereich eines anderen beratenden Organs, das im Gesundheitsgesetz vorgesehen ist, fallen;
c) besonderen Mandaten über wichtige gesundheitspolitische Entscheidungen.
3 Der Rat kann von sich aus Themen seiner Wahl behandeln und diese nach
Anhörung des Departements veröffentlichen.
4 Der Rat kann von sich aus darum ersuchen, zu den in den vorstehenden
Absätzen aufgeführten Punkten angehört zu werden. Des Weiteren kann er
Vorschläge oder Ratschläge formulieren, die ihm nützlich erscheinen.

## Art. 5 {#art_5}

Organisation und Arbeitsweise
1 Der Präsident und die Mitglieder legen die zu behandelnden Themen sowie
die Traktandenliste der Sitzungen fest. Der Rat hält mindestens eine Sitzung
pro Jahr ab.
2 Der Rat kann bei Bedarf Mitglieder aus den betroffenen Bereichen sowie
externe Experten beiziehen.
3 Des Weiteren organisiert sich der Rat selbstständig. Er nimmt sein internes
Reglement an und hat ein eigenes Sekretariat.

## Art. 6 {#art_6}

Tätigkeitsbericht
1 Der Rat übermittelt dem Departement einen jährlichen Tätigkeitsbericht, in
dem namentlich die bearbeiteten Dossiers so wie die Mitglieder, die einen
beitrag geleistet haben, erwähnt werden.
800.200

## Art. 7 {#art_7}

Finanzierung
1 Das Departement legt die Finanzierungsmodalitäten des Rates fest, namentlich die Entschädigung der Mitglieder und der Experten.

## Art. 8 {#art_8}

Schlussbestimmung
1 Das Departement ist mit dem Vollzug der vorliegenden Verordnung beauftragt.
800.200
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
18.08.2021 01.10.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2021-109
800.200
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 18.08.2021 01.10.2021 Erstfassung RO/AGS 2021-109
