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title: "Transparenzverordnung"
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provisions: 24
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# Transparenzverordnung

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Diese Verordnung regelt:
a) die Pflichten von natürlichen und juristischen Personen, Parteien und
sonstigen Organisationen zur Offenlegung der Finanzierung ihrer
Wahl- und Abstimmungskampagnen bei Urnengängen, die in die Zuständigkeit von Kanton und Gemeinden fallen
b) die Pflichten zur Offenlegung der Interessenbindungen von Personen, die im Kanton oder in Gemeinden für ein öffentliches Amt kandidieren und in ein solches gewählt werden und
c) die Kontrolle dieser Offenlegungspflichten sowie die Sanktionen bei
Verletzung dieser Pflichten.

## Art. 2 {#art_2}

Begriffe
1 In dieser Verordnung bedeuten:
a) Einnahmen: einmalige oder wiederkehrende Zuflüsse in Form von
Geld oder Sachwerten, unentgeltlich oder unter dem marktüblichen
Preis bezogene Dienstleistungen, welche die Dienstleistungserbringenden üblicherweise kommerziell anbieten, sowie monetäre Eigenmittel, welche die Kampagnenführenden in eine Kampagne einbringen
1) SHR 101.000.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
160.102 Kanton Schaffhausen
b) monetäre Zuwendungen: von natürlichen oder juristischen Personen
oder Personengesellschaften gewährte finanzielle Vorteile in Form
von Bargeld, Banküberweisung, Schuldübernahme oder Schulderlass
c) nichtmonetäre Zuwendungen: von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften unentgeltlich oder unter dem
marktüblichen Preis erbrachte Sachwerte oder von dieser Person üblicherweise kommerziell angebotene Dienstleistungen von erheblichem Wert, um eine politische Partei, eine kandidierende Person
oder eine Kampagne zu unterstützen
d) Kampagnenführung: Planung und Durchführung von Aktivitäten, um
eine Wahl oder Abstimmung zu beeinflussen
e) Aufwendungen: alle Ausgaben in Form von Geld oder Sachwerten,
einschliesslich üblicherweise kommerziell erbrachter Dienstleistungen, die unentgeltlich oder unter dem Marktwert erbracht werden.
2 Offenlegung der Finanzierung

## Art. 3 {#art_3}

Geltungsbereich
1 Die Pflicht zur Offenlegung der Finanzierung ihrer Wahl- und Abstimmungskampagnen gilt für alle natürlichen und juristischen Personen, Parteien und sonstigen Organisationen, die sich an Volkswahlen und Abstimmungen an der Urne beteiligen, welche in die Zuständigkeit von Kanton und
Gemeinden fallen. Die Pflicht gilt auch für die Nationalratswahlen.
2 Als Finanzierung gelten monetäre und nichtmonetäre Zuwendungen.
3 Ausgenommen von der Offenlegungspflicht nach Abs. 1 sind:
a) Kommunale Wahl- und Abstimmungskampagnen in Gemeinden mit
weniger als 3'000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Massgebend ist
die vom Volkswirtschaftsdepartement herausgegebene ständige Bevölkerungszahl per Ende des der entsprechenden Wahl oder Abstimmung vorangehenden Jahres
b) Wahl- und Abstimmungskampagnen, für die gesamthaft weniger als
Fr. 3'000.00 aufgewendet werden.

## Art. 4 {#art_4}

Parteifinanzierung
1 Die Regelungen über die Parteifinanzierung gelten nur für die kantonale
Ebene.
Kanton Schaffhausen 160.102
2 Die im Kantonsrat vertretenen politischen Parteien haben ihre Finanzierung
für jedes Kalenderjahr offenzulegen.
3 Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie der zuständigen Stelle auf der entsprechenden digitalen Plattform Folgendes offenlegen:
a) ihre Einnahmen
b) alle wirtschaftlichen Vorteile, die ihnen freiwillig gewährt werden (monetäre und nichtmonetäre Zuwendungen) und bei natürlichen Personen den Wert von Fr. 3'000.00 pro Zuwenderin bzw. Zuwender und
Kalenderjahr überschreiten
c) das Total der Beiträge der einzelnen Mandatsträgerinnen und -träger;
Beiträge ab Fr. 3'000.00 pro Jahr sind zusätzlich einzeln aufzulisten.
4 Sie melden diese Angaben bis spätestens am 30. Juni des Folgejahres.

## Art. 5 {#art_5}

Offenlegungspflicht bei Wahl- und Abstimmungskampagnen
1 Natürliche und juristische Personen, Parteien und sonstige Organisationen,
die im Hinblick auf eine Wahl oder auf eine Abstimmung eine Kampagne
führen, haben deren Finanzierung offenzulegen, wenn sie Fr. 3'000.00 oder
mehr aufwenden.
2 Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie der zuständigen Stelle auf der entsprechenden digitalen Plattform Folgendes offenlegen:
a) die budgetierten Einnahmen und die Schlussrechnung über die Einnahmen
b) monetäre und nichtmonetäre Zuwendungen, die in den letzten 12
Monaten vor der Abstimmung oder Wahl erfolgten und bei natürlichen
Personen den Wert von Fr. 3'000.00 pro Zuwenderin bzw. Zuwender
überschreiten.
3 Führen mehrere Personen oder Personengesellschaften eine gemeinsame
Kampagne, so müssen sie die budgetierten Einnahmen und die Schlussrechnung über die Einnahmen gemeinsam einreichen. Die ihnen gewährten
monetären und nichtmonetären Zuwendungen und ihre Aufwendungen sind
zusammenzurechnen.
4 Ergibt sich erst nach Ablauf der Frist, dass für eine Kampagne Fr. 3'000.00
oder mehr aufgewendet werden, so sind die budgetierten Einnahmen sowie
monetäre und nichtmonetäre Zuwendungen umgehend nachzumelden.
160.102 Kanton Schaffhausen

## Art. 6 {#art_6}

Fristen und Modalitäten der Offenlegungspflicht
1 Einzureichen sind bei Abstimmungen und Wahlen:
a) die budgetierten Einnahmen 45 Tage vor der Abstimmung oder Wahl
b) die Schlussrechnung über die Einnahmen sowie monetäre und nicht
monetäre Zuwendungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. b 60 Tage
nach der Abstimmung oder Wahl.
2 Zwischen dem Ende der Einreichungsfrist für die budgetierten Einnahmen
und der Wahl oder Abstimmung sind monetäre und nichtmonetäre Zuwendungen nach Art. 5 Abs. 2 lit. b der zuständigen Stelle innert fünf Arbeitstagen ab Eingang oder Kenntnisnahme der gewährten Zuwendung zu melden.
3 Nach dem Abschluss einer Kampagne nach Art. 5 Abs. 1 melden die Kampagnenführenden die Schlussrechnung über die Einnahmen, sofern diese
ergibt, dass für die Kampagne Fr. 3'000.00 oder mehr aufgewendet wurden.
Die Schlussrechnung muss die in Art. 7 genannten Angaben enthalten.
4 Bei den budgetierten Einnahmen und in der Schlussrechnung über die Einnahmen sind die monetären und nichtmonetären Zuwendungen separat auszuweisen.
5 Bei der Meldung der gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b offenlegungspflichtigen monetären und nichtmonetären Zuwendungen sind der Wert und das Datum
der Zuwendung sowie der Name, der Vorname und die Wohnsitzgemeinde
oder die Firma und der Sitz der Urheberin oder des Urhebers der Zuwen -
dung anzugeben.
6 Die Angaben nach Abs. 5 sind zu belegen.

## Art. 7 {#art_7}

Erforderliche Angaben
1 Die Meldungen müssen folgende Angaben enthalten:
a) Name, Vorname, Adresse und Wohnsitzgemeinde oder Firmenname
und Geschäftssitz der politischen Akteurinnen und Akteure
b) den Gesamtbetrag der Einnahmen
c) die Einnahmen durch monetäre Zuwendungen
d) den Wert der Einnahmen durch nichtmonetäre Zuwendungen
e) die Einnahmen durch Veranstaltungen
f) die Einnahmen durch den Verkauf von Gütern und Dienstleistungen
g) bei Kampagnen: die monetären Eigenmittel
h) bei Kampagnen: welche Kandidierenden oder welches Abstimmungsergebnis mit den Aufwendungen unterstützt werden soll.

## Art. 8 Kanton Schaffhausen 160.102 {#art_8}

Zuwendungen
1 Als Urheberin oder Urheber der Zuwendung gilt die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, welche die Zuwendung ursprünglich erbrachte, um die politische Akteurin oder den politischen Akteur zu unterstützen.
2 Als gewährt gilt eine Zuwendung, wenn:
a) die Empfängerin oder der Empfänger über sie verfügt
b) sie im Hinblick auf eine Kampagne versprochen ist und die Empfängerin oder der Empfänger nach Treu und Glauben davon ausgehen
kann, dass sie oder er die Zuwendung tatsächlich erhalten wird.
3 Bei nichtmonetären Zuwendungen sind der Sachwert und die Art der
Dienstleistung sowie die Berechnung des gemeldeten Wertes anzugeben;
der Wert ist zu marktüblichen Bedingungen zu berechnen.

## Art. 9 {#art_9}

Zuständige Stellen
1 Zuständige Einreichungs- und Prüfstellen sind:
a) die kantonale Finanzkontrolle bei kantonalen Parteien und Organisationen sowie bei Wahlen und Abstimmungen des Kantons sowie bei
Nationalratswahlen
b) die Gemeinde oder von ihr beauftragte Dritte bei Wahlen und Abstimmungen der Gemeinden.

## Art. 10 {#art_10}

Kontrolle
1 Die zuständige Stelle gemäss Art. 9 kontrolliert, ob alle Angaben und Dokumente von den politischen Akteurinnen und Akteuren innert Frist vollständig eingereicht worden sind. Die Kontrolle über die Korrektheit der Angaben
und Dokumente erfolgt stichprobenweise.
2 Stellt sie fest, dass gewisse Angaben und Dokumente nicht fristgerecht
oder nicht korrekt eingereicht worden sind, fordert sie die verpflichteten Akteurinnen und Akteure auf, die erforderlichen Angaben und Dokumente
nachzuliefern, und setzt ihnen dafür eine Frist.
3 Werden die Angaben und Dokumente nicht innert der angesetzten Frist
nachgeliefert, ist die zuständige Stelle verpflichtet, Straftaten, von denen sie
anlässlich der Kontrolle Kenntnis erlangt, bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen. Bei Fristansetzungen nach Abs. 2 weist sie auf
diese Anzeigepflicht hin.
160.102 Kanton Schaffhausen

## Art. 11 {#art_11}

Veröffentlichung
1 Nach Abschluss der Kontrolle nach Art. 10 veröffentlicht die zuständige
Stelle die Angaben im öffentlichen Register.
2 Veröffentlicht werden die Angaben nach Art. 5 Abs. 1 spätestens 15 Tage
nach deren Eingang bei der zuständigen Stelle.
3 Die Angaben über monetäre und nichtmonetäre Zuwendungen gemäss Art.
6 Abs. 2 werden fortlaufend veröffentlicht.

## Art. 12 {#art_12}

Anonyme Zuwendungen
1 Für die politischen Akteurinnen und Akteure nach Art. 3 und 4 ist die Annahme anonymer monetärer und nichtmonetärer Zuwendungen von mehr
als Fr. 1'000.00 verboten.
2 Wer eine anonyme monetäre oder nichtmonetäre Zuwendung erhält, muss:
a) die Herkunftsangaben nach Art. 6 Abs. 5 ermitteln oder
b) die Zuwendung wenn möglich zurückerstatten; ist eine Rückerstattung nicht möglich oder nicht zumutbar, muss die Zuwendung der zuständigen Stelle gemeldet und dem Kanton bzw. bei einer kommunalen Wahl oder Abstimmung der entsprechenden Gemeinde abgeliefert werden.
3 Offenlegung von Interessenbindungen

## Art. 13 {#art_13}

Geltungsbereich Kanton
1 Im Kanton gilt die Pflicht zur Offenlegung der Interessenbindungen für folgende öffentlichen Ämter:
a) Kantons- und Regierungsrat
b) Ober- und Kantonsrichterinnen und -richter inkl. Ersatzrichterinnen
und -richter
c) Leitende Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
d) Präsidium der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
e) Erziehungsrat
f) Datenschutzbeauftragter
g) Leiterin oder Leiter der Finanzkontrolle
h) Verfassungsrat
i) Ombudsperson.
Kanton Schaffhausen 160.102
2 Bei Wahlen in den Nationalrat und in den Ständerat gilt die Pflicht zur Offenlegung der Interessenbindungen ausschliesslich für das Anmeldeverfahren; im Übrigen bleibt das Bundesgesetz über die Bundesversammlung vom
13. Dezember 20022) vorbehalten.

## Art. 14 {#art_14}

Geltungsbereich Gemeinden
1 In den Gemeinden gilt die Offenlegungspflicht für folgende öffentlichen Ämter:
a) Gemeinderat
b) Mitglieder des Einwohnerrates.
2 Die Offenlegungspflicht gilt überdies für die gewählten Mitglieder der Schulbehörde.
3 Ausgenommen von der Offenlegungspflicht nach Abs. 1 sind Kandidierende für kommunale Ämter in Gemeinden mit weniger als 3'000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Massgebend ist die vom Volkswirtschaftsdepartement
herausgegebene ständige Bevölkerungszahl per Ende des der entsprechenden Wahl vorangehenden Jahres.

## Art. 15 {#art_15}

Interessenbindungen
1 Als Interessenbindungen sind auf der entsprechenden digitalen Plattform
anzugeben:
a) berufliche Tätigkeiten und allfällige Arbeitgeber
b) die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien kommunaler, kantonaler, schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts
c) dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für kommunale, kantonale, schweizerische und ausländische Interessengruppen
d) die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes,
des Kantons und der Gemeinden
e) Mitgliedschaften in politischen Parteien.
2 Das Berufsgeheimnis im Sinne des Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten.
2) SR 171.10.
160.102 Kanton Schaffhausen

## Art. 16 {#art_16}

Zeitpunkt der Offenlegung
1 Die Instanz, die das Anmeldeverfahren anordnet oder das Amt ausschreibt,
setzt die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge fest und weist in ihrer
Wahlanordnung oder Ausschreibung auf die Pflicht zur Offenlegung der Interessenbindungen beim Einreichen von Wahlvorschlägen oder bei der Anmeldung zu einer Kandidatur hin.
2 Kandidierende für ein öffentliches Amt geben ihre Interessenbindungen mit
ihrer rechtzeitigen Anmeldung zur Kandidatur schriftlich bekannt und bestätigen gleichzeitig die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Angaben.

## Art. 17 {#art_17}

Überprüfung und Veröffentlichung
1 Bei Nationalrats-, Ständerats-, Kantonsrats- und Regierungsratswahlen
prüft die Staatskanzlei, ob alle Kandidierenden ihre Interessenbindungen
angegeben haben.
2 Bei Wahlen durch den Kantonsrat prüft das Kantonsratssekretariat, ob alle
Kandidierenden ihre Interessenbindungen angegeben haben.
3 Bei Wahlen in den Gemeinderat und den Einwohnerrat prüft die Gemeindekanzlei, ob alle Kandidierenden ihre Interessenbindungen angegeben haben.
4 Spätestens im Zeitpunkt des Versands der Wahlunterlagen an die Stimmberechtigten oder zehn Tage vor der Wahl durch den Kantonsrat sind die
Angaben zu veröffentlichen.

## Art. 18 {#art_18}

Sanktion
1 Kandidierende, welche sich nicht korrekt gemäss Art. 16 Abs. 2 angemeldet oder nicht angemeldet haben, sind wählbar, werden aber auf den offiziellen Wahlunterlagen nicht aufgeführt.
2 Bei Kandidierenden für Proporzwahlen, welche sich nicht korrekt gemäss
Art. 16 Abs. 2 angemeldet haben, wird auf den offiziellen Wahlunterlagen ein
entsprechender Vermerk angebracht.

## Art. 19 {#art_19}

Majorzwahlen
1 Bei Majorzwahlen kann nur mit einem amtlichen Wahlzettel gültig gewählt
werden. Das Ausfüllen hat handschriftlich zu erfolgen.
2 Den Wahlunterlagen wird ein Beiblatt beigegeben, das alle korrekt angemeldeten Kandidierenden gemäss Art. 16 Abs. 2 aufführt.
Kanton Schaffhausen 160.102
4 Öffentliches Register

## Art. 20 {#art_20}

Zuständigkeit
1 Der Kanton führt ein öffentliches Register über die Finanzierung von Wahl-
und Abstimmungskampagnen, die Parteifinanzierung sowie die Interessenbindungen auf Stufe Kanton und Gemeinden und regelt mit den Gemeinden
die Verantwortlichkeiten. Die Gemeinden sind zur Mitwirkung verpflichtet.
2 Das Register ist auf der offiziellen Internetseite der jeweiligen Körperschaft
zu veröffentlichen. Es kann auch auf der Staatskanzlei oder der zuständigen
Gemeindekanzlei eingesehen werden.

## Art. 21 {#art_21}

Aktualisierung
1 Das Präsidium der Behörde oder des Gerichts fordert die Mitglieder zu Beginn eines Kalenderjahres auf, ihre Angaben zu überprüfen und Änderungen
mitzuteilen.

## Art. 22 {#art_22}

Datenschutz
1 Die Bearbeitung der Personendaten im öffentlichen Register richtet sich
nach dem Gesetz über den Datenschutz vom 7. März 19943).
2 Das Präsidium der Behörde oder des Gerichts sorgt für die Einhaltung der
Datenschutzbestimmungen.
3 Die Angaben über die Interessenbindungen von Kandidierenden, die nicht
gewählt wurden, und von Amtsinhabern, die ausgeschieden, sind umgehend
zu löschen. Die Angaben von Kandidierenden für im proportionalen Wahlverfahren gewählte Behörden sind am Ende der Amtsdauer zu löschen.
4 Die Angaben über die Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen sind nach fünf Jahren zu löschen. Die aus dem öffentlichen Register
gelöschten Angaben werden im Staatsarchiv aufbewahrt.
3) SHR 174.100.
160.102 Kanton Schaffhausen
5 Strafbestimmungen

## Art. 23 {#art_23}

Verletzung von Offenlegungspflichten
1 Mit Busse bis Fr. 10'000.00 wird bestraft, wer vorsätzlich:
a) eine Pflicht zur Offenlegung nach den Art. 4 bis 6 verletzt
b) eine Pflicht nach Art. 12 Abs. 2 verletzt
c) eine Pflicht zur Offenlegung von Interessenbindungen nach Art. 15
verletzt.
2 Liegen konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung der Offenlegungspflichten vor, überweist die für die Überprüfung der Angaben zuständige Stelle
des Kantons oder der Gemeinde den Fall an die Staatsanwaltschaft, welche
das Übertretungsstrafverfahren durchführt. Das Verfahren richtet sich nach
der Schweizerischen Strafprozessordnung4).

## Art. 24 {#art_24}

Ausschluss Abzugsfähigkeit von Spenden bei Verstoss gegen
Offenlegungspflichten
1 Spenden an politische Parteien, die vorsätzlich gegen die Offenlegungspflichten verstossen haben, sind steuerlich nicht abzugsfähig.
4) SR 312.0.
Kanton Schaffhausen 160.102
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
02.06.2026 01.07.2026 Erlass Erstfassung 2026-16
160.102 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 02.06.2026 01.07.2026 Erstfassung 2026-16
