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title: "Verordnung über die Bewilligung von Sportschiessanlagen"
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provisions: 8
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# Verordnung über die Bewilligung von Sportschiessanlagen

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Genehmigung und Kontrolle von Schiessanlagen, die gemäss Artikel 23 Absatz 1 und 3 der Verordnung über die
Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessanlagen-Verordnung) vom 15. November 20042) in den Zuständigkeitsbereich des Kantons
fallen.

## § 2 {#par_2}

Definition
1 Als Sportschiessanlagen im Sinne dieser Verordnung gelten insbesondere
Schiessanlagen für:
a) Vorderlader;
b) Kleinkaliber;
c) Armbrust;
d) Druckluft;
e) Dynamic-Shooting;
f) Jagdschiessen;
g) Bogenschiessen.
1) BGS 521.1
2) SR 510.512.
GS 2020, 32
521.11
2. Kantonaler Schiessanlagenexperte oder

## § 3 kantonale Schiessanlagenexpertin {#par_3}

Aufgaben
1 Der kantonale Schiessanlagenexperte oder die kantonale Schiessanlagenexpertin:
a) wirkt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für Sportschiessanlagen als Fachperson für Sicherheitsfragen mit und genehmigt die
Pläne vor Erteilung der Baubewilligung;
b) nimmt Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Sportschiessanlagen
nach deren Fertigstellung ab und erstellt einen Abnahmebericht;
c) kontrolliert die Sportschiessanlagen und erstellt einen Kontrollbericht.
2 Für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen
des Bundes für das Schiesswesen ausser Dienst analog.
3 Das Amt kann dem kantonalen Schiessanlagenexperten oder der kantonalen Schiessanlagenexpertin weitere Aufgaben zuweisen.

## § 4 {#par_4}

Ausbildung
1 Das Amt stellt für Mitglieder einer kantonalen Schiesskommission den Zugang zur Ausbildung zum kantonalen Schiessanlagenexperten bzw. zur
kantonalen Schiessanlagenexpertin sicher.
3. Bewilligung und Kontrolle von

## § 5 Sportschiessanlagen {#par_5}

Betriebsbewilligung
1 Auf Gesuch hin erteilt das Amt die Betriebsbewilligung, wenn der Abnahmebericht des kantonalen Schiessanlagenexperten oder der kantonalen
Schiessanlagenexpertin die Zweckmässigkeit und die Sicherheit der Sportschiessanlage sowie die Einhaltung der technischen Anforderungen bestätigt. Die Bestimmungen des Bundes für das Schiesswesen ausser Dienst gelten analog.
2 Die Betriebsbewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt
werden.
3 Der kantonale Schiessanlagenexperte oder die kantonale Schiessanlagenexpertin kann namens des Amtes eine provisorische, befristete Freigabe erteilen.

## § 6 {#par_6}

Periodische Kontrollen
1 Bewilligte Sportschiessanlagen werden durch den kantonalen Schiessanlagenexperten oder die kantonale Schiessanlagenexpertin alle drei bis fünf
Jahre von Amtes wegen kontrolliert.

## § 7 {#par_7}

Ausserordentliche Kontrollen
1 Der kantonale Schiessanlagenexperte oder die kantonale Schiessanlagenexpertin ist befugt, ausserordentliche Kontrollen durchzuführen.
521.11

## § 8 {#par_8}

Sperrung und Aufhebung
1 Das Amt kann aus sicherheitstechnischen Gründen oder wenn die technischen Anforderungen nicht erfüllt sind die Sperrung, teilweise Sperrung
oder Aufhebung einer Sportschiessanlage anordnen.
2 Der kantonale Schiessanlagenexperte oder die kantonale Schiessanlagenexpertin kann namens des Amtes aus sicherheitstechnischen Gründen die
vorläufige Sperrung oder teilweise Sperrung einer Sportschiessanlage bis
zum definitiven Entscheid anordnen.
RRB Nr. 2020/847 vom 9. Juni 2020.
Die Einspruchsfrist ist am 10. August 2020 unbenutzt abgelaufen.
Inkrafttreten am 1. September 2020.
Publiziert im Amtsblatt vom 21. August 2020.
