---
title: "Gebührentarif für die Nutzung des Geoinformationssystems"
id: a5b31b67-fa98-4def-ba86-da5682c2dc06
authority: nw
place: "Nidwalden"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "214.22"
publisher_url: https://gesetze.nw.ch/data/214.22/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/a5b31b67-fa98-4def-ba86-da5682c2dc06
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/13572/de
read_on: 2026-10-23
sha256: e70fe9131555cff4af7b8860a148d640e8c5ce91f4233f400ea0865e1ec93850
provisions: 8
---

# Gebührentarif für die Nutzung des Geoinformationssystems

## § 1 {#par_1}

Gebührenpflicht
1. Grundsätze
1 Die Gebührenpflicht für den Zugang zu den Daten des Geoinformationssystems und des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) richtet sich nach Art. 40 Abs. 1 und 2
kGeoIG2).
2 Pauschalvereinbarungen gemäss Art. 40 Abs. 4 kGeoIG bleiben vorbehalten.

## § 2 {#par_2}

2. Ausnahmen
1 Von der Nutzungsgebühr ausgenommen sind die Amtsstellen:
1. gemäss Art. 40 Abs. 3 kGeoIG3);
2. des Kantons Obwalden und seiner Gemeinden.

## § 3 {#par_3}

Nutzungsgebühren
1. für gedruckte Erzeugnisse
1 Für den Datenbezug in Form gedruckter Erzeugnisse wird keine Nutzungsgebühr erhoben.
2 Die Erhebung der Bearbeitungsgebühr bleibt vorbehalten.
1) NG 214.2
2) NG 214.2
3) NG 214.2
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
214.22
§ 4 2. für digitale Erzeugnisse
1 Für den digitalen Datenbezug wird folgende Nutzungsgebühr pro
Gemeinde erhoben:
1. für eine Fläche bis 10 Hektaren:
a) Grundgebühr: Fr. 20.–
b) Zuschlag pro Informationsebene: Fr. 5.–
2. für eine Fläche über 10–500 Hektaren:
a) Grundgebühr: Fr. 100.–
b) Zuschlag pro Informationsebene: Fr. 25.–
3. für eine Fläche über 500–4'000 Hektaren:
a) Grundgebühr: Fr. 200.–
b) Zuschlag pro Informationsebene: Fr. 50.–
4. für eine Fläche über 4'000 Hektaren:
a) Grundgebühr: Fr. 400.–
b) Zuschlag pro Informationsebene: Fr. 100.–
2 Die gesamte Nutzungsgebühr reduziert sich ab der 2. Teilfläche um jeweils 3 Prozent für jede weitere Teilfläche.
3 Die Gebühr für eine gesteigerte Datennutzung wird im Einzelfall festgelegt und bemisst sich insbesondere nach:
1. der Datenmenge;
2. der Intensität und Dauer der Datennutzung;
3. den Nutzungsmöglichkeiten.

## § 5 {#par_5}

Unterhaltsgebühren
1 Dateneigentümerinnen und Dateneigentümer haben für jede ihrer Informationsebenen pro Gemeinde eine jährliche Pauschalgebühr für den
Unterhalt der Daten zu entrichten.
2 Diese beträgt höchstens Fr. 4'000.– und bemisst sich insbesondere
nach:
1. der Fläche;
2. der Datenmenge;
3. der Komplexität des verwalteten Themas.

## § 6 {#par_6}

Bearbeitungs-, Beratungsgebühren
1 Die Gebührenerhebung für Datenbearbeitungen, wie insbesondere
den Datenbezug, sowie Beratungen richtet sich nach dem Zeitaufwand.
2 Auslagen werden separat verrechnet.
3 Der Stundenansatz richtet sich nach dem kantonalen Honorartarif für
Ingenieurinnen und Ingenieure.
214.22

## § 7 {#par_7}

Beglaubigte Auszüge
1 Für das Ausstellen beglaubigter Auszüge aus der amtlichen Vermessung (Art. 33 GeoIG4)) und aus dem ÖREB-Kataster (Art. 14 und 15 der
eidgenössischen Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, ÖREBKV5)) ist eine Gebühr nach Zeitaufwand zu entrichten, mindestens jedoch Fr. 50.–.

## § 8 {#par_8}

Gebührenbezug
1 Die Gebühren werden mit der Rechnungsstellung fällig.
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

## § 9 {#par_9}

Inkrafttreten
1 Dieser Gebührentarif tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch
den Regierungsrat des Kantons Nidwalden am 1. November 2012 in
Kraft6).
4) SR 510.62
5) SR 510.622.4
6) Vom Regierungsrat genehmigt mit Beschluss Nr. 807 vom 6. November 2012
214.22
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.09.2012 01.11.2012 Erlass Erstfassung A 2013, 445
214.22
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.09.2012 01.11.2012 Erstfassung A 2013, 445
