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title: "Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM)"
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provisions: 25
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# Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM)

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Grundsatz
Die Vertragspartner haben vereinbart, zur Ausbildung von Förstern eine Stiftung
im Sinn von Art. 80 ff. ZGB zu errichten, welche eine Försterschule betreibt.

## Art. 2 {#art_2}

Schule
1 Die Schule befindet sich in Maienfeld.
2 Soweit es die Fachausbildung der Förster zulässt, können auch andere Kurse
und Veranstaltungen durchgeführt werden.
3 Die Schule ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von den Kantonssteuern befreit.

## Art. 3 {#art_3}

Beitritt zur Vereinbarung
1 Weitere Kantone können der Vereinbarung beitreten.
2 Sie haben eine angemessene Einkaufssumme zu leisten.

## Art. 4 {#art_4}

Kündigung der Vereinbarung
1 Jeder Vertragspartner kann die Vereinbarung unter Beachtung einer dreijährigen Frist auf das Jahresende kündigen.
2 Finanzielle Leistungen werden nicht zurückerstattet.

## Art. 5 II. Organisation {#art_5}

Organe
Die Organe sind:
a) Stiftungsrat;
b) Ausschuss des Stiftungsrats;
c) Kontrollstelle;
d) Prüfungskommission;
e) Direktion.SRSZ 1.1.2015
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## Art. 6 {#art_6}

Stiftungsrat
a) Zusammensetzung
1 Der Stiftungsrat besteht aus je einem Vertreter des Bundes und der Vertragspartner. Die Kantone Graubünden und St. Gallen bestimmen je zwei Vertreter.
2 Ein Vertreter des Verbands Schweizer Förster kann an den Sitzungen des Stiftungsrats teilnehmen. Er hat beratende Stimme.

## Art. 7 {#art_7}

b) Aufgaben
1 Der Stiftungsrat ist das oberste Stiftungs- und Verwaltungsorgan der Schule. Er
gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Stiftungsrat:
a) erlässt ergänzende Vorschriften, insbesondere Reglemente über Organisation
und Betrieb der Schule;
b) legt die Aufgaben des Ausschusses des Stiftungsrats, der Prüfungskommission und der Leitung der Schule fest;
c) genehmigt das Betriebskonzept und die Lehrpläne;
d) legt die Schul- und Internatsgelder fest;
e) wählt die Mitglieder des Ausschusses des Stiftungsrats, der Prüfungskommission, den Direktor der Schule und die Fachlehrer;
f) genehmigt Ausbau- und Erneuerungsprojekte, unter Vorbehalt, dass die
erforderlichen Kredite gewährt werden;
g) entscheidet über Beitrittsgesuche weiterer Kantone und legt die zu leistende
Einkaufssumme fest;
h) legt die Bedingungen fest, unter welchen Schüler, die nicht von einem Vertragspartner abgeordnet sind, aufgenommen werden;
i) beschliesst über die Höhe der jährlichen Einlage in die Rückstellung;
k) beschliesst den Voranschlag und genehmigt den Jahresbericht und die
Rechnung;
l) beschliesst über Nachtragskredite.
2 Der Stiftungsrat kann die Aufgabe nach Abs. 2 lit. d, h und l dieser Bestimmung an den Ausschuss des Stiftungsrats delegieren.

## Art. 8 {#art_8}

Ausschuss des Stiftungsrates
a) Zusammensetzung
Der Ausschuss des Stiftungsrats besteht aus fünf Mitgliedern des Stiftungsrats.

## Art. 9 {#art_9}

b) Aufgaben
Der Ausschuss des Stiftungsrats:
a) bereitet die Geschäfte des Stiftungsrats vor und stellt diesem Antrag;
b) überwacht den Vollzug der Beschlüsse des Stiftungsrats;
c) erarbeitet ein Betriebskonzept;
d) behandelt Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide und Verfügungen
des Direktors der Schule und der Prüfungskommission.
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## Art. 10 {#art_10}

Kontrollstelle
1 Als Kontrollstelle amtet die Finanzkontrolle des Kantons Graubünden.
2 Sie prüft die Kapital- und Betriebsrechnung und erstattet dem Stiftungsrat
jährlich Bericht und Antrag.

## Art. 11 {#art_11}

Prüfungskommission
1 Die Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern.
2 Sie beaufsichtigt den Schulbetrieb und nimmt die Schlussprüfung ab.

## Art. 12 {#art_12}

Direktion
Die unmittelbare Leitung der Schule obliegt dem Direktor, einem Forstingenieur
mit eidgenössischem Wählbarkeitszeugnis.

## Art. 13 {#art_13}

Anwendbares Recht
Das Gesetz über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen des
Kantons Graubünden wird sachgemäss angewendet.

## Art. 14 III. Schulbetrieb {#art_14}

Aufnahmen von Schülern
Die Schüler müssen die bundesrechtlich festgelegten Anforderungen erfüllen.

## Art. 15 {#art_15}

Übungsobjekte
1 Die Kantone Graubünden, St. Gallen und das Fürstentum Liechtenstein steIlen
geeignete Waldungen und Projekte sowie weitere Übungsobjekte für die praktische Ausbildung zur Verfügung.
2 Die übrigen Vertragspartner steIlen der Schule für Verlegungen geeignete Objekte nach Bedarf zur Verfügung.

## Art. 16 IV. Finanzierung {#art_16}

Deckung der Betriebskosten
1 Die Betriebskosten werden gedeckt durch:
a) Aktivsaldo des Vorjahres;
b) Beiträge des Bundes;
c) Beiträge von Kantonen, denen das Recht zusteht, Schüler abzuordnen,
obschon sie nicht Partner dieser Vereinbarung sind;
d) Schul- und Internatsgelder;
e) Einnahmen aus Kursen, Veranstaltungen und Arbeiten des Personals und der
Schüler;SRSZ 1.1.2015
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f) andere Zuwendungen.
2 Die Vertragspartner tragen die Restkosten.

## Art. 17 {#art_17}

Baukosten
a) Deckung
Die Baukosten werden durch Beiträge des Bundes und Entnahme aus den Rückstellungen gedeckt. Die Vertragspartner tragen die Restkosten.

## Art. 18 {#art_18}

b) Rückstellung
1 Für Erstellung, Erweiterung und Erneuerung von Bauten wird eine Rückstellung
vorgenommen.
2 Sie wird gespiesen durch:
a) jährliche Einlagen bis zwei Prozent des Gebäudeversicherungswertes;
b) Einkaufssummen nach Art. 3 Abs. 2 dieser Vereinbarung.

## Art. 19 {#art_19}

Kostenbeiträge der Vertragspartner
a) Festlegung
Die Kostenbeiträge der Vertragspartner werden anhand des Voranschlags und der
Rechnung jährlich festgelegt.

## Art. 20 {#art_20}

b) Verteilschlüssel
1 Der Verteilschlüssel wird für jeweils fünf Jahre festgesetzt. Massgebend sind:
a) Zahl der Schüler jedes Vertragspartners, die in den vorangegangenen fünf
Jahren die Schule besucht haben. Massgebend ist der Wohnsitz zum Zeitpunkt des Schulantritts;
b) Zahl der auf dem Gebiet jedes Vertragspartners am Ende der Bemessungsperiode nach lit. a dieser Bestimmung für privaten und öffentlichen Wald angestellten Förster;
c) Wohnbevölkerung jedes Vertragspartners am Ende der Bemessungsperiode
nach lit. a dieser Bestimmung. Massgebend sind die offiziellen Statistiken.
2 Die Grundlagen gemäss lit. a bis c dieser Bestimmung werden im Verhältnis
zwei zu zwei zu eins gewichtet.

## Art. 21 {#art_21}

Baukostenanteile
Die Baukostenanteile ergeben sich aus dem im Zeitpunkt des Baubeschlusses
geltenden Verteilschlüssel nach Art. 20 dieser Vereinbarung.

## Art. 22 V. Schluss- und Übergangsbestimmungen {#art_22}

Aufhebung der alten Vereinbarung
1 Die Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der Interkantonalen
Försterschule Maienfeld vom 8. Juli 1971 2 wird aufgehoben.
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2 Der Betriebs- und der Erneuerungsfonds werden aufgelöst. Der Stiftungsrat
beschliesst im Rahmen der Behandlung von Voranschlag, Rechnung sowie Ausbau- und Erneuerungsprojekten über die Verwendung der Mittel aus diesen
Fonds.

## Art. 23 {#art_23}

Finanzierung
Art. 16 bis 21 dieser Vereinbarung werden erstmals für das Betriebsjahr 1992
und für die Finanzierung des Um- und Erweiterungsbaus (Projekt 1990) angewendet.

## Art. 24 {#art_24}

Rechtsgültigkeit der Vereinbarung
Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Vertragspartner und der Genehmigung des Bundesrates. 3

## Art. 25 {#art_25}

Vollzugsbeginn
Die Vereinbarung tritt am 1. Januar des der Genehmigung durch den Bundesrat
nachfolgenden Jahres in Vollzug. Vorbehalten bleibt Art. 23 der Vereinbarung.
1 GS 18-110.
2 Nicht publiziert.
3 Vom Eidg. Departement des Innern am 3. September 1992 genehmigt.SRSZ 1.1.2015
