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title: "Finanzverordnung der Zürcher Fachhochschulen"
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provisions: 16
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# Finanzverordnung der Zürcher Fachhochschulen

## § 2 Zuständigkeiten {#par_2}

Die Rektorin oder der Rektor kann im Rahmen des Gesetzes
ihre bzw. seine Zuständigkeiten ganz oder teilweise an nachgeordnete
Stellen delegieren.

## § 3 Koordination {#par_3}

Die Rektorenkonferenz sorgt für die Koordination, wo gemeinsame Regelungen getroffen werden können.
2. Abschnitt: Rechnungswesen
A. Allgemeines

## § 4 Zuständigkeit {#par_4}

Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor führt
im Auftrag der Rektorin oder des Rektors das Rechnungswesen und
das interne Kontrollsystem.

## § 5 Buchführung {#par_5}

Die Hochschulen können einen eigenen Kontenplan bewirtschaften, sofern er in den kantonalen Kontenplan überführbar ist.

## § 6 Kontoeröffnung {#par_6}

Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor entscheidet in Absprache mit der Finanzverwaltung der Finanzdirektion
über die Eröffnung von Konti der Hochschulen.
Immaterielle

## § 7 Güter {#par_7}

Die Aktivierungsgrenze bei immateriellen Gütern beträgt
Fr. 50 000.
414.102 Finanzverordnung der Zürcher Fachhochschulen (FVF)
B. Kostenrechnung und Kostenumlage

## § 8 Kostenrechnung {#par_8}

Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor regelt
die Kostenrechnung und orientiert sich dabei an den schweizerischen
Richtlinien für Kostenrechnungen an Fachhochschulen.

## § 9 Kostenumlage {#par_9}

Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor legt
die Umlage von Kosten und Erlösen sowie die Verrechnung von Leistungen innerhalb der Hochschule fest.
C. Revision
§ 10.8
3. Abschnitt: Einnahmen

## § 11 Im Allgemeinen {#par_11}

Die Einnahmen der Hochschule setzen sich insbesondere
zusammen aus
a. dem Kostenbeitrag des Kantons Zürich,
b. den Beiträgen des Bundes und der übrigen Kantone,
c. den Einschreibe-, Aufnahmeverfahrens- und Semestergebühren,
d. den Benutzungsgebühren und Gebühren für freiwillige Angebote
sowie den Einnahmen aus Dienstleistungen und Weiterbildungsveranstaltungen,
e. den Einnahmen aus Beteiligungen, Lizenzen und Verkäufen,
f. den Forschungsbeiträgen,
g. den Zuwendungen und Erbschaften.
Zuwendungen

## § 12 und Erbschaften {#par_12}

1 Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über die Annahme von Zuwendungen und Erbschaften.
2 Betrifft die Zuwendung oder Erbschaft eine Liegenschaft, holt die
Hochschule eine Stellungnahme der Finanzdirektion ein.
Genehmigungs-

## § 13 und Meldepflicht {#par_13}

1 Rechtsgeschäfte, die Einnahmen von mehr als Fr. 1 000 000
zur Folge haben oder besondere Bestimmungen und Auflagen enthalten, bedürfen der Genehmigung des Fachhochschulrates.
2 Die übrigen Rechtsgeschäfte, die Einnahmen gemäss § 11 lit. e
und f zur Folge haben, bedürfen der Genehmigung der Rektorin oder
des Rektors.
Finanzverordnung der Zürcher Fachhochschulen (FVF) 414.102
3 Forschungsbeiträge anerkannter Institutionen der Forschungsförderung, die keine Rechte an den Forschungsergebnissen erhalten,
bedürfen keiner Genehmigung. Sie sind bei Einnahmen von mehr als
Fr. 1 000 000 dem Fachhochschulrat zur Kenntnis zu bringen.
Kalkulation§ 14.7 1 Erbringt eine Hochschule Dienstleistungen zugunsten Dritter oder bietet sie Weiterbildung an, verlangt sie marktkonforme und
mindestens kostendeckende Entschädigungen. Dabei sind einzurechnen:
a. die Kosten, die sich direkt aus der Erbringung der Dienstleistung
oder Weiterbildung ergeben,
b. Beiträge an die Gemeinkosten gemäss der Kostenrechnung.
2 Sofern die Interessen von Forschung und Lehre dies erfordern,
kann die Rektorin oder der Rektor Abweichungen genehmigen.

## § 15 Eigentumsverhältnisse {#par_15}

1 Güter, die durch Einnahmen gemäss § 11 finanziert werden,
sind Eigentum der Hochschule, soweit gesetzlich oder vertraglich nichts
anderes vorgesehen ist.
2 . . .6
4. Abschnitt: Ausgaben

## § 16 Ausgabenkompetenzen {#par_16}

1 Die Ausgabenkompetenz der Rektorin oder des Rektors
entspricht jener einer Direktion des Regierungsrates.
2 Die Rektorin oder der Rektor regelt die Ausgabenkompetenzen
innerhalb der Hochschule.

## § 17 Beteiligungen {#par_17}

Beteiligungen gemäss § 6 FaHG3 können unmittelbar am
Eigenkapital oder mittelbar über Optionsrechte auf Anteile am Eigenkapital erfolgen.

## § 18 Versicherung {#par_18}

1 Besondere Projektrisiken sind zulasten der entsprechenden Projekte separat zu versichern.
2 Die Hochschulleitung regelt die Einzelheiten.
414.102 Finanzverordnung der Zürcher Fachhochschulen (FVF)
5. Abschnitt: Gewinnverwendung und Verlustdeckung
Gewinnverwendung

## § 19 und Verlustdeckung {#par_19}

1 Der Antrag zur Verwendung eines Gewinns oder zur Deckung der Verluste zuhanden des Kantonsrates gemäss § 50 Abs. 3 der
Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 20085 wird von der Rektorin
oder vom Rektor verfasst.
2 Der Gewinn oder der Verlust beeinflusst die allgemeinen Reserven,
die Forschungsreserve und die Reserve für die strategische Hochschulentwicklung.
3 Bei einem negativen Rechnungssaldo sind die allgemeinen Reserven aufzulösen.
§ 20.6
1 OS 67, 29; Begründung siehe ABl 2011, 3832.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
3 LS 414.10.
4 Obsolet.
5 LS 611.2.
6 Aufgehoben durch RRB vom 22. Juni 2022 (OS 77, 487; ABl 2022-07-08). In
Kraft seit 1. August 2024.
7 Fassung gemäss RRB vom 15. Mai 2024 (OS 79, 236; ABl 2023-05-31). In Kraft
seit 1. August 2024.
8 Aufgehoben durch RRB vom 15. Mai 2024 (OS 79, 236; ABl 2023-05-31). In
Kraft seit 1. August 2024.
