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title: "Reglement über die Entschädigung von Pikettdienst in besonderen Organisationseinheiten an der Universität Zürich"
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provisions: 8
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# Reglement über die Entschädigung von Pikettdienst in besonderen Organisationseinheiten an der Universität Zürich

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

1 Dieses Reglement regelt den Ansatz der Entschädigung für
den Pikettdienst als Bereitschaftsdienst ausserhalb des Betriebs und ausserhalb der Arbeitszeit sowie die weiteren Rahmenbedingungen.
2 Es gilt für die Mitarbeitenden der Universität in besonderen Organisationseinheiten mit erhöhten Anforderungen an sofort verfügbare
Dienstleistungen sowie ausserordentliche Kontroll- und Überwachungsmassnahmen, soweit für diese Organisationseinheiten nicht ein eigenes
Reglement anwendbar ist.
3 Die Universitätsleitung bezeichnet die dem Reglement unterstehenden Organisationseinheiten.*
Pikettdienst

## § 2 und Arbeitszeit {#par_2}

1 Beim Pikettdienst hält sich die oder der Mitarbeitende neben
der normalen Arbeit für allfällige Arbeitseinsätze bereit, für die Behebung von Störungen, die Hilfeleistung in Notsituationen, für Kontrollgänge oder für ähnliche Sonderereignisse.
2 Die zur Verfügung gestellte Zeit ist so weit an die Arbeitszeit anzurechnen, als es tatsächlich zu einem Arbeitseinsatz kommt, zuzüglich
der gesamten Wegzeit.

## § 3 Entschädigung {#par_3}

Die Entschädigung für den Pikettdienst gemäss § 1 Abs. 1 beträgt Fr. 4.40 pro Stunde.
* Beschluss der Universitätsleitung vom 22. Juni 2021 betreffend Organisationseinheiten mit Pikettdienst im Sinne von § 1 Abs. 3: rud.uzh.ch/de/rechtsgrundlagen/
rechtssammlung-uzh.html
415.213 REP-UZH
Allgemeine

## § 4 Grundsätze {#par_4}

1 Die oder der einzelne Mitarbeitende darf im Zeitraum von
vier Wochen an höchstens sieben Tagen auf Pikett sein oder Piketteinsätze leisten. Nach Beendigung des letzten Pikettdienstes darf sie oder
er während der zwei darauffolgenden Wochen nicht mehr zum Pikettdienst aufgeboten werden.
2 Ausnahmsweise kann eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter im
Zeitraum von vier Wochen an höchstens 14 Tagen auf Pikett sein, sofern
a. aufgrund der betrieblichen Grösse und Struktur keine genügenden
Personalressourcen für einen Pikettdienst nach Abs. 1 zur Verfügung
stehen und
b. die Anzahl der tatsächlichen Piketteinsätze im Durchschnitt eines
Kalenderjahres nicht mehr als fünf Einsätze pro Monat ausmacht.
3 Kurzfristige Änderungen in der Pikettplanung und -einteilung und
sich daraus ergebende Einsätze dürfen für Mitarbeitende mit Familienpflichten nur mit deren Einverständnis vorgenommen werden und soweit
eine andere Lösung für den Betrieb nicht zumutbar ist.
Planung und

## § 5 Ruhezeiten {#par_5}

1 Durch Pikettdienst darf die tägliche Ruhezeit (elf Stunden)
unterbrochen werden. Sie muss jedoch im Anschluss an den Piketteinsatz im restlichen Umfang nachgewährt werden.
2 Kann durch die Piketteinsätze eine Ruhezeit von mindestens vier
aufeinanderfolgenden Stunden nicht erreicht werden, muss im Anschluss
an den letzten Einsatz die tägliche Ruhezeit von elf Stunden nachgewährt werden. Der Arbeitsbeginn ist dadurch zu verschieben.

## § 6 Dokumentation {#par_6}

Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, den Pikettdienst sowie
die Piketteinsätze einschliesslich Wegzeiten in ihrer Zeitbuchhaltung
zu dokumentieren.
Verhältnis
zum übrigen

## § 7 Personalrecht {#par_7}

Neben den bundesrechtlichen Vorschriften zum Gesundheitsschutz und der Arbeits- und Ruhezeit unterstehen die dem Reglement
unterstellten Mitarbeitenden den Bestimmungen der Personalverordnung der Universität vom 29. September 20143, soweit dieses Reglement
nichts anderes vorsieht.

## § 8 Inkrafttreten {#par_8}

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
1 OS 76, 489; Begründung siehe ABl 2021-07-23.
2 LS 415.11.
3 LS 415.21.
