---
title: "Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (Anhang)"
id: a5dadbb2-548c-4c39-8a4e-8540d756d193
authority: zg
place: "Zug"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "321.21-A1"
publisher_url: https://bgs.zg.ch/data/321.21-A1/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/a5dadbb2-548c-4c39-8a4e-8540d756d193
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/21433/de
read_on: 2026-10-23
sha256: e4bf8bc9f1c650ec88e6725f363e2a5a04520dc3b2161cb2b88429bb2607fac8
provisions: 1
---

# Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (Anhang)

## § 1 Vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2011) {#par_1}

Löschungsvorschrift / DNA-
Profil-Gesetz
Meldende Behörde
Meldezeitpunkt Bemerkungen
Art. 16 Abs. 1
lit. a: sobald die
betroffenene Person im Lauf des
Verfahrens als Täter ausgeschlossen
werden kann.
Verfahrensführende Behörde: Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht
Umgehend, spätestens 20 Tage nach
Feststellung
Löschung sofort
Art. 16 Abs. 1
lit. b: nach dem
Tod der betroffenen Person
Verfahrensführende Behörde: Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht,
Gerichtskasse,
Vollzugsbehörden
(Amt für Straf- und
Massnahmenvollzug, Gerichtskasse)
Umgehend, spätestens 20 Tage nach
Feststellung
Löschung sofort
GS 29, 539 1
321.21-A1
Löschungsvorschrift / DNA-
Profil-Gesetz
Meldende Behörde
Meldezeitpunkt Bemerkungen
Art. 16 Abs. 1
lit. c: sobald das
betreffende Verfahren mit einem
Freispruch
rechtskräftig abgeschlossen ist
Gericht Umgehend, spätestens 20 Tage nach
Rechtskrafteintritt
Löschung sofort,
Vorbehalt von
Art. 16 Abs. 2 beachten (keine Löschung bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung
infolge Schuldunfähigkeit)
Art. 16 Abs. 1
lit. d: ein Jahr nach
der definitiven Einstellung des Verfahrens
Staatsanwaltschaft,
Gericht
Nach Rechtskrafteintritt
Löschung auf Termin, Vorbehalt von
Art. 16 Abs. 2 beachten (keine Löschung bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung
infolge Schuldunfähigkeit)
Art. 16 Abs. 1
lit. e: Verurteilung
mit bedingtem
Strafvollzug 5 Jahre nach Ablauf der
Probezeit
Staatsanwaltschaft,
Gericht
Nach Rechtskrafteintritt der Verurteilung
Löschung auf Termin
Art. 16 Abs. 1
lit. e: Verlängerung
der Probezeit 5
Jahre nach Ablauf
der verlängerten
Strafvollzugs
Staatsanwaltschaft,
Gericht
Nach Rechtskrafteintritt der Probezeitverlängerung
Löschung auf Termin, Anordnende
Behörde bei Verlängerung der Probezeit
321.21-A1
Löschungsvorschrift / DNA-
Profil-Gesetz
Meldende Behörde
Meldezeitpunkt Bemerkungen
Art. 16 Abs. 1
lit. e: Widerruf des
bedingten Strafvollzugs
Staatsanwaltschaft,
Gericht
Nach Rechtskrafteintritt des Widerrufs des bedingten
Strafvollzugs
Annullierung des
vorzeitigen Löschungstermins
über den KTD bei
der Zuger Polizei
Art. 16 Abs. 1 lit. f
Geldstrafe 5 Jahre
nach Zahlung der
Geldstrafe
Vollzugsbehörde
(z.B. Gerichtskasse)
Nach Bezahlung Löschung auf Termin
Art. 16 Abs. 1 lit. f
gemeinnützige
Arbeit 5 Jahre nach
Beendigung der
gemeinnützigen
Arbeit
Vollzugsbehörde
(z.B. Amt für
Straf- und und
Massnahmenvollzug
Nach Beendigung
der Arbeitsleistung
Löschung auf Termin
Art. 16 Abs. 4
20 Jahre nach
Vollzug von Freiheitsstrafe, Verwahrung, therapeutischer Massnahme
Strafvollzugsbehörde
Nach Entlassung
bzw. nach Vollzug
Löschung auf Termin, Annullierung
des Löschungstermins bei Widerruf
einer bedingten
Entlassung
Art. 18 lit. a: Profile und Proben toter
Personen, die als
Täter ausgeschlossen werden können
Verfahrensführende Behörde: Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht
Umgehend, spätestens 20 Tage nach
Feststellung
Löschung sofort
Art. 19: Profile
ausserhalb von
Strafverfahren, sobald die betroffene
Person identifiziert
ist
Polizei Umgehend, spätestens 20 Tage nach
Feststellung der
Identität
Löschung sofort
321.21-A1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
11.12.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung GS 29, 539
321.21-A1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 11.12.2007 01.01.2008 Erstfassung GS 29, 539
