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title: "Gesetz über den Lotterie- und Sportfonds"
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provisions: 10
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# Gesetz über den Lotterie- und Sportfonds

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt gestützt auf das Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz; BGS)1) die Ermächtigung für die gemeinsame Durchführung von Geldspielen
mit anderen Kantonen und die Verwendung der Reingewinne von Grossspielen.

## § 2 {#par_2}

Interkantonale Vereinbarung
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, mit anderen Kantonen eine Vereinbarung über
die gemeinsame Durchführung von Geldspielen abzuschliessen.
2 Die Swisslos Interkantonale Landeslotterie (Swisslos) wird auf dem Gebiet der
Deutschschweizer Kantone und des Kantons Tessin als ausschliessliche Veranstalterin im Sinne von Art. 23 Abs. 2 BGS bezeichnet.

## § 3 {#par_3}

Fonds
1 Der Kanton führt einen Lotterie- und einen Sportfonds, die aus dem kantonalen
Anteil am Reingewinn der Swisslos gespeist werden.
2 Der Regierungsrat legt die Aufteilung des kantonalen Anteils zwischen den beiden
Fonds fest.
3 Die Kosten der Fondsverwaltung werden aus den Fondsmitteln gedeckt.
2. Verwendung der Mittel aus dem Lotterie- und dem

## § 4 Sportfonds {#par_4}

Verwendungszweck
1 Die Mittel aus dem Lotterie- und dem Sportfonds werden vollumfänglich für
gemeinnützige Zwecke namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport verwendet.
1) SR 935.51
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
935.1 LSG
2 Das unterstützte Vorhaben muss für den Kanton, die grössere Region oder gesamtschweizerisch von Bedeutung sein und in der Regel einen Bezug zum Kanton
haben.
3 Im Bereich Soziales, namentlich für humanitäre Hilfsaktionen, kann von den Vorgaben gemäss Abs. 2 abgewichen werden.
4 Der Regierungsrat legt den Verwendungszweck und die weiteren Kriterien für die
Gewährung von Beiträgen näher fest.

## § 5 {#par_5}

Verfahren
1 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an Form und Inhalt der Gesuche sowie
deren Behandlung.

## § 6 {#par_6}

Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat entscheidet über einmalige Beiträge bis Fr. 3'000'000 und über
neue jährlich wiederkehrende Beiträge bis Fr. 1'000'000.
2 Der Grosse Rat entscheidet über einmalige Beiträge von mehr als Fr. 3'000'000 und
über neue jährlich wiederkehrende Beiträge von mehr als Fr. 1'000'000. Diese Beschlüsse unterliegen der fakultativen Volksabstimmung.
3 Bei Beiträgen von mehr als Fr. 200'000 ist die Stellungnahme der Kulturkommission oder der Sportkommission einzuholen, soweit der Beitrag ihren Sachbereich
betrifft.

## § 7 {#par_7}

Beiträge
1 Beiträge können insbesondere als finanzielle Leistung oder als Defizitgarantie mit
festgelegtem Höchstbetrag ausgerichtet werden. Sie können mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden.
2 Es besteht weder ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Beiträgen noch auf eine
bestimmte Form der Ausrichtung.

## § 8 {#par_8}

Kontrolle
1 Der Regierungsrat sorgt für die Überprüfung der zweckmässigen und gesuchsgetreuen Verwendung der Beiträge durch die Empfängerinnen und Empfänger.
2 Die Finanzkontrolle prüft die Verwendung der Mittel in formeller, materieller und
wirtschaftlicher Hinsicht. Sie überprüft das Controlling gemäss Abs. 1.

## § 9 LSG 935.1 {#par_9}

Widerruf
1 Entscheide über Beiträge können ganz oder teilweise widerrufen und ausbezahlte
Beiträge zurückgefordert werden, wenn:
1. sie missbräuchlich oder rechtswidrig erwirkt wurden;
2. die Beitragsvoraussetzungen oder Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt
sind, Mittel zweckentfremdet eingesetzt werden oder Gewinn erwirtschaftet
wird;
3. der angestrebte Zweck nicht oder nicht mehr rechtzeitig verwirklicht werden
kann.
2 Der Anspruch auf Rückforderung verjährt zehn Jahre nach seiner Entstehung.
3. Schlussbestimmung

## § 10 {#par_10}

Übergangsbestimmung
1 Gesuche, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem
Recht beurteilt.
935.1 LSG
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 26.08.2020 01.01.2021 Erstfassung 36/2020
