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title: "Reglement über die Pilotierung des elektronischen Verwaltungsverfahrens (REV-Pilotierung)"
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provisions: 19
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# Reglement über die Pilotierung des elektronischen Verwaltungsverfahrens (REV-Pilotierung)

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Dieses Reglement regelt in Bezug auf die Pilotierung des
elektronischen Verwaltungsverfahrens in der Stadt insbeson
dere:
a. die zur Pilotierung zugelassenen Verwaltungsverfahren;
b. den massgeblichen Kanal;
c. das städtische Verzeichnis;
d. die Voraussetzungen für die Erklärung des elektronischen
Rechtsverkehrs und deren Rechtswirkung;
e. die weiteren Anforderungen an Eingaben, Anordnungen
und Vollmachten;
f. den Betrieb und die Nutzung des elektronischen Basis
dienstes «Mein Konto».

## Art. 2 {#art_2}

Dieses Reglement dient der Pilotierung, insbesondere
der Erprobung der Abwicklung von elektronischen Verwaltungs
verfahren und der Verbesserung der dafür erforderlichen techni
schen, organisatorischen und prozessualen Abläufe.

## Art. 3 {#art_3}

1 Dieses Reglement gilt für:
a. die gemäss Anhang bezeichneten Organisationseinheiten
und Verwaltungsverfahren und ab dem gemäss Anhang
festgelegten Zeitpunkt;
1 AS 236.100
2 AS 101.100
3 Begründung siehe STRB Nr. 1374 vom 15. April 2026.
Gegenstand
Zweck
Geltungs
bereich
2REVPilotierung
b. Personen mit einem Zustellungsdomizil in der Schweiz.
2 Es gilt nicht für Neubeurteilungsverfahren gemäss §§ 170
und 171 Gemeindegesetz4 sowie Einspracheverfahren gemäss
§ 10 b Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)5.
3 Besondere Bestimmungen des übergeordneten und städti
schen Rechts bleiben vorbehalten.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Pilotierung des elektronischen Verwaltungsverfah
rens erfolgt gestaffelt nach Verwaltungsverfahren, Departemen
ten und Dienstabteilungen.
2 Der Anhang bezeichnet die Organisationseinheiten, die betrof
fenen Verwaltungsverfahren sowie den Zeitpunkt ihrer Einbezie
hung in die Pilotierung.

## Art. 5 {#art_5}

Die Teilnahme am elektronischen Verwaltungsverfahren
erfolgt freiwillig und setzt die ausdrückliche Zustimmung der be
troffenen Person zum elektronischen Rechtsverkehr voraus.

## Art. 6 {#art_6}

Die Stadtkanzlei ist zuständig für den Vollzug dieses
Reglements, sofern nichts Abweichendes geregelt ist.

## Art. 7 {#art_7}

Für Verfahrenshandlungen im elektronischen Verwal
tungsverfahren sind jene Stellen zuständig, die zur Vornahme
der jeweiligen Handlungen gemäss der allgemeinen Kompetenz
ordnung der Stadt oder einer besonderen Rechtsgrundlage er
mächtigt sind (sachzuständige Stelle).
II. Elektronisches Verwaltungsverfahren

## Art. 8 A. Massgeblicher Kanal {#art_8}

1 Der elektronische Basisdienst «Mein Konto» ist der
massgebliche Kanal für elektronische Verfahrenshandlungen
(massgeblicher Kanal).
2 Erfolgt eine Eingabe in einem elektronischen Verwaltungs
verfahren nicht über den massgeblichen Kanal, fordert die Stadt
zur Eingabe über den massgeblichen Kanal auf.
B. Städtisches Verzeichnis elektronisches

## Art. 9 Verwaltungsverfahren {#art_9}

1 Die Stadtkanzlei führt ein städtisches Verzeichnis für das
elektronische Verwaltungsverfahren (städtisches Verzeichnis).
4 vom 20. April 2015, LS 131.1.
5 vom 24. Mai 1959, LS 175.2.
Pilotierung
Freiwilligkeit
Zuständigkeit
a. Stadtkanzlei
b. Verfahrens
handlungen
«Mein Konto»
Allgemeines
3REVPilotierung 172.609
2 Das städtische Verzeichnis wird auf der Webseite der Stadt
veröffentlicht.

## Art. 10 {#art_10}

1 Das städtische Verzeichnis umfasst insbesondere fol
gende Angaben:
a. die Adresse, über die ein Verwaltungsverfahren abgewickelt
werden kann;
b. die zulässigen Dateiformate;
c. die für das jeweilige Verwaltungsverfahren erforderliche
Authentifizierungsqualität;
d. den Zeitpunkt, ab dem das jeweilige Verwaltungsverfahren
elektronisch geführt werden kann.
2 Für unterschiedliche Rechtsgebiete, Verfahrensarten und sach
zuständige Stellen können unterschiedliche Einträge im Ver
zeichnis geführt werden.

## Art. 11 {#art_11}

1 Die Departemente beantragen der Stadtkanzlei die
Aufnahme der Adressen für Verwaltungsverfahren, die in ihrer
Zuständigkeit liegen.
2 Die Stadtkanzlei prüft die beantragten Adressen insbesondere
hinsichtlich:
a. der technischen Umsetzbarkeit;
b. der Konsistenz mit bestehenden Adressstrukturen und
Namenskonventionen.
3 Sie entscheidet über die Aufnahme der Adressen im städti
schen Verzeichnis.

## Art. 12 {#art_12}

1 Die Departemente beantragen der Stadtkanzlei die
Aufnahme von Dateiformaten für Verwaltungsverfahren, die in
ihrer Zuständigkeit liegen.
2 Die Stadtkanzlei prüft die beantragten Dateiformate insbeson
dere hinsichtlich:
a. der technischen Umsetzbarkeit;
b. der Langzeitarchivierung und der Revisionssicherheit;
c. der Übereinstimmung mit bestehenden Standards.
3 Sie entscheidet über die Aufnahme der Dateiformate im städti
schen Verzeichnis.

## Art. 13 {#art_13}

1 Die sachzuständige Stelle entscheidet über die erfor
derliche Authentifizierungsqualität für Verwaltungsverfahren, die
in ihrer Zuständigkeit liegen.
Inhalt
Antrag und
Aufnahme
a. Adressen
b. Dateiformate
c. Authentifi
zierungsan
forderungen
4REVPilotierung
2 Die Departemente melden der Stadtkanzlei die erforderliche
Authentifizierungsqualität.
3 Die Stadtkanzlei nimmt die gemeldete Authentifizierungsquali
tät im städtischen Verzeichnis auf.

## Art. 14 C. Wahl des elektronischen Rechtsverkehrs {#art_14}

1 Personen können erklären, dass sie mit der Stadt elek
tronisch verkehren wollen (ERV Erklärung).
2 Die ERV Erklärung ist auf dem massgeblichen Kanal abzuge
ben.
3 Sie kann sich auf ein einzelnes, mehrere oder sämtliche Ver
waltungsverfahren beziehen.

## Art. 15 {#art_15}

ERV Erklärungen, die sich auf mehrere oder sämtliche
Verwaltungsverfahren beziehen, gelten nicht für laufende Ver
fahren.

## Art. 16 {#art_16}

1 Gibt eine an einem Verwaltungsverfahren beteiligte
Person während eines laufenden Verwaltungsverfahrens eine
ERV Erklärung ab, wird diese für das betreffende Verwaltungs
verfahren erst wirksam, sobald:
a. alle in Papierform eingeleiteten Verfahrenshandlungen ab
geschlossen sind;
b. alle per Post bereitgestellten oder in Bereitstellung befind
lichen Anordnungen in Papierform rechtsgültig zugestellt
wurden.
2 Nach Eingang der ERV Erklärung informiert die sachzuständige
Stelle die am Verwaltungsverfahren beteiligte Person auf dem
massgeblichen Kanal über den Zeitpunkt, ab dem die sachzu
ständige Stelle elektronische Verfahrenshandlungen vornimmt.

## Art. 17 {#art_17}

1 Eine Person kann eine ERV Erklärung jederzeit wider
rufen.
2 Der Widerruf kann sich auf ein einzelnes, mehrere oder sämtli
che Verwaltungsverfahren beziehen.
3 Er ist auf dem massgeblichen Kanal abzugeben.

## Art. 18 {#art_18}

Der Widerruf von ERV Erklärungen, die sich auf meh
rere oder sämtliche Verwaltungsverfahren beziehen, gilt nicht
für laufende Verwaltungsverfahren.
Art. 19 1 Soll der Widerruf einer ERV Erklärung für ein laufen
des Verwaltungsverfahren gelten, muss dieser in diesem Ver
waltungsverfahren ausdrücklich eingereicht werden.
ERV Erklärung
a. Allgemeines
b. ausserhalb
laufenden
Verfahrens
c. während
laufenden
Verfahrens
Widerruf
ERV Erklärung
a. Allgemeines
b. ausserhalb
laufenden
Verfahrens
c. während
laufenden
Verfahrens
5REVPilotierung 172.609
2 Widerruft eine an einem Verwaltungsverfahren beteiligte Per
son während eines laufenden Verfahrens ihre ERV Erklärung,
wird diese für das betreffende Verwaltungsverfahren erst wirk
sam, sobald:
a. alle über den massgeblichen Kanal eingeleiteten Verfah
renshandlungen abgeschlossen sind;
b. alle über diesen Kanal bereitgestellten oder in technischer
Bereitstellung befindlichen Anordnungen rechtsgültig zuge
stellt wurden.
3 Nach Eingang des Widerrufs der ERV Erklärung informiert die
sachzuständige Stelle die am Verwaltungsverfahren beteiligte
Person auf dem massgeblichen Kanal über den Zeitpunkt, ab
dem die sachzuständige Stelle Verfahrenshandlungen in Papier
form vornimmt.
Art. 20 Die sachzuständige Stelle kann auf dem massgeblichen
Kanal abfragen:
a. ob eine am Verwaltungsverfahren beteiligte Person eine
ERV Erklärung abgegeben hat;
b. über welche Adresse eine Person erreichbar ist.
Art. 21 1 Die sachzuständige Stelle erlässt eine Anordnung in
Papierform, wenn:
a. die Anordnung die Verfügungsadressatin oder den Verfü
gungsadressaten ganz oder teilweise belastet; oder
b. eine Frist angesetzt wird, die mit einer Säumnisfolge ver
bunden ist.
2 Sie informiert die am Verwaltungsverfahren beteiligte Person
über den massgeblichen Kanal, dass eine Anordnung in Papier
form ergeht.
D. Eingaben
Art. 22 1 Eingaben und Beilagen können elektronisch einge
reicht werden, wenn das entsprechende Verwaltungsverfahren
gemäss Anhang zur Pilotierung freigegeben ist.
2 Akten, die sich für die elektronische Übermittlung nicht eignen,
werden physisch übermittelt.
3 Wird ein physisch zu übermittelndes Aktenstück elektronisch
übermittelt, setzt die sachzuständige Stelle eine kurze Frist zur
physischen Nachreichung an unter Androhung der Rechtsfolge
bei Nichtbeachtung.
Abfrage
ERV Erklärung
Wechsel zur
Papierform
Allgemeines
6REVPilotierung
Art. 23 1 Elektronische Eingaben müssen spätestens am letzten
Tag der Frist gemäss § 11 VRG6 über den massgeblichen Kanal
vollständig abgegeben sein.
2 Der massgebliche Kanal quittiert den Zeitpunkt der vollständi
gen Abgabe.
Art. 24 1 Ist die Übermittlung über den massgeblichen Kanal in
nert Frist nicht möglich, verlängert sich die Frist bis zum ersten
Werktag, nachdem die Übermittlung wieder möglich ist.
2 Die verfahrensbeteiligte Person hat glaubhaft zu machen, dass
die Übermittlung nicht möglich war.
Art. 25 1 Sind an einem Verwaltungsverfahren mehrere Perso
nen beteiligt, die eine gemeinsame Eingabe oder inhaltlich glei
che Eingaben eingereicht haben, kann die sachzuständige Stelle
sie verpflichten, ein gemeinsames Zustellungsdomizil, eine ge
meinsame Zustellungsempfängerin oder einen gemeinsamen
Zustellungsempfänger oder eine Vertreterin oder einen Vertreter
zu bezeichnen.
2 Kommen die Beteiligten dieser Aufforderung innert angemes
sener Frist nicht nach, kann die sachzuständige Stelle die Be
zeichnung von Amtes wegen vornehmen.
Art. 26 Auf das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen
Signatur gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur
(ZertES)7 wird verzichtet, wenn sich eine Person im Rahmen des
elektronischen Verwaltungsverfahrens über den massgeblichen
Kanal authentifiziert hat.
Art. 27 Eine Vollmacht ist einzureichen:
a. elektronisch über den massgeblichen Kanal; oder
b. in Papierform.
Art. 28 1 Die elektronische Einreichung ist zulässig, wenn die
Vollmacht:
a. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss
Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES)8
der ausstellenden Person versehen ist; oder
b. in Form einer digitalisierten Fassung einer handschriftlich
unterzeichneten Vollmacht eingereicht wird.
2 Die sachzuständige Stelle kann bei einer digitalisierten Fas
sung die Nachreichung des Originals verlangen.
6 vom 24. Mai 1959, LS 175.2.
7 vom 18. März 2016, SR 943.03.
8 vom 18. März 2016, SR 943.03.
Fristen
Nichterreich
barkeit mass
geblicher Kanal
Verfahren
mit mehreren
Beteiligten
Wegfall
Unterschrifts
erfordernis
Vollmacht
a. Einreichung
b. elektronische
Einreichung
7REVPilotierung 172.609
E. Anordnungen
Art. 29 Die sachzuständige Stelle eröffnet Anordnungen ein
schliesslich Beilagen über den massgeblichen Kanal.
Art. 30 1 Die sachzuständige Stelle stellt Anordnungen im Datei
format PDF bereit.
2 Sie kann Beilagen zu Anordnungen in anderen Dateiformaten
bereitstellen.
Art. 31 Die für den Erlass einer Anordnung zuständige Person
versieht Anordnungen mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur
(ZertES)9.
Art. 32 1 Massenverfügungen werden mit einem geregelten
elektronischen Siegel gemäss Bundesgesetz über die elektroni
sche Signatur (ZertES)10 versehen.
2 Anordnungen können mit einem geregelten elektronischen Sie
gel versehen werden, wenn:
a. gemäss übergeordnetem und städtischen Recht für die
Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur
keine Pflicht besteht; und
b. die Stadtkanzlei den Verzicht genehmigt.
3 Die Departementsvorstehenden regeln die Zuständigkeit für
das Anbringen des elektronischen Siegels in ihrem Organisa
tionsreglement.
Art. 33 1 Die Departemente beantragen der Stadtkanzlei den
Verzicht auf die qualifizierte elektronische Signatur gemäss
Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES)11.
2 Die Stadtkanzlei prüft die Voraussetzungen für den Verzicht
auf die qualifizierte elektronische Signatur, insbesondere hin
sichtlich:
a. der technischen Umsetzbarkeit;
b. der Zulässigkeit des Verzichts;
c. des Vorliegens einer Zuständigkeitsregelung zum Erlass
von Anordnungen in einer Rechtsgrundlage und zum An
bringen eines elektronischen Siegels im Organisations
reglement.
9 vom 18. März 2016, SR 943.03.
10 vom 18. März 2016, SR 943.03.
11 vom 18. März 2016, SR 943.03.
Allgemeines
Dateiformate
Unterschrifts
erfordernisse
a. Grundsatz
b. Ausnahme
c. Antrag für
geregeltes
elektroni
sches Siegel
8REVPilotierung
Art. 34 1 Mitteilungsberechtigte Personen werden elektronisch
benachrichtigt, sobald eine Anordnung zum Abruf bereitgestellt
ist.
2 Der massgebliche Kanal quittiert den Zeitpunkt des erstmali
gen Abrufs der Anordnung.
3 Die Anordnung gilt als mitgeteilt, wenn sie erstmals abgerufen
wird, spätestens jedoch am siebten Tag nach Bereitstellung der
Anordnung, sofern die mitteilungsberechtigte Person mit einer
Mitteilung rechnen musste.
4 Kann die Benachrichtigung, dass eine Anordnung zum Abruf
bereitgestellt ist, elektronisch nicht zugestellt werden oder ruft
eine verfahrensbeteiligte Person, die nicht mit einer Mitteilung
rechnen musste, eine Anordnung nicht ab, wird die Anordnung
in Papierform mitgeteilt, sofern ein inländisches Zustelldomizil
bekannt ist.
III. Elektronischer Basisdienst «Mein Konto»
A. Inhalt
Art. 35 Der elektronische Basisdienst «Mein Konto» umfasst
insbesondere:
a. einen Persönlichen Bereich;
b. einen E Kurier;
c. ein Profil.
Art. 36 1 Der Persönliche Bereich umfasst Dokumente, Mittei
lungen sowie Quittungen zu den elektronischen Verwaltungs
verfahren.
2 Er zeigt die Daten des Profils an.
Art. 37 1 Der E Kurier umfasst eine chronologische Übersicht zu
den elektronischen Verfahrenshandlungen.
2 Er dient zur Übermittlung von Dokumenten, Mitteilungen und
Quittungen.
3 Er gewährleistet die Unveränderbarkeit der übermittelten Infor
mationen mittels Anbringung von technischem Siegel und Zeit
stempel.
Art. 38 Der E Kurier stellt folgende Quittungen aus:
a. eine Abgabequittung: diese Quittung wird ausgestellt,
sobald die Absenderin oder der Absender ein Dokument
vollständig an den massgeblichen Kanal abgegeben hat;
Elektronische
Mitteilung
Allgemeines
Persönlicher
Bereich
E Kurier
a. Allgemeines
b. Quittungen
9REVPilotierung 172.609
b. eine Abrufquittung: diese Quittung wird ausgestellt für jede
Adressatin und jeden Adressaten, sobald sie oder er das
Dokument erstmals abruft;
c. eine Verfallquittung: diese Quittung wird ausgestellt, wenn
eine Adressatin oder ein Adressat das Dokument bis zum
Ende des siebten Tages nach der Übermittlung nicht abge
rufen hat.
Art. 39 Im Profil werden gespeichert:
a. die für die Authentifizierung und Identifikation erforderlichen
Personendaten;
b. ERV Erklärungen.
B. Zugang
Art. 40 Der Zugang zu «Mein Konto» erfolgt über die Webseiten
der Stadt.
Art. 41 Für die Identifizierung wird der vom Bund betriebene
Authentifizierungsdienst der Schweizer Behörden AGOV einge
setzt.
Art. 42 1 Eine Person muss sich bei «Mein Konto» mit AGOV
authentifizieren.
2 In einem Verwaltungsverfahren ist mindestens eine Authentifi
zierung mit der Authentifizierungsqualität AGOVaq300 erforder
lich.
Art. 43 1 Die sachzuständige Stelle kann eine stärkere Authenti
fizierungsqualität als AGOVaq300 vorsehen, wenn das Verwal
tungsverfahren ein erhöhtes Schutzniveau erfordert.
2 Die Departemente teilen der Stadtkanzlei mit, wenn eine stär
kere Authentifizierungsqualität erforderlich ist.
3 Die Stadtkanzlei nimmt die Information im städtischen Ver
zeichnis auf.
C. Nutzung im elektronischen Verwaltungsverfahren
Art. 44 Eine Person kann in «Mein Konto» insbesondere:
a. elektronische Verfahrenshandlungen vornehmen;
b. zum Abruf bereitstehende Dokumente, Mitteilungen und
Quittungen in einer Übersicht anzeigen lassen;
c. Profil
Webseiten
Identifizierung
Authentifizierung
a. Mindestan
forderungen
b. erhöhte An
forderungen
Verfahrens
handlungen
10REVPilotierung
c. Angaben zu Geschäftsvorgängen und zu Berechtigungen
anzeigen lassen;
d. Benachrichtigungen zu Geschäftsvorgängen einrichten und
verwalten;
e. ERV Erklärungen verwalten;
f. Einwilligungen zur Datenspeicherung gemäss Art. 47 Abs. 3
verwalten.
Art. 45 Die Nutzung des elektronischen Basisdienstes «Mein
Konto» ist kostenlos.
D. Datenspeicherung
Art. 46 1 Die Stadt speichert die in «Mein Konto» erfassten Da
ten zwecks Durchführung von elektronischen Verwaltungsver
fahren auf einer technischen Infrastruktur der Stadt.
2 Sie speichert die erfassten und elektronisch eingereichten Da
ten zwecks:
a. Durchführung von elektronischen Verwaltungsverfahren;
b. Behebung von technischen Problemen;
c. Unterstützung von nutzenden Personen bei der Bedienung
von «Mein Konto»;
d. Protokollierung von Zugriffen;
e. Sicherstellung von Nachvollziehbarkeiten.
Art. 47 1 Die Stadt speichert die in der jeweiligen AGOV Authen
tifizierungsqualität enthaltenen Personendaten im Profil.
2 Folgende Personendaten können gespeichert werden:
a. Nachnamen;
b. Vornamen;
c. Geburtsdatum und Geburtsort;
d. Staatsangehörigkeit;
e. Geschlecht;
f. AHV Nummer;
g. verifizierte E Mail Adresse;
h. Wohnadresse einschliesslich Postleitzahl und Ort.
Kosten
Speicherung
a. Daten
b. AGOV Daten
11REVPilotierung 172.609
3 Verwendet eine Person eine höhere AGOV Authentifizierungs
qualität als im jeweiligen Verwaltungsverfahren vorausgesetzt
wird, holt die Betreiberin vorgängig die Einwilligung der Person
für die Speicherung der nicht erforderlichen Personendaten ein.
E. Datenbearbeitung und Zuständigkeiten
Art. 48 Die Stadt bearbeitet die Daten im elektronischen Basis
dienst «Mein Konto» zum Zweck der Durchführung von elektro
nischen Verwaltungsverfahren.
Art. 49 Die sachzuständige Stelle ist bei der Bearbeitung der
Daten in einem elektronischen Verwaltungsfahren zuständig für
die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen, der Informations
sicherheit und des Datenschutzes.
Art. 50 Eröffnet eine sachzuständige Stelle von Amtes wegen
ein elektronisches Verwaltungsverfahren, kann sie auf Personen
daten im Profil gemäss Art. 39 zugreifen, um:
a. die Person eindeutig zu bestimmen;
b. festzustellen, ob eine ERV Erklärung vorliegt.
Art. 51 1 Die sachzuständige Stelle kann auf die im E Kurier
enthaltenen Dokumente, Mitteilungen und Quittungen in einem
elektronischen Verwaltungsverfahren zugreifen.
2 Sie hat während 60 Tagen ab Ablage Zugriff auf die Daten im
E Kurier.
3 Sie übernimmt die Daten zur Bearbeitung in ihre Fachapplika
tionen zur Geschäftsführung und verwaltung.
Art. 52 Die Dienstabteilung Organisation und Informatik (OIZ)
ist zuständig für den Betrieb der technischen Infrastruktur des
elektronischen Basisdienstes «Mein Konto» (Betreiberin).
Art. 53 Die Betreiberin ist insbesondere zuständig für:
a. den technischen Betrieb von «Mein Konto»;
b. eine hohe Verfügbarkeit von «Mein Konto»;
c. das Ergreifen von Vorkehrungen und Massnahmen zur Re
duktion des technischen Risikos von Verlusten, unrechtmäs
siger Offenlegung an Unberechtigte, Veränderungen oder
Löschungen von Daten;
d. die Anpassung von technischen und organisatorischen
Rahmenbedingungen an geänderte technische oder fach
liche Anforderungen.
Daten
bearbeitung
Sachzuständige
Stelle
a. Allgemeines
b. Bestimmung
einer Person
und ERV
Erklärung
c. Daten
bearbeitung
im E Kurier
Betreiberin
a. Allgemeines
b. Zuständigkeit
12REVPilotierung
Art. 54 Die Betreiberin kann die Daten von «Mein Konto» bear
beiten, sofern die Bearbeitung erforderlich ist für:
a. die Sicherstellung des technischen Betriebs;
b. die technische Umsetzung fachlicher Anforderungen;
c. die technische Unterstützung der nutzenden Personen.
Art. 55 1 Die Betreiberin erhebt zur Nachvollziehbarkeit von Ab
läufen und Ereignissen auf «Mein Konto» Protokolldaten.
2 Protokolldaten sind insbesondere:
a. Daten zu Systemverfügbarkeiten;
b. Zeitpunkte der Erstellung, Änderung, Löschung und Sper
rung von Daten auf «Mein Konto»;
c. Zeitpunkte von Zugriffen auf «Mein Konto»;
d. Zeitpunkte der Erteilung der ERV Erklärung;
e. Zeitpunkte des Widerrufs der ERV Erklärung.
3 Die Protokolldaten werden drei Jahre ab deren Entstehung auf
bewahrt.
F. Löschung und Sperrung
Art. 56 1 Die Betreiberin löscht Dokumente, Mitteilungen und
Quittungen:
a. im E Kurier: 90 Tage nach Ablage;
b. im Persönlichen Bereich: zwei Jahre nach administrativem
Abschluss des Verfahrens durch die sachzuständige Stelle.
2 Sie kann das «Mein Konto» einer Person und die darin enthal
tenen Daten löschen, wenn das Konto mehr als fünf Jahre nicht
mehr genutzt wurde.
3 Sie informiert die betroffene Person vorgängig über die bevor
stehende Löschung mittels Benachrichtigung an die im Profil
hinterlegte E Mail Adresse.
Art. 57 Eine Person kann die Löschung ihres Persönlichen Be
reichs und ihres Profils selbstständig vornehmen oder bei der
Betreiberin beantragen, wenn:
a. alle elektronischen Verwaltungsverfahren in «Mein Konto»
durch die sachzuständige Stelle administrativ abgeschlos
sen sind; und
c. Zweck Daten
bearbeitung
d. Datenerhe
bung und
speicherung
Löschung
a. durch
Betreiberin
b. durch Person
13REVPilotierung 172.609
b. alle über «Mein Konto» bereitgestellten oder in technischer
Bereitstellung befindlichen Mitteilungen abgerufen worden
sind.
Art. 58 Werden Daten von der sachzuständigen Stelle in
Fachapplikationen zur Geschäftsführung und verwaltung ge
speichert, sind diese Daten von der Löschung des betroffenen
Kontos des elektronischen Basisdienstes «Mein Konto» nicht
betroffen.
Art. 59 1 Die Betreiberin kann bei Verdacht auf eine unrechtmäs
sige Nutzung den Zugang einer Person sperren.
2 Sie informiert vorgängig über die bevorstehende Sperrung:
a. die betroffene Person mittels Benachrichtigung an die im
Profil hinterlegte E Mail Adresse;
b. die sachzuständigen Stellen.
IV. Schlussbestimmung
Art. 60 1 Dieses Reglement tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.
2 Es gilt bis zum Inkrafttreten der Änderung des Verwaltungs
rechtspflegegesetzes (VRG)12 gemäss dem Beschluss des Kan
tonsrats vom 30. Oktober 202313.
12 vom 24. Mai 1959, LS 175.2.
13 OS 79, 351.
c. Gegenstand
Löschung
Sperrung
Inkrafttreten
14REVPilotierung
Anhang14
Pilotierung der elektronischen Verwaltungsverfahren
Die Pilotierung des elektronischen Verwaltungsverfahrens er
folgt gestaffelt nach Verwaltungsverfahren, Departementen und
Dienstabteilungen. Die in dieser Tabelle aufgeführten Abkürzun
gen der Organisationseinheiten entsprechen den Bezeichnun
gen gemäss dem Reglement über Organisation, Aufgaben und
Befugnisse der Stadtverwaltung (ROAB)15.
Jedem Verfahren ist zur eindeutigen Identifikation eine Service
nummer (SRV) zugeordnet.
1. Zur REV-Pilotierung zugelassen ab 16. Juni
2026 (Staffelung A)
Organisationseinheit Verfahren
Präsidialdepartement
Departementssekretariat PRD 1. Gesuch um finanzielle Unterstützung von
Veranstaltungen (SRV1003)
2. Beitragsverfügungen (SRV1093)
3. Gesuch an das Präsidialdepartement der
Stadt Zürich (SRV1289)
Finanzdepartement
Departementssekretariat FD 4. Beitragsmittel des Finanzdepartements
(SRV1047)
5. Sonderrechnung Klöti Waser zur
Verschönerung der Stadt (SRV1048)
Liegenschaften Stadt Zürich 6. Ausschreibung & Bewerbung für
Gastroflächen (SRV1010)
Steueramt 7. Eingabe an Steueramt
aussersteuerrechtliche Verfahren
(insb. i. Zhg. mit Gebührenverfahren)
(SRV1046)
Sicherheitsdepartement
Gesundheits- und Umweltdepartement
Departementssekretariat GUD 8. Gesuche an das Departementssekretariat
GUD (SRV1061)
Stadtspital Stadt Zürich 9. Formelle Eingaben an das Stadtspital Zü
rich (SRV1060)
Gesundheitszentren für das
Alter 10. Verfahren betreffend Pensions und
Betreuungsverhältnisse (SRV1369)
11. Allgemeines Verfahren GFA (SRV1378)
14 Fassung gem. STRB Nr. 3195 vom 9. September 2026; Inkrafttreten 29. Sep
tember 2026.
15 vom 15. Dezember 2021, AS 172.101.
15REVPilotierung 172.609
Organisationseinheit Verfahren
Städtische Gesundheitsdienste 12. Pikettentschädigungen für Hebammen
(SRV1076)
13. Allgemeines Verfahren SGD (SRV1377)
Tiefbau- und Entsorgungsdepartement
Tiefbauamt 14. Gesuch um Überprüfung der Baulinien
(SRV1037)
15. Konzessionsgesuch (SRV1038)
16. Einsprache gegen Strassenbauprojekt
(SRV1039)
17. Einbau von Schallschutzfenstern
(SRV1041)
18. Persönliche Anzeige nach § 17 Abs. 2
Strassengesetz (SRV1042)
19. Verfügung über Realakte TAZ (SRV1043)
20. Einsprache gegen eine Planauflage
gemäss WWG (SRV1044)
Geomatik + Vermessung 21. Gesuch zur Ergänzung der
Gebäudeadressierung (SRV1036)
Hochbaudepartement
Departementssekretariat HBD 22. Gesuch Mehrwertausgleichsfonds
(SRV1068)
23. Mehrwertausgleich (Bezug) nach MAG,
MAV (SRV1069)
Departement der Industriellen Betriebe
Departementssekretariat der
Industriellen Betriebe 24. Gesuch um Erlass einer Verfügung
durch das Departementssekretariat DIB
(SRV1008)
Wasserversorgung 25. Hydrantenanlagen auf privatem
Grundeigentum (SRV1014)
26. Verfügung von Beiträgen für die
Neuerstellung von Versorgungsleitungen
in Privatstrassen (SRV1006)
27. Ausscheidung Grundwasserschutzzonen
(SRV1034)
Elektrizitätswerk der Stadt
Zürich 28. Gesuch um Erlass einer Verfügung des
Elektrizitätswerks (SRV1098)
Verkehrsbetriebe 29. Zustimmungserklärung der VBZ gestützt

## Art. 18m auf {#art_18m}

EBG (SRV1012)
Schul- und Sportdepartement
Departementssekretariat SSD 30. Allgemeines Verfahren Schul und
Sportdepartement SSD (SRV1033)
Schulamt 31. Allgemeines Verfahren Schulamt
(SRV1058)
32. Gesuch um Reduktion des Elternbeitrags
(SRV1112)
Schulgesundheitsdienste 33. Gesuch Sonderrechnung SPD (SRV1021)
16REVPilotierung
Organisationseinheit Verfahren
Sozialdepartement
Kindes und Erwachsenen
schutzbehörde der Stadt Zürich 34. KESB Akteneinsichtsgesuch (SRV1115)
Allgemeine Verwaltung
Stadtkanzlei 35. Entlassung aus dem Stadtbürgerrecht
(SRV1001)
36. Aufnahme in das Stadtbürgerrecht
(SRV1005)
2. Zur REV-Pilotierung zugelassen ab 29. September 2026 (Staffelung B)
Organisationseinheit Verfahren
Präsidialdepartement
Bevölkerungsamt 1. Regelung des Meldeverhältnisses
(SRV1077)
2. Fragebogen zur Zweitwohnung (SRV1078)
3. Amtliche Wohnungsnummer (SRV1079)
4. Gesuch um Bewilligung oder Veränderung
eines Grabmals (SRV1081)
5. Fragebogen zum Wochenaufenthalt
(SRV1088)
Stadtentwicklung 6. Gesuch um finanzielle Unterstützung für
ein Sprachförderprojekt (SRV1179)
7. Gesuch um finanzielle Unterstützung
eines Projekts bis CHF 5000.– für das
Zusammenleben in der Stadt (SRV1195)
8. Gesuch um finanzielle Unterstützung eines
Projekts ab CHF 5000.– für das Zusam
menleben in der Stadt (SRV1178)
9. Allgemeines Gesuch (SRV1478)
Finanzdepartement
Sicherheitsdepartement
Stadtpolizei 10. Gesuch um Verwendung eines Laut
sprechers im Freien (SRV1146)
11. Gesuch um Bewilligung für Pflanzenbe
hälter auf öffentlichem Grund (SRV1162)
12. Gesuch um Bewilligung für Weihnachtsde
koration auf öffentlichem Grund (SRV1164)
13. Gesuch um Verteilung von Werbung auf
öffentlichem Grund (SRV1187)
17REVPilotierung 172.609
Organisationseinheit Verfahren
14. Gesuch um Eintrag in die Warteliste für
einen Schiffstandplatz für natürliche Perso
nen (SRV1410)
15. Gesuch um Bewilligung von gemeinnützi
gen Standaktionen auf öffentlichem Grund
(SRV1418)
16. Gesuch um Erteilung eines Klein und
Mittelverkaufspatents (SRV1424)
Schutz & Rettung 17. Allgemeines Verfahren Zivilschutz
(SRV1054)
18. Allgemeines Verfahren Schutzräume
(SRV1053)
19. Gesuch um Aufhebung eines Schutzraums
(SRV1190)
20. Gesuch um Kostenbeteiligung am Wert
erhalt eines Schutzraums (SRV1191)
21. Allgemeines Verfahren Feuerpolizei
(SRV1051)
22. Allgemeines Verfahren Milizfeuerwehr
(SRV1052)
Dienstabteilung Verkehr 23. Gesuch um verkehrstechnische Freigabe
des öffentlichen Grunds für Tiefbaustelle
mehr als 10 Arbeitstage (SRV1084)
24. Gesuch um verkehrstechnische Freigabe
des öffentlichen Grunds für Tiefbaustelle
weniger als 10 Arbeitstage (SRV1085)
25. Entscheid über die Ablehnung von Park
karten und Bewilligungen (SRV1375)
Gesundheits- und Umweltdepartement
Umwelt und
Gesundheitsschutz 26. Gesuch um Förderangebot Kooperationen
(SRV1114)
27. Entscheid über Baustopp (SRV1283)
28. Entscheid im Bereich Umwelt und
Gesundheitsschutz (SRV1284)
29. Entscheid im Bereich Heizungs und
Feuerungsanlagen (SRV1285)
30. Entscheid über Lärmschutzmassnahmen
ortsfeste Anlagen (SRV1286)
31. Entscheid im Bereich Luftreinhaltung
(SRV1287)
32. Entscheid im Bereich
Schädlingsprävention (SRV1288)
33. Entscheid im Bereich übermässige
Lichtemissionen (SRV1292)
34. Entscheid über Gewährung des Zutritts zu
einer Liegenschaft (SRV1293)
Tiefbau- und Entsorgungsdepartement
Hochbaudepartement
18REVPilotierung
Organisationseinheit Verfahren
Departement der industriellen Betriebe
Schul- und Sportdepartement
Sportamt 35. Gesuch um finanzielle Unterstützung für
Sportveranstaltungen (SRV1031)
36. Miete Gastrofläche der Stadt Zürich
(SRV1032)
37. Allgemeines Gesuch (SRV1480)
38. Allgemeines Verfahren (SRV1482)
Fachschule Viventa 39. Entscheid über Aufnahme von Lernenden
(SRV1013)
40. Entscheid über Disziplinarmassnahmen
gegen Lernende (SRV1024)
41. Allgemeines Gesuch (SRV1124)
42. Allgemeines Verfahren (SRV1483)
Sozialdepartement
Departementssekretariat
Sozialdepartement 43. Gesuch um Mittel aus Sonderrechnungen
des Sozialdepartements (SRV1011)
44. Gesuch um finanzielle Unterstützung für
Neugründung einer Kita oder eine Kita
Erweiterung (SRV1057)
45. Gesuch um Subventionierung der Betreu
ungskosten während der Kündigungsfrist
(SRV1062)
46. Gesuch um rückwirkende Subventionie
rung von Betreuungskosten (SRV1063)
47. Gesuch um Erhöhung des subventionsbe
rechtigten Betreuungsumfangs (SRV1064)
48. Gesuch um einmaligen finanziellen Beitrag
im Sozialdepartement (Soziokultur und
soziale Integration) (SRV1065)
49. Entscheid über den Grund, die Art, die
Dauer und die Ergebnisse einer erfolgten
Observation (SRV1071)
50. Gesuch um Mittel für Hilfeleistungen an
Opfer von Gewalt (SRV1097)
51. Entscheid über Auflagen Kita oder privater
Hort (SRV1099)
52. Gesuch um Bewilligung für eine Kita oder
einen privaten Hort (SRV1116)
53. Gesuch um einmaligen finanziellen Beitrag
(Frühe Kindheit) (SRV1118)
54. Allgemeines Gesuch (SRV1100)
Support Sozialdepartement 55. Gesuch um Subvention für sprachliche
oder soziale Integration von Kindern
(SRV1192)
19REVPilotierung 172.609
Organisationseinheit Verfahren
56. Gesuch um Subvention (Subventions
berechtigter Betreuungsumfang SBU)
(SRV1372)
Amt für Zusatzleistungen zur
AHV/IV 57. Gesuch um Energiekostenzulage
(SRV1073)
58. Gesuch um kommunalen Solidaritätsbei
trag der Stadt Zürich (SRV1074)
59. Gesuch um Beitrag an Entlastungsange
bote und die Akut und Übergangspflege
(SRV1075)
60. Gesuch um kommunalen Betreuungs und
Hilfsmittelzuschuss für AHV Rentnerin
nen und Rentner mit Zusatzleistungen
(SRV1119)
61. Einsprache gegen eine Verfügung betref
fend Betreuungs und Hilfsmittelzuschüsse
(SRV1120)
Allgemeine Verwaltung
Stadtkanzlei 62. Allgemeines Gesuch (SRV1089)
