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title: "Gesetz über den öffentlichen Verkehr"
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provisions: 11
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# Gesetz über den öffentlichen Verkehr

## § 1 {#par_1}

Angebot
1 Kanton und Gemeinden sorgen nachfrageorientiert für einen attraktiven
öffentlichen Verkehr im Kanton Zug.
2 Der öffentliche Verkehr gewährleistet
a) eine auf die Verteilung und Dichte der Wohn-, Arbeits- und Ausbildungsplätze ausgerichtete Erschliessung und Bedienung aller Gemeinden;
b) den Anschluss an die übergeordneten Verkehrssysteme.
3 Der Kanton und die Gemeinden können für verkehrsschwache Zeiten
und/oder nachfrageschwache Gebiete alternative Betriebsformen des öffentlichen Verkehrs einführen.
4 Der Kanton sorgt für ein einheitliches, zeitgemässes und kundenfreundliches Tarifsystem und Fahrausweissortiment
5 Der Kostendeckungsgrad für das Angebot im öffentlichen Verkehr beträgt
mindestens 40 %. Er entspricht dem prozentualen Anteil der Erlöse gemessen am Betriebsaufwand der Gesamtheit der Linien des öffentlichen Verkehrs. Wird der Kostendeckungsgrad unterschritten, sind geeignete Massnahmen zu ergreifen, so dass spätestens in fünf Jahren die vorgegebene Limite wieder erreicht wird.

## § 2 {#par_2}

Verkehrskoordination
1 Der Kanton legt nach Rücksprache mit den Gemeinden das Angebot des
öffentlichen Verkehrs fest.
1) BGS 111.1
GS 29, 187 1
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2 Der Kanton kann mit Trägern und Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs Vereinbarungen abschliessen über
a) Transportleistungen im Kanton Zug oder über die Kantonsgrenzen
hinaus;
b) die Einführung von und die Beteiligung an Tarif- und Verkehrsverbünden.
3 Die Gemeinden können über das vom Kanton festgelegte Angebot hinaus
Leistungen bei den Transportunternehmungen bestellen. Diese sind auf das
kantonale Angebot abzustimmen und dürfen dieses nicht konkurrenzieren.

## § 3 {#par_3}

Beteiligungen
1 Der Kanton und die Gemeinden können sich an Transportunternehmungen
des öffentlichen Verkehrs beteiligen.

## § 4 {#par_4}

Aufgaben
1 Der Kantonsrat
a) bezeichnet durch einfachen Beschluss die Bahnhaltestellen und die
Knotenpunkte des öffentlichen Verkehrs;
b) gewährt Beiträge gemäss §§ 7 und 8;
c) kann Beiträge an Tarifvergünstigungen für einzelne Bevölkerungsgruppen gewähren.
2 Der Regierungsrat
a) legt die Linien des öffentlichen Verkehrs und deren Anfangs- und
Endhaltestellen sowie alternative Betriebsformen fest;
b) legt den Preis für eine Haltestellenabfahrt gemäss § 5 Abs. 3 fest;
c) erlässt den Beschluss über die Bestellung des Angebots im öffentlichen Verkehr;
d) kann mit Transportunternehmungen und Tarif- oder Verkehrsverbünden mehrjährige Rahmenvereinbarungen abschliessen;
e) * erlässt die Grundsätze im Verbundtarif;2)
f) kann mit Transportunternehmungen Vereinbarungen über den Unterhalt von Bahnhaltestellen abschliessen.
3 Die zuständige Direktion
a) koordiniert den öffentlichen Verkehr;
b) legt für die Linien des öffentlichen Verkehrs die Taktintervalle fest;
2) Delegation an die Baudirektion für den Erlass der Grundsätze im Verbundtarif (§ 7 Abs. 1
Ziff. 13 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3).
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c) kann Vereinbarungen über kantonsübergreifende Planungen abschliessen;
d) schliesst mit den beauftragten Transportunternehmungen Angebotsvereinbarungen ab;
e) sorgt dafür, dass die Transportunternehmungen einen geeigneten Billettverkauf und eine zweckmässige Fahrgastinformation anbieten und
an den Haltestellen die dafür notwendigen Einrichtungen aufstellen
und unterhalten;
f) koordiniert Tarif- und Verkehrsverbünde und überwacht die Verteilung der Verkehrseinnahmen auf die Unternehmungen;
g) koordiniert mit der Baudirektion Planung und Bau von Anlagen für
den öffentlichen Verkehr;
h) nimmt zu den vom Bundesamt für Verkehr den Kantonen unterbreiteten Konzessionsgesuchen Stellung;
i) erlässt die im Zusammenhang mit der Personenbeförderung notwendigen kantonalen Bewilligungen;
j) unterstützt Massnahmen zur Mobilitätsberatung.
4 Das Amt für öffentlichen Verkehr ist die zuständige Behörde gemäss eidgenössischer Gesetzgebung über den öffentlichen Verkehr und bearbeitet alle Aufgaben des öffentlichen Verkehrs, soweit keine andere Behörde dafür
zuständig ist.
5 Die kantonale Finanzkontrolle kann die Betriebsrechnungen und die Bilanzen der beauftragten Transportunternehmungen überprüfen.
6 Die Gemeinden
a) legen für die Buslinien nach Rücksprache mit dem Kanton die Haltestellen mit Ausnahme jener gemäss § 4 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a
fest;
b) bestellen und finanzieren die Leistungen im öffentlichen Verkehr, die
über das vom Kanton festgelegte Angebot hinausgehen;
c) erstellen die Bushaltestellen, die nicht an Kantonsstrassen liegen, und
unterhalten diese in baulicher Hinsicht;
d) besorgen den betrieblichen Unterhalt aller Bushaltestellen und erstellen an diesen die erforderliche Ausrüstung;
e) erstellen und unterhalten die Zugänge zu den Haltestellen des öffentlichen Verkehrs;
f) stimmen ihre Investitionsvorhaben im Verkehrsbereich mit dem
Kanton ab.
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## § 5 {#par_5}

Abgeltungen
1 Der Kanton übernimmt die nach Abzug der Beiträge der Gemeinden und
allfälliger Dritter verbleibenden Abgeltungen.
2 Die Gemeinden beteiligen sich an den Abgeltungen für den öffentlichen
Verkehr mit einem Beitrag, der aufgrund der fahrplanmässigen Haltestellenabfahrten auf dem jeweiligen Gemeindegebiet erhoben wird. Eine Bahnabfahrt wird dabei gegenüber einer Busabfahrt doppelt gewichtet.
3 Der Preis für die Haltestellenabfahrt wird vom Kanton mindestens alle 4
Jahre so festgelegt, dass damit nach Abzug der Beiträge Dritter 20 % der
Abgeltungen durch die Gemeinden getragen werden. In den Zwischenjahren
wird der Preis aufgrund der jeweiligen Teuerung gemäss dem Landesindex
der Konsumentenpreise angepasst.
4 Die Kosten für die kantonale Beteiligung an Tarif- und/oder Verkehrsverbünden sowie für allgemeine Tarifvergünstigungen werden vom Kanton getragen.

## § 6 {#par_6}

Anpassungen des Strassennetzes
1 Kanton und Gemeinden stellen ihre Strassen und weitere Anlagen für Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs unentgeltlich zur Verfügung.
2 Durch die Erstellung und den Betrieb von Anlagen zur Beschleunigung
der öffentlichen Verkehrsmittel verbessern sie die Leistungsfähigkeit und
die Zuverlässigkeit des öffentlichen Verkehrs.
3 Die notwendigen Anpassungs- und Unterhaltsarbeiten an Kantonsstrassen
und an Eigentrassen des öffentlichen Verkehrs gehen zu Lasten des
Kantons, an allen übrigen Strassen und Wegen zu Lasten der jeweiligen
Gemeinden.

## § 7 {#par_7}

Anlagen von zentraler Bedeutung
1 Der Kanton kann Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs von zentraler
Bedeutung wie
a) Trassen;
b) Stützpunkte des öffentlichen Verkehrs;
c) Informations- und Betriebsleitsysteme;
d) neue Bahnstationen und Bushöfe von regionaler Bedeutung
mit Beiträgen unterstützen, erstellen, erwerben, betreiben und unterhalten
bzw. durch Dritte erstellen, betreiben und unterhalten lassen.
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## § 8 {#par_8}

Parkierungsmöglichkeiten
1 An die Kosten der Errichtung und des Betriebs von Parkierungsanlagen,
die dem Umsteigen auf die öffentlichen Verkehrsmittel dienen, kann der
Kanton nach Abzug der Beiträge Dritter, je nach regionaler Bedeutung, Beiträge bis zu 50 % gewähren.

## § 9 {#par_9}

Änderung bisherigen Rechts3)

## § 10 {#par_10}

Aufgehobene Erlasse
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse aufgehoben:
a) Gesetz über den öffentlichen Verkehr vom 3. September 19874);
b) Kantonsratsbeschluss betreffend Festlegung des kantonalen Busstreckennetzes vom 26. Mai 19885);
c) Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons an der Gesamtreorganisation der elektrischen Strassenbahnen im Kanton Zug
vom 30. November 19506).

## § 11 {#par_11}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist gemäss
§ 34 der Kantonsverfassung oder nach Annahme durch das Volk an einem
vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.7)
3) Die Änderungen sind in den entsprechenden Erlassen publiziert.
4) GS 23, 33
5) nicht in GS enthalten
6) GS 16, 475
7) Inkrafttreten am 9. Dez. 2007
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
22.02.2007 09.12.2007 Erlass Erstfassung GS 29, 187
28.11.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 4 Abs. 2, e) geändert GS 2017/075
12.03.2019 23.03.2019 § 4 Abs. 2, e) geändert GS 2019/020
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 22.02.2007 09.12.2007 Erstfassung GS 29, 187
Ingress 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 4 Abs. 2, e) 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 4 Abs. 2, e) 12.03.2019 23.03.2019 geändert GS 2019/020
