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title: "Friedhofsreglement"
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# Friedhofsreglement

## Art. 1 {#art_1}

Rechtliche Grundlagen ...............................................................................................2

## Art. 2 {#art_2}

Sprachliche Gleichstellung..........................................................................................2

## Art. 3 {#art_3}

Geltungsbereich..........................................................................................................2

## Art. 4 {#art_4}

Definitionen .................................................................................................................2

## Art. 5 {#art_5}

Bestattungsrecht .........................................................................................................2

## Art. 6 {#art_6}

Zuständigkeiten...........................................................................................................2

## Art. 7 {#art_7}

Publikation ..................................................................................................................3
II. Bestattungen...............................................................................................................3

## Art. 8 {#art_8}

Beisetzungsformen .....................................................................................................3

## Art. 9 {#art_9}

Erdgrab .......................................................................................................................3

## Art. 10 {#art_10}

Urnenerdgrab..............................................................................................................4

## Art. 11 {#art_11}

Kindergrab ..................................................................................................................4

## Art. 12 {#art_12}

Urnennische................................................................................................................5
Art. 14 Gemeinschaftsgrab.....................................................................................................7
Art. 15 Naturbestattung ..........................................................................................................7
Art. 16 Priestergräber .............................................................................................................8
Art. 17 Gebühren ....................................................................................................................8
Art. 18 Gesuche......................................................................................................................8
Art. 19 Friedhofsstruktur .........................................................................................................8
Art. 20 Grabauflösung ............................................................................................................8
III. Bewirtschaftung und Pflege ........................................................................................9
Art. 21 Pflege..........................................................................................................................9
Art. 22 Werkstoffe für Grabsteine ...........................................................................................9
Art. 23 Bestattungskreuz ........................................................................................................9
Art. 24 Technische Anweisungen für Grabaushebungen .....................................................10
IV. Schlussbestimmungen..............................................................................................10
Art. 25 Aufhebung des bisherigen Reglements ....................................................................10
Art. 26 Inkrafttreten...............................................................................................................10
Als Anhang und Bestandteil dieses Reglements
Anhang 1 Gebühren Friedhof Bendern
Anhang 2 Pläne Friedhof Bendern
Präambel
Dieses Reglement definiert die Bestattungsmöglichkeiten auf dem Friedhof Bendern. Sie gibt
Vorgaben zu den Werkstoffen, zur Gestaltung der Grabdenkmäler und zur Pflege der
Grabstätten.
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Rechtliche Grundlagen
Der Gemeinderat erlässt das gegenständliche Reglement auf der Basis des
Gemeindegesetzes (GemG) vom 20. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 76 in der jeweils geltenden
Fassung.
Art. 2 Sprachliche Gleichstellung
Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf Angehörige jeden
Geschlechts.
Art. 3 Geltungsbereich
Dieses Reglement hat auf dem Friedhof Bendern, dem Areal innerhalb der Friedhofsmauern
Gültigkeit.
Art. 4 Definitionen
In diesem Reglement verstehen wir unter
nahestehende Person Verwandte in 1. und 2. Linie, Ehegatten, eingetragene
Partnerschaften, partnerschaftliche Gemeinschaften (z.B.
Konkubinat)
Angehöriger Ehepartner oder Personen, denen ein Erbrecht gegenüber der
verstorbenen Person zukommt oder mit der verstorbenen Person in
einer Lebensgemeinschaft lebten
Art. 5 Bestattungsrecht
Bestattungsrecht auf dem Friedhof Bendern haben Bürger von Gamprin und alle in der
Gemeinde Gamprin zum Todeszeitpunkt niedergelassenen Personen. Hierzu zählen auch
Personen, welche sich aufgrund eines Heimaufenthaltes ummelden mussten.
Art. 6 Zuständigkeiten
Der Friedhof Bendern ist Eigentum der Gemeinde Gamprin. Das Areal wird von ihr unterhalten
und gepflegt.
Für Bewilligungen zur Bestattung ist die Gemeindevorstehung zuständig.
Für Ausnahmebewilligungen zur Bestattung ist die Friedhofskommission zuständig.
Für die Besorgung des Bestattungskreuzes und des Sarges sind die Angehörigen zuständig.
Für die Bearbeitung der Gesuche zur Errichtung eines Grabdenkmals ist die Bauverwaltung
zuständig. Die Bewilligung erteilt die Gemeindevorstehung.
Für die Festlegung und Einhaltung der Bestattungsreihenfolge (gemäss Friedhofsplan und
Belegungsplan Urnennischen) ist die Bauverwaltung verantwortlich.
Für die Führung des Gräberkatasters ist die Bauverwaltung zuständig.
Für die Beschlussfassung zur Auflösung der Grabesruhe ist die Friedhofskommission
zuständig.
Für die Festsetzung der Gebühren ist der Gemeinderat zuständig.
Über Zweifel und Streitigkeiten bei der Handhabung dieses Reglements entscheidet zuerst die
Friedhofskommission und im Beschwerdegang der Gemeinderat.
Art. 7 Publikation
Dieses Reglement wird als öffentliches Reglement definiert und ist auf der Website zu
publizieren.
II. Bestattungen
Art. 8 Beisetzungsformen
Alle Beisetzungsformen sind kirchlich und rechtlich gleichgesetzt. Auf dem Friedhof Bendern
sind folgende Beisetzungen möglich:
Erdgrab Für Sargbestattungen von Erwachsenen (Art. 9)
Urnenerdgrab Für Urnenbestattungen von Erwachsenen (Art. 10)
Kindergrab Für Sarg- oder Urnenbestattungen von Kindern (Art. 11)
Urnennische Für Urnenbestattungen in der «Friedhofsmauer Nord» (Art. 12)

## Art. 13 Gemeinschaftsgrab Für Asche- und Urnenbestattungen ( {#art_13}



## Art. 14 Naturbestattung Für Asche- und Urnenbestattungen ( {#art_14}



## Art. 15 Priestergrab Für Sarg- und Urnenbestattungen von Priestern ( {#art_15}

Art. 9 Erdgrab
a) Grundlegendes
Pro Erdgrab wird nur ein Leichnam bestattet.
Es können Urnen von nahestehenden Personen beigesetzt werden, sofern die Erdbestattung
nicht länger als 20 Jahre zurückliegt. Für die Beisetzung einer Urne in einem bestehenden
Erdgrab bedarf es einer schriftlichen Bestätigung eines Angehörigen des Erstverstorbenen.
Es können höchstens zwei Urnen dem Erdgrab beigesetzt werden.
Es ist nicht möglich eine Urne in einem Erdgrab beizusetzen, um an gleicher Stelle später eine
Grabbestattung vornehmen zu können.
Das Umsetzen einer Urne von einem Erdgrab, in ein anderes Grab ist nicht möglich.
b) Grabesruhe
Die Grabesruhe beträgt 25 Jahre.
Bei der Zugabe von Urnen gilt die Grabesruhe der Erdgrab-Bestattung. Ein Angehöriger hat
vor der Beisetzung der Urne schriftlich zu bezeugen, dass er mit dieser Grabesruhe
einverstanden ist.
c) Grabdenkmal
Das Grabdenkmal ersetzt das Bestattungskreuz.
Über jedem Erdgrab ist ein Grabdenkmal zu errichten. Für die Errichtung muss ein Gesuch
inklusive Planskizze (mit Angaben aller Dimensionen und Materialien) bei der Bauverwaltung
zur Bewilligung eingereicht werden.
Ein Grabdenkmal darf nicht vor dem 10. Monat und muss bis spätestens zwei Jahre nach der
Beerdigung aufgestellt werden. Zu beachten ist, wann das nächstliegende Grab eingedeckt
wurde.
d) Material
Gestattet sind Weichholzsärge.
Zudem erlaubt sind Zinn- und Hartholzsärge von im Ausland Verstorbenen, welche nach den
gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes in einem Zinn- und/oder Hartholzsarg
überführt werden.
Gestattet ist die Zugabe von selbstauflösenden Urnen aus biologisch abbaubaren
Naturstoffen, wie beispielsweise Ton und Holz.
e) Pflege und Gestaltung
Die Bepflanzung des Grabes ist Angelegenheit der Angehörigen.
Die Innenseite der Grabeinfassung dient einem natürlichen Grabschmuck, möglichst eine
Bepflanzung. Mindestens ⅔ dieser Fläche muss hierfür offen sein; es sind keine vollflächigen
Abdeckplatten gestattet.
Art. 10 Urnenerdgrab
a) Grundlegendes
In einem Urnenerdgrab ist die Beisetzung von zwei Urnen von zwei nahestehenden Personen
möglich, wenn die erste Beisetzung nicht länger als 20 Jahre zurückliegt. Für die Beisetzung
einer Urne in einem bestehenden Urnenerdgrab bedarf es einer schriftlichen Bestätigung eines
Angehörigen des Erstverstorbenen.
Das Umsetzen einer Urne von einem Urnenerdgrab in ein anderes Grab ist nicht möglich.
b) Grabesruhe
Die Grabesruhe beträgt 25 Jahre. Dabei ist die Grabesruhe der Urne massgebend, welche
zuerst beigesetzt wurde. Ein Angehöriger hat vor der Beisetzung der zweiten Urne schriftlich
zu bezeugen, dass er mit dieser Grabesruhe einverstanden ist.
c) Grabdenkmal
Das Grabdenkmal ersetzt das Bestattungskreuz.
Über jedem Urnenerdgrab ist ein Grabdenkmal zu errichten. Für die Errichtung muss ein
Gesuch inklusive Planskizze (mit Angaben aller Dimensionen und Materialien) zur Bewilligung
des Grabdenkmals eingereicht werden.
Ein Grabdenkmal darf nicht vor dem 10. Monat und muss spätestens zwei Jahre nach der
Beerdigung aufgestellt werden. Zu beachten ist, wann das nächstliegende Grab eingedeckt
wurde.
d) Material
Gestattet sind selbstauflösende Urnen aus biologisch abbaubaren Naturstoffen, wie
beispielsweise Ton und Holz.
e) Pflege und Gestaltung
Die Bepflanzung ist Angelegenheit der Angehörigen.
Die Innenseite der Grabeinfassung dient einem natürlichen Grabschmuck, möglichst eine
Bepflanzung. Mindestens ⅔ dieser Fläche muss hierfür offen sein; es sind keine vollflächigen
Abdeckplatten gestattet.
Art. 11 Kindergrab
a) Grundlegendes
In einem Kindergrab sind Sargbestattungen und Urnenbestattungen für Kinder bis zum
erfüllten 10. Lebensjahr möglich. In einem Kindergrab ist die Beisetzung von höchstens zwei
Urnen möglich.
b) Grabesruhe
Die Grabesruhe beträgt 25 Jahre.
c) Grabdenkmal
Das Grabdenkmal ersetzt das Bestattungskreuz.
Über jedem Kindergrab ist ein Grabdenkmal zu errichten. Für die Errichtung muss ein Gesuch
inklusive Planskizze (mit Angaben aller Dimensionen und Materialien) bei der Bauverwaltung
zur Bewilligung eingereicht werden.
Ein Grabdenkmal darf nicht vor dem 10. Monat und muss spätestens zwei Jahre nach der
Beerdigung aufgestellt werden.
d) Material
Gestattet sind Weichholzsärge.
Zudem erlaubt sind Zinn- und Hartholzsärge von im Ausland Verstorbenen, welche nach den
gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes in einem Zinn- und/oder Hartholzsarg
überführt werden.
Es sind nur sich selbstauflösende Urnen mit biologisch abbaubaren Naturstoffen gestattet.
e) Pflege und Gestaltung
Die Bepflanzung des Grabes ist Angelegenheit der Angehörigen.
Die Innenseite der Grabeinfassung dient einem natürlichen Grabschmuck, möglichst eine
Bepflanzung. Mindestens ⅔ dieser Fläche muss hierfür offen sein; es sind keine vollflächigen
Abdeckplatten gestattet.
Art. 12 Urnennische
a) Grundlegendes
Die Urnen werden in den Nischen der nördlichen Friedhofsmauer beigesetzt. Es sind 70 kleine
und 38 grosse Urnennischen angebracht. Die Urnennischen sind durchnummeriert.
Die kleinen Urnennischen werden in gegebener Reihenfolge mit einer Urne belegt.
Eine Beisetzung von nur einer Urne in einer grossen Urnennische ist nicht möglich.
Besteht anlässlich der Beisetzung der Urne einer nahestehenden Person der Wunsch zur
Zusammenführung mit einer bereits beigesetzten Urne, wird die neue Urne in einer grossen
Urnennische beigesetzt und die Urne aus der kleinen Urnennische in die grosse Urnennische
überführt. Die Zusammenführung von zwei Urnen in einer Urnennische ist möglich, wenn die
erste Beisetzung nicht länger als 20 Jahre zurückliegt.
In einer grossen Urnennische können höchstens zwei Urnen beigesetzt werden.
Bei Vorlage des Rechnungsbelegs für die Beschriftung der grossen Urnenplatte wird die Hälfte
dieses Betrages durch die Gemeinde rückvergütet.
Die Kosten für die Ersetzung der kleinen Urnenplatte trägt die Gemeinde. Die kleine
Urnennische wird sodann von der Gemeinde mit einer neuen Urnenplatte versehen und ist für
eine künftige Beisetzung wiederum verfügbar.
b) Grabesruhe
Die Grabesruhe für die Urnen beträgt 25 Jahre.
Die Grabesruhe von mindestens 25 Jahren gilt dabei für beide Urnen ab Datum der Beisetzung
der ersten Urnenbeisetzung.
Nach Ablauf der Grabesruhe wird die Asche bei vorheriger Benachrichtigung der Angehörigen
im Gemeinschaftsgrab, ohne Anbringung des Namens, definitiv beigesetzt. Das Urnengefäss
kann von den Angehörigen zurückgenommen werden, andernfalls wird es durch die Gemeinde
entsorgt. Anstelle der Beisetzung im Gemeinschaftsgrab kann das Urnengefäss mit Asche von
den Angehörigen zurückgenommen werden.
c) Grabdenkmal
Die Beschriftung der Urnennischenplatten wird von den Angehörigen bestellt und nach
Massgabe der Gemeinde einheitlich vorgenommen. Für die Beschriftung einer Urnenplatte ist
ein Gesuch inklusive Planskizze (mit Angaben aller Dimensionen) bei der Bauverwaltung zur
Bewilligung einzureichen. Die Urnennischenplatte ist spätestens zwei Monate nach der
Bestattung zu versetzen.
Die Urnennischenplatten bestehen aus Quarz-Sandstein und werden von der Gemeinde
bereitgestellt.
d) Material
Gestattet sind Urnen aus allen Materialien.
e) Pflege und Gestaltung
Urnennischen Friedhofsmauer Nord:
Das Aufstellen von Blumen wie auch anderer Utensilien im Urnenvorbereich durch die
Angehörigen ist untersagt. Eine Ausnahme bilden jeweils die ersten Wochen (in der Regel bis
zum 30. Todestag) nach der Beisetzung einer Urne; in dieser Zeit können entsprechende
Kränze, Blumen und ein Erinnerungsfoto im direkten Vorbereich aufgestellt werden.
Weihwassergefässe werden an der Urnenwand durch die Gemeinde zentral an sechs Stellen
angebracht und durch die kirchlichen Angestellten regelmässig aufgefüllt. Das Aufstellen von
eigenen Weihwassergefässen durch die Angehörigen ist nicht gestattet.
In der Mitte der Urnenwand hat die Gemeinde eine zentrale Kerzennische angebracht. Die
Angehörigen können in diesem gemeinsamen Bereich Kerzenlichter entzünden. Das
Aufstellen weiterer Kerzen und Beleuchtungsutensilien im direkten Vorbereich der
Urnennischen ist nicht gestattet.
Alte Urnennnischen (östlich der Totenkapelle):
Die Rabatte im Vorbereich der Urnennischen wird durch die kirchlichen Angestellten der
Gemeinde mit einem Bodenbedecker als Grünfläche oder als saisonal ausgerichtetes
Blumenbeet angelegt und gepflegt. Jegliches Ansäen und Setzen von Pflanzen sowie das
Aufstellen von Blumen wie auch anderer Utensilien im Urnenvorbereich durch die Angehörigen
ist untersagt.
Weihwassergefässe werden für je 10 Urnennischen gemeinsam zentral an der Urnenwand
durch die Gemeinde angebracht. Das Aufstellen von eigenen Weihwassergefässen durch die
Angehörigen ist nicht gestattet.
Unterhalb der unteren Urnennischenreihe sind jeweils unter jeder Urnennischenplatte zwei
Kerzenständerhalterungen für das Aufstellen von Kerzen durch die Angehörigen angebracht.
Bei Belegung von zwei übereinander angeordneten Urnennischen ist in der Regel der rechte
Kerzenständer für die obere Urnennische bestimmt und der linke Kerzenständer für die untere.
Das Aufstellen weiterer Kerzen und Beleuchtungsutensilien im Vorbereich der Urnennischen
ist nicht gestattet.
Art. 14 Gemeinschaftsgrab
a) Grundlegendes
Das Gemeinschaftsgrab befindet sich im zentralen Bereich des Friedhofes. Es wird als
Rosenbeet im Ausmass von 4 m x 6 m ausgebildet, in welchem ein grosses liegendes
Philippus-Kreuz situiert ist.
Im Gemeinschaftsgrab wird die Asche oder die Urne beigesetzt. Die Beisetzung erfolgt jeweils
nach Vorgabe eines internen Planes der Gemeinde in fortlaufender Anordnung.
Die Gemeinde führt ein Register über alle im Gemeinschaftsgrab beigesetzten Personen und
deren Angehörigen. Eine genaue Kennzeichnung der effektiven Beisetzungsstelle erfolgt
nicht.
b) Grabesruhe
Es gibt keine Beschränkung. Die Urne bzw. Asche verbleibt im Erdreich.
c) Grabdenkmal
Eine Inschrift mit Vornamen, Namen, Geburts- und Sterbejahr für in der Gemeinde wohnhafte
Personen und Gemeindebürger kann auf Wunsch auf dem Philippus-Kreuz, bis zu 25 Jahre
nach dem Ableben, angebracht werden. Die einheitlich gestaltete Inschrift wird durch die
Gemeinde bestellt, realisiert und finanziert.
d) Material
Es sind nur sich selbstauflösende Urnen mit biologisch abbaubaren Naturstoffen gestattet.
e) Pflege und Gestaltung
Die Ausschmückung und der Unterhalt des Gemeinschaftsgrabes ist Sache der Gemeinde.
Mit Ausnahme der ersten Wochen nach der Bestattung (in der Regel bis zum 30. Todestag)
dürfen beim Gemeinschaftsgrab keine Kerzen, Blumensträusse, Grabschmuck,
Weihwassergefässe, usw. am Boden aufgestellt werden.
Die Gemeinde richtet ein gemeinsames Weihwassergefäss und eine fortwährend leuchtende
Kerze ein.
Art. 15 Naturbestattung
a) Grundlegendes
Durch die Naturbestattung soll eine einfache und naturnahe Möglichkeit der letzten Ruhe
geboten werden. Eine Naturbestattung erfolgt im gemäss Friedhofsplan ausgeschiedenen
Bereich, östlich der Pfarrkirche auf der Wiese im Umfeld vom dortigen Baum. Die
Naturbestattung ist ein Gemeinschaftsgrab.
Die Gemeinde führt ein Register über alle beigesetzten Personen und deren Angehörigen.
b) Grabesruhe
Es gibt keine Beschränkung. Die Urne bzw. Asche verbleibt im Erdreich.
c) Grabdenkmal
Für die Einbringung der Asche oder Urne von kremierten Verstorbenen wird ein einfaches
Grab ausgehoben und im Anschluss wieder als Wiese/Rasen durch die Gemeinde bepflanzt.
Beim dortigen Baum kann auf Wunsch der Angehörigen für fünf Jahre eine Inschrift mit
Vorname, Name, Geburts- und Sterbejahr angebracht werden. Die einheitlich gestaltete
Inschrift wird durch die Gemeinde bestellt, realisiert und finanziert.
d) Material
Es sind nur sich selbstauflösende Urnen mit biologisch abbaubaren Naturstoffen gestattet.
e) Pflege und Gestaltung
Die Wiese und der Baum werden durch die Gemeinde gepflegt.
Mit Ausnahme der ersten Wochen nach der Bestattung (in der Regel bis zum 30. Todestag)
dürfen beim Gemeinschaftsgrab keine Kerzen, Blumensträusse, Grabschmuck,
Weihwassergefässe, usw. am Boden aufgestellt werden.

## Art. 16 {#art_16}

Priestergräber
In den Priestergräbern werden Priester bestattet, die in der Gemeinde tätig waren oder das
Bürgerrecht der Gemeinde besassen.

## Art. 17 {#art_17}

Gebühren
Die Gemeinde trägt für Einwohner und nicht in der Gemeinde wohnhafte Gemeindebürger die
Kosten für das Öffnen und Eindecken der Gräber sowie die Beerdigung im ortsüblichen
Rahmen.
Für Erdgräber, Urnenerdgräber, Urnennischen, Beisetzungen im Gemeinschaftsgrab sowie
die Naturbestattung werden keine Gebühren erhoben.
Die Gebühren, welche durch die Angehörigen zu tragen sind, sind in Anhang 1 festgehalten.

## Art. 18 {#art_18}

Gesuche
Die Gesuchvorlagen können auf der Gemeindewebsite heruntergeladen werden.
- Bei einem „Gesuch um Grabdenkmal“ für ein Erdgrab oder ein Urnenerdgrab ist das
Informationsblatt „Detailbeschrieb Grabdenkmal“ zu beachten.
- Bei einem „Gesuch um Beschriftung einer Urnenplatte“ für eine Urnennische ist das
Informationsblatt „Beschriftung der Urnenplatten“ zu beachten.

## Art. 19 {#art_19}

Friedhofsstruktur
Die Reihenfolge der Bestattungen und Beisetzungen erfolgt gemäss Friedhofsplan und
Belegungsplan (Ansicht Ost und West) der Urnennischen Friedhofsmauer Nord. Abweichende
Reihenfolgen sind nicht möglich.
Der Gräberkataster ist eine Übersicht für die Belegung der Gräber. Es enthält Angaben des
Verstorbenen: Name und Vorname, Personenidentifikationsnummer, Wohnort, Bürgerort,
Staat, Geburtstag, Sterbe- und Beerdigungstag, Standort der Grabstätte.

## Art. 20 {#art_20}

Grabauflösung
Nach Ablauf der Grabesruhe werden die Angehörigen von der Gemeindeverwaltung über die
anstehende Grabauflösung in Kenntnis gesetzt. Die Grabauflösung erfolgt für die Angehörigen
kostenlos.
Nach Ablauf der Grabesruhe können die Angehörigen selbst die Auflösung der Grabstätte bei
der Friedhofskommission beantragen.

## Art. 21 III. Bewirtschaftung und Pflege {#art_21}

Pflege
Die Gräber müssen das ganze Jahr hindurch in einem würdigen Zustand gehalten werden.
Die Nachbargräber und die Wege dürfen jedoch nicht unter all zu üppigem Pflanzenwuchs
leiden. Pflanzen, welche durch ihre Ausmasse (Bäume, Sträucher etc.) störend wirken, können
bei vorheriger Absprache und im Falle der Verweigerung auf Anordnung der
Friedhofskommission entfernt werden.
Die Grabdenkmäler sind nach ihrer Errichtung in gutem Zustand zu erhalten und wenn nötig
durch die Angehörigen wieder in Ordnung bringen zu lassen. Parteien, die diese Vorschriften
nicht einhalten, werden von der Friedhofkommission aufgefordert, ihren Verpflichtungen innert
einer festgesetzten Frist nachzukommen.
Verwahrloste Gräber werden auf Kosten der säumigen Parteien nach Anordnung der
Friedhofkommission instand gestellt.
Verlassene Gräber, für welche keine Hinterbliebenen zu sorgen haben, werden von der
Gemeinde unterhalten.
Die Ablagerung von verwelkten Kränzen, Blumen und Unkraut, sowie Blumengefässen, usw.
ist innerhalb des Friedhofes oder vor dem Friedhofeingang verboten und darf nur an der dafür
bestimmten Ablagerungsstelle erfolgen.

## Art. 22 {#art_22}

Werkstoffe für Grabsteine
Folgende Natursteine sind zugelassen:
a) Weichgesteine (Marmor - Kalkstein - Sandsteine)
Bardiglio, Bianco Lasa, Buchberger - Sandstein, Comblanchien, Christallina - Colombo, Grigio
- Carnico, Guntliweider - Sandstein, Lunel - Fleury, Muschelkalk - Kirchheimer, Main -
Sandstein, Melser - Schiefer, Palisandro - Classico, Palisandro - Bluette, Pepperino - Rosso,
Pietra Serena, Rosso - Verona, Schmerikoner - Sandstein, Serpentin, St. Michel, Trani,
Wachauer, Polar/Finnland, Rosso-protogallo
b) Hartgesteine (Granite - Gneise - Quarzite - Porphyr)
Amparo, Andeer, Bianco - Sardo, Bianco - Christal, Bianco - Cardinale, Calanca, Cesar -
White, Cresciano, Giallo - Avindra, Giallo - Venezia, Iragna, Imperial - White, Krim - Porphyr,
Lilla - Gerais, Maggia (Onsernone) Meera - White, Ocre, Palladio, Porphyr, Rosa - Sardo, Rosa
- Beta, Rosa - Porinho, Rosa - Baveno, Rosso - Balmoral, Sarizzo, Soglio, Verde Spluga,
Verde Speranza
c) Andere Natursteine
Beim Kinderfriedhof ist weisser Marmor gestattet.
Natursteine, die nicht unter den Punkten a) und b) genannt, jedoch den aufgeführten Steinen
ähnlich sind, können bewilligt werden. Ein Muster des Steines (15 cm x 15 cm) muss mit dem
Gesuch eingereicht werden.
d) Nicht zugelassene Materialien
Kunststoffe, Schmied- und Gusseisen, Blech, Porzellan, Muscheln, Vergoldungen und
Goldschriften, Radierungen, die nur als Oberflächenbehandlung angesprochen werden
können.

## Art. 23 {#art_23}

Bestattungskreuz
Für die Bestattung von Erwachsenen werden einheitliche Holzkreuze im Ausmass von
höchstens 1.40 m Höhe, 50 cm Breite, 2-3 cm Dicke und für die Breite der Balken 7 cm
angefertigt. Das Bestattungskreuz für ein Kindergrab ist weiss und ca. 1.10 m hoch.

## Art. 24 {#art_24}

Technische Anweisungen für Grabaushebungen
a) Erdgrab
Im Erdbestattungsbereich des Erwachsenen-Friedhofs misst die Breite der Einfassung von
einem Aussenrand zum anderen 65 cm und in der Länge 1.50 m. In der Länge ist das
Grabdenkmal einberechnet. Die Höhe des Grabdenkmals beträgt ab Boden 1.10-1.20 m
beziehungsweise 1.25-1.35 m ab Sockel-Fundament. Die Höhe der Umrandung ab Oberkant
Sockel beträgt 23 cm. Die Breite der Umrandung hat zwischen 6-8 cm zu betragen. Die Dicke
des Grabsteins beträgt 14-24 cm. Der kleine Weg zwischen den Gräbern hat eine Breite von
ca. 30 cm und eine Länge von 1.50 m. Zwischen den Grabreihen sind Wege von 1.35 m Breite
anzulegen.
b) Urnenerdgrab
Im Urnenerdbestattungsbereich misst die Breite der Einfassung von einem Aussenrand zum
anderen 45 cm und in der Länge 1 m. In der Länge ist das Grabdenkmal einberechnet. Die
Höhe des Grabdenkmals beträgt ab Boden höchstens 80 cm beziehungsweise 95 cm ab
Sockel-Fundament. Die Höhe der Umrandung ab Oberkant Sockel beträgt 23 cm. Die Breite
der Umrandung hat zwischen 6-8 cm zu betragen. Die Dicke des Grabsteins beträgt 10-16 cm.
Der kleine Weg zwischen den Gräbern hat eine Breite von ca. 30 cm und eine Länge von 1 m.
Zwischen den Grabreihen sind Wege von 90 cm Breite anzulegen.
c) Kindergrab
Ein Kindergrab misst vom Aussenrand der Einfassung zum anderen 45 cm in der Breite und
ist 1 m lang. In der Länge ist das Grabdenkmal einberechnet. Die Höhe des Grabdenkmals
beträgt ab Boden höchstens 80 cm beziehungsweise 95 cm ab Sockel-Fundament. Die Höhe
der Umrandung ab Oberkant Sockel beträgt 23 cm. Die Breite der Umrandung hat zwischen
6-8 cm zu betragen. Die Dicke des Grabsteins beträgt 10-16 cm. Der kleine Weg zwischen
den Gräbern hat eine Breite von ca. 30 cm und eine Länge von 1 m. Zwischen den Grabreihen
sind Wege von 90 cm Breite anzulegen.

## Art. 25 IV. Schlussbestimmungen {#art_25}

Aufhebung des bisherigen Reglements
Mit diesem Reglement wird die Friedhofordnung vom 1. November 2015 ersetzt.

## Art. 26 {#art_26}

Inkrafttreten
Dieses Friedhofsreglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom
04. Dezember 2024 genehmigt und tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.
Dieses Reglement wurde am 29. September 2026 an das Erscheinungsbild der Gemeinde
Gamprin angepasst.
Johannes Hasler
Gemeindevorsteher
