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title: "Bebauungsplan 126: Römerfeldstrasse / Schäferstrasse / Kohlistieg / Bluttrainweg"
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# Bebauungsplan 126: Römerfeldstrasse / Schäferstrasse / Kohlistieg / Bluttrainweg

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Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.126
Bebauungsplan 126: Römerfeldstrasse / Schäferstrasse / Kohlistieg /
Bluttrainweg
(BP 126)
Vom 26. März 1987 (Stand 7. Mai 1987)
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,
auf Antrag seiner Kommission und gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes vom 11. Mai 1939, beschliesst:
Für den Text des Bebauungsplans siehe den Anhang.
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/243.html
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.126
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.03.1987 07.05.1987 Erlass Erstfassung 1987
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.126
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.03.1987 07.05.1987 Erstfassung 1987
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne RiE 731.150.126
Riehen
Römerfeldstrasse / Schäferstrasse / Kohlistieg / Bluttrainweg
GRB vom 26. März 1987
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission und gestützt auf § 8 des
Hochbautengesetzes vom 11. Mai 1939, beschliesst:
Für das im Plan Nr. 10’713 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 11. September 1979
einfach schraffierte Gebiet gelten folgende speziellen Bauvorschriften:
1. Es dürfen nur Ein- und Zweifamilienhäuser erstellt werden. Eine Gebäudegruppe ist auf zwei
Häuser beschränkt.
2. Die Häuser müssen auf die Baulinie gestellt werden.
3. Der seitliche Grenzabstand muss mindestens 5,0 m betragen.
4. An und auf der Grenze dürfen erstellt werden:
a) die Scheidemauern der zugelassenen Gebäudegruppen;
b) die Wände von Anbauten und Nebengebäuden bis zu einer Höhe von 3,0 m.
5. Die Wandhöhe darf höchstens 7,0 m, die Firsthöhe höchstens 11,5 m betragen.
6. Innerhalb der Randzonentiefe sind nur geneigte Dächer ohne Rückstaffelung mit einer Neigung von mindestens 30° a. T. zulässig. Ausnahmsweise können erdgeschossige Bauten mit
Flachdach bewilligt werden.
7. Ausserhalb der Randzonentiefe darf pro Parzelle eine Baute bis 3,0 m Höhe errichtet werden.
Die Grundfläche dieser Baute darf 3 % der Parzellenfläche und 18,0 m2 nicht überschreiten.
8. Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird mit seiner Rechtskraft
wirksam.
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/243.html
