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title: "Reglement betreffend die Ausgleichskasse des Kantons Wallis und die AHV-Zweigstellen"
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provisions: 10
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# Reglement betreffend die Ausgleichskasse des Kantons Wallis und die AHV-Zweigstellen

## Art. 1 {#art_1}

Grundsatz
1 Als selbständige öffentliche Anstalt führt die Kasse alle, insbesondere mit
den Sozialversicherungen gebundenen Aufgaben aus, welche ihr durch die
Bundes- oder Kantonsgesetzgebung übertragen werden.

## Art. 2 {#art_2}

Organisation
1 Die Kasse organisiert sich nach den Grundsätzen der Unternehmungsführung aufgrund der eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen.
2 Die Direktion vertritt die Kasse gegenüber Dritten und unterhält direkte
Kontakte mit den Bundes- und Kantonsbehörden.
3 Die Direktion kann im Hinblick auf die Reduzierung der Verwaltungskosten
Partnerverträge abschliessen.
4 Ein dem Departement für Sozialwesen zur Genehmigung unterbreitetes internes Reglement bestimmt die Organisation der Kasse. Die Direktion kann
weitere zusätzliche Weisungen erlassen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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## Art. 3 {#art_3}

Personal
1 Das interne Reglement, das sich an dasjenige des Personals der kantonalen Verwaltung anlehnt, regelt die Bestimmungen für das Personal.

## Art. 4 {#art_4}

Aufsicht
1 Die Direktion der Kasse muss dem Departement für Sozialwesen alle für
die Aufsicht notwendigen Dokumente aushändigen, insbesondere den Geschäftsführungsbericht und das Personalorganigramm.
2 AHV-Zweigstellen

## Art. 5 {#art_5}

Integrierung der AHV-Zweigstelle in die Gemeindeverwaltung
1 Das Departement für Sozialwesen ist für eine Abweichung der Integrierung
der AHV-Zweigstelle in die Gemeindeverwaltung zuständig. Einer Abweichung kann nur unter speziellen Umständen zugestimmt werden, zum Beispiel für Gemeinden mit weniger als hundert Einwohner und denen ein Zusammenschluss mit einer Nachbargemeinde nicht zugemutet werden kann.

## Art. 6 {#art_6}

Allgemeine Verpflichtungen
1 Die AHV-Zweigstellen wirken bei den der Kasse übertragenen Aufgaben
mit und befolgen ihre Weisungen.
2 Sie sind verpflichtet über ihre Wahrnehmungen im Sinne von Artikel 50
AHVG Verschwiegenheit zu bewahren.

## Art. 7 {#art_7}

Aufgaben der Zweigstellen
1 Die AHV- Zweigstellen haben unter anderem folgende Aufgaben zu übernehmen:
a) Auskunftserteilung über die durch die Kasse verwalteten Sozialleistungen;
b) Abgabe der Leistungsanmeldungen und, nötigenfalls, den Versicherten oder den Beitragspflichtigen beim Ausfüllen der Formulare behilflich sein;
c) Mitteilung der wichtigen Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der Versicherten oder der Beitragspflichtigen und Auskunftserteilung auf Anfragen der Kasse;
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d) Teilnahme an von der Kasse organisierten Informationssitzungen;
e) Durchführung von Abklärungen für von der Kasse verlangte Sonderfälle.
2 Ein Pflichtenheft der auszuführenden Arbeiten, für die verschiedenen der
Kasse übertragenen Tätigkeiten, wird jeder AHV-Zweigstelle übergeben.
3 Die Direktion der Kasse wird für die Zweigstellen regelmässig Weisungen
und Zirkulare erlassen und ihnen die notwendigen Informationen erteilen.

## Art. 8 {#art_8}

Entlöhnung
1 Das Departement für Sozialwesen erteilt die Weisung über den Entlöhnungsmodus der AHV-Zweigstellen.
2 Die Entlöhnung wird festgesetzt aufgrund der letzten verfügbaren Statistiken in Bezug auf die Anzahl Dossiers der Beitragspflichtigen, der Rentnerbezüger(-innen), der Bezüger(-innen) von Familienzulagen und von Ergänzungsleistungen. Die wohnhafte Bevölkerung könnte in einer Proportion, die
20 Prozent nicht übersteigt, einbezogen werden.
3 Um die besonderen Verhältnissen der kleinen Gemeinden und der
Gemeinde, wo sich die Kasse befindet, zu berücksichtigen, könnten
Pauschalbeträge festgesetzt werden.
4 Bei einer Erhöhung von 5 Prozent des Landesindexes der Konsumentenpreise, werden die Entlöhnungen der Teuerung angepasst.
5 Die Entlöhnung der Zweigstellen betreffend die Dossiers der kantonalen
Aufgaben wird aufgrund dieser Aufgaben in Verhältnis der Gesamtzahl behandelter Akten belastet.

## Art. 9 {#art_9}

Kontrolle und Einhaltung der Weisungen durch die AHV-Zweigstellen
1 Die Zweigstellen werden periodisch durch die Revisoren der Kasse überprüft und es wird ein Bericht erstellt, mit Kopie an die Gemeindeverwaltung.
2 Sollten die Zweigstellen die Weisungen nicht befolgen oder werden die
Aufgaben nicht zufriedenstellend ausgeführt, kann die Direktion der Kasse,
nach Rücksprache mit der Gemeindebehörde oder, wenn nötig, mit dem
Vorsteher des Departements für Sozialwesen, die Absetzung der AHV-
Zweigstellenleiter(-innen) verlangen.
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## Art. 10 {#art_10}

Übergangs- und Schlussbestimmungen
1 In Anwendung des Artikels 20 Absatz 2 des AGAHVG, wird die Kasse die
AHV-Zweigstellenleiter und die Gemeindebehörde, mindestens 9 Monate
vor dem Datum der Integrierung der Zweigstelle in die Gemeindeverwaltung,
informieren.
2 Mit dem vorliegenden Reglement werden aufgehoben:
a) das Reglement betreffend die Organisation der kantonalen Ausgleichskasse und ihrer Zweigstellen vom 11. April 1949;
b) der Beschluss des Staatsrates betreffend die Entlöhnung der Leiter
der Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskasse vom 11. Dezember
1968.
3 Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht. Es tritt am
1. Januar 2001 in Kraft.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
24.05.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung BO/Abl. 24/2000
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 24.05.2000 01.01.2001 Erstfassung BO/Abl. 24/2000
