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title: "Gesetz über die Verselbstständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal"
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provisions: 11
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# Gesetz über die Verselbstständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Dieses Gesetz regelt:
a. die Errichtung einer selbstständigen Einrichtung der beruflichen
Vorsorge für das Personal des Staates und angeschlossener Organisationen (Vorsorgeeinrichtung),
b. die Überführung der bisherigen Versicherungskasse für das Staatspersonal (Versicherungskasse) in die Vorsorgeeinrichtung.
Rechtsform,

## § 2 Stifter {#par_2}

1 Die Vorsorgeeinrichtung wird als privatrechtliche Stiftung
errichtet.
2 Der Staat ist Stifter der Vorsorgeeinrichtung.
II. Gründung der Vorsorgeeinrichtung
Stiftungsurkunde
§ 3.5 Der Regierungsrat erlässt die Stiftungsurkunde. Sie unterliegt der Genehmigung durch den Kantonsrat.
Erstmalige Wahl

## § 4 des Stiftungsrates {#par_4}

Der Regierungsrat führt die erstmalige Wahl der Mitglieder
des Stiftungsrates durch. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

## § 5 Stiftungsgründung {#par_5}

Der Regierungsrat gründet die Stiftung nach der Genehmigung der Stiftungsurkunde durch den Kantonsrat.
177.201.1 Verselbstständigung der Versicherungskasse – Gesetz
III. Beitritt zur Vorsorgeeinrichtung
Kreis der
Versicherten
§ 6.4 1 Der Staat versichert sein Personal sowie die Mitglieder des
Regierungsrates, die Mitglieder der obersten kantonalen Gerichte und
die Ombudsperson in der Vorsorgeeinrichtung.
2 Die Vorsorgeeinrichtung kann mit folgenden Organisationen Anschlussvereinbarungen abschliessen und deren Angestellte dadurch in
die Vorsorgeeinrichtung aufnehmen:
a. Zürcherische Gemeinden, andere öffentlichrechtliche Körperschaften und gemeinnützige Institutionen mit Sitz im Kanton sowie mit
diesen wirtschaftlich oder finanziell eng verbundene Institutionen
und Unternehmungen,
b. Institutionen und Unternehmungen, die mit dem Staat wirtschaftlich oder finanziell eng verbunden sind.
IV. Überführung der Versicherungskasse in die Vorsorgeeinrichtung

## § 7 Grundsatz {#par_7}

1 Die Vorsorgeeinrichtung übernimmt die Aktiven und Passiven der Versicherungskasse gemäss Übernahmebilanz. Die Übertragung darf nur zu einem Zeitpunkt erfolgen, in welchem der Deckungsgrad der Versicherungskasse aus eigenen Mitteln mindestens 100%
beträgt.
2 Auf den Zeitpunkt der Übernahme werden die bestehenden Versicherungsverträge zwischen der Finanzdirektion und den angeschlossenen Organisationen auf die Vorsorgeeinrichtung übertragen.
3 Der Regierungsrat veranlasst die Übertragung des Vermögens
und der Rechtsverhältnisse der Versicherungskasse auf die Vorsorgeeinrichtung.

## § 8 Übertragung {#par_8}

Auf den Zeitpunkt der Übertragung trifft der Regierungsrat
insbesondere folgende Vorkehrungen:
a. Er genehmigt die Übernahmebilanz der Vorsorgeeinrichtung nach
Einsichtnahme in den Bericht des Experten für berufliche Vorsorge und in den Bericht der Kontrollstelle.
b. Er sorgt dafür, dass das Eigentum und die beschränkten dinglichen
Rechte an Grundstücken, die auf die Vorsorgeeinrichtung übergehen, im Grundbuch auf den Namen der Vorsorgeeinrichtung eingetragen werden.

## § 9 Kostentragung {#par_9}

1 Die Übernahme der im Kanton gelegenen Liegenschaften
erfolgt frei von Notariats- und Grundbuchgebühren.
Verselbstständigung der Versicherungskasse – Gesetz 177.201.1
2 Die wegen der Übertragung der Rechtsverhältnisse und des Vermögens der Versicherungskasse in die Vorsorgeeinrichtung anfallenden
Kosten und Abgaben werden von der Vorsorgeeinrichtung getragen.

## § 10 Besitzstandwahrung {#par_10}

Die von den Versicherten sowie von den Rentnerinnen und
Rentnern gegenüber der Versicherungskasse erworbenen individuellen
Ansprüche werden von der Vorsorgeeinrichtung unverändert übernommen.

## § 11 Vorsorgeplan {#par_11}

Die Vorsorgeeinrichtung übernimmt auf den Zeitpunkt der
Übertragung der Aktiven, Passiven und Rechtsverhältnisse den Vorsorgeplan der Versicherungskasse.

## § 12 Arbeitsverhältnisse {#par_12}

1 Treten Staatsangestellte in die Vorsorgeeinrichtung über,
werden die bisherigen Arbeitsverhältnisse aufgelöst und durch privatrechtliche Arbeitsverträge mit der Vorsorgeeinrichtung ersetzt.
2 Die Stellung der Angestellten darf dadurch nicht verschlechtert
werden.
3 Abgangsentschädigungen wegen der Auflösung bisheriger Arbeitsverhältnisse werden von der Vorsorgeeinrichtung bezahlt.
V. Schlussbestimmungen
Änderung bisherigen Rechts
§ 13. a. Die Begriffe «Versicherungskasse für das Staatspersonal»
und «Beamtenversicherungskasse» werden in folgenden Bestimmungen durch «Vorsorgeeinrichtung für das Staatspersonal» ersetzt: . . .3
b. Das Personalgesetz vom 27. September 1998 wird wie folgt geändert: . . .3
Vollzug und

## § 14 Aufhebung bisherigen Rechts {#par_14}

1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Gründung
der Stiftung und den Zeitpunkt der Übertragung der Aktiven und Passiven sowie der Rechtsverhältnisse auf die Vorsorgeeinrichtung.
2 Auf den Zeitpunkt der Übertragung wird das Gesetz über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 6. Juni 1993 aufgehoben.
1 OS 58, 102. Inkrafttreten: 1. Mai 2007 (OS 62, 152).
2 ABl 2002, 822.
3 Text siehe OS 58, 102.
4 Fassung gemäss G über die Abgangsleistungen für die Mitglieder des Regierungsrates und der obersten kantonalen Gerichte vom 9. März 2009 (OS 64,
631; ABl 2009, 71). In Kraft seit 1. Dezember 2009.
5 OS 62, 464. Mit Beschluss des Stiftungsrates der «BVK Personalvorsorge des
Kantons Zürich» vom 27. September 2017 aufgehoben (OS 73, 167).
