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title: "Beschluss betreffend die Organisation der Kriegswirtschaft auf kantonaler Ebene"
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provisions: 6
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# Beschluss betreffend die Organisation der Kriegswirtschaft auf kantonaler Ebene

## Art. 1 {#art_1}

1 Die kriegswirtschaftliche Organisation wird vom Vorsteher des Departementes des Innern, der Landwirtschaft, des Handels und der Industrie geleitet. Im Verhinderungsfall ist der Vorsteher des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements dessen Stellvertreter.
2 Ihm zur Seite stehen das kantonale Kriegswirtschaftsamt sowie die Kriegswirtschaftsämter der Gemeinden.
3 Je nach dem augenblicklichen Bedarf können andere Verwaltungsabteilungen des Staates für die Ausführung der kriegswirtschaftlichen Aufgaben herangezogen werden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
531.110
2 Kantonales Kriegswirtschaftsamt

## Art. 2 {#art_2}

1 Das kantonale Kriegswirtschaftsamt wird vom Chef der Abteilung Handel,
Industrie und Arbeit geleitet; der Staatsrat bezeichnet dessen Stellvertreter.
2 Es ist in mehrere Abteilungen aufgeteilt, an deren Spitze ein vom Staatsrat
bezeichneter Chef und ein Stellvertreter steht.
3 Nach Inkrafttreten der kriegswirtschaftlichen Organisation, sind die oberwähnten Abteilungsleiter und deren Stellvertreter zur Verfügung des Chefs
des kantonalen Kriegswirtschaftsamtes. Sie sind grundsätzlich von jeglichem Militär- und Zivilschutzdienst befreit.

## Art. 3 {#art_3}

1 Das kantonale Kriegswirtschaftsamt ist für die Durchführung der Vorbereitungsmassnahmen gemäss Anordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements verantwortlich.
2 Es ist beauftragt, alle Aufgaben, welche dem Kanton in Sachen Kriegswirtschaft obliegen zu erledigen und darüber zu wachen, dass auch die
Gemeinden ihren Pflichten nachkommen.
3 Kriegswirtschaftsämter der Gemeinden

## Art. 4 {#art_4}

1 Jede Gemeinde bezeichnet für ihr Gebiet einen Vorsteher des Kriegswirtschaftsamtes sowie einen Stellvertreter. Einer von beiden soll weder militärnoch zivilschutzpflichtig sein.
2 Sie ist dafür besorgt, dass diese zwei Posten immer besetzt sind und meldet dem kantonalen Kriegswirtschaftsamt ohne Verzögerung jeder Änderung.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Gemeinden haften dafür, dass die den Leitern der Kriegswirtschaftsämter zufallenden Aufgaben getreu ausgeführt werden. Sie haben unter
anderem über das gute Funktionieren ihrer Ackerbaustelle zu wachen.
531.110
2 Sie werden mit einer Busse von 50 bis 1'000 Franken bestraft, wenn sie
den erhaltenen Weisungen und den vom kantonalen Kriegswirtschaftsamt
gegebenen Anordnungen nicht Folge leisten.
3 Der Vorsteher des Departementes des Innern entscheidet in letzter Instanz.

## Art. 6 {#art_6}

1 Das Departement des Innern wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses der
sofort in Kraft tritt beauftragt.
531.110
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
03.01.1964 03.01.1964 Erlass Erstfassung RO/AGS 1964 f 6 | d 6
531.110
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 03.01.1964 03.01.1964 Erstfassung RO/AGS 1964 f 6 | d 6
