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title: "Reglement über das Trinkwasser"
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provisions: 28
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# Reglement über das Trinkwasser

## Art. 1 {#art_1}

Definition
1 Trinkwasser ist ein Lebensmittel im Sinne der Bundesgesetzgebung. Es
muss den Anforderungen dieser Gesetzgebung entsprechen.

## Art. 2 {#art_2}

Weisungen
1 Wenn das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonschemikerin oder Kantonschemiker (das Amt) die in diesem Reglement vorgesehenen Weisungen ausarbeitet, so stimmt es sich mit den übrigen betroffenen Organen ab und arbeitet mit ihnen zusammen.

## Art. 3 {#art_3}

Kantonalplanung (Sachplan Trinkwasserinfrastrukturen, STWI)
(Art. 7 TWG) – Koordination der vorhandenen Trinkwasserinfrastrukturen
1 Das Amt kann Weisungen erlassen, um eine vernünftige und rationelle Nutzung der vorhandenen Ressourcen und die Koordination zwischen den
Gemeinden oder den Verteilern sicherzustellen.

## Art. 4 {#art_4}

Kantonalplanung (Sachplan Trinkwasserinfrastrukturen, STWI)
(Art. 7 TWG) – Massnahmen in Notlagen
1 Die Massnahmen zur Gewährleistung der Wasserversorgung in Notlagen
werden in der entsprechenden Bundesverordnung festgelegt.

## Art. 5 {#art_5}

Kantonalplanung (Sachplan Trinkwasserinfrastrukturen, STWI)
(Art. 7 TWG) – Änderungen
1 Bei Änderungen des STWI gilt das für seine Ausarbeitung vorgesehene
Vorgehen.
2 Für geringfügige Änderungen, insbesondere Aktualisierungen und formelle
Anpassungen an eine neue Gesetzgebung, gilt das im Raumplanungs- und
Baugesetz vorgesehene Vorgehen.

## Art. 6 {#art_6}

Gemeindeplanung (Plan der Trinkwasserinfrastrukturen, PTWI)
(Art. 8 TWG) – Koordination mit der Raumplanung
1 Am PTWI müssen die nötigen Anpassungen vorgenommen werden, wenn
eine Änderung der Ortsplanung einen Einfluss auf die Trinkwasserverteilung
hat.

## Art. 7 {#art_7}

Gemeindeplanung (Plan der Trinkwasserinfrastrukturen, PTWI)

## Art. 8 ( {#art_8}

TWG) – Massnahmen in Notlagen
1 Um die Trinkwasserversorgung in Notlagen zu gewährleisten, planen die
Gemeinde und die Verteiler die Massnahmen, die gemäss den Bestimmungen
der entsprechenden Bundesverordnung getroffen werden müssen.
Art. 8 Gemeindeplanung (Plan der Trinkwasserinfrastrukturen, PTWI)
(Art. 8 TWG) – Inhalt des PTWI und Übermittlung
1 Das Amt erlässt Weisungen, in denen die Daten und Dokumente, die der
PTWI enthalten muss, sowie deren Präsentation, Form und die Art ihrer
Übermittlung festgelegt werden.
2 Vollzugsorgane und Zuständigkeiten

## Art. 9 {#art_9}

Das Amt und die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker
(Art. 11 TWG und Art. 6 und 7 LMSG) – Im Allgemeinen
1 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker führt die Aufgaben aus,
die ihr oder ihm direkt von der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons
übertragen werden.

## Art. 10 {#art_10}

Das Amt und die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker

## Art. 11 ( {#art_11}

TWG und Art. 6 und 7 LMSG) – Zuständigkeiten
1 Das Amt kann von den Gemeinden für die Ausarbeitung des PTWI und des
Trinkwasserdossiers konsultiert werden.
2 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker begutachtet Bau- und
Umbauprojekte einerseits von Trinkwasserinfrastrukturen (namentlich Anlagen zur Fassung, Aufbereitung, Turbinierung und Speicherung von Wasser
sowie Pumpwerke und Versorgungsleitungen) und anderseits von technischen Installationen bis zum Anschluss an die Hauptleitung. Wo Trinkwassernetze auch für die Brandbekämpfung genutzt werden, stellt er die Koordination mit der Kantonalen Gebäudeversicherung (KGV) sicher.
3 Vor der Inbetriebnahme neuer Anlagen zur Fassung, Aufbereitung und
Speicherung oder von neuen Pumpwerken oder Aufbereitungseinrichtungen
führt das Amt eine amtliche Inspektion durch. Bei neuen Fassungen stellt es
namentlich sicher, dass die Schutzzonen erstellt wurden und ausgeschieden
sind.
4 Auf Anfrage von Privatpersonen, Verteilern, Ingenieur- oder Hydrogeologiebüros kann das Amt auch Wasseranalysen durchführen.
Art. 11 Ausbildung und Information
1 Das Amt bildet die Personen aus, die von den Gemeinden oder Verteilern
für die Probenahmen bezeichnet werden. Es stellt die Information der Personen sicher, die mit der Ausarbeitung des PTWI und des Trinkwasserdossiers
sowie mit den regelmässigen Kontrollen und dem Unterhalt der Infrastrukturen beauftragt sind.
2 Für diese Aufgaben kann es Berufsverbände oder andere Fachpersonen beiziehen.
3 Gemeinden
3.1 Trinkwasserverteilung und -versorgung

## Art. 12 {#art_12}



## Art. 13 {#art_13}

TWG)
1 Um eine ausreichende Versorgung sicherzustellen, können die Gemeinden
eine Einschränkung der Trinkwasserverteilung oder -nutzung verhängen oder
eine solche Massnahme von Dritten verlangen, denen sie diese Aufgabe übertragen haben.
2 Sie können die auf ihrem Gebiet innerhalb des im PTWI definierten Perimeters aktiven Verteiler dazu verpflichten, sich an ein anderes Verteilernetz anzuschliessen, wenn das gelieferte Wasser den Anforderungen an Trinkwasser
nicht entspricht und keine andere Lösung in Frage kommt.
3 Die in Notlagen notwendigen Massnahmen bleiben vorbehalten.
3.2 Trinkwasserinfrastrukturen, technische Installationen und Qualität
des verteilten Wassers
Art. 13 Anforderungen an Trinkwasserinfrastrukturen und technische Installationen (Art. 20 und 21 TWG)
1 Die Trinkwasserinfrastrukturen und technischen Installationen müssen den
anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Das Amt erstellt eine Liste dieser Regeln.
2 Die Infrastrukturen und technischen Installationen müssen gegen Verunreinigungen geschützt werden.

## Art. 14 {#art_14}

Konformität der Trinkwasserinfrastrukturen und technischen Installationen
1 Bei Abschluss der Arbeiten muss bei der Gemeinde und beim Amt ein Ausführungsdossier eingereicht werden.
2 Die Gemeinde versichert sich, dass die Trinkwasserinfrastrukturen und
technischen Installationen vorschriftsgemäss erstellt wurden.

## Art. 15 {#art_15}

Kontrolle und Unterhalt der Trinkwasserinfrastrukturen und
technischen Installationen
1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Trinkwasserinfrastrukturen und
technischen Installationen sind verpflichtet, diese zu kontrollieren und in
einwandfreiem Betriebszustand zu halten.

## Art. 16 {#art_16}

Trinkwasser, das an Dritte verteilt wird (Art. 22 Abs. 1 TWG)
1 Wer auf dem Gebiet der Gemeinde Trinkwasser an Dritte verteilt, muss dies
bei der Gemeinde melden. Im Rahmen der Pflicht zur Selbstkontrolle muss
sie oder er dem Amt regelmässig Proben zu Analysezwecken liefern.
2 Das an Dritte verteilte behandelte oder unbehandelte Trinkwasser muss den
Anforderungen des Lebensmittelrechts entsprechen.
3 Das Schweizerische Lebensmittelbuch ist ebenfalls anwendbar.

## Art. 17 {#art_17}

Brunnen und andere Einrichtungen auf öffentlichem Grund
1 Wasser von Brunnen und anderen Einrichtungen, die sich auf öffentlichem
Grund befinden, muss die Anforderungen an Trinkwasser erfüllen. Ist dies
nicht der Fall, muss es als «kein Trinkwasser» gekennzeichnet sein.
2 Die Gemeinde muss die Qualitätskontrollen von Wasser, das Brunnen und
andere Einrichtungen auf öffentlichem Grund speist, veranlassen.

## Art. 18 {#art_18}

Probenahmen für Analysen (Art. 22 Abs. 2 TWG)
1 Die Gemeinden oder die Verteiler bezeichnen die Personen, welche die
Trinkwasserproben entnehmen. Diese Personen müssen vom Amt ausgebildet
worden sein.

## Art. 19 {#art_19}

Häufigkeit der Probenahmen und Analysen (Art. 22 Abs. 2
TWG)
1 Die Häufigkeit der Probenahmen und Analysen richtet sich nach der Grösse
der Infrastrukturen, der Wasserqualität, einer allfälligen Behandlung, der Risikoanalyse und -beurteilung und weiteren besonderen Elementen. Das Amt
erlässt Weisungen zu diesem Thema.
2 Wenn es die Umstände erfordern oder dies zum Schutz der Gesundheit notwendig ist, kann das Amt mehr Probenahmen und Analysen anordnen.

## Art. 20 {#art_20}

Massnahmen bei Trinkwasserverschmutzung (Art. 24 TWG) –
des Verteilers
1 Ist das Trinkwasser verschmutzt oder weist es eine anormale Beschaffenheit
auf, so ergreift der Verteiler namentlich folgende Massnahmen:
a) Er lässt die Ursache für die Verschmutzung suchen und lässt diese so
schnell wie möglich beheben.
b) Er benachrichtigt unverzüglich das Amt und die betroffenen Gemeinden.
c) Wenn nötig nimmt er die kontaminierte Quelle ausser Betrieb oder veranlasst deren Ausserbetriebnahme.
2 In jedem Fall muss er die Anweisungen des Amts befolgen.

## Art. 21 {#art_21}

Massnahmen bei Trinkwasserverschmutzung (Art. 24 TWG) –
der Gemeinde
1 Nach der Benachrichtigung durch den Verteiler oder direkt, wenn sie das
Trinkwasser selbst verteilt, ergreift die Gemeinde namentlich folgende Massnahmen:
a) Sie informiert die betroffene Bevölkerung über die zu treffenden Massnahmen.
b) Sie sorgt dafür, dass die Verteiler die erforderlichen Massnahmen treffen. Diese sind den Besonderheiten der jeweiligen Verschmutzung anzupassen.
c) Sie stellt das Wasser von Brunnen oder anderen Einrichtungen auf öffentlichem Grund ab oder lässt es abstellen, ausser wenn diese bereits
mit dem Vermerk «kein Trinkwasser» versehen sind.
d) Sobald sich die Situation normalisiert hat, setzt sie die betroffene Bevölkerung über die Aufhebung der verordneten Massnahmen in Kenntnis.

## Art. 22 {#art_22}

Trinkwasserdossier (Art. 26 TWG)
1 Das Trinkwasserdossier der Gemeinden enthält:
a) die Dokumente der Selbstkontrolle;
b) den PTWI;
c) das Gemeindereglement der Trinkwasserverteilung;
d) eine Liste der Verteiler auf dem Gemeindegebiet und der Wohnräume,
die gleichzeitig mit öffentlichen und privaten Gewässern gespeist werden;
e) gegebenenfalls ein Exemplar des Reglements oder der Verteilverträge
mit Dritten;
f) hydrogeologische und technische Rapporte, soweit solche vom Amt als
notwendig erachtet werden oder schon vorliegen.
2 Die Daten werden dem Amt gemäss den entsprechenden Weisungen übermittelt.
3 Das Trinkwasserdossier muss den für die Versorgung Verantwortlichen und
dem Amt ständig zur Verfügung stehen.

## Art. 23 {#art_23}

Dokumente der Selbstkontrolle
1 Die Dokumente der Selbstkontrolle werden nach den Anforderungen der
Bundesgesetzgebung über Lebensmittel erstellt. Sie enthalten:
a) eine Beschreibung der Zuständigkeiten und der Organisation der Trinkwasserverteilung mit den entsprechenden Pflichtenheften;
b) ein Hydraulikschema des gesamten Netzes;
c) eine Liste zur Suche und Identifizierung von Gefahren;
d) die Risikobewertung;
e) eine Liste der kritischen Punkte;
f) die Sicherheitsmassnahmen;
g) die Unterhaltsanweisungen;
h) die Anweisungen für die Kontrolle der kritischen Punkte;
i) die Ergebnisse der Unterhaltskontrollen und -arbeiten;
j) die Angaben, welche die Rückverfolgbarkeit von Wasser sicherstellen,
das an andere Verteiler geliefert wird oder von anderen Verteilern
stammt;
k) die im Falle einer Verschmutzung anzuwendenden Verfahren;
l) einen Stichprobenplan (Entnahmeorte, kontrollierte Ressourcen, Häufigkeit, an die Gefahrenanalyse angepasste Analysekriterien) und die
Analyseergebnisse;
m) eine jährliche Beurteilung der Infrastrukturen und der technischen Installationen, des Wassers, der Prozesse und der Organisation und die
sich daraus ergebenden Verbesserungsvorschläge und deren Umsetzung.
2 Alle im Rahmen der Selbstkontrolle getroffenen Massnahmen müssen
schriftlich oder in einer gleichwertigen Form festgehalten werden.
3a Kosten

## Art. 23a {#art_23a}

1 Der Tarif der Kosten des Amts wird in einer besonderen Verordnung geregelt.
4 Schlussbestimmungen

## Art. 24 {#art_24}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Ausführungsreglement vom 13. Oktober 1981 zum Gesetz vom 30. November 1979 über das Trinkwasser (SGF 821.32.11) wird aufgehoben.

## Art. 25 {#art_25}

Änderung bisherigen Rechts
1 Das Ausführungsreglement vom 28. Dezember 1981 zum Gesetz über die
Gemeinden (SGF 140.11) wird wie folgt geändert:
...

## Art. 26 {#art_26}

Terminologische Anpassung
1 Die Vollzugsorgane für die amtlichen Publikationen nehmen in Übereinstimmung mit Artikel 24 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Veröffentlichung der Erlasse (VEG) die folgende terminologische Anpassung vor:
...

## Art. 27 {#art_27}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
18.12.2012 Erlass Grunderlass 01.01.2013 2012_130
08.04.2014 Abschnitt 3a eingefügt 01.05.2014 2014_039
08.04.2014 Art. 23a eingefügt 01.05.2014 2014_039
19.08.2014 Abschnitt 3a geändert 01.09.2014 2014_064
19.08.2014 Art. 23a geändert 01.09.2014 2014_064
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 18.12.2012 01.01.2013 2012_130
Abschnitt 3a eingefügt 08.04.2014 01.05.2014 2014_039
Abschnitt 3a geändert 19.08.2014 01.09.2014 2014_064
Art. 23a eingefügt 08.04.2014 01.05.2014 2014_039
Art. 23a geändert 19.08.2014 01.09.2014 2014_064
