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title: "Prüfungsreglement für Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter im Beurkundungsrecht"
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provisions: 14
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# Prüfungsreglement für Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter im Beurkundungsrecht

## § 1 {#par_1}

Prüfung
1 Der Nachweis über hinreichende theoretische und praktische Kenntnisse
im Beurkundungsrecht wird durch das erfolgreiche Bestehen einer Prüfung
erbracht.

## § 2 {#par_2}

Prüfungskommission
1 Die Prüfungskommission besteht aus dem Grundbuch- und Notariatsinspektor, gleichzeitig Präsident, sowie aus je einem von der Direktion des Innern zu wählenden Vertreter des Handelsregisteramtes und der anerkannten
Urkundspersonen. Das Sekretariat wird in der Direktion des Innern geführt. *
2 Die Prüfungskommission organisiert die Prüfungen im Beurkundungsrecht
für Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter. Der Präsident setzt die Prüfungstermine fest und trifft alle zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Anordnungen. Ihm obliegt namentlich die Zuteilung der Prüfungsfächer an die einzelnen Kommissionsmitglieder.
1) BGS 223.1
GS 23, 357 1
171.4
2. Prüfung

## § 3 {#par_3}

Zulassung zur Prüfung
1 Zur Prüfung im Beurkundungsrecht werden die Gemeindeschreiber und
die vom Gemeinderat bezeichneten Stellvertreter der Gemeindeschreiber
zugelassen.
2 Der Prüfungskandidat hat sich über eine ausreichende praktische Tätigkeit
im Beurkundungswesen auf einer Gemeindekanzlei des Kantons Zug oder
auf einer von der Prüfungskommission als gleichwertig anerkannten Stelle
auszuweisen.
3 Die Direktion des Innern entscheidet nach Anhören der Prüfungskommission über die Zulassung zur Prüfung. *

## § 4 {#par_4}

Anmeldung
1 Die Anmeldung hat auf Antrag des zuständigen Gemeinderates schriftlich

## § 5 bei der Direktion des Innern zu erfolgen. * {#par_5}

Prüfungsinhalt
1 Die Prüfung umfasst
a) Eine schriftliche Prüfung, die in der Abfassung von zwei öffentlichen
Urkunden besteht. Die Prüfung ist in Klausur und unter Aufsicht eines
Mitglieds der Prüfungskommission abzulegen. Als Hilfsmittel sind die
einschlägigen Gesetze und Kreisschreiben zugelassen. Für die Erstellung der öffentlichen Urkunden werden dem Kandidaten je vier Stunden eingeräumt. Die Prüfung soll nach Möglichkeit am gleichen Tag
stattfinden.
b) Eine mündliche Prüfung, die sich auf die privatrechtlichen Grundbegriffe und Zusammenhänge der zu beurkundenden Rechtsgeschäfte
und das kantonale Beurkundungsrecht sowie die besonderen Beurkundungsvorschriften des Bundes erstreckt. Die mündliche Prüfung ist
vor der Gesamtkommission abzulegen und soll mindestens eine halbe
Stunde dauern. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt das Bestehen der schriftlichen Prüfung voraus.

## § 6 {#par_6}

Prüfungsbewertung
1 Die schriftliche und die mündliche Teilprüfung werden von der Kommission als bestanden oder nicht bestanden erklärt. Noten oder Qualifikationen
werden nicht erteilt.
171.4

## § 7 {#par_7}

Wiederholung der Prüfung
1 Sowohl die schriftliche wie auch die mündliche Prüfung können bei Nichtbestehen wiederholt werden. Den Umfang der Nachprüfung sowie den Termin, an dem sie abzulegen ist, bestimmt die Prüfungskommission.
2 Wer die Nachprüfung nicht bestanden hat, wird frühestens nach Ablauf eines Jahres zu einer letzten Prüfung zugelassen.

## § 8 {#par_8}

Mitteilung des Prüfungsresultates
1 Die Direktion des Innern macht dem Gemeinderat und dem Kandidaten
über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung schriftlich Mitteilung. *
2 Kandidaten, welche die schriftliche Prüfung nicht bestanden haben, können ihre Prüfungsarbeiten innert einer Frist von zehn Tagen nach Erhalt dieser Mitteilung beim Präsidenten der Prüfungskommission einsehen.
3. Gebühren und Entschädigungen

## § 9 {#par_9}

Gebühren
1 Für die Prüfung ist eine Gebühr zu entrichten, die von der Direktion des

## § 10 Innern in Absprache mit der Prüfungskommission festgesetzt wird. * {#par_10}

Entschädigung der Kommissionsmitglieder
1 Die Kommissionsmitglieder werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Besoldung der Behörden, Beamten und Angestellten im
Nebenamt vom 2. Oktober 19752) entschädigt.
4. Publikation

## § 11 {#par_11}

Publikation
1 Die Direktion des Innern publiziert nach bestandener Prüfung die Beurkundungsbefugnis der Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter im
Amtsblatt des Kantons Zug. *
2) BGS 154.22
171.4
5. Rechtsschutz

## § 12 {#par_12}

Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen der Direktion des Innern und der Prüfungskommission kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. *
2 Gegen Entscheide des Regierungsrates kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben
werden.
3 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom
1. April 19763).
6. Schlussbestimmungen

## § 13 {#par_13}

Aufhebung des bestehenden Reglementes
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes werden alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen, namentlich das Prüfungsreglement für die
Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter vom 11. März 19824), aufgehoben.

## § 14 {#par_14}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt sofort in Kraft.
3) BGS 162.1
4) GS 22, 241
171.4
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
02.10.1989 02.10.1989 Erlass Erstfassung GS 23, 357
22.12.1998 01.01.1999 § 3 Abs. 3 geändert GS 26, 191
22.12.1998 01.01.1999 § 4 Abs. 1 geändert GS 26, 191
22.12.1998 01.01.1999 § 8 Abs. 1 geändert GS 26, 191
22.12.1998 01.01.1999 § 9 Abs. 1 geändert GS 26, 191
22.12.1998 01.01.1999 § 11 Abs. 1 geändert GS 26, 191
22.12.1998 01.01.1999 § 12 Abs. 1 geändert GS 26, 191
06.07.2000 15.07.2000 § 2 Abs. 1 geändert GS 26, 683
171.4
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 02.10.1989 02.10.1989 Erstfassung GS 23, 357
§ 2 Abs. 1 06.07.2000 15.07.2000 geändert GS 26, 683
§ 3 Abs. 3 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 4 Abs. 1 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 8 Abs. 1 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 9 Abs. 1 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 11 Abs. 1 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 12 Abs. 1 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
