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title: "Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen"
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provisions: 39
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# Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen

## § 1 {#par_1}

Beurteilen und Fördern
1 Die Beurteilung und Förderung stützen sich auf die «Grundsätze Beurteilen und Fördern».
2 Die Beurteilung durch die Lehrperson erfolgt formativ, summativ und prognostisch.
3 Die formative Beurteilung ist eine produkt- und prozessbezogene systematische Rückmeldung an die Schülerinnen und Schüler und dient der Verbesserung, Steuerung und Kontrolle des Lernprozesses.
4 Die summative Beurteilung ist eine abschliessende, zusammenfassende
Bilanz über die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die
Kompetenzziele gemäss Lehrplan.
5 Die prognostische Beurteilung bildet die Grundlage für Schullaufbahnentscheide und ist im Sinne einer Gesamtbeurteilung der Schülerin oder des
Schülers auszuführen.
6 Mit der Sachnorm wird eine Leistung im Vergleich zu festgelegten Lernzielen beurteilt.
1) BGS 412.11
2) BGS 414.11
GS 2026/009 1
7 Mit der Individualnorm wird eine Leistung im Vergleich zum individuellen Lernfortschritt beurteilt.
8 Bis zum Ende der 1. Klasse der Primarstufe gilt bei der Beurteilung die Individualnorm.
9 Ab der 2. Klasse der Primarstufe bis zur 3. Klasse der Sekundarstufe I
werden die Schülerinnen und Schüler in den fachlichen und überfachlichen
Kompetenzen des Lehrplans 21 beurteilt und gefördert. Die Beurteilung der
methodischen Kompetenzen (Sprachfähigkeit, Informationen nutzen, Aufgaben/Probleme lösen) wird bei den fachlichen Kompetenzen miteinbezogen.
10 In der 2. Klasse der Primarstufe gilt bei der Beurteilung in den Fächern
Mathematik, Deutsch und Natur, Mensch und Gesellschaft (NMG) die
Sachnorm, bei den überfachlichen Kompetenzen die Individualnorm.
11 Ab der 3. Klasse der Primarstufe gilt bei der Beurteilung die Sachnorm
bei den fachlichen und den überfachlichen Kompetenzen.

## § 2 {#par_2}

Notenskala
1 Für Zeugnisnoten und für summative Leistungsbeurteilungen gilt die nachfolgende Notenskala, wobei die Noten den Erfüllungsgrad der Lernziele in
den fachlichen Kompetenzen aufzeigen:
a) 6: Lernziele sehr gut erreicht
b) 5: Lernziele gut erreicht
c) 4: Lernziele genügend erreicht
d) 3: Lernziele überwiegend nicht erreicht
e) 2: Lernziele in geringem Umfang erreicht
f) 1: Lernziele in sehr geringem Umfang oder nicht erreicht
2 Noten ≥ 4 bedeuten: Lernziele erreicht.
2. Leistungsbeurteilungen

## § 3 {#par_3}

Rahmenvorgaben für summative Leistungsbeurteilungen
1 Leistungsbeurteilungen werden mit einem Ergebnis in Form von Noten,
Prädikaten oder Verbalaussagen ausgewiesen. Wenn Prädikate oder Verbalaussagen verwendet werden, müssen diese so formuliert sein, dass sie
der Notenskala gemäss § 2 zugeordnet werden können.
2 Bei der Beurteilung in Form von Noten werden Viertel-, halbe und ganze
Noten erteilt.
3 Die der Beurteilung zugrunde liegende Notenskala ist in der Regel linear
oder partiell linear. Die Notenskala wird den Schülerinnen und Schülern
transparent gemacht.
4 Werden Leistungen unter Zuhilfenahme unerlaubter Mittel erbracht, erfolgt eine angemessene Massnahme. Als angemessene Massnahmen gelten
insbesondere:
a) mündliche oder schriftliche Ermahnungen;
b) Notenabzüge;
c) die Annullierung der betreffenden Leistung.
5 Leistungsbeurteilungen werden zeitnah an die Schülerinnen und Schüler
zurückgegeben.
6 Pro Semester sind mindestens so viele Leistungsbeurteilungen vorzusehen,
wie im betreffenden Fach pro Woche Lektionen erteilt werden. Bei Fächern,
die nur mit einer Lektion pro Woche dotiert sind, sind mindestens zwei
Leistungsbeurteilungen vorzusehen.
7 Die Aufbewahrungspflicht für Leistungsbeurteilungen endet mit Ablauf
der Beschwerdefrist für das Zeugnis. Verlangen die Erziehungsberechtigten
innert dieser Frist die Rückgabe der Leistungsbeurteilungen nicht, sind die
Leistungsbeurteilungen durch die Lehrperson zu vernichten.
3. Zeugnis

## § 4 {#par_4}

Zeugniserstellung
1 Jede Klassenlehrperson hat für ihre Schülerinnen und Schüler jeweils am
Ende des Schuljahrs und ab der 2. Klasse der Primarstufe zusätzlich Ende
Januar des ersten Semesters ein Zeugnis auszustellen.
2 Das Zeugnis enthält ab der 2. Klasse der Primarstufe die Beurteilung der
fachlichen Kompetenzen in Noten und ab der 3. Klasse der Primarstufe zusätzlich die Beurteilung der personalen und sozialen Kompetenzen.

## § 5 {#par_5}

Zeugnisnoten
1 Im Zeugnis werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in den
festgelegten Fächern mit ganzen und halben Noten beurteilt.
2 Die Zeugnisnote ergibt sich grundsätzlich aus dem Durchschnitt der Leistungsbeurteilungen.
3 Im Religionsunterricht richtet sich die Pflicht zur Zeugnisnote nach den
Weisungen der Vereinigung der Katholischen Kirchgemeinden des Kantons
Zug bzw. der Reformierten Kirche Kanton Zug. Anstelle der Zeugnisnote
kann der Besuch des Religionsunterrichts nach Weisungen der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen mit dem Vermerk «besucht» bestätigt werden.

## § 6 {#par_6}

Beurteilung der sozialen und personalen Kompetenzen im
Zeugnis
1 Bei den sozialen Kompetenzen werden folgende Bereiche beurteilt:
a) Dialog- und Kooperationsfähigkeit
b) Konfliktfähigkeit
c) Respektvoller Umgang
2 Bei den personalen Kompetenzen werden folgende Bereiche beurteilt:
a) Selbstreflexion
b) Selbstständigkeit
c) Eigenständigkeit
3 Die Beurteilung in Bezug auf den Erfüllungsgrad der Kompetenzen wird
auf einer vierstufigen Skala aufgezeigt:
a) • • • • übertrifft die Anforderungen
b) • • • erfüllt die Anforderungen
c) • • erfüllt die Anforderungen mehrheitlich
d) • erfüllt die Anforderungen kaum
4 Für die Erfüllung der Lernziele in den sozialen und personalen Kompetenzen ist «• • • erfüllt die Anforderungen» als Normbereich definiert.
5 Als Grundlage für die Beurteilung der sozialen und personalen Kompetenzen im Zeugnis dienen die Beobachtungs- und Beurteilungsunterlagen des
Amts für gemeindliche Schulen.

## § 7 {#par_7}

Zeugnisnote in heimatlicher Sprache und Kultur
1 Für Schülerinnen und Schüler, die den Unterricht in ihrer heimatlichen
Sprache und Kultur besuchen, wird im Zeugnis eine Note eingetragen. Für
den Fall, dass keine Note vorliegt, wird der Vermerk «besucht» eingetragen.
Unter Bemerkungen im Zeugnis wird festgehalten, dass es sich um ein ausserschulisches Kursangebot handelt.

## § 8 {#par_8}

Beurteilung im Zeugnis mit Lernbericht
1 Bei Lernzielanpassungen wird anstelle der Zeugnisnoten ein Lernbericht
erstellt.
2 Der Lernbericht ist Bestandteil des Zeugnisses, beinhaltet den Grund der
Lernzielanpassung und beurteilt die Erreichung der angepassten Lernziele.
3 Der Lernbericht wird im Zeugnis in der Rubrik «Bemerkungen» erwähnt.
4 Bei integrativer und separativer Sonderschulung erfolgt die Beurteilung in
Bezug auf die von der Behinderung betroffenen Fächer in erster Linie mittels Lernbericht.

## § 9 {#par_9}

Zeugnisrubrik «Bemerkungen»
1 In der Zeugnisrubrik «Bemerkungen» werden insbesondere folgende Eintragungen vorgenommen:
a) Beurteilung mit Lernbericht wegen vorübergehend angepasster Lernziele;
b) Beurteilung mit Lernbericht wegen überdauernd angepasster Lernziele;
c) Ersatzangebot oder Begleitetes Studium oder Wahlfach anstelle von
Französisch oder Englisch.
2 Das Amt für gemeindliche Schulen kann bei Bedarf weitere, den operativen Schulbetrieb betreffende Bemerkungen für die Zeugnisrubrik «Bemerkungen» festlegen.
3 Der Grund für längere Absenzen sowie Ein- und Austritte während des
Schuljahrs werden vermerkt.
4 Bemerkungen allgemeiner Art (etwa zu Charaktereigenschaften und dgl.)
sind im Zeugnis nicht gestattet.
4. Gespräche zum Eintritt in die 1. Klasse der Primarstufe und

## § 10 Orientierungsgespräche {#par_10}

Gespräch zum Eintritt in die 1. Klasse der Primarstufe
1 Die Klassenlehrperson orientiert die Erziehungsberechtigten und deren
Kind im Übergang zur 1. Klasse der Primarstufe über den Kompetenzerwerb.

## § 11 {#par_11}

Orientierungsgespräche
1 Orientierungsgespräche finden von der 1. Klasse der Primarstufe bis zur 2.
Klasse der Sekundarstufe I statt.
2 In der 5. und 6. Klasse der Primarstufe richten sich die Orientierungsgespräche und das Zuweisungsgespräch nach dem Reglement betreffend das
Übertrittsverfahren vom 17. Dezember 19913).
3 In der 2. Klasse der Sekundarstufe I wird im Rahmen des Orientierungsgesprächs die Lernvereinbarung für die 3. Klasse der Sekundarstufe I getroffen.

## § 12 {#par_12}

Orientierungsgespräch in der 1. Klasse der Primarstufe
1 Die Klassenlehrperson orientiert die Erziehungsberechtigten und deren
Kind über den Kompetenzerwerb. Als Grundlage dienen Leistungsbeurteilungen und die Beobachtungs- und Beurteilungsunterlagen des Amts für
gemeindliche Schulen.

## § 13 {#par_13}

Orientierungsgespräche ab der 2. Klasse der Primarstufe
1 Die Klassenlehrperson orientiert die Erziehungsberechtigten und deren
Kind über den Kompetenzerwerb in den fachlichen Kompetenzen, in welche die Beurteilung der methodischen Kompetenzen miteinzubeziehen ist,
sowie in den sozialen und personalen Kompetenzen. Als Grundlage dienen
Leistungsbeurteilungen und die Beobachtungs- und Beurteilungsunterlagen
des Amts für gemeindliche Schulen.
5. Primarstufe der gemeindlichen Schulen

## § 14 {#par_14}

Promotion
1 Die Schülerinnen und Schüler sind unter Vorbehalt von Abs. 2 am Ende
des Schuljahrs für die nächst höhere Klasse promoviert.
2 Die Repetition einer Klasse ist nur in besonderen Fällen möglich. Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über die Repetition, wenn die Gesamtbeurteilung durch die beteiligten Lehrpersonen dies als angezeigt erscheinen
lässt.
3 Die Rektorin oder der Rektor entscheidet auf Antrag der Klassenlehrperson über eine Rückversetzung während des Schuljahrs.
3) BGS 412.114

## § 15 {#par_15}

Zeugnisnoten der 2. Klasse der Primarstufe
1 In den nachstehenden Fächern sind Zeugnisnoten zu erteilen:
a) Mathematik
b) Deutsch

## § 16 c) Natur, Mensch, Gesellschaft {#par_16}

Zeugnisnoten der 3. bis 6. Klasse der Primarstufe
1 In den nachstehenden Fächern sind Zeugnisnoten zu erteilen:
a) Mathematik
b) Deutsch
c) Natur, Mensch, Gesellschaft
d) Englisch
e) Französisch (ab der 5. Klasse der Primarstufe)
f) Bildnerisches Gestalten
g) Textiles und Technisches Gestalten
h) Musik
i) Bewegung und Sport
j) Medien und Informatik (ab der 5. Klasse der Primarstufe)
6. Sekundarstufe I der gemeindlichen Schulen

## § 17 {#par_17}

Zeugnisnoten
1 In den nachstehenden Fächern sind Zeugnisnoten zu erteilen:
a) Mathematik
b) Englisch
c) Deutsch
d) Französisch
e) Räume, Zeiten, Gesellschaften
f) Natur und Technik
g) Wirtschaft, Arbeit, Haushalt
h) Bildnerisches Gestalten
i) Textiles und Technisches Gestalten
j) Musik
k) Bewegung und Sport
l) Medien und Informatik
2 In den nachstehenden Fächern wird im Zeugnis nur der Besuch des entsprechenden Fachs mit dem Vermerk «besucht» bestätigt:
a) Ethik, Religionen, Gemeinschaft
b) Begleitetes Studium
c) Berufliche Orientierung
d) Projektunterricht
3 In den nachstehenden kantonalen Wahlfächern sind Zeugnisnoten zu erteilen:
a) Geometrisches Zeichnen
b) Hauswirtschaft
c) Bildnerisches Gestalten
d) Textiles und Technisches Gestalten
e) Musik
4 In den nachstehenden kantonalen Wahlfächern wird im Zeugnis der Besuch des entsprechenden Fachs mit dem Vermerk «besucht» bestätigt:
a) Begleitetes Studium
b) Begleitetes Studium Sprachen
c) Begleitetes Studium Mathematik
d) Deutsch
e) Informatik
f) Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT)
5 Die Rektorin oder der Rektor entscheidet, ob in den gemeindlichen Wahlfächern Zeugnisnoten erteilt werden oder im Zeugnis der Besuch des entsprechenden Wahlfachs mit dem Vermerk «besucht» bestätigt wird.
6 Im zweiten Semester der 3. Klasse der Sekundarstufe I ist für die Abschlussarbeit eine Note zu erteilen. Titel und Note der Abschlussarbeit sind
im Zeugnis auszuweisen.
7 Am Ende des 2. Semesters der 3. Klasse der Sekundarstufe I erhalten die
Schülerinnen und Schüler die Zeugnismappe mit allen Zeugnissen.

## § 18 {#par_18}

Abschlussarbeit
1 Die Schülerinnen und Schüler führen im Projektunterricht eine Abschlussarbeit durch. Die Abschlussarbeit findet in der Regel im 2. Semester der 3.
Klasse der Sekundarstufe I statt. Zu Beginn der Abschlussarbeit trifft die
Lehrperson mit der Schülerin oder dem Schüler eine Projektvereinbarung.
2 Die Abschlussarbeit besteht aus drei Teilen: Produkt, Projektdokumentation und -präsentation.
3 Die Beurteilung der Abschlussarbeit erfolgt aufgrund von vorgegebenen,
den Schülerinnen und Schülern kommunizierten Kriterien und wird im
Zeugnis mit Titel und Note ausgewiesen.

## § 19 {#par_19}

Wechsel der Schulart
1 Als Wechsel der Schulart gelten der Wechsel von der Real- in die Sekundarschule sowie der Wechsel von der Sekundar- in die Realschule.
2 Für den Wechsel der Schulart sind die Leistungen und die mutmassliche
Entwicklung der Schülerin oder des Schülers massgebend.
3 Folgende Kriterien sind aufgrund einer Gesamtbeurteilung massgebend für
einen Wechsel der Schulart:
a) die fachlichen Kompetenzen der Schülerin oder des Schülers, in welche die Beurteilung der methodischen Kompetenzen miteinzubeziehen
ist, in den Fächern Mathematik, Deutsch, Französisch, Englisch,
«Räume, Zeiten, Gesellschaft» und Natur und Technik unter Berücksichtigung der Niveauzugehörigkeit und der Leistungsentwicklung,
wobei
1. Realschülerinnen und Realschüler überwiegend gute Leistungen
erbringen;
2. Sekundarschülerinnen und Sekundarschüler überwiegend ungenügende Leistungen erbringen;
b) die sozialen und personalen Kompetenzen der Schülerin oder des
Schülers;
c) die Neigungen und Interessen der Schülerin oder des Schülers.
4 Der Wechsel der Schulart erfolgt auf Beginn eines Schuljahrs. Die Lehrpersonen der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers und die
Erziehungsberechtigten entscheiden gemeinsam. Können sie sich nicht einigen, entscheidet die Rektorin oder der Rektor.
5 Sofern eine deutliche Unter- oder Überforderung feststellbar ist, ist ausnahmsweise auf Empfehlung der Lehrpersonen der betreffenden Schülerin
oder des betreffenden Schülers sowie im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten ein Wechsel der Schulart während des Schuljahrs möglich.

## § 20 {#par_20}

Repetition
1 Die Repetition einer Klasse ist nur in besonderen Fällen möglich. Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über die Repetition, wenn die Gesamtbeurteilung der Schülerin oder des Schülers durch die Lehrpersonen der
betreffenden Klasse dies als angezeigt erscheinen lässt.

## § 21 {#par_21}

Zuweisung in die Niveaus
1 Schülerinnen und Schüler, die am Ende der 6. Klasse der Primarstufe in
Mathematik und Englisch eine Zeugnisnote von mindestens 4,5 erreichen,
werden dem jeweilig höheren Niveau zugewiesen. Dies gilt auch für die Fächer Deutsch und Französisch, sofern diese auf der Sekundarstufe I als Niveaufächer geführt werden.
2 Werden pro Fach drei Niveaus geführt, ist das tiefste Niveau ausschliesslich lernbehinderten Schülerinnen und Schülern vorbehalten.

## § 22 {#par_22}

Wechsel der Niveaus
1 Für den Wechsel des Niveaus auf Beginn eines Semesters sind die Leistungen und die mutmassliche Entwicklung der Schülerin oder des Schülers
massgebend. Mit Leistungen ≥ 5 ist ein Wechsel vom tieferen in das höhere
Niveau möglich. Mit Leistungen < 3,5 erfolgt ein Wechsel vom höheren in
das tiefere Niveau.
2 Die Lehrpersonen der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers und die Erziehungsberechtigten entscheiden gemeinsam. Können sie
sich nicht einigen, entscheidet die Rektorin oder der Rektor.
3 Ausnahmsweise ist auf Empfehlung der Lehrpersonen der betreffenden
Schülerin oder des betreffenden Schülers sowie im Einverständnis mit den
Erziehungsberechtigten ein Wechsel der Niveaus während des Semesters
möglich.

## § 23 {#par_23}

Absenzen
1 Im Zeugnis der Sekundarstufe I werden bewilligte bzw. begründete und
nicht bewilligte bzw. unbegründete Absenzen in Halbtagen festgehalten.
2 Als Absenz eines Halbtages gilt, wenn die Schülerin oder der Schüler die
Mehrheit der Unterrichtslektionen an einem Vor- bzw. Nachmittag fehlt.
7. Berufsmaturität Sek+

## § 24 {#par_24}

Zweck und Zielsetzung
1 Die Berufsmaturität Sek+ ermöglicht es leistungsstarken Schülerinnen und
Schülern der 3. Sekundarklasse, bereits während der Schulpflicht mit der
Berufsmaturität zu beginnen.

## § 25 {#par_25}

Zielgruppe und Voraussetzungen
1 Schülerinnen und Schüler der 2. Sekundarklasse, die eine technische oder
gewerblich-industrielle Berufslehre anstreben, können sich zum Lehrgang
«Berufsmaturität Sek+» anmelden.
2 Voraussetzung für den Besuch der Berufsmaturität Sek+ ist ein Zuweisungsentscheid gemäss § 33. Dabei gilt bei der Erfahrungsnote derselbe
Orientierungswert wie für den Eintritt in die Fach- und Wirtschaftsmittelschule.

## § 26 {#par_26}

Unterrichtsorganisation
1 Die Schülerinnen und Schüler besuchen den Unterricht gemäss Stundenplan an der Sekundarschule, sind jedoch in der Regel von allen Wahlpflichtfächern dispensiert.
2 An einem festgelegten Wochentag (Mittwoch) besuchen die Schülerinnen
und Schüler den Berufsmaturitätsunterricht an der entsprechenden Berufsmaturitätsschule.
3 Das eigenverantwortliche Nacharbeiten allfälligen verpassten Stoffs an der
Sekundarschule liegt in der Verantwortung der Schülerinnen und Schüler.

## § 27 {#par_27}

Beurteilung und Zeugnisse
1 Die Schülerinnen und Schüler erhalten von der Sekundarschule und von
der Berufsmaturitätsschule je ein separates Zeugnis.
2 Im Zeugnis der Sekundarschule wird der Besuch der Berufsmaturität Sek+
vermerkt.

## § 28 {#par_28}

Anmeldung und Aufnahmeverfahren
1 Die Anmeldung erfolgt durch die Erziehungsberechtigten bis zum 1. März
direkt bei der zuständigen Berufsmaturitätsschule. Dem Anmeldeformular
ist der Zuweisungsentscheid in den Lehrgang «Berufsmaturität Sek+» beizulegen.
2 Eine Zusage für eine Lehrstelle muss bei der Anmeldung nicht vorliegen.
3 Die zuständige Berufsmaturitätsschule entscheidet über die Aufnahme.
4 Die Kosten für Schulmaterial, Lehrmittel, weitere Unterrichtsmaterialien
und Reise werden mit dem Rektorat abgerechnet.
8. Übertritt Sekundarstufe I – kantonale Mittelschulen

## § 29 {#par_29}

Geltungsbereich
1 Die §§ 29 ff. regeln die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler von der
2. und 3. Klasse der Sekundarschule der gemeindlichen und privaten Schulen in die kantonalen Mittelschulen.
2 Mit kantonalen Mittelschulen werden das Kurzzeitgymnasium, die
Wirtschaftsmittelschule und die Fachmittelschule bezeichnet.
3 Das Aufnahmeverfahren an die lehrbegleitenden Berufsmaturitätsschulen
ist in den Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung vom 5. Juni 20124) geregelt.

## § 30 {#par_30}

Grundsatz
1 Ziel dieses Übertrittsverfahrens ist es, betroffene Schülerinnen und Schüler am Ende der 2. und 3. Klasse der Sekundarschule derjenigen kantonalen
Mittelschule zuzuweisen, für die sie aufgrund ihrer Fähigkeiten und ihrer
mutmasslichen Entwicklung die entsprechenden Voraussetzungen mitbringen.
2 Massgebend ist der von der Lehrperson und den Erziehungsberechtigten,
unter Einbezug der Wünsche und Vorstellungen der Schülerin oder des
Schülers, gemeinsam getroffene Zuweisungsentscheid.

## § 31 {#par_31}

Übertritte
1 Erfüllen Schülerinnen und Schüler der 2. Sekundarklasse die Voraussetzungen, können sie in die 1. Klasse des Kuzzeitgymnasiums übertreten.
2 Erfüllen Schülerinnen und Schüler der 3. Sekundarklasse die Voraussetzungen, können sie entweder in die 1. Klasse des Kurzzeitgymnasiums, die
Wirtschaftsmittelschule oder die Fachmittelschule übertreten.

## § 32 {#par_32}

Übertrittskommission II
1 Die von der Direktion für Bildung und Kultur eingesetzte Übertrittskommission II hat folgende Aufgaben:
a) Sie organisiert und koordiniert den Abklärungstest für den Besuch der
kantonalen Mittelschulen.
b) Sie trifft den Zuweisungsentscheid, sofern
1. Schülerinnen und Schüler am Abklärungstest teilnehmen;
4) BGS 413.111
2. es einer Klassenlehrperson aufgrund eines späteren Eintritts einer Schülerin oder eines Schülers in die 2. oder 3. Klasse der Sekundarschule nicht möglich ist, eine Zuweisung vorzunehmen;
3. begründete Ausnahmesituationen gemäss § 37 Abs. 4 vorliegen.
c) Sie begleitet und überwacht das Übertrittsverfahren von der Sekundarschule in die kantonalen Mittelschulen.
d) Sie erstattet dem Bildungsrat jährlich Bericht über das Verfahren, inklusive der Erfahrungsnoten aller den Mittelschulen zugewiesenen
Schülerinnen und Schüler.

## § 33 {#par_33}

Zuweisung
1 Die Zuweisung richtet sich nach den Leistungen und der mutmasslichen
Entwicklung der Schülerin oder des Schülers.
2 Für den Zuweisungsentscheid sind folgende Kriterien massgebend:
a) Besuch des Niveaus A in den Niveaufächern;
b) die fachlichen Kompetenzen, in welche die Beurteilung der methodischen Kompetenzen miteinzubeziehen ist, in den Fächern, welche die
Erfahrungsnote bilden. Für den Eintritt ins Kurzzeitgymnasium gilt
bei der Erfahrungsnote ein Orientierungswert von 5,2, für den Eintritt
in die Fach- und die Wirtschaftsmittelschule gilt ein Orientierungswert
von 5,0;
c) der Verlauf der Entwicklung der Schülerin, des Schülers im ersten Semester des Schuljahrs, an dessen Ende ein Übertritt in eine kantonale
Mittelschule beabsichtigt ist;
d) die sozialen und personalen Kompetenzen der Schülerin, des Schülers;
e) die Neigungen und Interessen der Schülerin, des Schülers.
3 Die Lehrperson hält entsprechende Feststellungen in den Beobachtungs-
und Beurteilungsunterlagen des Amts für gemeindliche Schulen fest.

## § 34 {#par_34}

Erfahrungsnote
1 Voraussetzung für die Berechnung der Erfahrungsnote ist der Besuch des
Niveaus A in den Niveaufächern.
2 Die Erfahrungsnote wird aus den Zeugnisnoten folgender Fächer berechnet:
1. Deutsch
2. Englisch
3. Französisch
4. Mathematik (doppelt gezählt)
5. Durchschnitt aus «Räume, Zeiten, Gesellschaften» und «Natur und
Technik»
3 Die Erfahrungsnote ergibt sich aus der Summe der Zeugnisnoten im Sinne
von Abs. 2 Ziff. 1–5 geteilt durch sechs.
4 Die Erfahrungsnote ist auszuweisen.

## § 35 {#par_35}

Zuweisungsgespräch und Zuweisungsentscheid
1 Die Klassenlehrperson der 2. bzw. 3. Klasse der Sekundarschule ermittelt
im Zuweisungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten und der Schülerin
bzw. dem Schüler bis spätestens 1. März, ob die Fähigkeiten, Interessen und
die mutmassliche Entwicklung der Schülerin bzw. des Schülers der
gewünschten kantonalen Mittelschule entsprechen.
2 Der Zuweisungsentscheid wird von den Erziehungsberechtigten und der
Klassenlehrperson unter Einbezug der Wünsche und Vorstellungen der
Schülerin bzw. des Schülers bis spätestens 1. März gefällt.

## § 36 {#par_36}

Abklärungstest
1 Sofern die Klassenlehrperson die Zuweisung nicht unterstützt und somit
kein Zuweisungsentscheid vorliegt, kann die Schülerin bzw. der Schüler auf
Anmeldung am Abklärungstest teilnehmen, wenn sie bzw. er folgende Voraussetzungen erfüllt:
a) Besuch des Niveaus A in den Niveaufächern;
b) eine Erfahrungsnote von mindestens 4,5 für die Fachmittelschule und
die Wirtschaftsmittelschule sowie von 4,8 für das Kurzzeitgymnasium
im ersten Semester des betreffenden Schuljahrs.
2 Die Anmeldung zum Abklärungstest erfolgt bis spätestens 20. März durch
die Erziehungsberechtigten. Der Anmeldung beizulegen sind folgende Vorakten:
a) Kopien der Zeugnisnoten der 1., 2. bzw. 3. Klasse der Sekundarschule;
b) Kopien der von der Klassenlehrperson ausgefüllten Beobachtungs-
und Beurteilungsunterlagen des Amts für gemeindliche Schulen.
3 Für das Gymnasium umfasst der Abklärungstest für Schülerinnen und
Schüler der 2. Sekundarklasse den Unterrichtsstoff der ersten drei Semester,
für Schülerinnen und Schüler der 3. Sekundarklasse den Unterrichtsstoff der
ersten fünf Semester der Sekundarschule. Die Stoffabgrenzung erfolgt
durch die Übertrittskommission II.
4 Für die Wirtschaftsmittelschule und die Fachmittelschule wird der Unterrichtsstoff der ersten fünf Semester der Sekundarschule geprüft.
5 Die Übertrittskommission II trifft aufgrund der Ergebnisse beim Abklärungstest sowie aufgrund der weiteren Vorakten bis spätestens Mitte Mai
den beschwerdefähigen Zuweisungsentscheid.

## § 37 {#par_37}

Spezialfälle
1 Ergebnisse ausserkantonaler Zuweisungsverfahren werden anerkannt.
2 Bei Schülerinnen und Schülern, die erst im Verlauf des Schuljahrs in die 2.
oder 3. Klasse der Sekundarschule eingetreten sind, ist die Beurteilung
durch die ehemalige Klassenlehrperson beim Zuweisungsentscheid nach
Möglichkeit mit zu berücksichtigen.
3 Ist es einer Klassenlehrperson aufgrund eines späteren Eintritts einer Schülerin bzw. eines Schülers in die 2. oder 3. Klasse der Sekundarschule nicht
möglich, eine Zuweisung vorzunehmen, entscheidet die Übertrittskommission II individuell über das Zuweisungsverfahren.
4 Sofern ein Aufnahmegesuch den kantonalen Mittelschulen erst nach dem
offiziellen Zuweisungsverfahren eingereicht wird, entscheidet die Übertrittskommission II in begründeten Ausnahmesituationen individuell über
die Zuweisung.

## § 38 {#par_38}

Rückmeldegespräche
1 Die Präsidentin bzw. der Präsident der Übertrittskommission II kann eine
gemeinsame Konferenz der Klassenlehrpersonen der 1. Klassen der kantonalen Mittelschulen mit den ihren Schulen zuweisenden Klassenlehrpersonen der 2. und 3. Sekundarklassen einberufen. Die Organisation dieser Konferenz obliegt den Rektorinnen und Rektoren der kantonalen Mittelschulen.
Anlässlich dieser Konferenz werden die Beobachtungen ausgetauscht.
2 Bei Bedarf kann die Klassenlehrperson der 1. Klasse der kantonalen Mittelschule ein Einzelgespräch mit der Lehrperson der 2. und 3. Sekundarklasse führen.

## § 39 {#par_39}

Rechtsmittel
1 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Schulgesetzes vom 27. September 19905) und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 19766) .
5) BGS 412.11
6) BGS 162.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
10.09.2025 01.08.2026 Erlass Erstfassung GS 2026/009
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 10.09.2025 01.08.2026 Erstfassung GS 2026/009
