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title: "Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Parkring»"
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# Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Parkring»

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

1 Der Private Gestaltungsplan «Parkring» bezweckt einen
Ersatz für das bestehende Ateliergebäude.
2 Der Gestaltungsplan schafft die bau- und planungsrechtliche
Grundlage für eine städtebaulich und architektonisch rücksichtsvolle Weiterentwicklung im Umgebungsbereich der unter Schutz
stehenden Anlage mit Villa, Remise, Laubengang und Garten.

## Art. 2 {#art_2}

1 Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachfolgenden
Vorschriften und dem dazugehörigen Situationsplan im Massstab 1:500 zusammen.
2 Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans ist im zugehörigen
Situationsplan gekennzeichnet.
3 Für den Geltungsbereich gemäss Situationsplan wird ein privater Gestaltungsplan im Sinne von §§ 85 ff. Planungs- und Baugesetz (PBG)3 festgesetzt.
4 Diese Vorschriften gelten für das im Plan bezeichnete Gestaltungsplangebiet.

## Art. 3 {#art_3}

1 Soweit der Gestaltungsplan nichts Abweichendes festlegt, gelten die Bestimmungen der jeweils rechtskräftigen Bau-
und Zonenordnung (BZO)4.
2 Vorgehendes kantonales und eidgenössisches Recht bleibt
vorbehalten.
1 AS 101.100
2 STRB Nr. 947 vom 5. Oktober 2022.
3 vom 7. September 1975, LS 700.1.
4 vom 23. Oktober 1991, AS 700.100.
Zweck
Bestandteile
und Geltungsbereich
Geltendes
Recht
2Vorschriften zum
privaten Gestaltungsplan «Parkring»701.257
3 Für den Gestaltungsplan gelten die Baubegriffe gemäss PBG5
in der Fassung bis 28. Februar 2017.
4 Die Villa, die Remise, der Laubengang und der Garten stehen
unter Denkmalschutz; die Schutzanordnungen gehen dem Gestaltungsplan vor.

## Art. 4 B. Bau- und Nutzungsvorschriften {#art_4}

1 Innerhalb des Bereichs Mantellinie Neubau sind mässig
störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig.
2 Innerhalb des restlichen Geltungsbereichs sind Wohnnutzungen und nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe
zulässig.
3 Es besteht keine Wohnanteilspflicht.
4 Im Dachgeschoss der Remise ist nur eine Wohnnutzung zulässig.

## Art. 5 {#art_5}

1 Der Gebäudemantel des Neubaus wird durch Mantellinien begrenzt und definiert die höchstens zulässige Abmessung des Neubaus.
2 Es gelten die Mantellinien im Situationsplan.
3 Gebäudevorsprünge dürfen nicht über die Mantellinie hinausragen.
4 Über die Höhenkoten der Mantellinie dürfen Kamine und Abluftrohre herausragen; sie sind auf das technisch notwendige
Mass zu beschränken.

## Art. 6 {#art_6}

Abgrabungen in der Umgebung des Neubaus sind vorbehältlich der Erreichung einer besonders guten Gesamtwirkung
gemäss Art. 9 zulässig.

## Art. 7 {#art_7}

1 Innerhalb des Gebäudemantels Neubau ist die Vollgeschosszahl frei.
2 Es ist ein anrechenbares Untergeschoss zulässig; dieses darf
innerhalb des Baubereichs Untergeschoss über den Gebäudemantel hinausreichen.

## Art. 8 {#art_8}

Innerhalb des Gebäudemantels ist die Ausnützung frei.

## Art. 9 {#art_9}

1 Bauten, Anlagen und deren Umschwung sind für sich
und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu
5 vom 7. September 1975, LS 700.1.
Nutzweise
Gebäudemantel
Neubau
Abgrabungen
Geschosszahl
Neubau
Nutzungsmass
Ausnützung
Neubau
Gestaltung
3Vorschriften zum
privaten Gestaltungsplan «Parkring» 701.257
gestalten, dass unter Berücksichtigung des Gebietscharakters
der Kernzone Parkring eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird.
2 Diese Anforderung gilt auch für Materialien, Farben und Beleuchtung.

## Art. 10 {#art_10}

1 Im gesamten Geltungsbereich ist eine standortgerechte
und ökologisch wertvolle Bepflanzung vorzusehen.
2 In dem im Situationsplan als Umgebung Neubau gekennzeichneten Bereich sind mindestens zwei grosskronige Laubbäume
zu pflanzen; das Untergeschoss darf nicht in deren Wurzelbereich ragen.

## Art. 11 C. Erschliessung und Parkierung {#art_11}

1 Die Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr erfolgt an den im Situationsplan gekennzeichneten Stellen.
2 Die Erschliessung für den Fuss- und Veloverkehr erfolgt an den
im Situationsplan gekennzeichneten Stellen.

## Art. 12 {#art_12}

1 Im Geltungsbereich werden insgesamt höchstens vier
Abstellplätze für Personenwagen zugelassen.
2 Die Anzahl Abstellplätze für leichte Zweiräder und Motorräder
richtet sich nach der Verordnung über private Fahrzeugabstellplätze (Parkplatzverordnung)6.

## Art. 13 D. Umwelt {#art_13}

1 Neubauten müssen die Anforderungen der Wärmedämmvorschriften der Baudirektion des Kantons Zürich7, Ausgabe 2009, Abschnitt II. Teil 1, um mindestens 30 Prozent unterschreiten oder mindestens dem Grenzwert für den gewichteten
Endenergiebedarf für Raumwärme, Warmwasser, Lüftung und
Klimatisierung des Minergie-P Standards8, Ausgabe 2017, entsprechen. Neubauten haben zudem den oberen Grenzwert für
Graue Energie gemäss Minergie-Eco9, Ausgabe 2018, einzuhalten.
6 vom 11. Dezember 1996, AS 741.500.
7 Anhang Ziff. 1.11 zur besonderen Bauverordnung I (BBV I) vom 6. Mai 1981,
LS 700.21.
8 Bezugsquelle: Geschäftsstelle Minergie, Bäumleingasse 22, 4051 Basel.
Einsehbar beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft AWEL, Abteilung
Energie, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich.
9 Bezugsquelle: Geschäftsstelle Minergie, Bäumleingasse 22, 4051 Basel.
Einsehbar beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft AWEL, Abteilung
Energie, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich.
Freiraum
Erschliessung
Abstellplätze
Energie
4Vorschriften zum
privaten Gestaltungsplan «Parkring»701.257
2 Umbauten müssen die Anforderungen der Wärmedämmvorschriften der Baudirektion des Kantons Zürich, Ausgabe 2009,
für Neubauten, Abschnitt II. Teil 1, einhalten oder mindestens
dem Grenzwert für den gewichteten Endenergiebedarf für
Raumwärme, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung des
Minergie-Standards für Umbauten, Ausgabe 2017, entsprechen.
Diese Vorgaben gelten, soweit deren Einhaltung technisch möglich und wirtschaftlich tragbar sowie mit den Schutzzielen zu
vereinbaren ist.
3 Der Stadtrat ist befugt, bei Änderungen der Minergie-Standards
oder der Wärmedämmvorschriften die jeweils aktuelle Fassung
für massgeblich zu erklären.

## Art. 14 {#art_14}

Bei Neubauten erfolgt die Wärme- und Kälteerzeugung
über nicht fossile Energiequellen.

## Art. 15 {#art_15}

1 Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf
den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 Verordnung
über den Natur- und Heimatschutz (NHV)10 zu optimieren.
2 Der Grünflächenanteil der im Situationsplan als Umgebung
Neubau bezeichneten Fläche hat mindestens 50 Prozent zu betragen.

## Art. 16 {#art_16}

Innerhalb der Bereiche Mantellinie Neubau und Baubereich Untergeschoss gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss
Art. 43 Lärmschutz-Verordnung (LSV)11.

## Art. 17 {#art_17}

1 Das im Geltungsbereich anfallende unverschmutzte
Regenwasser ist, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, gemäss Ziffer 2.73 des Anhangs zur Besonderen
Bauverordnung I (BBV I)12 in geeigneter Weise über Versickerungs- und Retentionsflächen dem Grundwasser zuzuführen.
2 Regenwasser, das nicht zur Versickerung gebracht werden
kann oder darf, ist im Sinne von Art. 7 Bundesgesetz über den
Schutz der Gewässer (GschG)13 abzuleiten.
3 Mit dem Baugesuch ist bei der zuständigen Behörde ein Entwässerungskonzept einzureichen.

## Art. 18 {#art_18}

Für die Bewirtschaftung der im Geltungsbereich anfallenden Abfälle sind die nötigen Flächen auszuscheiden und die
erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.
10 vom 16. Januar 1991, SR 451.1.
11 vom 15. Dezember 1986, SR 814.41.
12 vom 6. Mai 1981, LS 700.21.
13 vom 24. Januar 1991, SR 814.20.
Energieversorgung
Ökologischer
Ausgleich
Lärmempfindlichkeitsstufe
Entwässerung
Abfallentsorgung
5Vorschriften zum
privaten Gestaltungsplan «Parkring» 701.257

## Art. 19 E. Schlussbestimmungen {#art_19}

Der Stadtrat setzt diesen Gestaltungsplan nach Rechtskraft der Genehmigung durch die zuständige Direktion in Kraft.14
14 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 6. Dezember 2023;
Inkrafttreten 1. Juni 2024 (STRB Nr. 1129/2024)
Inkrafttreten
26500463
26500212
26500519
26500698
26500433
EN29
EN2920
EN2736
EN1287
EN669
EN672
EN679
EN1243
EN3022
EN2631
EN2738
EN2739
EN2740
EN2741
EN2754
EN3023
Seestrasse
Ulmbergstrasse
Parkring
Tunnelstrasse
EN01267
EN01266
EN00680
EN00551
EN00552
EN00653
EN0192
EN0194
EN0885
EN0894
EN0193
Villa
Remise
Laubengang
Garten
A
A
C C
5 4
N
Koordinatenverzeichnis
(Amtliche Vermessung LV95)
Punkt Nr. E - Koordinate N - Koordinate
1 2’682’579.17 1’246’704.15
2 2’682’575.58 1’246’710.79
3 2’682’574.38 1’246’710.10
4 2’682’556.52 1’246’699.66
5 2’682’555.55 1’246’699.10
6 2’682’558.45 1’246’694.14
7 2’682’573.38 1’246’711.83
8 2’682’555.51 1’246’701.39
9 2’682’553.65 1’246’697.99
10 2’682’556.46 1’246’693.18
11 2’682’576.59 1’246’716.16
12 2’682’573.56 1’246’714.39
13 2’682’550.98 1’246’701.20
14 2’682’553.51 1’246’696.98
15 2’682’554.03 1’246’697.29
16 2’682’558.01 1’246’690.44
17 2’682’560.55 1’246’686.08
Verkehrsbaulinie
Erschliessung Motorisierter Individualverkehr (ungefähre Lage)
Umgebung Neubau
Geltungsbereich
Mantellinie Neubau
Festlegungen
Art. 2
Art. 5
Art. 10
Art. 11
Informationsinhalt
Erschliessung Fuss -und Veloverkehr (ungefähre Lage) Art. 11
Abbruch bestehende Bauten und Anlagen
Schutzperimeter
Baubereich Untergeschoss Art. 7
Längsschnitt C-C, 1:500
419.70 m ü.M.
Querschnitt A-A, 1:500
10194_08_220520_Plan.vwxDokument:
Grundlage: GeoZ (LV95)/ Juli 2019
419.70 m ü.M.
Grosskroniger Laubbaum (ungefähre Lage)
