---
title: "Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden"
id: a62bff1c-30a6-4702-a2b7-fbbe6286833b
authority: so
place: "Solothurn"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "131.731"
publisher_url: https://bgs.so.ch/data/131.731/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/a62bff1c-30a6-4702-a2b7-fbbe6286833b
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/16483/de
read_on: 2026-10-23
sha256: f72eacf011bc3bf5ee92efa2b03d4a428352ff6670e7e2fb78ba0028ef545a68
provisions: 26
---

# Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden

## § 1 {#par_1}

Steuerarten und Betreffnisse (§ 7 Absatz 2 FILAG EG)
1 Zum Staatssteueraufkommen einer Gemeinde gehören folgende Steuerarten und Betreffnisse:
a) Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen;
b) Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen;
c) Personalsteuern;
d) Quellensteuern;
e) Grundstückgewinnsteuern;
f)* Nachsteuern und Steuerbussen;
g) weitere Betreffnisse wie Aufwand- und Besitzsteuern sowie gemeinwirtschaftliche Leistungen.
2 Als gemeinwirtschaftliche Leistungen gelten freiwillige respektive vertraglich vereinbarte Zahlungen Dritter an die Gemeinde. Darunter fallen unter anderem Zahlungen, welche aus besonderen wirtschaftlichen
Vorteilen dieser Dritten aufgrund von öffentlichen Einrichtungen resultieren.
1) BGS 111.1.
2) BGS 131.73.
GS 2014, 70
3 Abschreibungen auf Steuerguthaben können auf der Grundlage der genehmigten Jahresrechnung vom massgebenden Staatssteueraufkommen
der Gemeinde in Abzug gebracht werden. Als Zuwachs zum massgebenden
Staatssteueraufkommen gelten wieder eingebrachte Steuerguthaben aus
entsprechenden Verfahren. Das Departement legt die Einzelheiten durch
Weisungen fest.
1.2. Disparitätenausgleich
1.2.1. Funktionsweise

## § 2 {#par_2}

Massgebender Prozentsatz (§ 10 Absätze 4 und 5 FILAG EG)
1 Der vom Kantonsrat zu bestimmende massgebende Prozentsatz der Abschöpfungsquote im Disparitätenausgleich (DAQ) wird in ganzen Prozenten angegeben.
1.3. Mindestausstattung
1.3.1. Funktionsweise

## § 3 {#par_3}

Massgebende Mindesthöhe des SKI (§ 11 Absätze 4 und 5 FILAG
EG)
1 Die vom Kantonsrat zu bestimmende massgebende Mindestausstattungsgrenze (MAG) des SKI wird in ganzen Zahlen angegeben.
2. Lastenausgleiche durch den Kanton
2.1. Geografisch-topografischer Lastenausgleich

## § 4 {#par_4}

Indikatoren (§ 13 Absatz 2 FILAG EG)
1 Die massgebende Fläche einer Gemeinde bestimmt sich nach der Produktivfläche, bestehend aus der Siedlungsfläche, der Landwirtschaftsfläche sowie der bestockten Fläche, gemäss der aktuellen Datenerhebung des
Kantons.
2 Die massgebende Strassenlänge einer Gemeinde bestimmt sich nach der
Länge der Strassen mit Erschliessungsfunktion gemäss der aktuellen Datenerhebung des Kantons.

## § 5 {#par_5}

Minimale und maximale Abweichung vom Medianwert (§ 13 Absatz 3 FILAG EG)*
1 Die minimale Abweichung vom Medianwert (mAM) wird auf zwei Dezimalen nach dem Komma angegeben.
2 Die maximale Abweichung vom Medianwert (maxAM) wird auf zwei Dezimalen nach dem Komma angegeben.*
2.2. Soziodemografischer Lastenausgleich

## § 6 {#par_6}

Indikatoren (§ 14 Absatz 2 FILAG EG)
1 Der Anteil an Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen einer Gemeinde bestimmt sich nach der aktuellen Datenerhebung des
Kantons.
2 Der Anteil an Ausländerinnen und Ausländern einer Gemeinde bestimmt
sich nach der aktuellen Datenerhebung des Bundes. Über die Zusammensetzung der Nationalitäten, welche bei der Berechnung der Ausländerquote berücksichtigt werden, wird im Rahmen der Festlegung der Indikatoren

## § 7 entschieden.* {#par_7}

Jugendkoeffizient (§ 14 Absatz 3 FILAG EG)
1 Der Anteil an unter 20-jährigen einer Gemeinde bestimmt sich nach der

## § 8 aktuellen Datenerhebung des Bundes.* {#par_8}

Minimale Abweichung vom Medianwert (§ 14 Absatz 4 FILAG EG)
1 Die minimale Abweichung vom Medianwert (mAM) wird auf zwei Dezimalen nach dem Komma angegeben.
2.3. Zentrumslastenabgeltung

## § 9 {#par_9}

Prozentanteile der einzelnen Städte (§ 15 Absatz 2 FILAG EG)
1 Die Prozentanteile der einzelnen Städte werden auf zwei Dezimalen nach
dem Komma angegeben.
3. Ausgleich bei Zusammenschlüssen

## § 10 {#par_10}

Besitzstand: Beiträge zum Ausgleich einer Schlechterstellung aufgrund von Zusammenschlüssen (§ 17 Absätze 1 und 2 FILAG EG)
1 Anspruchsberechtigt sind Einwohnergemeinden, welche sich zusammenschliessen oder sich mit einer Bürgergemeinde vereinigen.
2 Die neu zusammengeschlossene Gemeinde erhält während drei Jahren
mindestens jene Beiträge oder zahlt maximal jene Abgaben, welche die
Einzelgemeinden vor dem Zusammenschluss gemeinsam erhalten oder geleistet haben.*

## § 11 {#par_11}

Strukturell schwache Gemeinden (§ 17 Absätze 3 und 4 FILAG EG)
1 Anspruchsberechtigt sind Einwohnergemeinden, welche den Zusammenschluss mit einer anderen Einwohnergemeinde formell beschlossen haben
und deren Strukturstärkeindex einen negativen Wert (-1, -2 oder -3) aufweist.
2 Der Strukturstärkeindex bemisst sich nach
a) dem durchschnittlichen Steuerkraftindex (Gewichtung 50 Prozent);
b) der relativen, durchschnittlichen Bevölkerungsentwicklung (Gewichtung 25 Prozent);
c) der geografisch-topografischen Lage (Gewichtung 25 Prozent).
3 Die Anspruchsberechtigung wird periodisch neu erhoben.
4 Der Beitrag für Projektkosten oder Vorbereitungsarbeiten nach § 17 Absatz 3 Buchstabe a FILAG EG1) beträgt 30‘000 Franken pro Fusionsprojekt.*
4. Verfahren und Rechtspflege
4.1. Datengrundlage

## § 12 {#par_12}

Datenquellen (§ 18 Absatz 2 FILAG EG)
1 Die Einwohnerzahlen richten sich nach der Bevölkerungsstatistik des
Kantons Solothurn per 31. Dezember der Basisjahre.

## § 13 {#par_13}

Staatssteueraufkommen (§ 18 Absatz 2 FILAG EG)
1 Zur Berechnung des Staatssteueraufkommens sind die Gemeinderechnungen der Basisjahre massgebend.

## § 14 {#par_14}

Basisjahre (§ 18 Absatz 2 FILAG EG)
1 Die Basisjahre liegen drei und vier Jahre hinter dem Geltungsjahr.
4.2. Berechnung, Kürzung, Erhöhung und Berichtigung
der Beiträge und Abgaben
4.2.1. Berechnung

## § 15 {#par_15}

Berechnungsgrundsätze (§ 23 FILAG EG)
1 Sämtliche Berechnungen erfolgen ohne Rundungen.
2 Die Resultate der Berechnungen werden wie folgt ausgedrückt:
a)* Die Steuerkraft des Kantons (SKK) wird in ganzen Zahlen angegeben;
b)* Der Steuerkraftindex (SKI), die EL-Quote, die Ausländerquote sowie
der Jugendkoeffizient werden auf zwei Dezimalen nach dem Komma angegeben.
3 Die Zahlungen im Finanzausgleich werden nach kaufmännischen Grundsätzen auf hundert Franken gerundet.
1) BGS 131.73.
4.3. Verwaltungskosten und Mindestzahlung

## § 16 {#par_16}

Mindestzahlung (§ 27 FILAG EG)
1 Beträge unter 100 Franken werden weder ausbezahlt noch eingefordert.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
5.1. Härtefallausgleich

## § 17 {#par_17}

Ermittlung der Anspruchsberechtigung (§ 34 Absatz 4 FILAG EG)
1 Die Ermittlung eines Anspruchs auf einen Härtefallausgleich erfolgt auf
der Grundlage der massgebenden Globalbilanz des Jahres 2015.
2 Auf dieser Basis wird ein Wert in Franken für die Härtefallregelung pro
Gemeinde für die nächsten vier Jahre berechnet.

## § 18 {#par_18}

Systemumstellung (§ 34 Absatz 4 FILAG EG)
1 Als Systemumstellung gilt der Übergang vom bisherigen Finanzausgleichssystem zum neuen Finanz- und Lastenausgleichssystem aufgrund
der massgebenden Globalbilanz.

## § 19 {#par_19}

Abgaberabatt für durch die Systemumstellung schlechter gestellte
Gemeinden (§ 34 Absatz 4 FILAG EG)
1 Für die Gemeinden, welche durch die Systemumstellung schlechter gestellt werden, wird der Wert in Franken nach § 17 Absatz 2 wie folgt berechnet: Von der Schlechterstellung muss die Gemeinde im ersten Jahr die
vom Kantonsrat festgelegte maximale Belastungsgrenze in Prozenten des
Staatssteueraufkommens (festgelegter Belastungsgrenzwert) tragen; die
Differenz zwischen der Schlechterstellung und dem festgelegten Belastungsgrenzwert wird der Gemeinde in vier Jahresschritten als Abgaberabatt gewährt.
2 Der Abgaberabatt in Franken beträgt:
a) im 1. Jahr: 100 Prozent der Differenz zwischen der Schlechterstellung und dem festgelegten Belastungsgrenzwert;
b) im 2. Jahr: 75 Prozent der Differenz zwischen der Schlechterstellung
und dem festgelegten Belastungsgrenzwert;
c) im 3. Jahr: 50 Prozent der Differenz zwischen der Schlechterstellung
und dem festgelegten Belastungsgrenzwert;
d) im 4. Jahr: 25 Prozent der Differenz zwischen der Schlechterstellung
und dem festgelegten Belastungsgrenzwert.
3 Ab dem 5. Jahr wird der Abgaberabatt nicht mehr gewährt.

## § 20 {#par_20}

Beitragsrückstellung für durch die Systemumstellung besser gestellte Gemeinden (§ 34 Absatz 4 FILAG EG)
1 Für die Gemeinden, welche durch die Systemumstellung besser gestellt
werden, wird der Wert in Franken nach § 17 Absatz 2 wie folgt berechnet:
Von der Besserstellung wird die Gemeinde im ersten Jahr die vom Kantonsrat festgelegte maximale Entlastungsgrenze in Prozenten des Staatssteueraufkommens (festgelegter Entlastungsgrenzwert) erhalten; die Differenz
zwischen der Besserstellung und dem festgelegten Entlastungsgrenzwert
wird zurückgestellt und der Gemeinde in vier Jahresschritten als Beitragsrückstellung nicht geleistet.
2 Die Beitragsrückstellung in Franken beträgt:
a) im 1. Jahr: 100 Prozent der Differenz zwischen der Besserstellung
und dem festgelegten Entlastungsgrenzwert;
b) im 2. Jahr: 75 Prozent der Differenz zwischen der Besserstellung und
dem festgelegten Entlastungsgrenzwert;
c) im 3. Jahr: 50 Prozent der Differenz zwischen der Besserstellung und
dem festgelegten Entlastungsgrenzwert;
d) im 4. Jahr: 25 Prozent der Differenz zwischen der Besserstellung und
dem festgelegten Entlastungsgrenzwert.
3 Ab dem 5. Jahr entfällt die Beitragsrückstellung.

## § 21 {#par_21}

Anpassung von Abgaberabatten oder Beitragsrückstellungen in
besonderen Fällen (§ 34 Absatz 4 FILAG EG)
1 In Fällen übermässiger Be- und Entlastungswirkungen aufgrund der Systemumstellung kann das Departement Abgaberabatte erhöhen oder Beitragsrückstellungen kürzen.

## § 22 {#par_22}

Prozentsätze (§ 34 Absatz 5 FILAG EG)
1 Die vom Kantonsrat festzulegenden Prozentsätze der Besser- und
Schlechterstellung in Prozenten des Staatssteueraufkommens werden auf
eine Dezimale nach dem Komma angegeben.
5.2. Hängige Verfahren Investitionsbeitragswesen

## § 23 {#par_23}

Anspruch auf Investitionsbeiträge nach altem Recht (§ 36 FILAG
EG)
1 Ein Verfahren um Investitonsbeiträge nach altem Recht gilt als hängig,
wenn der zuständigen Stelle ein Gesuch mit den vollständigen Gesuchsunterlagen sowie sämtlichen Unterlagen nach § 20 Absatz 3 der Verordnung
zum Gesetz über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsverordnung) vom 1. April 20031) eingereicht wurde.
2 Gesuche, welche bis 31. Dezember 2015 bei der zuständigen Stelle eingereicht werden, werden nach altem Recht behandelt, sofern eine vollständige Schlussabrechnung bis 31. Dezember 2019 vorliegt.
1) BGS 131.721.
5.3. Übergangsbestimmungen zur Teilrevision vom 21.
Januar 2020*
5.3.1. Befristeter arbeitsmarktlicher Lastenausgleich*

## § 24 {#par_24}

Indikatoren (§ 38 Absatz 2 FILAG EG)
1 Die massgebende Anzahl an Arbeitsplätzen aus bestimmten Wirtschaftszweigen des zweiten und dritten Sektors einer Gemeinde bestimmt sich
nach Vollzeitäquivalenten folgender Arbeitsplätze gemäss der aktuellen
Datenerhebung des Bundes: Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, sonstige Industrie
sowie Handel, Verkehr und Lagerei.
2 Die massgebende Anzahl an Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften einer Gemeinde bestimmt sich
gemäss der aktuellen Datenerhebung des Kantons nach deren Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit.

## § 25 {#par_25}

Minimale und maximale Abweichung vom Medianwert (§ 38 Absatz 5 FILAG EG)
1 Die minimale Abweichung vom Medianwert (mAM) wird auf zwei Dezimalen nach dem Komma angegeben.
2 Die maximale Abweichung vom Medianwert (maxAM) wird auf zwei Dezimalen nach dem Komma angegeben.
5.3.2. Befristeter Härtefallausgleich aufgrund der STAF 2020*

## § 26 {#par_26}

Übermässige Entlastungs- oder Belastungswirkung (§ 39 Absatz 5
Buchstabe b FILAG EG)
1 Eine übermässige Entlastungs- oder Belastungswirkung liegt vor, wenn
sich infolge bestimmter Steuerbetreffnisse eine Abweichung von mehr als
20 Prozent zum unbereinigten Durchschnitt der Basisjahre nach § 39 Absatz 5 Buchstabe d FILAG EG ergibt.
2 Als bestimmte Steuerbetreffnisse nach Absatz 1 gelten ausserordentliche
oder einmalige Steueraufkommen einzelner juristischer Personen oder
pauschale Auflösungen oder Bildungen von steuerlichen Reserven.
RRB Nr. 2014/2207 vom 16. Dezember 2014.
Die Einspruchsfrist ist am 16. Februar 2015 unbenutzt abgelaufen.
Inkrafttreten am 1. Januar 2016.
Publiziert im Amtsblatt vom 6. März 2015.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
02.07.2019 01.01.2020 § 1 Abs. 1, f) geändert GS 2019, 24
02.07.2019 01.01.2020 § 5 Sachüberschrift
geändert
GS 2019, 24
02.07.2019 01.01.2020 § 5 Abs. 2 eingefügt GS 2019, 24
02.07.2019 01.01.2020 § 6 Abs. 2 geändert GS 2019, 24
02.07.2019 01.01.2020 § 7 Abs. 1 geändert GS 2019, 24
02.07.2019 01.01.2020 § 10 Abs. 2 geändert GS 2019, 24
02.07.2019 01.01.2020 § 11 Abs. 4 eingefügt GS 2019, 24
02.07.2019 01.01.2020 § 15 Abs. 2, a) geändert GS 2019, 24
02.07.2019 01.01.2020 § 15 Abs. 2, b) geändert GS 2019, 24
21.01.2020 01.01.2020 Titel 5.3. eingefügt GS 2020, 2
21.01.2020 01.01.2020 Titel 5.3.1. eingefügt GS 2020, 2
21.01.2020 01.01.2020 § 24 eingefügt GS 2020, 2
21.01.2020 01.01.2020 § 25 eingefügt GS 2020, 2
21.01.2020 01.01.2020 Titel 5.3.2. eingefügt GS 2020, 2
21.01.2020 01.01.2020 § 26 eingefügt GS 2020, 2
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 1 Abs. 1, f) 02.07.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 24
§ 5 02.07.2019 01.01.2020 Sachüberschrift
geändert
GS 2019, 24
§ 5 Abs. 2 02.07.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 24
§ 6 Abs. 2 02.07.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 24
§ 7 Abs. 1 02.07.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 24
§ 10 Abs. 2 02.07.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 24
§ 11 Abs. 4 02.07.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 24
§ 15 Abs. 2, a) 02.07.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 24
§ 15 Abs. 2, b) 02.07.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 24
Titel 5.3. 21.01.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 2
Titel 5.3.1. 21.01.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 2
§ 24 21.01.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 2
§ 25 21.01.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 2
Titel 5.3.2. 21.01.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 2
§ 26 21.01.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 2
