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title: "Verwaltungsreglement für die Bürgerschaft"
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provisions: 11
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# Verwaltungsreglement für die Bürgerschaft

## Art. 1 Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Die den Bürgern allein nach Massgabe der kantonalen Gesetze eingeräumten
Rechte übt die Bürgerschaft von Chur teils selbst und teils durch den Bürgerrat
aus.

## Art. 2 {#art_2}

Die Erlangung der aktiven und passiven Stimmfähigkeit sowie der Ausschluss
vom Stimmrecht richten sich nach der jeweiligen Stadtverfassung.

## Art. 3 {#art_3}

1 Jeder stimmfähige Bürger kann Anfragen oder Beschwerden in
bürgerlichen Angelegenheiten beim Bürgerrat anbringen (Petitionsrecht).
2 Anträge, welche 50 stimmfähige Bürger schriftlich einreichen, muss der
Bürgerrat mit seinem Gutachten zur Abstimmung vor die Bürgerschaft bringen
(Initiativrecht).

## Art. 4 A. Bürgerschaft {#art_4}

Abstimmungen und Wahlen finden geheim, mittels der Urne statt. Diese werden
nach vorangegangener Beschlussfassung durch den Bürgerrat vom
Bürgermeister angeordnet. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der
gültig abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen ist im ersten und zweiten Wahlgang
erforderlich, dass die Kandidaten die Wahlzahl erreichen. Diese wird ermittelt,
indem die Gesamtsumme der gültigen Namen durch die Zahl der zu Wählenden
dividiert, das Resultat durch 2 geteilt und dann 1 dazu gezählt wird. Im dritten
Wahlgang entscheidet das relative Mehr. Das Aktuariat bei allen
Abstimmungen und Wahlen besorgt der Ratsschreiber.
1 Das Reglement wurde teilrevidiert am 13. September 1995 und am 24. November 2002
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## Art. 5 {#art_5}

Der Bürgergemeinde sind insbesondere zur Abstimmung vorzulegen:
1. Aufnahmen ins Bürgerrecht;
2. Verfügungen über die ausgeteilten Gemeindegüter, wobei jede
Schmälerung des jetzigen Gesamtbesitzstandes nach Wert und Ausmass
unstatthaft ist;
3. Genehmigung von Veräusserung von Liegenschaften, sofern solche nicht in
die Kompetenz des Bürgerrates fällt (siehe Art. 8 Ziff. 3);
4. Wahl des Bürgermeisters und des Bürgerrates;
5. Wahl der dreigliedrigen Geschäftsprüfungskommission.

## Art. 6 {#art_6}

Auf Verlangen von mindestens 50 stimmberechtigten Bürgern müssen das
Budget für das folgende Jahr und die Jahresrechnung zur Abstimmung
vorgelegt werden. Für dieses Referendum geltend folgende Bestimmungen:
1. Budget und Jahresrechnung sind bei der Bürgerratskanzlei in genügender
Anzahl aufzulegen. Die Referendumsfrist beträgt 20 Tage und beginnt mit
der im Amtsblatt bekannt gegebenen Auflage des Budgets und der
Jahrsrechnung. die Abstimmung hat spätestens einen Monat nach Schluss
der Referendumsfrist stattzufinden.
2. Im Begehren um Abstimmung über das Budget muss gesagt werden,
welche Posten eine Abänderung erfahren sollen und in welchem Umfange
eine Änderung einzutreten habe.
3. Im Begehren um Abstimmung über die Jahresrechnung sind die Posten,
denen die Genehmigung ganz oder teilweise verweigert werden will, genau
zu bezeichnen.
4. Der Bürgerrat hat die Referendumsbegehren zuhanden der Bürgergemeinde
stets mit seinem Gutachten zu begleiten.

## Art. 7 B. Der Bürgerrat {#art_7}

a) Der Bürgerrat ist die vollziehende Verwaltungsbehörde. Er besteht aus dem
Bürgermeister, 8 Mitgliedern und 2 Suppleanten.
b) Um gültige Beschlüsse fassen zu können, müssen wenigstens 7 Mitglieder,
inklusive Vorsitzender, anwesend sein.
c) Die Amtsdauer des Bürgermeisters, des Bürgerrates und der
Geschäftsprüfungskommission beträgt 3 Jahre. Alle sind wieder wählbar.
d) Die Wahlen finden am ersten Sonntag im Oktober statt. Die Amtsdauer
beginnt jeweilen mit dem Kalenderjahr.
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## Art. 8 {#art_8}

Dem Bürgerrat stehen folgende Funktionen zu:
1. Aufstellung und Genehmigung des Budgets und der Jahresrechnung.
2. Vorberatung der an die Bürgergemeinde zur Vorlage gelangenden
Verhandlungsgegenstände.
3. Genehmigung von Veräusserungen von Grundeigentum, insbesondere das
Ausmass 1500 m2 nicht übersteigt.
4. Festsetzung der Nutzungstaxen nach Massgabe der kantonalen Gesetze.
5. Verwaltung der bürgerlichen Fonds und Gemeindegüter.
6. Wahl der bürgerlichen Kommissionen und des Finanzdirektors.
7. Wahl und Besoldung des Verwaltungspersonals.
8. Vollmachtserteilung zur Prozessführung und Genehmigung von
Vergleichen.
9. Genehmigung von Verträgen, soweit letztere nicht der Sanktion der
Bürgergemeinde unterbreitet werden müssen.
10. Besorgung aller anderen bürgerlichen Angelegenheiten, insofern sie nicht
ausdrücklich in die Kompetenz der Bürgergemeinde fallen.
11. Festsetzung der Taggelder.

## Art. 9 C. Bürgerliche Kommissionen {#art_9}

1. Einbürgerungskommission
Diese hat die Einbürgerungsgesuche zu prüfen und dem Bürgerrat über den
Befund Bericht und Antrag zu unterbreiten.
2. Domänenkommission
Derselben ist das gesamte Gemeindegüterwesen nach Massgabe der
Gemeindegüterordnung unterstellt.

## Art. 10 Schlussartikel {#art_10}

Vorgehendes Reglement tritt nach Genehmigung durch die
Bürgergemeinde sofort in Kraft, womit das bisherige Reglement vom 24. Juni
1875 als aufgehoben erklärt wird.

## Art. 11 Übergangsbestimmung {#art_11}

1 Die Gesamterneuerung des Bürgerrates findet erstmals am ersten Sonntag
im Oktober 1924 statt mit Amtsantritt auf 1. Januar 1925.
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2 Sofort nach Genehmigung dieses Reglementes durch die Bürgergemeinde
ist die Neubesetzung der bürgerlichen Kommissionen vorzunehmen.
