---
title: "Gebührenordnung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung Stadtratsbeschluss"
id: a63ba4d8-c776-4fa7-b6ba-13af8c24bc60
authority: bfs261
place: "Zürich (city)"
applies_also_from: [zh, ch]
kind: decree
in_force: true
number: "817.120"
publisher_url: https://www.stadt-zuerich.ch/de/politik-und-verwaltung/politik-und-recht/amtliche-sammlung/8/817/120.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/a63ba4d8-c776-4fa7-b6ba-13af8c24bc60
language: de
in_force_from: 2019-01-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadt-zuerich.ch/dam/web/de/politik-verwaltung/politik-recht/amtliche-sammlung/817/120/817.120_Geb%C3%BChrenordnung%20Schlachttier-%20und%20Fleischuntersuchung_19_V4.pdf
read_on: 2026-10-24
sha256: 64b9f0acb9c365096c314470b06ee7cee0200632bf84b6a11dcc66ee68cf7db4
provisions: 1
---

# Gebührenordnung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung Stadtratsbeschluss

## text {#text}

817.1201
Gebührenordnung für die Schlachttier-
und Fleischuntersuchung
Stadtratsbeschluss vom 1. April 2015 (302)1
mit Änderung vom 19. Dezember 2018 (1118)
1. Die ordentliche Fleischkontrollgebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in der Stadt Zürich wird auf
4,41 Rappen pro Kilogramm Schlachtmenge festgelegt.
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Gesundheits- und
Umweltdepartements prüft den Kostendeckungsgrad der
Fleischkontrollgebühr. Bei Über- oder Unterschreitung des
Kostendeckungsgrads kann sie oder er die Höhe der Fleischkontrollgebühr pro Kilogramm Schlachtmenge anpassen.2
2. Für die in den Dienstplänen nicht berücksichtigten Wartezeiten/Leerzeiten des Teams der Veterinärdienste wird, wenn
diese Wartezeiten/Leerzeiten aufgrund verspäteter Tier-Anlieferung oder Stillstand des Bandes über 8 % der wöchentlichen, gemäss Zeiterfassung ausgewiesenen Arbeitszeit
der betroffenen Mitarbeitenden hinausgehen, der SBZ AG
eine zusätzliche Gebühr in Rechnung gestellt. Diese Gebühr richtet sich nach den Stundenansätzen, die der Stadtrat für gelegentliche Dienstleistungen an Dritte (inkl. Personal-Overheadkosten sowie übrige Betriebskosten) festlegt.
3. Die Gebühren für Seuchenschlachtungen sowie Laboruntersuchungen/-proben (Trichinen, Kochproben Eber) werden nach Aufwand verrechnet.
4. Die Gebühren werden der Schlachtbetrieb Zürich AG monatlich in Rechnung gestellt. Sie sind maximal innert 30 Tagen seit der Rechnungsstellung zu bezahlen.
5. Die Gebühr gemäss Ziff. 1 wird jeweils per 1. Januar an den
Landesindex der Konsumentenpreise, Basis 2010, Stand
November Vorjahr, angepasst. Resultiert eine negative Teuerung erfolgt keine Anpassung nach unten, solange die
Lohnkosten der Mitarbeitenden der Veterinärdienste des
UGZ unverändert bleiben.
1 Inkraftsetzung auf den 1. Mai 2015.
2 Fassung gem. STRB Nr. 1118 vom 19. Dezember 2018; Inkraftsetzung
1. Januar 2019.
2Gebührenordnung für die Schlachttier-
und Fleischuntersuchung817.120
6. Ergibt sich eine signifikante Änderung bei der Gesamtmenge
oder der Zusammensetzung des Schlachtumfangs (Tierarten), oder erfolgen Anpassungen des übergeordneten eidgenössischen oder kantonalen Rechts, die namentlich die
Ermittlung des verrechenbaren Schlachtgewichts betreffen
(Schlachtgewichtsverordnung des EDI, SGV; SR 817.190.4),
ist die Gebührenordnung für das Folgejahr anzupassen.
7. Die Gebührenordnung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung vom 10. März 1999 wird per 1. Mai 2015 aufgehoben.
