---
title: "Richtlinien für den Vollzug des Reglements über die Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik)"
id: a63ed9b3-c106-4b45-acd8-2e8b6d097899
authority: sg
place: "St. Gallen"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "230.332"
publisher_url: https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/230.332/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/a63ed9b3-c106-4b45-acd8-2e8b6d097899
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/17273/de
read_on: 2026-10-23
sha256: b504ab613b5c8ed7414ff0d06bb1d8d49478e727d82e4ab33c8a0871643121fb
provisions: 1
---

# Richtlinien für den Vollzug des Reglements über die Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik)

## text {#text}

Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 230.332
Richtlinien für den Vollzug des Reglements über die
Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik
(Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und
Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik)
vom 11. September 2008 (Stand 11. September 2008)
Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),
gestützt auf Art. 4 Abs. 3 des Reglements ü ber die Anerkennung der Diplome im
Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherzie -
hung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik)
beschliesst:1
Die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 4 bis 7 des Reglements ü ber die Aner -
kennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung
Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädago -
gik) werden wie folgt präzisiert:
1. Zulassung Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung (1.)
Ziff. 1.1 Theoretische Zusatzleistungen
1 Die theoretischen Zusatzleistungen gemäss Art. 5 des Reglements werden an einer Hochschule im Rahmen der Ausbildung von Lehrpersonen für Regelklassen
der Vorschulstufe oder der Vorschulstufe/Primarstufe absolviert und aufgrund der
entsprechenden Zieldefinition durch die jeweilige Ausbildungsinstitution validiert.
2 Sie umfassen mindestens je 10 Kreditpunkte in den Bereichen Vorschulpädagogik und Entwicklungspsychologie.
1 In Vollzug ab 11. September 2008.
nGS -
230.332
Ziff. 1.2 Praktische Erfahrungen im Bereich Kind/Familie
1 Praktische Erfahrungen im Bereich Kind/Familie gemäss Art. 5 des Reglements
müssen in folgenden Situationen nachgewiesen werden:
a) vor-/ausserschulische Institutionen mit sozialem oder pädagogischem Auftrag: begleitetes Praktikum
b) Kindergarten/Basisstufe: begleitete Unterrichtspraxis
c) Familienarbeit: Verantwortlichkeit bei der Erziehungsarbeit im Rahmen von
familiären Strukturen
2 Die praxisbezogenen Zusatzleistungen werden durch die Absolvierenden in
Form eines Praxis-Portfolios nachgewiesen, welches die folgenden Aspekte umfasst: Darstellung und Charakterisierung der praktischen Tätigkeit, reflexiv-analytische Darstellung eines praktischen Fallbeispiels, Selbsteinschätzung der Kompetenzen im Bereich Kind/Familie, reflexive Erläuterungen zu den Entwicklungsschritten während der letzten Jahre.
3 Die praktische Tätigkeit wird von den Studierenden in Arbeitsstunden ausgewiesen; für die Gesamtheit der obengenannten Situationen muss diese Tätigkeit min -
destens 300 Stunden umfassen.
Ziff. 1.3
1 Die Inhalte der zu erbringenden Zusatzleistungen sowie der Gesamtumfang werden von der Ausbildungsinstitution für Heilpädagogische Früherziehung für jede
Studierende/jeden Studierenden individuell und je nach vorgelagertem Studienabschluss und allenfalls ausgeübter Verantwortlichkeit bei der Erziehungsarbeit in
der eigenen Familie festgelegt.
2. Zulassung Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik (2.)
Ziff. 2.1
1 Die Zusatzleistungen für die Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik ge -
mäss Art. 6 des Reglements werden an einer Hochschule im Rahmen der Ausbildung von Lehrpersonen für Regelklassen der obligatorischen Schule (Vor- und
Primarschule oder Sekundarstufe I) absolviert und aufgrund der entsprechenden
Zieldefinition durch die Institution der Lehrerinnen- und Lehrerbildung validiert.
Ziff. 2.2
1 Die Zusatzleistungen werden in ECTS-Kreditpunkten ausgewiesen und umfassen
im Minimum 30 und im Maximum 60 Kreditpunkte, davon
a) mindestens 10 Kreditpunkte im Bereich der Didaktiken und
b) mindestens 10 Kreditpunkte in begleiteter Unterrichtspraxis.
230.332
2 Die ü brigen Inhalte der Zusatzleistungen (Allgemeine Pädagogik, Pädagogische
Psychologie, Erziehungswissenschaften) sowie der Gesamtumfang werden von der
Pädagogischen Hochschule bzw. Universität gemeinsam mit der Ausbildungsinstitution für Schulische Heilpädagogik für jede Studierende/jeden Studierenden indi -
viduell und je nach vorgelagertem Studienabschluss festgelegt.
Ziff. 2.3
1 Den Inhaberinnen und Inhabern eines Bachelor-Diploms, das im Rahmen des
Studiums zur Lehrperson für die Sekundarstufe I erworben wurde, können bereits
erworbene Kreditpunkte für Didaktiken und Unterrichtspraxis angerechnet wer -
den. Die Zusatzleistungen können in diesem Fall auf insgesamt weniger als 30
Kreditpunkte reduziert werden.
3. Zulassung zum Studium der anderen Vertiefungsrichtung (3.)
Ziff. 3.1
1 Studierende, die bereits ü ber ein Diplom in Sonderpädagogik verfügen und zu -
sätzlich den Masterstudiengang in der anderen Vertiefungsrichtung absolvieren
wollen, können unter Berücksichtigung der Vorgaben des Anerkennungsregle -
ments und dieser Richtlinien sowie unter Anrechnung früherer Studienleistungen
zum Studium zugelassen werden.
230.332
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass - 11.09.2008 11.09.2008
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
11.09.2008 11.09.2008 Erlass Grunderlass -
