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title: "Verordnung über die Landschaftsschutzzonen"
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provisions: 16
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# Verordnung über die Landschaftsschutzzonen

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Die besonders schützenswerten Landschaften werden zu ihrer Sicherheit vor unerwünschten Eingriffen im Sinne von Art. 1 NSchG3) unter
den Schutz des Kantons gestellt. *
2 Diese Verordnung beinhaltet im weiteren die kantonalen Vollziehungsbestimmungen für die geschützte Moorlandschaft gemäss dem Bundesinventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von
nationaler Bedeutung4).

## § 2 {#par_2}

Schutzziel
1 Mit den Schutzbestimmungen wird eine langfristige und ungeschmälerte Erhaltung schöner sowie naturkundlich und kulturgeschichtlich wertvoller Landschaften von kantonaler Bedeutung angestrebt.
1) SR 451.35
2) NG 331.1
3) NG 331.1
4) SR 451.35, Anhang 1 und 2

## § 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 {#par_3}

Landschaftsschutzzonen
1 Folgende Gebiete werden als kantonale Landschaftsschutzzonen festgelegt:
1. Hergiswil-Fräkmünt (Gemeinde Hergiswil);
2. Obbürgen-Bürgenstock (Gemeinden Ennetbürgen, Stansstad und
Stans);
3. Kehrsiten (Gemeinde Stansstad);
4. Schür-Scharti-Obermatt (Gemeinde Ennetbürgen);
5. Wilgass-Ennerberg (Gemeinden Buochs und Oberdorf);
6. Kohltal (Gemeinde Emmetten);
7. Dürrenboden-Arvigrat (Gemeinde Dallenwil);
8. Schlächtismatt-Trübsee-Bitzistock (Gemeinde Wolfenschiessen);
9. Oberrickenbacher Ried-Schwandrain (Gemeinde Wolfenschiessen);
10. Scheidegg (Gemeinde Emmetten);
11. Feldmoos (Gemeinde Wolfenschiessen).
§ 4 * Zonenabgrenzung
1 Die Zonengrenzen sind auf den Plänen vom 2. März 1998, für die
Landschaftsschutzzone Obbürgen-Bürgenstock dem Plan vom 9. Juni
2009 und für die Landschaftsschutzzone Hergiswil-Fräkmünt dem Plan
vom 7. Juli 2009 im Massstab 1:5'000 erfasst.
2 Die Pläne können bei der zuständigen Direktion und bei den Gemeindekanzleien der betreffenden Gemeinden eingesehen werden. Die verkleinerten Pläne sind im Anhang enthalten.
2 Zonenvorschriften
2.1 Allgemeine Bestimmungen

## § 5 {#par_5}

Grundsatz
1 Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung schöner sowie naturkundlich und kulturgeschichtlich wertvoller Landschaften; die ordentliche
landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung ist grundsätzlich
gewährleistet.
2 Die Landschaftsschutzzone kann andere Schutzgebiete gemäss der
Naturschutzgesetzgebung sowie Nutzungszonen gemäss der Planungs-

## § 6 und Baugesetzgebung5) überlagern. * {#par_6}

Natur- und Kulturelemente
1 Hecken, landschaftsprägende Baumgruppen und landschaftsprägende
Trockensteinmauern ausserhalb von Gartenanlagen und Hofräumen,
Waldränder und Bachläufe mit ihren beidseitigen Bestockungen, sowie
morphologisch markante Geländeformen und historisch bedeutsame
Wege mit ihren Wegbegleitern sind als Landschaftselemente in ihrer Art
ganzheitlich zu erhalten.
2 Ihr Ersatz oder im Ausnahmefall ihre Beseitigung bedarf der Bewilligung der zuständigen kantonalen Instanzen und ist nur aufgrund einer
umfassenden Interessenabwägung zulässig. Dabei ist den Bedürfnissen
der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung besonders Rechnung zu tragen.

## § 7 {#par_7}

Landwirtschaft
1 Bauten für die landwirtschaftliche Nutzung sind in Form, Gestaltung
und Standort den landschaftlichen Gegebenheiten anzupassen.
2 Stöcklibauten sind nur erlaubt, wenn sie für den Erhalt eines schützenswerten Kulturobjektes notwendig sind.

## § 8 {#par_8}

Wald
1 Der Schutz des Waldes wird nach Massgabe der Waldgesetzgebung
sichergestellt. Bei Walderschliessungen ist eine optimale Eingliederung
der Anlage zu gewährleisten.

## § 9 {#par_9}

Zonenfremde Bauten und Anlagen
1 Bestehende zonenfremde Bauten und Anlagen dürfen nur unter Beachtung des Landschaftsschutzes und im Rahmen der Planungs- und
Baugesetzgebung6) erweitert werden. *
5) NG 611.1
6) NG 611.1
2 Neubauten und Ersatzbauten im Sinne von Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG)7) dürfen nur bewilligt werden, wenn
der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert, keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und
sie sich optimal ins Landschaftsbild einordnen.

## § 10 {#par_10}

Terrainveränderungen
1 Grössere Terrainveränderungen, insbesondere Aufschüttungen, Abgrabungen, Materialentnahmen dürfen nur im Sinne von Rekultivierungen von Landschaftsschäden und nur aufgrund einer gesamtheitlichen
Interessenabwägung bewilligt werden.
2 Kleinere Terrainveränderungen, die der landwirtschaftlichen Nutzung
dienen, können im Einzelfall bewilligt werden, wenn sie dem Schutzziel
nicht widersprechen und keine überwiegenden öffentlichen Interessen
entgegenstehen.
3 Der gewerbsmässige Materialabbau ist nicht gestattet; vorbehalten
bleiben die Bestimmungen gemäss § 14 betreffend die Landschaftsschutzzone Wilgass-Ennerberg.

## § 11 {#par_11}

Touristische Bauten und Anlagen
1 Neue touristische Anlagen sowie wesentliche Änderungen und Kapazitätssteigerungen bestehender Anlagen sind nur zulässig, wenn sie im
Rahmen von kommunalen touristischen Feinkonzepten gesamtheitlich
beurteilt werden und eine optimale landschaftliche Eingliederung erreicht werden kann.

## § 12 {#par_12}

Gefahrenschutz
1 Bauten, die dem Schutz vor Naturgefahren dienen, sind erlaubt. Sie
sind jedoch mit gestalterischen Massnahmen möglichst in die Landschaft einzugliedern.
2.2 Besondere Bestimmungen für einzelne Schutzzonen

## § 13 {#par_13}

Landschaftsschutzzone Kehrsiten
1 In der Landschaftsschutzzone Kehrsiten ist der Wald entlang des
Seeufers Bestandteil des Schutzgebietes.
7) SR 700

## § 14 {#par_14}

Landschaftsschutzzone Wilgass-Ennerberg
1 In der Landschaftsschutzzone Wilgass-Ennerberg kann der gewerbsmässige Materialabbau bewilligt werden, wenn er aufgrund der kantonalen und kommunalen Nutzungsplanung vorgesehen und ein Abbau- und
Rekultivierungskonzept genehmigt ist. Das Konzept hat aufzuzeigen,
wie das ursprüngliche Landschaftsbild im Grundsatz wieder hergestellt
wird.

## § 15 {#par_15}

Landschaftsschutzzone Scheidegg
1 In der Landschaftsschutzzone Scheidegg gelten, sofern Moorbiotope
betroffen sind, folgende Einschränkungen:
1. das Drainieren und das Anlegen von Erschliessungswegen (Fahrwege) ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmebewilligungen können aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung und unter
Wahrung des Schutzziels durch die zuständigen kantonalen Instanzen erteilt werden;
2. der Eintrag von Dünger ist in der Regel untersagt; davon ausgenommen ist der Eintrag von Dünger, soweit er nach der Gesetzgebung über die Hoch- und Flachmoore sowie der Moorlandschaften zulässig ist;
3. der Weidgang ist in der Regel untersagt; davon ausgenommen ist
der Weidgang in den Gebieten, in denen dies dem traditionellen
Nutzungstypus entspricht.
2 Eine Intensivierung der Nutzung benötigt eine entsprechende landwirtschaftliche Nutzungsplanung und die Zustimmung der zuständigen
kantonalen Instanzen.
3 Vollzug und Verfahren

## § 16 {#par_16}

Vollzug
1 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt der zuständigen Direktion nach
Anhörung der kantonalen Fachkommissionen und Ämtern.
§ 17 * Verfügungen und Ausnahmebewilligungen gemäss
Raumplanungsrecht
1 Bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone ist den Anforderungen des
Landschaftsschutzes im Sinne dieser Verordnung Rechnung zu tragen.
§ 18–19 * …
4 Schlussbestimmung

## § 20 {#par_20}

Referendum und Inkrafttreten
1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im
Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
2 Sie tritt gemäss Art. 24 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes8) unter
Vorbehalt von Beschwerden gemäss Art. 65 Abs. 2 des Heimatschutzgesetzes9) in Kraft.
8) NG 132.2
9) NG 331.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.04.1998 09.06.1998 Erlass Erstfassung A 1998, 597, 1099
14.03.2001 14.03.2001 § 4 totalrevidiert A 2001, 385
07.07.2009 07.07.2009 § 4 totalrevidiert A 2009, 1289
25.11.2014 01.01.2015 Erlasstitel geändert A 2014, 2144
25.11.2014 01.01.2015 § 5 Abs. 2 geändert A 2014, 2144
25.11.2014 01.01.2015 § 9 Abs. 1 geändert A 2014, 2144
25.11.2014 01.01.2015 § 17 totalrevidiert A 2014, 2144
25.11.2014 01.01.2015 § 18 aufgehoben A 2014, 2144
03.11.2015 01.01.2016 Ingress geändert A 2015, 1771
03.11.2015 01.01.2016 § 1 Abs. 1 geändert A 2015, 1771
03.11.2015 01.01.2016 § 19 aufgehoben A 2015, 1771
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.04.1998 09.06.1998 Erstfassung A 1998, 597, 1099
Erlasstitel 25.11.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 2144
Ingress 03.11.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1771
§ 1 Abs. 1 03.11.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1771
§ 4 14.03.2001 14.03.2001 totalrevidiert A 2001, 385
§ 4 07.07.2009 07.07.2009 totalrevidiert A 2009, 1289
§ 5 Abs. 2 25.11.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 2144
§ 9 Abs. 1 25.11.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 2144
§ 17 25.11.2014 01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 2144
§ 18 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2144
§ 19 03.11.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 1771
