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title: "Reglement für die Benützung der Sportanlage Grendelmatte"
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provisions: 24
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# Reglement für die Benützung der Sportanlage Grendelmatte

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

Grundsatz
1 Die Gemeinde Riehen betreibt auf der Grendelmatte eine Sportanlage. Sie steht den Schulen, den
Turn- und Sportvereinen sowie der Allgemeinheit nach Massgabe dieses Reglements zur Verfügung.
2 Ortsansässige erhalten den Vorzug. Ein Verein gilt als ortsansässig, wenn mehr als die Hälfte seiner
aktiven Mitglieder ihren Wohnsitz in Riehen hat.

## § 2 {#par_2}

Bewilligungspflicht
1 Die Benützung der Sportanlage ist bewilligungspflichtig.
2 Von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist die Benützung durch die Allgemeinheit gemäss § 3
Abs. 2.

## § 3 {#par_3}

Benützung durch die Schulen und die Allgemeinheit
1 Während der Schulzeit (Montag–Freitag von 07.30 bis 17.00 Uhr) steht die Sportanlage in erster Linie den Schulen zur Verfügung. Sie kann anderen Benützerinnen und Benützern für fest zu bestimmende Zeiten überlassen werden, soweit sie nicht von den Schulen beansprucht wird.
2 Ausserhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten stehen der Kunstrasen, der Hartplatz, das Beachvol -
leyballfeld, die Rundbahn und der Spielplatz der Allgemeinheit zur Benützung offen.

## § 4 {#par_4}

Benützung für den Trainingsbetrieb
1 Der regelmässige Trainingsbetrieb wird in ein Winter- und Sommersemester unterteilt.
2 Das Sommersemester beginnt mit dem Beginn der Frühjahrsferien und endet mit dem Ende der
Herbstferien. Das Wintersemester beginnt nach den Herbstferien und dauert bis zum Beginn der Frühjahrsferien.
3 Für neue Belegungen für ein regelmässiges Training ist bis spätestens vier Wochen vor Beginn des
Semesters ein schriftliches Gesuch bei der Leitung Sportanlage einzureichen. Semesterbelegungen
werden an einer separaten Belegungssitzung mit der Leitung Sportanlage neu festgelegt.
4 Fussballclubs müssen Gesuche betreffend zusätzliche Mannschaften für die Hinrunde bis spätestens
1. Juli und für die Rückrunde bis spätestens 1. Dezember einreichen.
5 Vor der Zuteilung der Sportanlage für die regelmässigen Trainings wird die Interessengemeinschaft
der Riehener Sportvereine angehört.
1) RiE 111.100.

## § 5 Sportplatzreglement RiE 681.700 {#par_5}

Organisierte Anlässe und Wettkämpfe
1 Ein Gesuch für einzelne Anlässe oder Wettkämpfe ist spätestens sechs Monate vor dem Anlass bei
der Leitung Sportanlage auf dem dafür vorgesehenen Formular einzureichen.
2 Bei mehreren Gesuchen für den gleichen Termin haben Ortsansässige den Vorrang. Im Übrigen erfolgt die Zuteilung nach dem zeitlichen Eingang der Gesuche.
3 Das Detailprogramm mit den Wettkampfzeiten muss der Leitung Sportanlage mindestens 10 Tage
vor dem Anlass bekannt gegeben werden.
4 Für die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken zum Konsum an Ort und Stelle muss bei den
zuständigen kantonalen Stellen die erforderliche Bewilligung eingeholt werden.

## § 6 {#par_6}

Benützungszeiten
1 Die Übungsplätze müssen beim ordentlichen Trainingsbetrieb und bei der Benützung durch die Allgemeinheit spätestens um 22.00 Uhr, die Sportanlage spätestens um 22.30 Uhr verlassen werden. Am
Vorabend gesetzlicher Feiertage kann die Leitung Sportanlage die Anlage bereits um 20.00 Uhr
schliessen.
2 An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bleibt die Sportanlage für den ordentlichen Trainingsbetrieb
geschlossen.
3 Die Benützungszeiten für organisierte Anlässe und Wettkämpfe werden in der Bewilligung festgesetzt.

## § 7 {#par_7}

Veranstaltungszeiten
1 Der Wirtschaftsbetrieb im Zusammenhang mit organisierten Anlässen und Wettkämpfen ist spätestens um 23.00 Uhr einzustellen. Die Organisatorinnen und Organisatoren haben dafür zu sorgen, dass
die Sportlerinnen und Sportler und die Zuschauerinnen und Zuschauer das Festzelt und die Sportanlage zu diesem Zeitpunkt verlassen.
2 Ausnahmen können in der Bewilligung erteilt werden und benötigen die Zustimmung des zuständi -
gen Mitglieds des Gemeinderats.
3 Die Nachtruhe ist zwingend einzuhalten.

## § 8 {#par_8}

Unbewilligte Benützung
1 Die Mitarbeitenden der Sportanlage überwachen die Benützung der Sportanlage. Ist eine Benützung
bewilligungspflichtig, so verweigern sie den Zutritt zur Sportanlage ohne entsprechende Bewilligung.
Sie sind befugt, eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch einzureichen.
2 Bei widerrechtlicher Benützung der Sportanlage können die Fehlbaren von der Benützung der Sportanlage ausgeschlossen werden.

## § 9 {#par_9}

Zutrittssperren
1 Wenn es zur Schonung der Anlage erforderlich ist, können die Mitarbeitenden der Sportanlage die
Anlage vorübergehend sperren.
2 Die Leitung Sportanlage entscheidet aufgrund der Platzverhältnisse über die Verschiebung von organisierten Anlässen und Wettkämpfen. Sie hört vorher die Betroffenen an.
3 Ist keine für das Training verantwortliche Person anwesend, so sind die Mitarbeitenden der Sportan -
lage ermächtigt, einer Trainingsgruppe den Zutritt zur Anlage zu verweigern oder eine begonnene
Übung abzubrechen.
4 Die Anlage wird jeweils im Sommer saniert. Während der Sanierung bleiben die Rasenfelder gesperrt. Von Anfang Dezember bis Mitte Januar bleibt die Sportanlage in der Regel geschlossen.

## § 10 Sportplatzreglement RiE 681.700 {#par_10}

Bewilligungserteilung und Sanktionen
1 Zuständig für die Erteilung der Bewilligungen und das Aussprechen von Sanktionen ist die Gemeindeverwaltung, Abteilung Kultur, Freizeit und Sport. Sie kann die Zuständigkeit ganz oder teilweise an
die Leitung Sportanlage delegieren.
2 Die Bewilligung kann verweigert oder entschädigungslos entzogen werden, wenn die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller den ordentlichen Betrieb, insbesondere bezüglich Lärm und Sicherheit, sowie eine verantwortungsbewusste, sorgfältige und rücksichtsvolle Benützung der Sportanlage nicht
gewährleisten können.

## § 11 {#par_11}

Rekurs
1 Gegen Entscheide der Gemeindeverwaltung kann beim Gemeinderat innert 10 Tagen ein begründeter
Rekurs eingereicht werden.
2 Der Gemeinderat entscheidet endgültig.

## § 12 II. Benützungsordnung {#par_12}

Sorgfaltspflicht
1 Die Benützerinnen und Benützer sind verpflichtet, verantwortungsbewusst und sorgfältig mit der
Sportanlage umzugehen.
2 Die einzelnen Teile der Anlage dürfen nur entsprechend ihren Zweckbestimmungen benutzt werden.
3 Vereine und die Organisatorinnen und Organisatoren sind dafür verantwortlich, dass ihre Mitglieder
bzw. die Besucherinnen und Besucher auf die Nachbarschaft Rücksicht nehmen.
4 Bei begründeten Reklamationen und Beschwerden wegen übermässigen Lärms oder unsachgemässer
Benützung können die Fehlbaren sowie die verantwortlichen Vereine bzw. Organisatorinnen und Organisatoren für eine bestimmte Zeit von der Benützung ausgeschlossen und bereits erteilte Bewilligungen entzogen werden.

## § 13 {#par_13}

Aufsicht
1 Für die Aufsicht über die Sportanlage ist die Leitung Sportanlage zuständig. Sie teilt die Plätze und
Anlagen ein und erteilt die nötigen Weisungen für Pflege und Unterhalt. Ihre Anweisungen sind für
die Benützerinnen und Benützer verbindlich.
2 Räume und Anlagen werden von den Mitarbeitenden der Sportanlage übergeben und am Schluss der
Veranstaltung wieder abgenommen. Die Mitarbeitenden sind nicht verpflichtet, während der Benützungszeit dauernd anwesend zu sein.

## § 14 {#par_14}

Schadenfall
1 Die zuständigen Verantwortlichen der Vereine oder Organisatorinnen und Organisatoren melden allfällige Schäden unverzüglich einem Mitarbeitenden der Sportanlage.

## § 15 {#par_15}

Haftung
1 Für sämtliche Kosten, die infolge absichtlicher oder fahrlässiger Beschädigung oder Verunreinigung
der Sportanlagen entstehen, haftet der Verursacher oder die Verursacherin. Bei organisierten Anlässen
und Wettkämpfen haften auch die Organisatorinnen und Organisatoren.
2 Für Diebstähle von privatem Eigentum sowie für dessen Beschädigung durch Dritte lehnt die
Gemeinde jede Haftung ab.

## § 16 {#par_16}

Reinigung
1 Die Benützerinnen und Benützer der Sportanlage sind dafür verantwortlich, dass diese in ordnungsgemässem Zustand wieder verlassen wird.
Sportplatzreglement RiE 681.700
2 Sie sind für Sauberkeit in Duschen und Garderoben verantwortlich. Die Garderoben sind besenrein
zu verlassen.
3 Die Reinigungszeit, welche durch eine übermässige Verschmutzung verursacht wird, wird den Benützerinnen und Benützern in Rechnung gestellt.

## § 17 {#par_17}

Allgemeine Verbote
1 Auf dem gesamten Areal der Sportanlage ist grundsätzlich untersagt:
a) Das Mitführen von Hunden auf den Sportflächen; ausserhalb der Sportflächen besteht
Leinenpflicht,
b) die Änderung von bestehenden Einrichtungen und Anlagen,
c) das Betreten der Leichtathletikanlagen und der Spielfelder durch Zuschauerinnen und
Zuschauer,
d) das Befahren mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen mit Erlaubnis der Mitarbeitenden
der Sportanlage),
e) das Mitnehmen von Gläsern, Flaschen und anderen zerbrechlichen Gebinden auf die
Sportflächen,
f) der Betrieb von Musikanlagen aller Art bei der Benützung durch die Allgemeinheit aus -
serhalb des Trainings- und Wettkampfbetriebs oder anderer bewilligter Veranstaltungen,
g) jegliches Fussballspielen ausserhalb der Spielfelder,
h) Kugelstossen ausserhalb der speziell dafür eingerichteten Plätze sowie
i) Hammerwerfen.

## § 18 {#par_18}

Trainingsschuhe
1 Während des Trainings und bei Vorbereitungsspielen dürfen nur Nokenfussballschuhe (keine Stollen) getragen werden.
2 Die Garderobenräume dürfen nicht mit Nagelschuhen betreten werden.
3 Nagel- und Fussballschuhe dürfen ausschliesslich in den dafür reservierten Waschanlagen gereinigt
werden.
4 Auf Kunstrasen darf nur mit Nocken- und Turnschuhen gespielt werden. Stollenschuhe sind verboten.
5 Das Training auf den Spielfeldern darf nur quer zur Hauptspielrichtung erfolgen.

## § 19 {#par_19}

Geräte
1 Die zu den Anlagen gehörenden Geräte werden den ortsansässigen Vereinen unentgeltlich zur Verfügung gestellt und sind nach Gebrauch gereinigt in die entsprechenden Magazine zurückzubringen. Die
übrigen Benützerinnen und Benützer dürfen sie im Rahmen ihrer Bewilligung benützen.
2 Beschädigungen und Verluste müssen sofort einem Mitarbeitenden der Sportanlage gemeldet werden.
3 Ausserhalb der Sportanlage dürfen die Geräte nur mit Bewilligung der Leitung Sportanlage verwendet werden.

## § 20 III. Weitere Bestimmungen für organisierte Anlässe und Wettkämpfe {#par_20}

Übergabe der Sportanlage
1 Vor den Wettkämpfen übernehmen die Organisatorinnen und Organisatoren die Sportanlage sowie
das benötigte Material von den Mitarbeitenden der Sportanlage. Anlässlich dieser Übernahme wird der
Zeitpunkt festgelegt, zu welchem die Sportanlage sowie das benötigte Material wieder zu übergeben
sind.
2 In der Zeit zwischen Übernahme und Abgabe der Sportanlage sind die Organisatorinnen und Organi -
satoren für die Einhaltung dieses Reglements verantwortlich. Sie haften für allfällige Schäden.
Sportplatzreglement RiE 681.700
3 Den Mitarbeitenden der Sportanlage bleibt auch während den Wettkämpfen die Kontroll- und Weisungsbefugnis vorbehalten.

## § 21 {#par_21}

Sorgfaltspflicht der Organisatorinnen und Organisatoren
1 Die Organisatorinnen und Organisatoren sind dafür verantwortlich, dass die Anlagen geschont und
den angrenzenden Grundstücken und Gebäuden kein Schaden zugefügt wird.
2 Sie instruieren die Teilnehmerinnen und Teilnehmer entsprechend.

## § 22 {#par_22}

Eintrittsgeld
1 Den Organisatorinnen und Organisatoren wird freigestellt, ob sie Eintrittsgelder erheben wollen.

## § 23 {#par_23}

Zuschauerinnen und Zuschauer
1 Die Zuschauerinnen und Zuschauer sind verpflichtet, die Weisungen der Organisatorinnen und Organisatoren zu beachten.
2 Sie dürfen sich lediglich auf den für sie bestimmten Plätzen und Wegen aufhalten. Das Betreten der
übrigen Anlagen ist ihnen untersagt.

## § 24 IV. Benützungsgebühr {#par_24}

Gebührenerhebung
1 Für die bewilligungspflichtige Benützung der Sportanlage werden Gebühren erhoben. Die Höhe der
Gebühren wird von der Gemeindeverwaltung, Abteilung Kultur, Freizeit und Sport in einem Gebührentarif festgesetzt.
2 Ortsansässige Vereine sind von diesen Gebühren ausgenommen. Ihnen werden nur die Stromkosten
für das Flutlicht sowie die Kosten für Abfall und Verbrauchsmaterial in Rechnung gestellt.
Schlussbestimmungen
Dieses Reglement wird publiziert; es wird sofort wirksam. 2) Auf den gleichen Zeitpunkt wird die
Sportplatzordnung vom 2. Dezember 1981 aufgehoben.
2) Wirksam seit 2. 2. 2014.
Sportplatzreglement RiE 681.700
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.01.2014 02.02.2014 Erlass Erstfassung KB 01.02.2014
Sportplatzreglement RiE 681.700
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.01.2014 02.02.2014 Erstfassung KB 01.02.2014
