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title: "Reglement über die Wasserversorgung (Wasserversorgungsreglement)"
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# Reglement über die Wasserversorgung (Wasserversorgungsreglement)

## Art. 1 Rechtsform {#art_1}

1
Die Wasserversorgung Neuheim (Wasserversorgung) ist ein Unternehmen der Einwohnergemeinde Neuheim. Sie wird als unselbständiger Gemeindebetrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt.

## Art. 2 Zweck {#art_2}

1
Die Wasserversorgung liefert im Baugebiet (innerhalb Bauzone) und soweit möglich auch in ihrem übrigen Einzugsgebiet nach Leistungsfähigkeit ihrer Anlagen qualitativ einwandfreies Trinkwasser gemäss eidg. Lebensmittelgesetzgebung für Haushalt und Gewerbe. Gleichzeitig sorgt die Wasserversorgung in diesem Umfang für genügenden Brandschutz.

## Art. 3 Finanzierung {#art_3}

1
Der Bau und Betrieb der Wasserversorgung soll nach Möglichkeit selbsttragend sein. Für die Kostendeckung stehen Beiträge der öffentlichen Hand, Projektierungsvorschüsse, Anschlussgebühren, Wasserbezugsgebühren sowie sonstige Einnahmen zur Verfügung. Die Gemeinde führt die dafür erforderlichen Abrechnungen.

## Art. 4 Zuständigkeit {#art_4}

1
Der Gemeinderat ist für die Belange der gemeindeeigenen Wasserversorgung zuständig. Er kann für die Erfüllung einzelner nicht hoheitlicher Aufgaben eine Kommission einsetzen oder Aufgaben an andere Organe der Wasserversorgung oder an einzelne Verwaltungsabteilungen delegieren.

## Art. 5 Organe der Wasserversorgung {#art_5}

1
Die Organe der Wasserversorgung sind:
a)
Der Gemeinderat;
b)
Die Bauverwaltung;
c)
Der Brunnenmeister;
d)
Das Feuerwehrkommando.

## Art. 6 Rechtsverhältnis mit den Bezügern {#art_6}

1
Reglement, Tarif-, Konzessions- und Installationsvorschriften bilden die Grundlage für das Rechtsverhältnis zwischen der Wasserversorgung und den Wasserbezügern (in diesem Reglement als Bezüger bezeichnet).

## Art. 7 Spezielle Anschlussbedingungen {#art_7}

1
In besonderen Fällen kann der Gemeinderat spezielle Anschlussbedingungen festsetzen und separate Wasserlieferungsverträge abschliessen.

## Art. 8 Umfang {#art_8}

1
Die Wasserversorgung umfasst Grundwasser- und Quellgebiete, Grund- und Quellwasserfassungen, Wasserbezugsrechte, öffentliche Brunnen, Leitungen, Hydranten, Pumpwerke, Reservoire, Steuerungs- und Fernmeldeanlagen und allfällige weitere Einrichtungen. Die Ausscheidung der erforderlichen Quell- und Grundwasserschutzzonen ist Voraussetzung.

## Art. 9 Wasserlieferung {#art_9}

1
Die Wasserversorgung liefert den Bezügern aufgrund dieses Reglementes, des Tarifs und der übrigen Vorschriften Trinkwasser, soweit die technischen Verhältnisse und die Leistungsfähigkeit der Anlagen dies erlauben. Die Wasserversorgung übernimmt indessen für die Einhaltung einer bestimmten Zusammensetzung wie Härte, Menge, Temperatur und eines bestimmten Druckes sowie auf die Gewährleistung eines konstanten Betriebes keinerlei Haftung.
2
Die private Versorgung einzelner Gebäude innerhalb des Einzugsgebietes der Wasserversorgung ist grundsätzlich gestattet. Dazu ist eine Konzession notwendig. Der Gemeinderat wird privaten Versorgern die Konzession für die Wasserlieferung an eine bestimmte Liegenschaft oder an ein bestimmtes Gebiet erteilen, sofern sämtliche erforderlichen Bedingungen, insbesondere Brandschutz, Schutzzonenausscheidung, Qualitätsnachweis für Trinkwasser erfüllt sind. Der Gemeinderat ist ermächtigt, Konzessionsverträge abzuschliessen und Konzessionsgebühren festzulegen.

## Art. 10 Bauwasser {#art_10}

1
Die Abgabe von Bauwasser erfolgt auf Rechnung, Gefahr und Verantwortung des Bauherrn. Grundsätzlich erfolgt die Bauwasserabgabe über die Gebäudeanschlussleitung, welche soweit für den Bau notwendig erstellt ist. Der Bezug ab Hydranten ist nur mit Sonderbewilligung der Bauverwaltung gestattet. Allfällige Frost- und andere Schäden an den Anlagen der Zuleitung gehen auf Rechnung der Bauherrschaft.
2
Nichtbewilligter Wasserbezug ab Hydrant wird nach Art. 72 dieses Reglementes geahndet.

## Art. 11 Grundsatz {#art_11}

1
Die Wasserversorgung liefert das Wasser nach Massgabe der nachstehenden Bedingungen ununterbrochen und in vollem Umfange, ausgenommen bei Einwirkungen höherer Gewalt, technischer Defekte oder Fremdeinwirkungen.

## Art. 12 Vorrang {#art_12}

1
Die Wasserabgabe für Löschzwecke geht allen anderen Bezugsarten vor.

## Art. 13 Einschränkungen {#art_13}

1
Der Gemeinderat ist berechtigt, den Bezügern Einschränkungen aufzuerlegen; so namentlich bei Betriebsstörungen und deren Folgen, Reparaturen, Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten, bei niedrigem Grundwasserstand beziehungsweise spärlichem Quellenzufluss. Dabei ist auf die allgemeinen Bedürfnisse der Bezüger nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. Voraussehbare Unterbrechungen und Einschränkungen werden den Bezügern vorher angezeigt. Der Gemeinderat ist für die baldige Behebung von Störungen der Anlagen besorgt.

## Art. 14 Vorkehrungen der Bezüger {#art_14}

1
Die Bezüger haben von sich aus alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden oder Unfälle an ihren Anlagen zu verhüten, die durch Unterbruch, etc. in der Wasserzufuhr entstehen können.

## Art. 15 Wasserverschwendung {#art_15}

1
Der übermässige Verbrauch von Wasser ist nicht gestattet.
2
Zuwiderhandlungen werden nach Art. 72 dieses Reglementes geahndet.

## Art. 16 Schadenersatz {#art_16}

1
Die Bezüger haben keinen Anspruch auf Ersatz von unmittelbarem oder mittelbarem Schaden, der ihnen durch die Wasserlieferung oder aus Unterbrechungen und Einschränkungen in der Wasserlieferung entsteht. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes.

## Art. 17 Meldepflicht bei Schäden {#art_17}

1
Werden von den Bezügern an den Anlagen und Einrichtungen der Wasserversorgung Schäden beobachtet, anhaltendes Rauschen, Absinken des Druckes, Wasseraustritte bei Hydranten und in der Nähe von Leitungsanlagen etc., ist der Gemeinderat oder die Bauverwaltung sofort zu informieren.

## Art. 18 Wasseranschlussgesuch, Bewilligung {#art_18}

1
Gesuche um Anschlüsse an das Leitungsnetz der Wasserversorgung sind der Bauverwaltung schriftlich, unter Verwendung des speziellen Gesuchsformulars mit den notwendigen Beilagen, einzureichen. Bei Neubauten ist das Anschlussgesuch gleichzeitig mit dem Baugesuch einzureichen.
2
Die Anschlussbewilligung wird vom Gemeinderat in der Regel mit der Baubewilligung erteilt.

## Art. 19 Versorgungszone, Anschlussstelle {#art_19}

1
Der Gemeinderat verfügt die Versorgungszonenzuteilung und bestimmt die Anschlusstelle an das Leitungsnetz.

## Art. 20 Verbrauchsintensive Anlagen {#art_20}

1
Die Verwendung von Wasser für Bassins, motorische Zwecke, Gewerbe, Grossverbraucher und für Anlagen oder Apparate mit konstantem oder grossem Wasserverbrauch (Kühl- oder Klimaanlagen, Waschanstalten, Injektoren usw. ) bedarf einer speziellen Bewilligung des Gemeinderates, ebenso Anschlüsse zur Ausnützung des direkten Wasserdruckes (hydraulische Pressen).

## Art. 21 Sparmassnahmen {#art_21}

1
Zur Einsparung von Trinkwasser ist der Gemeinderat befugt, Rückkühl- und/oder Wiederaufbereitunganlagen für Bassins, Kühlanlagen und Gewerbebrauchwasser zu verlangen. Der Gemeinderat kann die Wasserabgabe für Bassins, für Kühlanlagen und für Gewerbezwecke einschränken oder verweigern.

## Art. 22 Verweigerung oder Aberkennung von Anschlüssen {#art_22}

1
Der Gemeinderat kann den Anschluss verweigern respektive aberkennen, wenn die Installationen und Apparate
a)
den Leitsätzen des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfachs (SVGW) nicht entsprechen;
b)
von Firmen oder Personen ausgeführt wurden, die nicht im Besitze einer Installationsbewilligung des Gemeinderates sind;
c)
im Betrieb die Einrichtungen benachbarter Wasserbezüger stören.

## Art. 23 Wasserverwendung {#art_23}

1
Das bezogene Wasser darf nur für den eigenen Bedarf und nur für solche Objekte und Grundstücke benutzt werden, für die eine Anschlussbewilligung erteilt wurde und wofür die Wasserbezugsgebühren bezahlt werden.

## Art. 24 Wasserüberleitung {#art_24}

1
Jede Überleitung von Wasser zum Gebrauch ausserhalb des Grundstückes sowie jede Wasserabgabe an Dritte bedarf einer Bewilligung des Gemeinderates.

## Art. 25 Lieferungseinstellung {#art_25}

1
Der Gemeinderat ist berechtigt, nach vorheriger Mahnung und schriftlicher Anzeige die weitere Abgabe von Wasser einzustellen, wenn
a)
der Bezüger eigenmächtig Änderungen an den Installationen vornimmt und angeordnete Reparaturen nicht fristgemäss ausführen lässt;
b)
der Bezüger reglementswidrig Wasser bezieht;
c)
der Bezüger den Organen oder deren Beauftragten den Zutritt zu seinen Anlagen verweigert oder verunmöglicht oder auf andere Art gegen Reglement und Vorschriften verstösst;
d)
der Bezüger die Wasserbezugsgebühren nicht bezahlt.
2
Die Einstellung der Wasserlieferung befreit den Bezüger nicht von seiner Zahlungspflicht und von der Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten gegenüber der Wasserversorgung und begründet keinen Anspruch auf Entschädigung irgendwelcher Art.

## Art. 26 Widerrechtliche Wasserentnahme {#art_26}

1
Bei Umgehung des Reglementes oder absichtlicher Täuschung der Organe hat der Bezüger die zu wenig verrechnete Wassermenge in vollem Umfang zu bezahlen.
2
Zuwiderhandlungen werden nach Art. 72 dieses Reglementes geahndet.

## Art. 27 Netzanordnung {#art_27}

1
Der Gemeinderat ist für die Netzanordnung und die Wahl des Rohrleitungsmaterials zuständig.

## Art. 28 Ausbau der Hauptleitungs- und Hydrantenanlagen {#art_28}

1
Die Leitungs- und Hydrantenanlagen der Wasserversorgung werden nach Massgabe des öffentlichen Bedürfnisses, der für die Gemeinde gültigen Zonenpläne, der Ortsplanung und des generellen Wasserversorgungsprojektes ausgebaut. Die Ausbauten erfolgen insbesondere entsprechend:
a)
der baulichen Entwicklung in der Gemeinde;
b)
der Wirtschaftlichkeit der Neuanlagen;
c)
der finanziellen Leistungsfähigkeit der Wasserversorgung.
2
Die Sicherstellung der elementaren Lebensbedürfnisse wird gewährleistet (Art. 59 Abs. 1 Ziff. 2 Gemeindegesetz).

## Art. 29 Projektierung, Erstellung {#art_29}

1
Die Wasserversorgung ist verantwortlich für die Projektierung und Erstellung von neuen Wasserversorgungsanlagen und deren Abrechnung. Diese erfolgt nach den Richtlinien des Schweiz. Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) und den Weisungen der Gebäudeversicherung des Kantons Zug (GVZG). Dasselbe gilt für Umbauten von bestehenden Anlagen.

## Art. 30 Eigentum, Unterhalt und Erneuerung {#art_30}

1
Eigentümerin der Haupt- und Verteilleitungen, der Hydrantenanlagen, der Gebäudezuleitung bis und mit Absperrventil ist die Einwohnergemeinde Neuheim.
2
Der Unterhalt, die Reparaturen und die Erneuerung der Haupt- und Verteilleitungen und der Hydrantenanlage ist Sache der Wasserversorgung.
3
Der Unterhalt, die Reparaturen und Erneuerung sowie vom Grundeigentümer verursachte Änderungen der Gebäudezuleitung ab Hauptleitung erfolgen durch die Wasserversorgung auf Kosten des Grundeigentümers.

## Art. 31 Gebäudezuleitung {#art_31}

1
In der Regel ist für jedes Hauptgebäude eine separate Gebäudezuleitung zu erstellen. Der Gemeinderat bestimmt die Anschlussstelle, die Leitungsführung, die Gebäudeeinführung sowie den Standort für das Hauptabsperrorgan und den Wasserzähler. Dabei wird nach Möglichkeit auf die Interessen der Bezüger Rücksicht genommen.

## Art. 32 Zuleitungen zu Nebengebäuden {#art_32}

1
Anschlüsse für Nebengebäude, Scheunen, Ställe, Brunnen, Wasserbassins, Garagen, Teiche etc., die sich auf dem gleichen Grundstück befinden, sind nach dem Wasserzähler der Gebäudezuleitung anzuschliessen.
2
Der Anschluss und die Leitungserstellung erfolgt durch die Wasserversorgung auf Kosten des Grundeigentümers.
3
Solche internen Anlagen liegen im Eigentum des Grundeigentümers.

## Art. 33 Eigenwasser {#art_33}

1
Verfügt ein Bezüger über eigenes Wasser, so dürfen zwischen Einrichtungen der Eigenwasserversorgung und denjenigen, die mit Wasser der Wasserversorgung gespiesen sind, keinerlei Verbindungen oder Umstellungsmöglichkeiten hergestellt werden.
2
Zuwiderhandlungen werden nach Art. 72 dieses Reglementes geahndet.

## Art. 34 Unbenutzte Gebäudezuleitungen {#art_34}

1
Unbenutzte Gebäudezuleitungen werden von der Wasserversorgung auf Kosten des Grundeigentümers vom Versorgungsnetz abgetrennt.

## Art. 35 Durchleitungsrecht {#art_35}

1
Für die Verlegung von Wasser- und Kabelleitungen in privatem Grund hat die Wasserversorgung innerhalb des Versorgungsnetzes Anspruch auf ein entschädigungsloses Durchleitungsrecht. Kann eine Gebäudezuleitung mit vernünftigem Aufwand nur durch die Benützung anderer Grundstücke erstellt werden, so sind die Grundeigentümer verpflichtet, das Durchleitungsrecht entschädigungslos zu gewähren. Die Wasserversorgung ist berechtigt, das Durchleitungsrecht im Grundbuch eintragen zu lassen.

## Art. 36 Schäden infolge Bauarbeiten {#art_36}

1
Schäden, die bei der Erstellung, Reparatur oder Erneuerung der Haupt- und Verteilleitungen sowie Hydrantenanlagen entstehen, werden vergütet.
2
Schäden, die bei der Erstellung, Reparatur oder Erneuerung von Gebäudezuleitungen entstehen, werden nicht vergütet.
3
Führen Gebäudezuleitungen durch fremde Grundstücke, so sind entstehende Schäden durch den verursachenden Grundeigentümer zu vergüten.
4
In jedem Fall ist der ursprüngliche Zustand in Absprache mit den betroffenen Grundeigentümern wieder herzustellen.

## Art. 37 Hydranten {#art_37}

1
Die Wasserversorgung ist für die Errichtung der Hydranten besorgt. Die Hydrantenanlage steht der Feuerwehr für Ereignis- und Übungsfall uneingeschränkt zur Verfügung. Der Standort der Hydranten wird von der Gebäudeversicherung des Kantons Zug und vom Feuerwehrkommandanten oder dessen Beauftragten festgelegt. Die Wasserversorgung ist zuständig für die Kontrolle, den Unterhalt und die Reparaturen der Hydranten. Die Hydranten dürfen nur von Beauftragten der Wasserversorgung und der Feuerwehr bedient werden. Für die Verwendung von Wasser aus Hydranten zwecks Reinigung von Strassen und Kanalisationen oder zu anderen Zwecken bedarf es der Bewilligung seitens der Bauverwaltung.
2
Unberechtigter Wasserbezug ab Hydrant wird nach Art. 72 dieses Reglementes geahndet.

## Art. 38 Wasserbezug im Brandfall {#art_38}

1
Im Ereignisfall steht der ganze Wasservorrat dem Feuerwehrkommando zur Verfügung. Die Bezüger haben in solchen Fällen die Wasserentnahme auf ein absolutes Minimum zu beschränken.

## Art. 39 Duldung von Anlagen, Zugänglichkeit {#art_39}

1
Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das Anbringen von Hydranten, Hinweistafeln und Absperrschiebern auf ihren Grundstücken bzw. an ihren Gebäuden unentgeltlich zu gestatten. Verursachte Schäden werden vergütet.
2
Allfälligen Wünschen von Eigentümern bezüglich Standort der Anlagen ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
3
Sämtliche Wasserversorgungsanlagen auf privatem Grund müssen stets gut sichtbar und zugänglich sein.

## Art. 40 Installationsvorschriften {#art_40}

1
Für die Erstellung, Veränderung und den Unterhalt der Hausinstallationen und der Nebenleitungen sind die Konzessionsvorschriften der Wasserversorgung, die Leitsätze des SVGW, die Vorschriften der Eidg. Lebensmittelverordnung sowie die Bestimmungen dieses Reglementes verbindlich.

## Art. 41 Störende Anlageteile {#art_41}

1
Der Gemeinderat kann Apparate und Anlageteile, die in vorschriftswidrigem Zustand angetroffen werden, die störend oder schädigend auf die Wasserversorgungsanlagen einwirken, ausser Betrieb setzen.

## Art. 42 Vermeidung von Frostschäden {#art_42}

1
Bei anhaltender Kälte sind Leitungen und Apparate, die dem Frost ausgesetzt sind, abzustellen und zu entleeren. Das Laufenlassen des Wassers zur Verhinderung des Einfrierens ist untersagt. Der Bezüger haftet für allen durch Frost sowie durch sein Verschulden verursachten Schaden.

## Art. 43 Zutritt {#art_43}

1
Den Organen der Wasserversorgung ist zur Kontrolle der Hausinstallationen und zur Ablesung der Zählerstände ungehindert Zutritt zu gestatten oder zu ermöglichen.

## Art. 44 Wassermessung {#art_44}

1
Der Wasserverbrauch, auch bei einer provisorischen oder zeitweiligen Wasserabgabe, wird grundsätzlich durch Wasserzähler festgestellt. Der Gemeinderat bestimmt die notwendige Messeinrichtung.

## Art. 45 Anzahl Wasserzähler {#art_45}

1
Pro Gebäude oder Grundstück wird in der Regel nur eine Messeinrichtung gestattet. Bei der Vornahme von Erweiterungen, Änderungen und Reparaturen sind eventuell vorhandene weitere Messstellen aufzuheben. Werden für die Erneuerung des Wassers in Feuerlöschsträngen, die vor der Messeinrichtung abzweigen, Wasserverbrauchseinrichtungen angeschlossen, so ist für diese eine weiterer Messstelle erforderlich, sofern keine andere Lösung möglich ist.

## Art. 46 Unterzähler {#art_46}

1
Ein allfälliger Einbau und der Unterhalt von Unterzählern gehen zu Lasten des Grundeigentümers. Der Wasserverbrauch wird nur aufgrund des Hauptzählers ermittelt.
2
Sämtliche Unterzähler sind nicht im Eigentum der Einwohnergemeinde Neuheim.

## Art. 47 Anschaffung und Unterhalt der Wasserzähler {#art_47}

1
Die Anschaffung, der Unterhalt und die Erneuerung der Wasserzähler sind Sache der Wasserversorgung.
2
Der Wasserzähler wird von der Wasserversorgung zur Verfügung gestellt und vom Brunnenmeister an den zuständigen Installateur weitergegeben. Die Einbaukosten für den Ersteinbau sind vom Grundeigentümer zu tragen.
3
Die Wasserzähler bleiben im Eigentum der Wasserversorgung.

## Art. 48 Technische Vorschriften {#art_48}

1
Vor und nach dem Wasserzähler sind Absperrvorrichtungen anzuordnen.
2
Im Weiteren sind die Leitsätze des SVGW für die Erstellung von Wasserinstallationen zu beachten.

## Art. 49 Fehlmessung {#art_49}

1
Die Wasserversorgung revidiert die Wasserzähler periodisch auf ihre Kosten.
2
Ergibt sich dennoch, dass ein Wasserzähler den Verbrauch gar nicht oder um mehr als 5 Prozent falsch anzeigt, so wird die Wasserbezugsgebühr nach dem durchschnittlichen Verbrauch der letzten zwei Jahre vor dem fehlerhaften Ablesungsdatum festgesetzt.

## Art. 50 Plombierung der Wasserzähler {#art_50}

1
Die Wasserzähler werden von den Organen der Wasserversorgung oder vom Installateur plombiert.
2
Das unbefugte Öffnen von Plomben an Wasserzählern und allfälligen weiteren Anlageteilen ist untersagt.
3
Zuwiderhandlungen werden nach Art. 72 dieses Reglementes geahndet.

## Art. 51 Unregelmässigkeiten {#art_51}

1
Die Bezüger haben beobachtete Unregelmässigkeiten in der Funktion der Wasserzähler unverzüglich der Bauverwaltung mitzuteilen.

## Art. 52 Standort der Messeinrichtungen {#art_52}

1
Die Messeinrichtung muss innerhalb des Gebäudes und gut zugänglich sein und ohne Schwierigkeiten abgelesen werden können. Der Bezüger hat für den Schutz des Zählers zu sorgen. Er haftet für die Kosten allfälliger Reparaturen, die durch ihn selbst oder durch Dritte verursacht worden sind, ebenso für Beschädigungen der Messapparate durch Frost.
2
Der Grundeigentümer hat den erforderlichen Platz unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

## Art. 53 Abzweigungen vor der Messeinrichtung {#art_53}

1
Vor der Messeinrichtung dürfen keinerlei Abzweigungen oder Auslaufhahnen angebracht werden. Ausnahmen bilden interne Feuerlöschanlagen.
2
Zuwiderhandlungen werden nach Art. 72 dieses Reglementes geahndet.

## Art. 54 Wasserversorgungsanlagen {#art_54}

1
Sämtliche Kosten für Erstellung, Unterhalt und Erneuerung von Grund- und Quellwasserfassungsanlagen, von Aufbereitungsanlagen, von Reservoiren und Pumpwerken, von Haupt- und Verteilleitungen sowie Hydrantenanlagen, von Fernmeldeanlagen und weiteren Einrichtungen gehen zu Lasten der Wasserversorgung.

## Art. 55 Gebäudezuleitungen {#art_55}

1
Die Kosten für Erstellung der Gebäudezuleitungen werden von der Wasserversorgung und den Grundeigentümern wie folgt getragen (siehe auch Art. 30):
a)
Zu Lasten der Wasserversorgung:
1.
Anschluss an die Haupt-, Verteil- oder Hydrantenleitung;
2.
Absperrschieber;
3.
Verbindungsleitung zwischen Anschluss und Absperrschieber;
4.
Gebäudezuleitung bis und mit Absperrventil;
5.
Lieferung des Wasserzählers.
b)
Zu Lasten des Grundeigentümers:
1.
sämtliche Grab- und Wiederherstellungsarbeiten;
2.
bauliche Massnahmen zur Leitungssicherung etc.;
3.
Installation des Wasserzählers.

## Art. 56 Zuleitungen zu Nebengebäuden {#art_56}

1
Die Kosten für Erstellung, Unterhalt, Reparatur und Erneuerung von Zuleitungen zu Nebengebäuden gehen zu Lasten des Grundeigentümers.

## Art. 57 Schäden infolge Setzungen und Bauarbeiten {#art_57}

1
Treten an bestehenden Leitungen infolge Bauarbeiten oder Setzungen Schäden auf, so hat der verantwortliche Grundeigentümer der Wasserversorgung den entstehenden Schaden zu vergüten. Es gelten Art. 41 ff OR (insbesondere Art. 58) sowie Art. 679 und 684 ff ZGB.

## Art. 58 Anlagen im übrigen Gemeindegebiet {#art_58}

1
Die Erstellungskosten sämtlicher Leitungen und Anlagen für Anschlüsse im übrigen Gemeindegebiet (ausserhalb Bauzone) gehen ab Anschlussstelle an das bestehende Versorgungsnetz zu Lasten des Gesuchstellers.

## Art. 59 Kostenvorschuss {#art_59}

1
Für die Behandlung des Anschlussgesuches, die Berechnung der Erstellungskosten und für allfällige Projektierungsarbeiten hat der Gesuchsteller auf Verlangen einen Kostenvorschuss zu leisten. Die Höhe desselben setzt der Gemeinderat fest. Der Kostenvorschuss wird bei der Schlussabrechnung verrechnet.

## Art. 60 Nichtausführung des Bauvorhabens {#art_60}

1
Wird ein Bauvorhaben aus irgendeinem Grund nicht ausgeführt, so hat der Gesuchsteller die aufgelaufenen Aufwendungen, Projektierungskosten sowie allfällige Kosten für bereits ausgeführte Erschliessungsarbeiten der Wasserversorgung zu vergüten. Vorausbezahlte Anschlussgebühren werden auf schriftliches Gesuch hin ohne Zins zurückerstattet.

## Art. 61 Anschlussgebühr im Baugebiet {#art_61}

1
Für den Anschluss an die Wasserversorgung Neuheim und für die Mitbenützung der bestehenden und zukünftigen Wasserversorgungsanlagen ist eine Anschlussgebühr gemäss dem jeweils geltenden Tarif zu entrichten. Diese wird pro m3 des umbauten Raumes der angeschlossenen Gebäude gemäss SIA-Norm (SIA-Norm ohne Zuschlag) erhoben. Es wird eine Mindestgebühr festgelegt. Auch nicht angeschlossene Gebäude, die dem Hauptgebäude dienen, werden mitgerechnet.

## Art. 62 Anschlussgebühr ausserhalb des Baugebietes {#art_62}

1
Die Regelung gemäss Art. 61 gilt auch für Anschlüsse ausserhalb des Baugebietes. Erweitert die Gemeinde für Anschlüsse in diesen Gebieten ihr Leitungsnetz oder erstellt andere Anlagen, ist ein Zuschlag von höchstens 100% zur normalen Anschlussgebühr zu entrichten. Der Gemeinderat bestimmt den Zuschlag im Einzelfall nach Massgabe der gemeindlichen Investitionen, des voraussichtlichen Wasserkonsums und der zu erwartenden Kosten des Unterhalts und der Erneuerung der Wasserzuleitung.

## Art. 63 Sonderfälle {#art_63}

1
Der Gemeinderat kann Spezialverträge abschliessen für:
a)
Gewerbebauten und landwirtschaftliche Betriebsgebäude;
b)
Betriebe mit mehr als 25 m&sup3; Tagesverbrauch, einen Spitzenverbrauch von mehr als 5 l/sec., Liegenschaften mit einer Löschwassermenge (Sprinkler) von mehr als 20 l/sec. oder einem ganz geringen Jahreswasserverbrauch;
c)
den Betrieb von Kühl- und Klimaanlagen (gemäss Art. 20).
2
In die Spezialverträge sind auch Bestimmungen über die Leistung von Baukostenbeiträgen, von eventuell erhöhten Anschlussgebühren, von Beiträgen an Unterhalt, Reparatur und Erneuerung der Anlagen aufzunehmen.

## Art. 64 Bauliche und andere Veränderungen {#art_64}

1
Die Grundeigentümer sind verpflichtet, Veränderungen, die eine Anpassung der Gebührenberechnungen zur Folge haben, dem Gemeinderat schriftlich mitzuteilen. Ist infolge baulicher Veränderung oder Erstellung von Nebengebäuden eine Erhöhung des Gebäudevolumens eingetreten, ist eine Nachzahlung der Gebühren gemäss Art. 61 zu leisten.

## Art. 65 Fälligkeit {#art_65}

1
Die Anschlussgebühr und die Gebühr für Bauwasser sind bei Baubeginn zur Zahlung fällig.

## Art. 66 Berechnungsgrundlagen {#art_66}

1
Die Wasserbezugsgebühren werden gemäss der bezogenen Wassermenge erhoben. Gleichzeitig ist eine jährliche Grundgebühr pro Wasserzähler zu entrichten für Zählermiete, Unterhalt, Reparatur und Ablesung.
2
Für ein an die Wasserversorgung Neuheim anzuschliessendes Gebäude ist für den Wasserverbrauch während der Bauphase eine Bauwasserbezugsgebühr gemäss dem jeweils geltenden Tarif zu entrichten.

## Art. 67 Verrechnung an Eigentümer {#art_67}

1
Die Wasserbezugsgebühren werden demjenigen verrechnet, der im Zeitpunkt der Rechnungsstellung Eigentümer oder Baurechtsnehmer der Liegenschaft ist. Bei Stockwerkeigentum mit gemeinsamer Gebäudezuteilung erfolgt die Verrechnung an die Hausverwaltung. Bei Handänderungen hat zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer die Abrechnung direkt zu erfolgen.

## Art. 68 Fälligkeit {#art_68}

1
Die Wasserbezugsgebühren werden jährlich höchstens zweimal in Rechnung gestellt. Der Gemeinderat bestimmt den Turnus, die Art und den Zeitpunkt der Ablesung der Wasserzähler. Akontorechnungen sind möglich.

## Art. 69 Zahlungsfrist {#art_69}

1
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Rechnungstellung.

## Art. 70 Sonderfälle {#art_70}

1
In diesem Reglement oder Gesetzen nicht umschriebene Fälle werden vom Gemeinderat entschieden.

## Art. 71 Rechtsschutz {#art_71}

1
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 17 Abs. 2 und 3 des Gemeindegesetzes und §§ 39 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

## Art. 72 Strafbestimmung {#art_72}

1
Wer diesem Reglement oder den gestützt darauf erlassenen Ausführungsvorschriften vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wer insbesondere
a)
ohne Bewilligung Wasser ab Hydranten bezieht (Art. 10 und Art. 37);
b)
Wasser verschwendet (Art. 15);
c)
widerrechtlich Wasser entnimmt, das Reglement umgeht oder die Organe täuscht (Art. 26);
d)
Verbindungen oder Umstellmöglichkeiten zu Eigenwasser erstellt (Art. 33);
e)
Plomben an Wasserzählern öffnet (Art. 49);
f)
vor dem Wasserzähler Abzweigungen erstellt (Art. 53).
2
Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

## Art. 73 Ersatzvornahme {#art_73}

1
Durch die Ahndung gemäss Art. 72 dieses Reglementes wird die Pflicht zur vorschriftsgemässen Installation der Anlagen nicht aufgehoben. Die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen bleibt vorbehalten.

## Art. 74 Übergangsregelung {#art_74}

1
Sämtliche bereits nach den bisherigen Reglementsbestimmungen angeschlossenen Gebäude und Grundstücke oder solche, für die bereits eine entsprechende Bewilligung erteilt ist, gelten im Sinne der neuen Reglementsbestimmungen als angeschlossen. Bewilligungsgesuche, die nach dem 31. Dezember 1997 eingereicht werden, werden nach den neuen Reglementsbestimmungen behandelt. Dies gilt auch bei Bewilligungsgesuchen innerhalb von Arealbebauungen.
2
Sämtliche privaten Wasserversorgungen, welche im Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieses Reglementes bereits bestehen, können solange konzessionsfrei weiterbestehen, als die Versorgung in Qualität und Quantität ausreicht und sämtlichen Anforderungen an eine zeitgemässe Trink- bzw. Löschwasserversorgung Rechnung tragen.

## Art. A1-1 Anschlussgebühr {#art_A1_1}

1
Die Anschlussgebühr beträgt pro m3 umbauten Raumes gemäss SIA-Norm (ohne Zuschlag) gemäss Art. 61 des Wasserversorgungsreglementes:
a)
für Wohnbauten, An- und Nebenbauten:
CHF 11.00
b)
für öffentliche Bauten, die im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft stehen:
CHF 7.00
c)
für reine Industriebauten innerhalb der Industrie- und der Wohn- und Gewerbezone (bei gemischten Bauten wird die Gebühr gemäss lit. a)–d) nach Ausmass aufgeteilt):
CHF 7.00
d)
für landwirtschaftliche Bauten (bei gemischten Bauten wird die Gebühr gemäss lit. a)–d) nach Ausmass aufgeteilt):
CHF 7.00

## Art. A1-2 Mindest-Anschlussgebühr {#art_A1_2}

1
Die Mindestgebühr pro Anschluss beträgt CHF 3'000.00.

## Art. A1-3 Wasserbezugsgebühren: Grundgebühr {#art_A1_3}

1
Die jährliche Grundgebühr wird ohne Rücksicht auf den Wasserverbrauch geschuldet und beträgt pro Messstelle respektive Anschluss für Zählermiete, Unterhalt und Ablesung CHF 173.00. *

## Art. A1-4 Wasserbezugsgebühren: Kubikmeterpreis {#art_A1_4}

1
Die Gebühr für bezogenes Wasser beträgt pro m&sup3; CHF 2.80. *

## Art. A1-5 Zeitlich begrenzte Wasserabgabe {#art_A1_5}

1
Die Gebühr für einen zeitlich begrenzten Wasserbezug ab Hydranten oder anderen Bezugsstellen wird vom Gemeinderat nach Massgabe des Wasserverbrauches und der Dauer des Wasserbezuges festgelegt.

## Art. A1-6 Bauwasser {#art_A1_6}

1
Die Gebühr für den Bauwasserbezug beträgt 5% der Anschlussgebühr.

## Art. A1-7 Gebührenanpassung {#art_A1_7}

1
Die Gebühren gemäss Art. A1-1 dieses Tarifs basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise, Stand Dezember 1997 von 104.0 Punkten (Mai 1993 = 100). *
2
Die Gebühren gemäss Art. A1-3 und Art. A1-4 dieses Tarifs basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise, Stand November 20221 von 101.6 Punkten (Dezember 2020 = 100). *
3
Dem Gemeinderat obliegt die periodische Anpassung der Gebühren an den Indexstand sowie die allgemeine Anpassung der Gebühren, wenn es die Verhältnisse erfordern. *

## Art. A2-1 Konzessionserteilung {#art_A2_1}

1
Zur Ausführung von Wasserinstallationen mit Anschluss an das Leitungsnetz der Wasserversorgung Neuheim wird vom Gemeinderat an Wasserinstallationsfirmen zur Ausführung von Zuleitungen und Hausinstallationen eine Dauer- oder Objektbewilligung erteilt.
2
Die Konzession wird nur an solche Installateure erteilt, die sich über ihre Fähigkeiten ausweisen können und über einen ausreichenden Reparatur- und Servicedienst verfügen. Der Gemeinderat ist jedoch berechtigt, beim Vorliegen besonderer Umstände auch anderen Installateuren eine Bewilligung zu erteilen.

## Art. A2-2 Haftbarkeit {#art_A2_2}

1
Der Konzessionär haftet gegenüber der Wasserversorgung für allen Schaden, hervorgerufen durch mangelhafte oder vorschriftswidrige Arbeiten und Lieferungen sowie für Störungen und Unterbrechungen, höhere Gewalt ausgenommen.

## Art. A2-3 Kontrolle und Abnahme der Installationen {#art_A2_3}

1
Die Bauverwaltung ist berechtigt, sämtliche Arbeiten schon während der Ausführung zu überwachen. Vor Fertigstellung ist ihr zwecks Kontrolle, Abnahme und Inbetriebsetzung Mitteilung zu machen. Sämtliche Anlagen sind auf den anderthalbfachen Betriebsdruck, mindestens jedoch 12 bar, zu prüfen. Während der Prüfzeit dürfen keinerlei Veränderungen an der Wasseranlage vorgenommen werden. Der Druckabfall darf während einer halben Stunde &frac12; bar nicht überschreiten.
2
Die von der Bauverwaltung ausgeführte Kontrolle und Abnahmeprüfung entbindet den Konzessionär in keiner Weise von seiner Garantie dem Bauherrn gegenüber. Durch die Abnahme der Installation übernimmt die Wasserversorgung keine Haftpflicht.

## Art. A2-4 Änderung einer Installation {#art_A2_4}

1
Wird eine Anlage von der Bauverwaltung beanstandet oder werden von ihr irgendwelche Veränderungen verlangt, so sind diese innert der gestellten Frist auszuführen. Die Bauverwaltung ist zur Nachprüfung verpflichtet.

## Art. A2-5 Dauer der Konzession {#art_A2_5}

1
Die Konzession erlischt bzw. kann entzogen werden:
a)
Bei Auflösung oder Umwandlung der konzessionierten Firma.
b)
Durch schriftliche Kündigung auf drei Monate seitens des Konzessionärs.
c)
Durch Beschluss des Gemeinderates auf Antrag der Bauverwaltung:
1.
Wenn Anlagen nicht fachgemäss ausgeführt werden oder bei Verletzung von Vorschriften der Wasserversorgung.
2.
Wenn das Verhältnis des Konzessionärs gegenüber der Wasserversorgung oder sein Geschäftsgebaren gegenüber dem Wasserbezüger zu Klagen Anlass gibt.
3.
Bei Missbrauch der Konzession.
4.
Wenn der Konzessionär sich weigert, zu ortsüblichen Ansätzen und Bedingungen und zu Konkurrenzpreisen Apparate zu liefern und Arbeiten auszuführen.

## Art. A2-6 Konzessionsgebühr {#art_A2_6}

1
Die Konzessionsgebühren (Behandlungs- und Kanzleigebühren) werden durch den Gemeinderat festgelegt.
