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title: "Gesetz über die Pensionskasse Stadt Chur"
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provisions: 22
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# Gesetz über die Pensionskasse Stadt Chur

## Art. 1 I. Einleitung {#art_1}

Name, Rechtsform und Zweck
1 Die Pensionskasse Stadt Chur (nachfolgend: Pensionskasse) ist eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Chur. Sie wird im Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen.
2 Die Pensionskasse bezweckt die berufliche Vorsorge für die Mitarbeitenden der Stadtverwaltung und der IBC Energie Wasser Chur sowie der angeschlossenen Institutionen. Sie schützt die Versicherten und deren Angehörige gegen die
wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod.
3 Die Pensionskasse ist eine registrierte Vorsorgeeinrichtung im Sinne des
BVG. Sie weist die BVG-Mindestleistungen in einer Schattenrechnung nach. Die
übrigen bundesrechtlichen Bestimmungen werden angewendet, soweit dieses Gesetz oder das Vorsorgereglement keine weitergehenden Bestimmungen enthalten.

## Art. 2 {#art_2}

Reglemente
Die Pensionskasse erlässt Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz in
der Form eines Vorsorgereglements und anderer Reglemente.

## Art. 3 II. Mitgliedschaft {#art_3}

Kreis der Versicherten
1 Die Mitarbeitenden der Stadtverwaltung und der IBC Energie Wasser Chur
sind obligatorisch bei der Pensionskasse versichert.
2 Bei einer Ausgliederung ganzer Dienststellen oder Abteilungen aus der
Stadtverwaltung in rechtlich selbstständige Trägerschaften können die Arbeitgebenden ihr Personal durch Anschlussvertrag bei der Pensionskasse versichern.
3 Die Pensionskasse kann mit anderen Arbeitgebenden öffentlich-rechtlicher
Körperschaften sowie mit privatrechtlichen Institutionen, die vorwiegend öffentliche Aufgaben erfüllen, Anschlussverträge abschliessen. Sofern der Anschlussvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und der
Ausführungsbestimmungen in den Reglementen der Pensionskasse.
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## Art. 4 {#art_4}

Nicht zu versichernde Personen
1 Personen, die der obligatorischen Versicherungspflicht nach BVG nicht unterstellt sind, werden nicht in die Pensionskasse aufgenommen. Die Details werden im Vorsorgereglement festgelegt.
2 Löhne und Lohnanteile, die Mitarbeitende von Arbeitgebenden beziehen,
die nicht der Pensionskasse angeschlossen sind, werden nicht versichert.

## Art. 5 III. Grundsätze und Finanzierung {#art_5}

Strukturelle Grundsätze
1 Für die Pensionskasse gilt der Grundsatz der Vollkapitalisierung.
2 Die Pensionskasse berechnet die Austrittsleistung nach dem Beitragsprimat.

## Art. 6 {#art_6}

Versicherter Lohn
1 Der versicherte Lohn entspricht dem durch die Verwaltungskommission im
Reglement zu definierenden Jahreslohn, vermindert um einen Koordinationsabzug. Der versicherte Lohn beträgt mindestens einen Achtel der maximalen AHV-
Altersrente.
2 Der Koordinationsabzug beträgt 75 Prozent der maximalen AHV-Altersrente multipliziert mit dem Beschäftigungsgrad.
3 Der höchste versicherbare Lohn entspricht dem nach Personalrecht der
Stadt Chur maximal erzielbaren Lohn.
4 Bei teilinvaliden Personen wird der Koordinationsabzug mit dem Wert, der
den Grad der Rentenberechtigung auf 100 Prozent ergänzt, multipliziert.

## Art. 7 {#art_7}

Rücktrittsalter
1 Das ordentliche Rücktrittsalter richtet sich nach den Bestimmungen des
Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Referenzalter gemäss AHVG). Vorbehalten bleiben Sonderregelungen für bestimmte
Berufsgruppen, deren Altersrücktritt gemäss Personalrecht der Stadt vom Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters abweicht. Sonderregelungen werden im
Reglement festgehalten.
1 Fassung von Abs. 1, 2 und 3 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 5. September 2024
(GRB.2024.36); vom Stadtrat nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist mit Beschluss vom 24. Oktober 2024 (SRB.2024.948) auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt.
2 Fassung von Abs. 1 und 3 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 5. September 2024
(GRB.2024.36); vom Stadtrat nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist mit Beschluss vom 24. Oktober 2024 (SRB.2024.948) auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt.
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2 Die Pensionskasse erlässt Bestimmungen über den vorzeitigen und aufgeschobenen Altersrücktritt. Die Leistungen sind nach versicherungstechnischen
Grundsätzen festzulegen.
3 Eine versicherte Person kann ab Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters
bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit, längstens jedoch bis zur Vollendung des
70. Altersjahres, den Sparprozess weiterführen. Ab Erreichen des ordentlichen
Rücktrittsalters von Männern bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit, längstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres, kann der Aufschub des Altersrücktritts auch beitragsfrei erfolgen.

## Art. 8 {#art_8}

Altersgutschriften
1 Altersgutschriften erfolgen frühestens ab 1. Januar nach Vollendung des
24. Altersjahres.
2 Altersgutschriften erfolgen bis zum Altersrücktritt, längstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres. Vorbehalten bleibt der beitragsfreie Aufschub des
Altersrücktritts ab Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters von Männern. In
diesem Fall enden die Altersgutschriften mit Beginn des beitragsfeien Aufschubs
des Altersrücktritts.
3 Die Pensionskasse kann neben einem Standardplan optional bis zu zwei
weitere Sparpläne anbieten. Bei mehreren Sparplänen können die versicherten
Personen den Sparplan selbst wählen.
4 Im Standardplan sind die Altersgutschriften die folgenden, wobei das Alter
definiert ist als das Kalenderjahr minus das Geburtsjahr:
Alter Altersgutschriften in Prozent
des versicherten Lohnes
25 - 34 18.8 Prozent
35 - 44 21.4 Prozent
45 - 54 24.0 Prozent
55 - 65 26.5 Prozent
66 - 70 18.8 Prozent
1 Fassung von Abs. 1 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 12. Mai 2016
(GRB.2016.22) und angenommen in der Volksabstimmung vom 25. September 2016; vom
Stadtrat mit Beschluss vom 17. Januar 2017 (SRB.2017.20) rückwirkend auf den 1. Januar
2017 in Kraft gesetzt.
Fassung von Abs. 2 und 4 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 5. September 2024
(GRB.2024.36); vom Stadtrat nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist mit Beschluss vom 24. Oktober 2024 (SRB.2024.948) auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt.
Fassung von Abs. 3 und 5 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 8. September 2022
(GRB.2022.45); vom Stadtrat nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist mit Beschluss vom 21. Februar 2023 (SRB.2023.139) auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt.
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4 1.1.2025
5 Bei den optionalen Sparplänen legt die Pensionskasse die Höhe der Altersgutschriften im Vorsorgereglement fest. Die Altersgutschriften in den optionalen Sparplänen dürfen nicht höher sein als im Standardplan.

## Art. 9 {#art_9}

Beiträge
1 Unabhängig des von der versicherten Person gewählten Sparplans beträgt
der ordentliche Sparbeitrag der Arbeitgebenden an die Altersgutschriften 50 Prozent der jeweiligen Altersgutschrift des Standardplans.
2 Die versicherten Personen entrichten als ordentlichen Sparbeitrag den restlichen, nicht durch die Arbeitgebenden finanzierten Teil der Altersgutschrift, entsprechend des gewählten Sparplans.
3 Zusätzlich zu den Sparbeiträgen ist ein Beitrag für die Risiko- und anderen
Kosten (Risiken Invalidität und Tod sowie Sicherheitsfonds und Verwaltungskosten) zu leisten. Der Beitrag ist je zur Hälfte durch die Arbeitgebenden und die
versicherten Personen zu übernehmen. Er beträgt in Prozent des versicherten
Lohnes:
Alter Beitrag für Risiko- und andere Kosten
in Prozent des versicherten Lohnes
18 - 34 2.2 Prozent
35 - 44 2.6 Prozent
45 - 54 3.0 Prozent
55 - 65 3.4 Prozent
66 - 70 1.0 Prozent
4 Reichen die Beiträge für Risiko- und andere Kosten nicht zur Deckung dieser aus, ist die Pensionskasse berechtigt, die Beiträge auf einen kostendeckenden
Ansatz zu erhöhen.
1 Fassung von Abs. 1 und 2 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 8. September 2022
(GRB.2022.45); vom Stadtrat nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist mit Beschluss vom 21. Februar 2023 (SRB.2023.139) auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt.
Fassung von Abs. 3 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 5. September 2024
(GRB.2024.36); vom Stadtrat nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist mit Beschluss vom 24. Oktober 2024 (SRB.2024.948) auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt.
Fassung von Abs. 4 (ehemals Abs. 3) gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 12. Mai
2016 (GRB.2016.22) und angenommen in der Volksabstimmung vom 25. September 2016;
vom Stadtrat mit Beschluss vom 17. Januar 2017 (SRB.2017.20) rückwirkend auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt
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## Art. 10 IV. Organisation {#art_10}

Organe
Organe der Pensionskasse sind:
a) die Verwaltungskommission;
b) die Geschäftsstelle;
c) die Revisionsstelle;
d) die Expertin oder der Experte für berufliche Vorsorge.

## Art. 11 {#art_11}

Verwaltungskommission
a) Allgemeines
Die Verwaltungskommission ist das oberste Organ der Pensionskasse. Sie
übt die Gesamtleitung aus und erlässt die notwendigen Bestimmungen.

## Art. 12 {#art_12}

b) Zusammensetzung, Konstituierung und Beschlussfassung
1 Die Verwaltungskommission besteht aus einer unabhängigen Fachperson
im Präsidium sowie aus sechs Mitgliedern, wobei jeweils die eine Hälfte von den
Arbeitgebenden und die andere Hälfte von den Versicherten gewählt werden. Die
Amtsdauer beträgt vier Jahre.
2 Die Verwaltungskommission konstituiert sich selbst. Sie wählt das Präsidium.
3 Beschlüsse der Verwaltungskommission sind gültig, wenn sie mit mindestens vier Stimmen gefasst werden.
4 Das Präsidium besitzt kein Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit kommt ihm
jedoch der Stichentscheid zu. Die Stimme des Präsidiums zählt wie diejenige der
anderen Kommissionsmitglieder.
5 Die Mitglieder stimmen ohne Instruktionen.
6 Zirkularbeschlüsse bedürfen der Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern und keiner ablehnenden Stimme.

## Art. 13 {#art_13}

c) Wahl
1 Die Vertretung der Arbeitnehmenden wird von den versicherten Personen
in geheimer Abstimmung gewählt. Folgende Berufsgruppen müssen vertreten
sein:
a) 1 Vertretung der Lehrpersonen;
b) 1 Vertretung der handwerklich/manuellen Funktionen;
c) 1 Vertretung der kaufmännischen oder technischen Berufe sowie der übrigen
Funktionen.
2 Wählbar als Arbeitnehmervertretende sind nur in der Pensionskasse versicherte Personen.
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3 Der Gemeinderat wählt auf Antrag des Stadtrates die drei Vertreterinnen
bzw. Vertreter der Arbeitgebenden.
4 Tritt ein Mitglied der Arbeitnehmervertretenden aus der Pensionskasse aus,
dann endet die Mitgliedschaft in der Verwaltungskommission spätestens per Austrittsdatum. In diesem Falle erfolgen Ersatzwahlen.
5 Die Verwaltungskommission legt die weiteren Bestimmungen für die Wahl
der Arbeitnehmervertretenden in einem Reglement fest.

## Art. 14 {#art_14}

d) Anträge auf Gesetzesänderungen
Die Pensionskasse kann Anträge auf Änderungen dieses Gesetzes stellen.
Die Anträge sind an den Stadtrat zu richten. Der Stadtrat leitet die Anträge mit
einer Botschaft an den Gemeinderat weiter.

## Art. 15 {#art_15}

Sanierungsmassnahmen
1 Sanierungsmassnahmen im Falle einer Unterdeckung werden durch die
Verwaltungskommission festgelegt.
2 Die Sanierungsbeiträge der Arbeitgebenden betragen höchstens 6% des
versicherten Lohnes. Werden Sanierungsbeiträge erhoben, so haben die versicherten Personen grundsätzlich gleich hohe Sanierungslasten wie die Arbeitgebenden zur Sanierung der Pensionskasse zu tragen. Dabei werden allfällige Minderverzinsungen der Altersguthaben unter dem Mindestzinssatz nach BVG an die
Sanierungslast der versicherten Personen angerechnet.
3 Sanierungsbeiträge bilden kein Altersguthaben und werden bei der Berechnung des Mindestbetrages nach Art. 17 FZG nicht berücksichtigt.

## Art. 16 V. Besondere Bestimmungen für die Mitglieder des Stadtrates {#art_16}

Berufliche Vorsorge der Mitglieder des Stadtrates
a) Grundsatz
1 Für amtierende und ehemalige Mitglieder des Stadtrates abweichende oder
ergänzende Bestimmungen zu den Vorschriften des Personals werden in einem
separaten Kapitel des Vorsorgereglements festgehalten.
2 Anpassungen bei den besonderen Bestimmungen für die Mitglieder des
Stadtrates können nur auf Beginn einer Legislaturperiode vorgenommen werden.
Sie sind vor den Stadtratswahlen für die Legislaturperiode, ab welcher sie gelten,
zu beschliessen. Anpassungen im Vorsorgereglement fallen auch unter diese Bestimmung.
3 Materielle Anpassungen im Vorsorgereglement im Kapitel mit den besonderen Bestimmungen für die Mitglieder des Stadtrates bedürfen der Zustimmung
des Gemeinderates.
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## Art. 17 {#art_17}

b) Ruhegehalt
1 Scheidet ein amtierendes Mitglied des Stadtrates vor Erreichen des AHV-
Referenzalters aus einem anderen Grund als Invalidität oder Tod aus dem Stadtrat
aus, besteht ein Anspruch auf Ruhegehalt.
2 Ein Anspruch auf Ruhegehalt besteht für die Zeit zwischen Amtsrücktritt
und Erreichen des AHV-Referenzalters, längstens aber bis zum Tod des ehemaligen Mitglieds des Stadtrates.
3 Die Höhe des Ruhegehalts beträgt für jedes zurückgelegte oder angebrochene Amtsjahr vier Prozent, maximal 48 Prozent des versicherten Lohnes.
4 Übersteigt das Ruhegehalt zusammen mit den übrigen Erwerbseinkünften
des ausgeschiedenen Mitglieds des Stadtrates 100 Prozent des Jahreseinkommens
eines amtierenden Mitglieds des Stadtrates bzw. des Stadtpräsidiums, wird das
Ruhegehalt um den übersteigenden Teil gekürzt.
5 Leistungen anderer Sozialversicherungen, insbesondere der AHV, von Unfallversicherungen oder der Militärversicherung, werden bei der Festlegung des
Ruhegehalts berücksichtigt und das Ruhegehalt gegebenenfalls nach den Bestimmungen der Pensionskasse über die Anrechnung anderer Versicherungsleistungen gekürzt.

## Art. 18 {#art_18}

c) Beiträge / Finanzierung
1 Die ordentliche Finanzierung erfolgt durch die jährlichen Beiträge der Stadt
und der Mitglieder des Stadtrates.
2 Der jährliche Beitrag der Mitglieder des Stadtrates entspricht für die Altersgutschrift sowie die Risiko- und Kostenbeiträge dem Ansatz des Personals
mit Alter 55 bis 65. Die Beitragspflicht besteht bis Ende Amtszeit.
3 Der jährliche Beitrag der Stadt entspricht für die Altersgutschrift sowie die
Risiko- und Kostenbeiträge dem Ansatz des Personals mit Alter 55 bis 65. Die
Beitragspflicht besteht bis Ende Amtszeit.
4 Das Ruhegehalt wird durch die Stadt im Ausgaben-Umlageverfahren finanziert. Die Pensionskasse verrechnet jährlich der Stadt die nötigen Beiträge für
Ruhegehaltsauszahlungen bis zum ordentlichen Rücktrittsalter. Kürzungen des
Ruhegehalts werden angerechnet.
1 Fassung von Abs. 3 und 5 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 12. Mai 2016
(GRB.2016.22) und angenommen in der Volksabstimmung vom 25. September 2016; vom
Stadtrat mit Beschluss vom 17. Januar 2017 (SRB.2017.20) rückwirkend auf den 1. Januar
2017 in Kraft gesetzt.
Fassung von Abs. 1, 2 und 4 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 5. September 2024
(GRB.2024.36); vom Stadtrat nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist mit Beschluss vom 24. Oktober 2024 (SRB.2024.948) auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt.
2 Fassung von Abs. 2 und 3 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 5. September 2024
(GRB.2024.36); vom Stadtrat nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist mit Beschluss vom 24. Oktober 2024 (SRB.2024.948) auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt.
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## Art. 19 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_19}

Besitzstand bei bisherigen Kinderrenten
Alterskinderrenten, Invalidenkinderrenten und Waisenrenten werden nach
den Bestimmungen der Verordnung über die Pensionsversicherung des Personals
der Stadt Chur vom 15. Dezember 2005 ausgerichtet, wenn der Vorsorgefall, welcher die Rente auslöste, sich vor dem 1. Januar 2011 ereignete.

## Art. 20 {#art_20}

Staatsgarantie
1 Die Stadt übernimmt bis längstens 31. Dezember 2020 die Garantie, dass
die Verpflichtungen der Pensionskasse erfüllt werden.
2 Die Staatsgarantie ist keine Garantie im Sinne von Art. 72c BVG. Im Falle
einer Teilliquidation bei Unterdeckung nach Art. 44 BVV2 wird von der Austrittsleistung der austretenden Person der versicherungstechnische Fehlbetrag anteilmässig abgezogen.
3 Die Staatsgarantie endet vorzeitig, sobald die Pensionskasse zwei Jahre
nacheinander mindestens einen Deckungsgrad von 105 Prozent ohne Einbezug
der Wertschwankungsreserve ausweist.

## Art. 21 {#art_21}

Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Gesetz über die Pensionskasse Stadt Chur vom 8. April 2010 und alle seither für dieses Gesetz beschlossenen Änderungen aufgehoben.

## Art. 22 {#art_22}

Inkrafttreten
Der Stadtrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach
der Annahme durch den Gemeinderat bzw. durch das Volk.2
1 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 5. September 2024 (GRB.2024.36);
vom Stadtrat nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist mit Beschluss vom 24. Oktober 2024 (SRB.2024.948) auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt.
2 Vom Stadtrat mit Beschluss vom 8. Dezember 2014 (SRB.2014.748) auf den 1. Januar 2015
in Kraft gesetzt
