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title: "Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts"
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provisions: 1
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# Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts

## § 4 d. Verordnungen {#par_4}

Das Plenum erlässt die Verordnungen gemäss § 40 Abs. 1
VRG3, ferner solche über9
a.7 die Organisation und den Verfahrensgang des Bau- und des Steuerrekursgerichts sowie das Verfahren der Schätzungskommissionen
in Abtretungsstreitigkeiten,
b. die Gebühren, Kosten und Entschädigungen des Bau- und des
Steuerrekursgerichts.
e. Weitere
Kompetenzen
§ 5.9 1 Das Plenum beschliesst über
a. die Verabschiedung des Rechenschaftsberichts an den Kantonsrat,
b. Stellungnahmen im Verkehr mit dem Kantonsrat und dem Regierungsrat, soweit es um Angelegenheiten geht, die für die Organisation, die Zuständigkeiten und den Geschäftsgang des Gerichts
von grundlegender Bedeutung sind,
c. Justizverwaltungsgeschäfte von besonderer Tragweite,
d. Justizverwaltungsgeschäfte, welche die Gerichtsleitung dem Plenum überwiesen hat,
Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts – OV VGr 175.21
e. die Genehmigung der Geschäftsordnungen des Bau- und des
Steuerrekursgerichts,
f. den Einsatz von Ersatzmitgliedern mit zeitlich bestimmtem Pensum,
g. Urlaubsgesuche von Mitgliedern für mehr als drei Monate, sofern
sie nicht wegen Krankheit oder Unfall gestellt werden,
h. die Spesenentschädigung der teilamtlichen Richterinnen und Richter sowie der Ersatzmitglieder.
2 Es bezeichnet die Personen, die es dem Kantonsrat zur Wahl als
Ersatzmitglieder vorschlägt.
Gerichtsleitung§ 6.9 1 Die Gerichtsleitung besteht aus einer ungeraden Anzahl
von Mitgliedern, wobei jede Abteilung mit einem Mitglied vertreten
sein muss. Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident führt
den Vorsitz.
2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär führt das Sekretariat der Gerichtsleitung und nimmt an deren Sitzungen mit beratender
Stimme teil.
3 Für die Bearbeitung der Geschäfte kann die Gerichtsleitung Ressorts bilden. Diese stehen unter der Verantwortung einzelner ihrer
Mitglieder.
4 Die Gerichtsleitung kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse oder
Kommissionen einsetzen. Sie kann diesen Entscheidungskompetenzen
delegieren.
5 Bei Bedarf kann die Gerichtsleitung zu ihren Sitzungen weitere
Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verwaltungsgerichts sowie Angestellte der Rechtspflege und aussenstehende Fachleute beiziehen. Diese
haben beratende Stimme.
6 Jedes Mitglied der Gerichtsleitung kann sich aus besonderen Gründen durch ein Mitglied der gleichen Abteilung vertreten lassen.
b. Aufgaben
und Kompetenzen
im Allgemeinen
§ 7.9 1 Die Gerichtsleitung behandelt als zentrales Führungs- und
Aufsichtsorgan alle Justizverwaltungsgeschäfte des Verwaltungsgerichts
und der ihm unterstellten Gerichte, soweit sie nicht durch Gesetz
anderen Behörden oder durch diese Verordnung anderen Organen des
Gerichts vorbehalten sind.
2 Die Gerichtsleitung macht ihre Traktandenlisten und Protokolle
allen Mitgliedern bekannt. Sie stellt diesen auf Verlangen spätestens
nach Abschluss der Beratung weitere Informationen sowie die Unterlagen zur Verfügung, soweit dem nicht überwiegende Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Bei Uneinigkeit zwischen dem den Zugang
begehrenden Mitglied und der Gerichtsleitung über den Umfang der
Zugänglichkeit entscheidet das Plenum.
a. Zusammensetzung und
Organisation
175.21 Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts – OV VGr
3 Die Gerichtsleitung stellt auf Antrag der Abteilungen deren Personal und auf Antrag der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs
das Personal der Zentralkanzlei an. Sie stellt die Mitsprache der Angestellten in den sie betreffenden Geschäften der Justizverwaltung in angemessener Weise sicher.
4 Ihr obliegt die Vorbereitung aller vom Plenum zu behandelnden
Geschäfte. Sie kann dem Plenum Antrag stellen.
5 Sie kann in ihre Kompetenz fallende Geschäfte in begründeten
Fällen dem Plenum überweisen.
c. Aufsicht über
das Bau- und
das Steuerrekursgericht
sowie die
Schätzungskommissionen
§ 8.9 1 Die Gerichtsleitung übt die administrative Aufsicht über das
Bau- und das Steuerrekursgericht sowie die Schätzungskommissionen
aus.
2 Sie setzt die Anfangseinreihungen der Mitglieder des Bau- und
des Steuerrekursgerichts in die Lohnklassen und die Lohnstufen fest.
3 Sie genehmigt die Anstellung der Kanzleichefin oder des Kanzleichefs des Baurekursgerichts.
§§ 8 a und 8 b.10
Gerichtspräsidentin oder Gerichtspräsident
§ 9.9 1 Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident vertritt
das Gericht gegen aussen und gewährleistet die Zusammenarbeit mit
den anderen obersten kantonalen Gerichten. Sie oder er kann diese
Befugnis fall- oder bereichsweise einem Mitglied der Gerichtsleitung
oder der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär übertragen.
2 Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident entscheidet in
Einzelfällen bei Zuständigkeitskonflikten zwischen den Abteilungen.
3 Ihr oder ihm untersteht die Generalsekretärin oder der Generalsekretär.
4 Sie oder er entscheidet über Justizverwaltungsgeschäfte von geringer Bedeutung. Sie oder er kann diese Befugnis in Einzelfällen der
Generalsekretärin oder dem Generalsekretär übertragen.
5 Bei Verhinderung der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten treten die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten in absteigender Reihenfolge an ihre oder seine Stelle.
Generalsekretärin oder
Generalsekretär
§ 10.9 1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär hat folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung der Geschäfte der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten,
b. Vorbereitung der Geschäfte der Gerichtsleitung mit Antragsrecht,
c. Unterstützung der Gerichtsleitung bei der Vorbereitung der Geschäfte des Plenums,
Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts – OV VGr 175.21
d. Leitung der Zentralkanzlei, wobei sie oder er insbesondere für die
Personaladministration, die Budgetierung, das Rechnungswesen,
die Informationstechnik, die Dokumentation und die Archivierung
verantwortlich ist,
e. Unterstützung der Abteilungspräsidien bei der Personalrekrutierung.
2 Die Stellvertretung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs vertritt diese oder diesen bei Verhinderung. Die Generalsekretärin
oder der Generalsekretär kann der Stellvertretung übertragen:
a. ausnahmsweise einzelne Geschäfte,
b. mit Zustimmung der Gerichtsleitung ganze Geschäftsbereiche.
Vertrauenspersonen
§ 10 a.8 1 Die Vertrauenspersonen sind erste Anlaufstelle für Angestellte,
a. die sich am Arbeitsplatz in ihrer Würde oder Integrität verletzt
sehen,
b. die Missstände oder Fehlverhalten melden möchten.
2 Die Vertrauenspersonen unterliegen der Schweigepflicht.
3 Das Plenum regelt das Verfahren und die Einzelheiten.
B. Abteilungen, Spruchkörper, Richterinnen und Richter
Abteilungen§ 11.9 1 Die Abteilungen behandeln die ihnen zugewiesenen Geschäfte in Dreier- oder Fünferbesetzung (Kammergeschäfte) oder als
Einzelrichterin oder Einzelrichter.
2 Sie sorgen für eine beförderliche Erledigung der Geschäfte.
3 Sie bezeichnen die Mitglieder mit Einzelrichterkompetenz.
4 Sie erledigen andere ihnen vom Plenum zugewiesene Aufgaben.
Abteilungspräsidium
§ 12.9 1 Jeder Abteilung steht das Abteilungspräsidium vor. Es kann
durch ein einzelnes Mitglied oder durch zwei Mitglieder im Co-Präsidium ausgeübt werden.
2 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie das administrative Personal der Abteilung unterstehen dem Abteilungspräsidium.
3 Das Abteilungspräsidium beteiligt die übrigen Mitglieder der Abteilung in angemessenem Rahmen an der Personalführung.
4 Das administrative Personal kann mit Beschluss der Mitglieder
der Abteilung einer Leitenden Gerichtsschreiberin oder einem Leitenden Gerichtsschreiber unterstellt werden.
175.21 Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts – OV VGr
Spruchkörper § 13.9 1 Das Abteilungspräsidium bestimmt
a. den Spruchkörper (Einzelrichterin oder Einzelrichter, Dreier- oder
Fünferbesetzung),
b. den Kammervorsitz bei Dreier- oder Fünferbesetzung,
c. die weiteren mitwirkenden Mitglieder des Spruchkörpers bzw. die
Einzelrichterin oder den Einzelrichter,
d. die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber,
e. aus dem Kreis von lit. b, c und d vorstehend die Referentin oder
den Referenten.
2 Die Bestimmung nach Abs. 1 lit. b–e erfolgt nach sachlichen Kriterien, wie besonderen fachlichen Kenntnissen und zeitlicher Verfügbarkeit, unter Wahrung der Entscheidoffenheit.
3 In begründeten Fällen können auch Mitglieder anderer Abteilungen oder Ersatzmitglieder beigezogen werden. Ein Mitglied der Abteilung führt in der Regel den Vorsitz.
4 Bei Beschwerden gegen Erlasse aus den Bereichen des Privat-,
Straf- oder Sozialversicherungsrechts bestimmt die Gerichtspräsidentin
oder der Gerichtspräsident die mitwirkenden Mitglieder des Verwaltungsgerichts, den Vorsitz, die Referentin oder den Referenten und
die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber.
§ 14.10
Teilamtliche
Mitglieder
§ 15. Teilamtliche Mitglieder sind im Rahmen ihres Beschäftigungsgrades am Sitz des Gerichts so oft anwesend, wie es für den reibungslosen Geschäftsgang erforderlich ist.
Ersatzmitglieder
§ 16. 1 Ersatzmitglieder stehen grundsätzlich für den Einsatz in
allen Abteilungen zur Verfügung. Ausnahmsweise können sie einer
oder mehreren Abteilungen fest zugeteilt werden.9
2 Bei Bedarf können einzelne Ersatzmitglieder aufgrund eines zeitlich fest bestimmten Beschäftigungsgrads unter entsprechender Entlöhnung eingesetzt werden.
C. Geschäftsgang
Verteilung der
Geschäfte
§ 17. 1 Die Abteilungen behandeln die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Geschäfte.
2 In Zweifelsfällen verständigen sich die Abteilungspräsidien. Können
sie sich nicht einigen, entscheidet die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident.9
Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts – OV VGr 175.21
Prozessleitung
und Entscheid
§ 18.9 1 Die oder der Kammervorsitzende leitet den Prozess und
erlässt die dazu erforderlichen prozessleitenden Anordnungen. Vorbehalten bleiben Anordnungen der Kammer im Beweisverfahren.
2 Sie oder er kann der Referentin oder dem Referenten die Prozessleitung ganz oder teilweise übertragen. Die Referentin oder der
Referent kann die Parteien zu einer Referentenaudienz vorladen.7
3 Wichtige prozessleitende Anordnungen können der Kammer übertragen werden.
4 Die oder der Kammervorsitzende leitet die vor der Kammer durchzuführenden mündlichen Parteiverhandlungen. Sie oder er kann Teile
der Verhandlungsleitung der Referentin oder dem Referenten übertragen.
5 Die Kammer kann die Durchführung eines Beweisverfahrens ganz
oder teilweise einer Abordnung, der oder dem Vorsitzenden oder einem
Mitglied übertragen.
6 Die Referentin oder der Referent stellt ihren oder seinen Antrag
auf Erledigung des Geschäfts in der Regel schriftlich und mit Begründung. Die oder der Vorsitzende kann ein anderes Mitglied der Kammer oder die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber mit der
Ausarbeitung eines schriftlichen Koreferats beauftragen.
b. Einzelrichtergeschäfte
§ 19. 1 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter trifft die nötigen
prozessleitenden Anordnungen.
2 Überweist sie oder er einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer, wirkt sie oder er bei dessen Behandlung mit.
Urteilsredaktion
§ 20.9 Die Redaktion der Entscheide und Beschlüsse erfolgt durch
eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber. Sie oder er
stützt sich dabei auf das Referat und die mündliche Beratung ab.
D. Behandlung von Ausstandsbegehren
§ 21.9 1 Über streitige Ausstandsbegehren gegen Mitglieder, Ersatzmitglieder, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber entscheidet
die in der Sache zuständige Abteilung unter Ausschluss der Personen,
gegen die sich das Begehren richtet. Beim Ausstandsentscheid wirken
gleich viele Richterinnen und Richter mit wie in der Hauptsache.
2 Kann wegen einer Vielzahl von Ausstandsbegehren kein Spruchkörper gebildet werden, führt ein nicht abgelehntes Mitglied der Abteilung das Verfahren. Es zieht ergänzend Mitglieder einer anderen
Abteilung oder Ersatzmitglieder bei und übernimmt den Vorsitz.
a. Kammergeschäfte
175.21 Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts – OV VGr
3 Richtet sich das Ausstandsbegehren gegen jedes Mitglied einer
Abteilung, weist die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident
oder ein nicht abgelehntes Mitglied der Gerichtsleitung das Begehren
einer anderen Abteilung zum Entscheid zu. Für die Bildung des Spruchkörpers gilt § 13 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäss.
4 Richtet sich das Ausstandsbegehren gegen die Mitwirkung von
Mitgliedern oder der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs im
Plenum, entscheidet dieses unter Ausschluss der Personen, gegen die
sich das Begehren richtet.
5 Über Ausstandsbegehren gegen eine Vielzahl von Mitgliedern
unterstellter Gerichte, die vom Verwaltungsgericht zu entscheiden
sind, befindet jene Abteilung, die als Rechtsmittelbehörde für den
Entscheid in der Sache zuständig ist.
E. Schlussbestimmung
§ 22. Die Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 wird aufgehoben.
1 OS 65, 983; Begründung siehe ABl 2010, 2030.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 LS 175.2.
4 LS 211.21.
5 LS 781.
6 Eingefügt durch B vom 26. August 2014 (OS 70, 263; ABl 2014-11-28). In Kraft
seit 1. März 2015.
7 Fassung gemäss B vom 26. August 2014 (OS 70, 263; ABl 2014-11-28). In Kraft
seit 1. März 2015.
8 Eingefügt durch B vom 19. November 2024 (OS 80, 323; ABl 2025-02-07). In
Kraft seit 1. Januar 2026.
9 Fassung gemäss B vom 19. November 2024 (OS 80, 323; ABl 2025-02-07). In
Kraft seit 1. Januar 2026.
10 Aufgehoben durch B vom 19. November 2024 (OS 80, 323; ABl 2025-02-07).
In Kraft seit 1. Januar 2026.
