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title: "Submissionsverordnung"
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provisions: 7
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# Submissionsverordnung

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Einzelheiten für die Vergabe von Aufträgen
der kantonalen Staatsverwaltung, die von der Interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 20192)
sowie vom Bundesgesetz über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz,
BGBM) vom 6. Oktober 19953) erfasst werden.
2 Selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften des
Kantons, die Gerichte, Gemeinden sowie andere Auftraggeberinnen und
Auftraggeber, die unter das Submissionsgesetz4) fallen, bestimmen die Verfahrens- und Zuschlagskompetenzen selber.

## § 2 {#par_2}

Zuständigkeit Regierungsrat
1 Sofern der Regierungsrat in einem Submissionsverfahren zur Vergabe von
Aufträgen zuständig ist, sind ihm beim offenen oder beim selektiven Vergabeverfahren der vorgesehene Ausschreibungstext sowie die vorgesehenen
Eignungs- und Zuschlagskriterien mit deren Gewichtung zur Genehmigung
zu unterbreiten.
1) BGS 721.51
2) BGS 721.52
3) SR 943.02
4) BGS 721.51
GS 2024/012 1
721.53
2 Die Regelung von Abs. 1 gilt nicht, wenn folgende Vorgaben eingehalten
werden:
a) Der Preis wird bei anspruchsvollen Planerleistungen oder anderen vergleichbaren Leistungen mit mindestens 25 Prozent gewichtet.
b) Der Preis wird bei allen anderen Aufträgen mit mindestens 35 Prozent
gewichtet.

## § 3 {#par_3}

Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen
1 Bei der Durchführung von Submissionsverfahren müssen die Eignungs-
und die mit einer Gewichtung versehenen Zuschlagskriterien sowie die
Preisbewertungsformel in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen im Voraus bekannt gegeben werden.

## § 4 {#par_4}

Bewertung des Preiskriteriums
1 Bei der Bewertung des Preiskriteriums gilt in der Regel folgende Formel:
a) Das billigste Angebot erhält beim Preiskriterium immer die maximale
Punktzahl.
b) Bei einer üblichen Leistung mit durchschnittlichen Anforderungen
oder einer anderen vergleichbaren Leistung erhält ein Angebot mit einem Preis > 50 % über dem tiefsten Angebot null Punkte.
c) Bei einer anspruchsvollen Beschaffung mit spezialisierten Anforderungen oder einer anderen vergleichbaren Leistung erhält ein Angebot
mit einem Preis > 100 % über dem tiefsten Angebot null Punkte.
d) Zwischen den zuvor erwähnten Werten erfolgt die Bewertung linear,
Negativpunkte gibt es bei der Bewertung nicht.

## § 5 {#par_5}

Zuschlagskompetenzen
1 Die Zuschlagskompetenz zur Vergabe von Aufträgen obliegt:
a) bei einem Auftragswert bis Fr. 150'000.– dem jeweiligen Amt;
b) bei einem Auftragswert von Fr. 150'000.– bis Fr. 500'000.– der jeweiligen Direktion resp. der Staatskanzlei;
c) bei einem Auftragswert über Fr. 500'000.– dem Regierungsrat;
d) bei einem Auftragswert zwischen Fr. 500'000.– und Fr. 3 Mio. der
Baudirektion für Strassenbauvorhaben gemäss dem jeweiligen
Kantonsratsbeschluss über das Strassenbauprogramm, auf welchen
sich das Projekt stützt.
721.53

## § 6 {#par_6}

Verfahrenskompetenzen
1 Die jeweilige Direktion entscheidet:
a) über den Ausschluss einer Anbieterin oder eines Anbieters;
b) ob das Verfahren abgebrochen, wiederholt oder neu durchgeführt
wird;
c) welche Verfahrensart bei einem Auftrag angewendet wird;
d) über die Verkürzung der Fristen.

## § 7 {#par_7}

Zuständigkeiten Baudirektion
1 Das Direktionssekretariat der Baudirektion ist zuständig für:
a) die Überwachung der Einhaltung der Vergabebestimmungen gemäss
Art. 62 IVöB5);
b) die Erstellung der kantonalen Vergabestatistik gemäss den Vorgaben
des Bundes bzw. des Interkantonalen Organs gemäss § 5 Abs. 1
SubG6);
c) die Betreuung der Internetseite des Kantons Zug auf der elektronischen Submissionsplattform «simap.ch»;
d) einzelne Auskünfte in submissionsrechtlichen Fragen an bezeichnete
Personen der anderen Direktionen.
5) BGS 721.52
6) BGS 721.51
721.53
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
20.02.2024 01.03.2024 Erlass Erstfassung GS 2024/012
721.53
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 20.02.2024 01.03.2024 Erstfassung GS 2024/012
