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title: "Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen"
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provisions: 19
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# Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

## Art. 1 Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck
Die Kantone treffen in Zusammenarbeit mit dem Bund zur Verhinderung
gewalttätigen Verhaltens vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach
diesem Konkordat, um frühzeitig Gewalt anlässlich von
Sportveranstaltungen zu erkennen und zu bekämpfen.

## Art. 2 {#art_2}

Definition gewalttätigen Verhaltens
1 Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen namentlich vor,
wenn eine Person im Vorfeld einer Sportveranstaltung, während der
Veranstaltung oder im Nachgang dazu folgende Straftaten begangen oder
dazu angestiftet hat:
a) Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den Artikeln 111–
113, 117, 122, 123, 125 Abs. 2, 126 Abs. 1, 129, 133 und 134 des
Strafgesetzbuches (StGB);
b) Sachbeschädigungen nach Artikel 144 StGB;
c) Nötigung nach Artikel 181 StGB;
d) Brandstiftung nach Artikel 221 StGB;
e) Verursachung einer Explosion nach Artikel 223 StGB;
f) Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer
Absicht nach Artikel 224 StGB;
g) Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit nach
Artikel 259 StGB;
h) Landfriedensbruch nach Artikel 260 StGB;
i) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Artikel 285
StGB;
j) Hinderung einer Amtshandlung nach Artikel 286 StGB.
2 Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen,
Sprengmitteln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen an
Sportstätten, in deren Umgebung sowie auf dem An- und Rückreiseweg.

## Art. 3 {#art_3}

Nachweis gewalttätigen Verhaltens
1 Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Artikel 2 gelten:
a) entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen;
b) glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der
Zollverwaltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und
-vereine;
c) Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine;
d) Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde.
2 Aussagen nach Absatz 1 Bst. b sind schriftlich festzuhalten und zu
unterzeichnen.
2. KAPITEL

## Art. 3a Bewilligungspflicht und Auflagen {#art_3a}

Bewilligungspflicht
1 Fussball- und Eishockeyspiele mit Beteiligung der Klubs der jeweils
obersten Spielklasse der Männer sind bewilligungspflichtig. Spiele der
Klubs unterer Ligen oder anderer Sportarten können als
bewilligungspflichtig erklärt werden, wenn im Umfeld der Spiele eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist.
2 Zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens im Sinn von Artikel 2 kann
die zuständige Behörde eine Bewilligung mit Auflagen verbinden. Diese
können insbesondere bauliche und technische Massnahmen, den Einsatz
bestimmter personeller oder anderer Mittel durch den Veranstalter, die
Regeln für den Verkauf der Eintrittskarten, den Verkauf alkoholischer
Getränke oder die Abwicklung der Zutrittskontrollen umfassen. Die
Behörde kann insbesondere bestimmen, wie die Anreise und Rückreise der
Anhänger der Gastmannschaft abzuwickeln ist und unter welchen
Voraussetzungen ihnen Zutritt zu den Sportstätten gewährt werden darf.
3 Die Behörde kann anordnen, dass Besucherinnen und Besucher beim
Besteigen von Fantransporten oder beim Zutritt zu Sportstätten
Identitätsausweise vorweisen müssen und dass mittels Abgleich mit dem
Informationssystem HOOGAN sichergestellt wird, dass keine Personen
eingelassen werden, die mit einem gültigen Stadionverbot oder
Massnahmen nach diesem Konkordat belegt sind.
4 Werden Auflagen verletzt, können adäquate Massnahmen getroffen
werden. Unter anderem kann eine Bewilligung entzogen werden, für
künftige Spiele verweigert werden, oder eine künftige Bewilligung kann
mit zusätzlichen Auflagen versehen werden. Vom Bewilligungsnehmer
kann Kostenersatz für Schäden verlangt werden, die auf eine Verletzung
von Auflagen zurückzuführen sind.
3. KAPITEL

## Art. 3b Polizeiliche Massnahmen {#art_3b}

Durchsuchungen
1 Die Polizei kann Besucherinnen und Besucher im Rahmen von
Zutrittskontrollen zu Sportveranstaltungen oder beim Besteigen von
Fantransporten bei einem konkreten Verdacht durch Personen gleichen
Geschlechts auch unter den Kleidern am ganzen Körper nach verbotenen
Gegenständen durchsuchen. Die Durchsuchungen müssen in nicht
einsehbaren Räumen erfolgen. Eigentliche Untersuchungen des
Intimbereichs erfolgen unter Beizug von medizinischem Personal.
2 Die Behörden können private Sicherheitsunternehmen, die vom
Veranstalter mit den Zutrittskontrollen zu den Sportstätten und zu den
Fantransporten beauftragt sind, ermächtigen, Personen unabhängig von
einem konkreten Verdacht über den Kleidern durch Personen gleichen
Geschlechts am ganzen Körper nach verbotenen Gegenständen abzutasten.
3 Der Veranstalter informiert die Besucherinnen und Besucher seiner
Sportveranstaltung über die Möglichkeit von Durchsuchungen.

## Art. 4 {#art_4}

Rayonverbot
1 Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich
an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, kann der
Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von
Sportveranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten werden. Die
zuständige Behörde bestimmt, für welche Rayons das Verbot gilt.
2 Das Rayonverbot wird für eine Dauer bis zu drei Jahren verfügt. Es kann
Rayons in der ganzen Schweiz umfassen.
3 Das Verbot kann von den folgenden Behörden verfügt werden:
a) von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die Gewalttätigkeit
erfolgte;
b) von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die betroffene Person
wohnt;
c) von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem der Klub seinen Sitz
hat, zu dem die betroffene Person in Beziehung steht.
Der Vorrang bei sich konkurrenzierenden Zuständigkeiten folgt der
Reihenfolge der Aufzählung in diesem Absatz.
4 Die Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus (Zentralstelle) und das
Bundesamt für Polizei (fedpol) können den Erlass von Rayonverboten
beantragen.

## Art. 5 {#art_5}

Verfügung über ein Rayonverbot
1 In der Verfügung über ein Rayonverbot sind die Geltungsdauer und der
räumliche Geltungsbereich festzulegen. Der Verfügung sind Angaben
beizufügen, die es der betroffenen Person erlauben, genaue Kenntnis über
die vom Verbot erfassten Rayons zu erhalten.
2 Die verfügende Behörde informiert umgehend die übrigen in Artikel 4
Abs. 3 und 4 erwähnten Behörden.
3 Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten gilt Artikel 3.

## Art. 6 {#art_6}

Meldeauflage
1 Eine Person kann verpflichtet werden, sich für eine Dauer von bis zu drei
Jahren zu bestimmten Zeiten bei einer von der zuständigen Behörde
bezeichneten Amtsstelle zu melden, wenn:
a) sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an
Gewalttätigkeiten gegen Personen im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 Bst. a
und c–j beteiligt hat; ausgenommen sind Tätlichkeiten nach Artikel 126
Abs. 1 StGB;
b) sie Sachbeschädigungen im Sinne von Artikel 144 Abs. 2 und 3 StGB
begangen hat;
c) sie Waffen, Sprengstoff, Schiesspulver oder pyrotechnische
Gegenstände in der Absicht verwendet hat, Dritte zu gefährden oder zu
schädigen oder wenn sie dies in Kauf genommen hat;
d) gegen sie in den letzten zwei Jahren bereits eine Massnahme nach
diesem Konkordat oder eine Ausreisebeschränkung nach Artikel 24c
BWIS verfügt wurde und sie erneut gegen Artikel 2 dieses Konkordats
verstossen hat;
e) aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzunehmen ist, dass sie
sich durch andere Massnahmen nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich
von Sportveranstaltungen abhalten lässt; oder
f) die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massnahmen im Einzelfall
als milder erscheint.
2 Die betroffene Person hat sich bei der in der Verfügung genannten
Amtsstelle zu den bezeichneten Zeiten zu melden. Nach Möglichkeit ist
dies eine Amtsstelle am Wohnort der betroffenen Person. Die verfügende
Behörde berücksichtigt bei der Bestimmung von Meldeort und Meldezeiten
die persönlichen Umstände der betroffenen Person.
3 Die für den Wohnort der betroffenen Person zuständige Behörde verfügt
die Meldeauflage. Die Zentralstelle und fedpol können den Erlass von
Meldeauflagen beantragen.

## Art. 7 {#art_7}

Handhabung der Meldeauflage
1 Dass eine Person sich durch andere Massnahmen als eine Meldeauflage
nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten
lässt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e), ist namentlich anzunehmen, wenn:
a) aufgrund von aktuellen Aussagen oder Handlungen der betreffenden
Person behördlich bekannt ist, dass sie mildere Massnahmen umgehen
würde; oder
b) die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse, wie
Wohnlage oder Arbeitsplatz in unmittelbarer Umgebung eines Stadions,
durch mildere Massnahmen nicht von künftigen Gewalttaten abgehalten
werden kann.
2 Kann sich die meldepflichtige Person aus wichtigen und belegbaren
Gründen nicht nach Artikel 6 Abs. 2 bei der zuständigen Stelle
(Meldestelle) melden, so hat sie die Meldestelle unverzüglich und unter
Bekanntgabe des Aufenthaltsortes zu informieren. Die zuständige
Polizeibehörde überprüft den Aufenthaltsort und die Angaben der
betreffenden Person.
3 Die Meldestelle informiert die Behörde, die die Meldeauflage verfügt hat,
unverzüglich über erfolgte oder ausgebliebene Meldungen.

## Art. 8 {#art_8}

Polizeigewahrsam
1 Gegen eine Person kann der Polizeigewahrsam verfügt werden, wenn:
a) konkrete und aktuelle Hinweise dafür vorliegen, dass sie sich anlässlich
einer nationalen oder internationalen Sportveranstaltung an
schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen
beteiligen wird; und
b) dies die einzige Möglichkeit ist, sie an solchen Gewalttätigkeiten zu
hindern.
2 Der Polizeigewahrsam ist zu beenden, wenn seine Voraussetzungen
weggefallen sind, in jedem Fall nach 24 Stunden.
3 Die betroffene Person hat sich zum bezeichneten Zeitpunkt bei der
Polizeistelle ihres Wohnortes oder bei einer anderen in der Verfügung
genannten Polizeistelle einzufinden und hat für die Dauer des Gewahrsams
dort zu bleiben.
4 Erscheint die betreffende Person nicht bei der bezeichneten Polizeistelle,
so kann sie polizeilich zugeführt werden.
5 Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges ist auf Antrag der betroffenen
Person richterlich zu überprüfen.
6 Der Polizeigewahrsam kann von den Behörden des Kantons verfügt
werden, in dem die betroffene Person wohnt, oder von den Behörden des
Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird. Die Behörde des
Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird, hat dabei Vorrang.

## Art. 9 {#art_9}

Handhabung des Polizeigewahrsams
1 Nationale Sportveranstaltungen nach Artikel 8 Abs. 1 Bst. a sind
Veranstaltungen, die von den nationalen Sportverbänden oder den
nationalen Ligen organisiert werden, oder an denen Vereine dieser
Organisationen beteiligt sind.
2 Schwerwiegende Gewalttätigkeiten im Sinne von Artikel 8 Abs. 1 Bst. a
sind namentlich strafbare Handlungen nach den Artikeln 111–113, 122, 123
Ziff. 2, 129, 144 Abs. 3, 221, 223 oder nach Artikel 224 StGB (SR 311.0).
3 Die zuständige Behörde am Wohnort der betreffenden Person bezeichnet
die Polizeistelle, bei der sich die betreffende Person einzufinden hat und
bestimmt den Beginn und die Dauer des Gewahrsams.
4 Die Kantone bezeichnen die richterliche Instanz, die für die Überprüfung
der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams zuständig ist.
5 In der Verfügung ist die betreffende Person auf ihr Recht, den
Freiheitsentzug richterlich überprüfen zu lassen, hinzuweisen (Art. 8 Abs.
5).
6 Die für den Vollzug des Gewahrsams bezeichnete Polizeistelle
benachrichtigt die verfügende Behörde über die Durchführung des
Gewahrsams. Bei Fernbleiben der betroffenen Person erfolgt die
Benachrichtigung umgehend.

## Art. 10 {#art_10}

Empfehlung Stadionverbot
Die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den Artikeln 4–9, die
Zentralstelle und fedpol können den Organisatoren von
Sportveranstaltungen empfehlen, gegen Personen Stadionverbote
auszusprechen, welche in Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung
innerhalb oder ausserhalb des Stadions gewalttätig wurden. Die
Empfehlung erfolgt unter Angabe der notwendigen Daten gemäss Artikel
24a Abs. 3 BWIS.

## Art. 11 {#art_11}

Untere Altersgrenze
Massnahmen nach den Artikeln 4–7 können nur gegen Personen verfügt
werden, die das 12. Altersjahr vollendet haben. Der Polizeigewahrsam nach
den Artikeln 8 und 9 kann nur gegen Personen verfügt werden, die das 15.
Altersjahr vollendet haben.
4. KAPITEL

## Art. 12 Verfahrensbestimmungen {#art_12}

Aufschiebende Wirkung
1 Beschwerden gegen Verfügungen der Behörden, die in Anwendung von
Artikel 3a ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung. Die
Beschwerdeinstanz kann die aufschiebende Wirkung auf Antrag der
Beschwerdeführer gewähren.
2 Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnahmen nach den
Artikeln 4–9 kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn dadurch der Zweck
der Massnahme nicht gefährdet wird und wenn die Beschwerdeinstanz oder
das Gericht diese in einem Zwischenentscheid ausdrücklich gewährt.

## Art. 13 {#art_13}

Zuständigkeit und Verfahren
1 Die Kantone bezeichnen die zuständigen Behörden für die Bewilligungen
nach Artikel 3a Abs. 1 und die Massnahmen nach den Artikeln 3a Abs. 2–
4, 3b und 4–9.
2 Die zuständige Behörde weist zum Zwecke der Vollstreckung der
Massnahmen nach Kapitel 3 auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB
hin.
3 Die zuständigen Behörden melden fedpol gestützt auf Artikel 24a Abs. 4
BWIS:
a) Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach den Artikeln 4–
9 und 12;
b) Verstösse gegen Massnahmen nach den Artikeln 4–9 sowie die
entsprechenden Strafentscheide;
c) die von ihnen festgelegten Rayons.
5. KAPITEL

## Art. 14 Schlussbestimmungen {#art_14}

Information des Bundes
Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und
Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) informiert die
Bundeskanzlei über das vorliegende Konkordat. Das Verfahren richtet sich
nach Artikel 27o RVOV (SR 172.010.1).

## Art. 15 {#art_15}

Inkrafttreten
1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald ihm mindestens zwei Kantone
beigetreten sind, frühestens jedoch auf den 1. Januar 2010.
2 Die Änderungen vom 2. Februar 2012 treten für Kantone, die ihnen
zustimmen, an jenem Datum in Kraft, an dem ihr Beitrittsbeschluss
rechtskräftig wird. 1)
1) Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1.4.2014.

## Art. 16 {#art_16}

Kündigung
Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjähriger
Vorankündigung auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone
entscheiden, ob das Konkordat in Kraft zu lassen ist.

## Art. 17 {#art_17}

Benachrichtigung Generalsekretariat KKJPD
Die Kantone informieren das Generalsekretariat KKJPD über ihren Beitritt,
die zuständigen Behörden nach Artikel 13 Abs. 1 und ihre Kündigung. Das
Generalsekretariat KKJPD führt eine Liste über den Geltungsstand des
Konkordats.
Beitritt durch Gesetz vom 11.9.2009
Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1.1.2010
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
15.11.2007 Erlass Grunderlass 01.01.2010 2009_098
02.02.2012 Art.2 geändert 01.04.2014 2013_130
02.02.2012 Kapitel 2 geändert 01.04.2014 2013_130
02.02.2012 Art.3a eingefügt 01.04.2014 2013_130
02.02.2012 Kapitel 3 geändert 01.04.2014 2013_130
02.02.2012 Art.3b eingefügt 01.04.2014 2013_130
02.02.2012 Art.4 geändert 01.04.2014 2013_130
02.02.2012 Art.5 geändert 01.04.2014 2013_130
02.02.2012 Art.6 geändert 01.04.2014 2013_130
02.02.2012 Art.7 geändert 01.04.2014 2013_130
02.02.2012 Art.10 geändert 01.04.2014 2013_130
02.02.2012 Kapitel 4 geändert 01.04.2014 2013_130
02.02.2012 Art.12 geändert 01.04.2014 2013_130
02.02.2012 Art.13 geändert 01.04.2014 2013_130
02.02.2012 Kapitel 5 eingefügt 01.04.2014 2013_130
02.02.2012 Art.15 geändert 01.04.2014 2013_130
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 15.11.2007 01.01.2010 2009_098
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Kapitel 2 geändert 02.02.2012 01.04.2014 2013_130
Art.3a eingefügt 02.02.2012 01.04.2014 2013_130
Kapitel 3 geändert 02.02.2012 01.04.2014 2013_130
Art.3b eingefügt 02.02.2012 01.04.2014 2013_130
Art.4 geändert 02.02.2012 01.04.2014 2013_130
Art.5 geändert 02.02.2012 01.04.2014 2013_130
Art.6 geändert 02.02.2012 01.04.2014 2013_130
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Kapitel 4 geändert 02.02.2012 01.04.2014 2013_130
Art.12 geändert 02.02.2012 01.04.2014 2013_130
Art.13 geändert 02.02.2012 01.04.2014 2013_130
Kapitel 5 eingefügt 02.02.2012 01.04.2014 2013_130
Art.15 geändert 02.02.2012 01.04.2014 2013_130
