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title: "Verordnung über den Feuerschutz in den Tankanlagen der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft"
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provisions: 18
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# Verordnung über den Feuerschutz in den Tankanlagen der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung findet Anwendung für die in den Rheinhäfen Birsfelden und
Au/Muttenz befindlichen Tankanlagen.
2 Die Bestimmungen regeln die Erstellung, den Betrieb, den Unterhalt und die
Sanierung von Tanks für brennbare Flüssigkeiten sowie den Umschlag von
brennbaren Flüssigkeiten.
3 Sie richten sich an die Inhaber von Tankanlagen (Eigentümer und Betreiber)
sowie an alle Personen, die bei der Erstellung, dem Betrieb, dem Unterhalt
oder der Sanierung einer Tankanlage tätig sind.

## § 2 {#par_2}

Besondere Gefahren
1 Den besonderen Feuer- und Explosionsgefahren in den Tankanlagen der
Rheinhäfen ist mit gezielten Massnahmen vorzubeugen.

## § 3 {#par_3}

Eigenverantwortung, Sicherheitsbeauftragter, Löschgruppen
und Pikettperson
1 Die Inhaber sind verpflichtet, entsprechend der Art und Grösse der Anlage
sowie der Nachbargefährdung bauliche, technische sowie organisatorische Sicherheitsmassnahmen zu treffen und periodisch Kontrollen vorzunehmen.
1) GS 2017.043, SGS 761
2) GS 31.323, SGS 421
2 421.14
2 Jeder Inhaber bestimmt einen Sicherheitsbeauftragten, der für die Massnahmen gemäss Absatz 1 zuständig ist.
3 Jeder Inhaber bestimmt aus Sachkundigen seines Betriebes eine Löschgruppe, die dem Gefahrenpotential entsprechend ausgerüstet und ausgebildet wird.
Diese hat die stationären Löschanlagen während den Betriebszeiten zu überwachen und bei einem Ereignis in Betrieb zu setzen.
4 Ausserhalb der Betriebszeit stellt jeder Inhaber sicher, dass bei Alarmen und
definierten Störungsmeldungen spätestens innert 15 Minuten eine mit den
Tankanlagen vertraute Pikettperson in der betroffenen Anlage anwesend ist.
5 Die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung (BGV) ist berechtigt, den Inhabern Weisungen bezüglich der Brandschutzmassnahmen zu erteilen.

## § 4 {#par_4}

Bestehende Tankanlagen
1 Die bestehenden Tankanlagen sind innert der von der BGV verfügten Frist
den Vorschriften dieser Verordnung anzupassen.
2 Technische Vorschriften

## § 5 {#par_5}

Verbindliche Vorschriften
1 Zusätzlich zu den Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) werden folgende Bestimmungen für verbindlich erklärt: *
a. die jeweils gültigen Richtlinien für Tankanlagen der Schweizerischen
Zentralstelle für die Einfuhr flüssiger Treib- und Brennstoffe, CARBURA
(CARBURA-Richtlinien); vorbehalten bleiben die abweichenden Bestimmungen dieser Verordnung, die den besonderen Verhältnissen (Abstände
der Tanks) Rechnung tragen;
b. die Weisungen des Eidgenössischen Starkstrominspektorates für Schutzmassnahmen gegen die gefährliche Wirkung des elektrischen Stromes in
autonomen Tankanlagen für die Lagerung von flüssigen Brenn- und
Treibstoffen (Grosstankanlagen) sowie allen Tankanlagen mit Bahnanschluss;
c. * die zusätzlichen Blitzschutzmassnahmen bei der Einführung von elektrischen Leitungen in oberirdische Behälter, in denen entzündbare Flüssigkeiten mit der GHS-Klassierung «Entz. Fl. 1», «Entz. Fl. 2» oder
«Entz. Fl. 3» gelagert werden.3)
2 Für die Definition der Klassierung der Stoffe sind die jeweils gültigen Normen
der VKF verbindlich.
3 Diesel und Heizöl werden für die Zwecke dieser Verordnung wie Stoffe der
GHS-Klassierung «Brennbar, ohne Klassierung» behandelt. *
3) SR 813.11
3 421.14

## § 6 {#par_6}

Tankhöhe
1 Die Höhe eines Tanks ist auf 25 m beschränkt; sie wird vom Bodenblech bis
zum Dachrandwinkel des Tanks gemessen.

## § 7 {#par_7}

Tankbelüftung
1 Tanks, in denen entzündbare Flüssigkeiten mit der GHS-Klassierung
«Entz. Fl. 1», «Entz. Fl. 2» oder «Entz. Fl. 3» gelagert werden, dürfen nicht frei
belüftet sein. Sie sind mit einer flammendurchschlagssicheren Belüftungseinrichtung auszurüsten. *
2 Die freie Belüftung ist auch bei Tanks mit innenliegender Membrane unzulässig.

## § 8 {#par_8}

Tankberieselung und Tankbeschäumung
1 Jeder Tank ist mit einer stationären Berieselungs- und Beschäumungseinrichtung auszurüsten.
2 Die Ausführung der Berieselungs- und Beschäumungseinrichtungen hat nach
den Richtlinien der CARBURA zu erfolgen.
3 Das für die stationären Berieselungs- und Beschäumungseinrichtungen erforderliche Wasser ist auf Kosten der Inhaber unabhängig von der öffentlichen
Wasserversorgung zu beschaffen.

## § 9 {#par_9}

Leckerkennung / Branddetektion
1 Alle Tankbassins sind mit Leckerkennungseinrichtungen auszurüsten. Beim
Erreichen einer bestimmten Niveauhöhe von Produkten im Bassinsumpf ist automatisch das Betriebspersonal zu alarmieren.
2 Bassins mit Produkten der GHS-Klassierung «Entz. Fl. 1», «Entz. Fl. 2» oder
«Entz. Fl. 3» sind mit einer Branddetektion (Brandmeldeanlage) und Alarmübermittlung an die Einsatzzentrale auszurüsten. *
3 Es sind 2-Melderabhängigkeiten vorzusehen. Das Ansprechen von 2 Meldegruppen oder -systemen hat unverzüglich die automatische Beschäumung der
betroffenen Bassins, die Alarmierung der zuständigen Feuerwehr und des
Betriebspersonals respektive der anlagekundigen Pikettperson auszulösen.
4 Die Einrichtung von Brandmeldeanlagen und Alarmübermittlungen hat in Absprache mit der BGV zu erfolgen.

## § 10 {#par_10}

Beschäumung der Tankbassins
1 Alle Tankbassins sind mit stationären Beschäumungseinrichtungen auszurüsten.
2 Das für die Beschäumung der Tankbassins erforderliche Wasser ist auf
Kosten der Inhaber unabhängig von der öffentlichen Wasserversorgung zu beschaffen.
4 421.14

## § 11 {#par_11}

Wasserbedarf für die stationären Anlagen
1 Für die Berechnung der Wassermenge, die für die stationären Anlagen benötigt wird, gelten folgende Werte:
a. Berieselung 1 Liter/Minute x m² Tankmantelfläche
b. Tankbeschäumung:
1. Festdachtank 6,6 Liter/Minute x m² Tankquerschittfläche
2. * Tanks mit Schwimmdach oder innenliegender
Schwimm-Membrane 15 Liter/Minute x Meter des Tankumfanges
c. Bassinbeschäumung 3 Liter/Minute x m² Bassinnettofläche
2 Der Fliessdruck muss dem notwendigen Wasserdruck der Schaumerzeuger,
unter Berücksichtigung der Druckverluste in den Rohrleitungen und Armaturen,
entsprechen.
3 Die Wasserförderung für die in Absatz 1 erwähnten Einrichtungen hat durch
automatische, selbstansaugende Pumpen zu erfolgen. Diese müssen unabhängig von der öffentlichen Elektrizitätsversorgung betrieben werden können.

## § 12 {#par_12}

Schaummittelreserven für stationäre Anlagen
1 Der Inhaber ist für die Bereitstellung und für den altersbedingten Austausch
der erforderlichen Schaummittelreserven verantwortlich. Die notwendige Menge richtet sich nach folgender Einsatzdauer der Beschäumung:
a. Tankbeschäumung 30 Minuten
b. Bassin mit automatischer Beschäumung 45 Minuten
c. angrenzende Bassins (soweit für die Aufnahme von Produkten und Löschwasser notwendig) 30 Minuten
2 Der Schaum muss alkoholbeständig sein.

## § 13 {#par_13}

Feuerschutz bei Umschlagsanlagen
1 Für den Bau der Umschlagsanlagen ist nicht brennbares Material zu verwenden.
2 Für alle elektrischen Installationen sind an geeigneten Stellen Notausschalter
anzubringen.
3 Die Umschlagsanlagen sind wie folgt auszurüsten:
a. mit einem Alarmierungssystem auf die Einsatzzentrale;
b. * mit mindestens 2 stationären Wasserwerfern, die an ein einsatzbereites
Wassernetz angeschlossen sind, oder mit einer Sprühflutanlage mit filmschichtbildendem Schaummittel, falls Produkte der GHS-Klassierung
«Entz. Fl. 1», «Entz. Fl. 2» oder «Entz. Fl. 3» umgeschlagen werden; die
Leistung hat 10 Liter/Minute x m² Bodenfläche während einer Einsatzdauer von 30 Minuten zu betragen;
c. mit einem Anschluss für Löschwasser und Löschschaum.
5 421.14
3bis Kesselwagenentladestellen mit Unten-Entladung, bei welchen die Kesselwagen mit Sicherheitstrennkupplungen (STK) oder Abreisskupplungen an die
Entladesammelleitungen angeschlossen werden, sind wie folgt auszurüsten: *
a. mit einem Alarmierungssystem auf die Einsatzzentrale;
b. mit mindestens 2 stationären Wasserwerfern, die an ein einsatzbereites
Wassernetz angeschlossen sind, oder mit automatischer Bodenbeschäumung mit filmschichtbildendem Schaummittel, falls Produkte der GHS-
Klassierung «Entz. Fl. 1», «Entz. Fl. 2» oder «Entz. Fl. 3» umgeschlagen
werden; die Leistung hat mindestens 3 Liter/Minute x m² Bodenfläche
während einer Einsatzdauer von 30 Minuten zu betragen;
c. mit einem Anschluss für Löschwasser und Löschschaum.
4 Die BGV kann weitere Feuerschutzmassnahmen anordnen.

## § 14 {#par_14}

Einsatzbereitschaft der Einrichtungen
1 Berieselungs-, Beschäumungs- und Löscheinrichtungen müssen jederzeit
und bei jeder Witterung betriebs- und einsatzbereit sein.
2 Werden diese Einrichtungen zur Gewährleistung der Wintertauglichkeit elektrisch beheizt, so ist eine Notstromversorgung bereitzustellen.
3 Die BGV kann in besonderen Fällen weitere Massnahmen verfügen.
3 Kontrollen *

## § 15 {#par_15}

Stationäre Anlagen *
1 Die Funktionsfähigkeit der Pumpwerke und der stationären Anlagen für die
Berieselung und Beschäumung der Tanks, Bassins und Umschlagsanlagen ist
durch die Inhaber von Tankanlagen periodisch zu kontrollieren. Der BGV ist
jährlich über die Kontrollergebnisse schriftlichen Bericht zu erstatten. *
4 Sicherheitsvorkehrungen *

## § 16 {#par_16}

Risikoreiche Arbeiten *
1 Risikoreiche Arbeiten, insbesondere Entgasen, Reinigen, oder Heissarbeiten
wie Schweissen, Löten oder funkenerzeugende Schleif- und Schneidarbeiten,
dürfen nur unter Wahrung der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ausgeführt werden. *
2 Sie bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch die für den Betrieb verantwortliche Person. Die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen sind auf dem Genehmigungsschein festzuhalten. *
6 421.14
5 ... *
§ 17 * …
§ 18 * …
§ 19 * …
6 Schlussbestimmungen

## § 20 {#par_20}

Aufhebung des bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 29. Oktober 19914) über den Feuerschutz in den Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft wird aufgehoben.

## § 21 {#par_21}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.
4) GS 30.689, SGS 421.14
7 421.14
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
25.06.1996 01.08.1996 Erlass Erstfassung GS 32.481
27.08.2013 01.01.2014 Titel 5 aufgehoben GS 38.248
27.08.2013 01.01.2014 § 17 aufgehoben GS 38.248
27.08.2013 01.01.2014 § 18 aufgehoben GS 38.248
27.08.2013 01.01.2014 § 19 aufgehoben GS 38.248
29.08.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017.045
29.08.2017 01.01.2018 § 5 Abs. 1 geändert GS 2017.045
29.08.2017 01.01.2018 Titel 3 geändert GS 2017.045
29.08.2017 01.01.2018 § 15 Titel geändert GS 2017.045
29.08.2017 01.01.2018 § 15 Abs. 1 geändert GS 2017.045
29.08.2017 01.01.2018 Titel 4 geändert GS 2017.045
29.08.2017 01.01.2018 § 16 Titel geändert GS 2017.045
29.08.2017 01.01.2018 § 16 Abs. 1 geändert GS 2017.045
29.08.2017 01.01.2018 § 16 Abs. 2 geändert GS 2017.045
01.02.2022 01.03.2022 § 5 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2022.022
01.02.2022 01.03.2022 § 5 Abs. 3 eingefügt GS 2022.022
01.02.2022 01.03.2022 § 7 Abs. 1 geändert GS 2022.022
01.02.2022 01.03.2022 § 9 Abs. 2 geändert GS 2022.022
01.02.2022 01.03.2022 § 11 Abs. 1, Bst. b., 2. geändert GS 2022.022
01.02.2022 01.03.2022 § 13 Abs. 3, Bst. b. geändert GS 2022.022
01.02.2022 01.03.2022 § 13 Abs. 3bis eingefügt GS 2022.022
8 421.14
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 25.06.1996 01.08.1996 Erstfassung GS 32.481
Ingress 29.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.045
§ 5 Abs. 1 29.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.045
§ 5 Abs. 1, Bst. c. 01.02.2022 01.03.2022 geändert GS 2022.022
§ 5 Abs. 3 01.02.2022 01.03.2022 eingefügt GS 2022.022
§ 7 Abs. 1 01.02.2022 01.03.2022 geändert GS 2022.022
§ 9 Abs. 2 01.02.2022 01.03.2022 geändert GS 2022.022
§ 11 Abs. 1, Bst. b., 2. 01.02.2022 01.03.2022 geändert GS 2022.022
§ 13 Abs. 3, Bst. b. 01.02.2022 01.03.2022 geändert GS 2022.022
§ 13 Abs. 3bis 01.02.2022 01.03.2022 eingefügt GS 2022.022
Titel 3 29.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.045
§ 15 29.08.2017 01.01.2018 Titel geändert GS 2017.045
§ 15 Abs. 1 29.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.045
Titel 4 29.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.045
§ 16 29.08.2017 01.01.2018 Titel geändert GS 2017.045
§ 16 Abs. 1 29.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.045
§ 16 Abs. 2 29.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.045
Titel 5 27.08.2013 01.01.2014 aufgehoben GS 38.248
§ 17 27.08.2013 01.01.2014 aufgehoben GS 38.248
§ 18 27.08.2013 01.01.2014 aufgehoben GS 38.248
§ 19 27.08.2013 01.01.2014 aufgehoben GS 38.248
