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title: "Verordnung über die Durchführung des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt"
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# Verordnung über die Durchführung des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

## Art. 1 Räumlicher Geltungsbereich {#art_1}

Das Übereinkommen gilt auf dem Rhein ab Landesgrenze (Basel-Stadt) bis zur Strassenbrücke Rheinfelden (Aargau).

## Art. 2 Vollzug {#art_2}

Die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau vollziehen das Übereinkommen und diese Verordnung.

## Art. 3 Einrichtungen gemäss Übereinkommen {#art_3}

1 Die Kantone sind verantwortlich für die Errichtung, den Betrieb und die Überwachung der notwendigen Einrichtungen gemäss Übereinkommen.
2 Sie können vereinbaren, dass die Errichtung und der Betrieb einem der Kantone übertragen werden.
3 Sie kommen gemeinsam für die aus der Errichtung, dem Betrieb und der Überwachung entstehenden Kosten auf.

## Art. 4 Annahmestellen und Umschlagsanlagen {#art_4}

1 Die Kantone bestimmen die Anzahl und die Art der für die Schweiz nötigen Annahmestellen und Umschlagsanlagen.
2 Sie passen das schweizerische Netz der Annahmestellen und Umschlagsanlagen gemäss Empfehlung der Konferenz der Vertragsparteien an.
3 Sie führen eine im Internet zugängliche Liste der Annahmestellen und Umschlagsanlagen.

## Art. 5 Innerstaatliche Institution {#art_5}

1 Die Kantone schaffen eine innerstaatliche Institution (Art. 9 des Übereinkommens). Sie sorgen dafür, dass das Binnenschifffahrtsgewerbe in dieser Institution angemessen vertreten ist.
2 Sie erlassen die nötigen Vollzugsbestimmungen und sorgen insbesondere für eine angemessene Verteilung der Beträge aus dem internationalen Finanzausgleich.

## Art. 6 Internationale Ausgleichs- und Koordinationsstelle {#art_6}

1 Die innerstaatliche Institution vertritt die schweizerischen Interessen in der internationalen Ausgleichs- und Koordinationsstelle (IAKS).
2 Der Bund trägt den schweizerischen Anteil der Kosten für die IAKS.

## Art. 7 Kontrollbehörde {#art_7}

1 Die Kantone bestimmen eine Behörde zur Kontrolle der Bunkerstellen bei der Erhebung der Entsorgungsgebühren.
2 Sie können der Behörde andere Kontrollaufgaben übertragen.
3 Sie erlassen die nötigen Vollzugsbestimmungen, um eine einheitliche Erhebung der Entsorgungsgebühren zu gewährleisten.

## Art. 8 Konferenz der Vertragsparteien {#art_8}

Die schweizerische Delegation an der Konferenz der Vertragsparteien setzt sich aus Vertretern und Vertreterinnen des Bundes, der zuständigen Kantone und des Binnenschifffahrtsgewerbes zusammen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

## Art. 9 Inkrafttreten {#art_9}

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Übereinkommen in Kraft.
Das Übereinkommen tritt am 1. Nov. 2009 in Kraft.
