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title: "Kantonsratsbeschluss betreffend Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie"
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provisions: 4
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# Kantonsratsbeschluss betreffend Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie

## § 1 {#par_1}

1 Für die finanzielle Unterstützung von Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 im Sinne
von Art. 12 des Covid-19-Gesetzes5) besonders betroffen sind (Härtefälle),
stehen für die Ausrichtung von rückzahlbaren Darlehen und für die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen (à fonds perdu) insgesamt maximal
66,1 Millionen Franken im Rahmen des ersten und des zweiten Teils des
Härtefallprogramms des Bundes zur Verfügung.
2 ...
1) BGS 111.1
2) SR 818.102
3) SR 951.262
4) BGS 611.1
5) SR 818.102
GS 2021/044 1
613.17
3 Der Regierungsrat regelt abstützend auf die bundesrechtlichen Erlasse das
Nähere in einer Verordnung, insbesondere die konkrete Ausgestaltung der
Härtefallmassnahmen, die Definition der Anspruchskriterien, das Eingabeverfahren und den Entscheidungsprozess.

## § 2 {#par_2}

1 Für die finanzielle Unterstützung von Unternehmen, welche die Voraussetzungen von Art. 12 des Covid-19-Gesetzes6), der Covid-19-Härtefallverordnung7) sowie der kantonalen COVID-19-Härtefallverordnung8) bis auf
das Kriterium des Umsatzrückgangs vollumfänglich erfüllen, stehen in Ergänzung zu § 1 für die Ausrichtung von rückzahlbaren Darlehen und für die
Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen (à fonds perdu) zusätzlich
insgesamt maximal 15 Millionen Franken zur Verfügung. Voraussetzung
ist, dass der Umsatz des Unternehmens der letzten zwölf Monate vor dem
Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs im Zusammenhang mit behördlich
angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter
80 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019
liegt.
2 Allfällige in diesem Zusammenhang zusätzlich ausgerichtete Finanzhilfen
des Bundes werden an den Umsatz der letzten zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs angerechnet.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

## § 2a {#par_2a}

1 In Ergänzung zu § 1 und § 2 stehen unter den gleichen Voraussetzungen
zusätzlich 68,9 Millionen Franken, insgesamt also maximal 150 Millionen
Franken, zur Verfügung.

## § 3 {#par_3}

1 Sollte der Bund die finanzielle Unterstützung von Unternehmen im Sinne
von Art. 12 des Covid-19-Gesetzes9) künftig erhöhen oder ausweiten, wird
der Regierungsrat ermächtigt, die Rahmenkredite gemäss § 1, § 2 und § 2a
um maximal 25 Millionen Franken zu erhöhen und das Nähere in einer Verordnung zu regeln.
6) SR 818.102
7) SR 951.262
8) BGS 612.18
9) SR 818.102
613.17
2 Vor einer Erhöhung der Rahmenkredite ist die Staatswirtschaftskommission anzuhören.
3 Diese Ermächtigung ist befristet bis am 31. Dezember 2021.
613.17
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
24.06.2021 01.03.2021 Erlass Erstfassung GS 2021/044
613.17
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 24.06.2021 01.03.2021 Erstfassung GS 2021/044
