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title: "Verordnung über Vergünstigungen (VOV)"
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provisions: 9
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# Verordnung über Vergünstigungen (VOV)

## Art. 1 {#art_1}

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Vergünstigungen an städtisches Personal, Gemeinderatsmitglieder und deren Angehörige.

## Art. 2 {#art_2}

1 Berechtigt zum Bezug der Vergünstigungen nach Art. 3, 4 und 5
sind:
a das Personal und die Gemeinderatsmitglieder der Stadt Thun während der Dauer ihres Anstellungsverhältnisses bzw. der Zugehörigkeit zum Gemeinderat sowie solange sie bzw. die folgenden Personen Rentenansprüche gegenüber der städtischen Pensionskasse
haben,
b deren Ehegatten bzw. eingetragene Partner oder Partnerinnen,
c Kinder, für welche sie bei der Stadt eine Familien- oder Betreuungszulage bzw. eine Kinderrente beziehen.
2 Vergünstigungen nach Art. 6, 7 und 8 erhalten nur das aktive Personal bzw. die amtierenden Mitglieder des Gemeinderates.
3 Berechtigte haben sich beim Bezug der entsprechenden Vergünstigungen über ihren Status auszuweisen. Das Personalamt regelt die
Einzelheiten und entscheidet in Zweifelsfällen über die Berechtigung.

## Art. 3 {#art_3}

1 Berechtigte können jedes Jahr unentgeltlich ein Saisonabonnement
für die beiden städtischen Badebetriebe und die Kunsteisbahn Thun
beziehen.
2 Für die übrigen Leistungen gilt die Verordnung vom
22. November 2013 über die Anlagenbenutzung durch Dritte (ABV)5.
1 Mit Revisionen vom 27.10.2015 (GRB Nr. 523, in Kraft seit 1.10.2015), 9.11.2016
(GRB Nr. 569, in Kraft seit 1.1.2017) sowie 1.3.2017 (GRB Nr. 90, in Kraft seit
1.1.2017)
2 SSG 101.1
3 SSG 153.01
4 Fassung vom 27.10.2015
5 SSG 154.242.1
Zweck
Berechtigung
Strandbad,
Flussbad Schwäbis
und Kunsteisbahn
Thun
2 153.340

## Art. 4 {#art_4}

Vergünstigungen in der Stadtbibliothek Thun richten sich nach der Verordnung der Stadtbibliothek Thun (VOSB)1.

## Art. 5 {#art_5}

Berechtigte können Sammlung und Sonderausstellungen des Kunstmuseums sowie das Thun-Panorama unentgeltlich besuchen.

## Art. 6 {#art_6}

Berechtigte erhalten bei ihrem Einkauf im Laden der Stadtgärtnerei einen Rabatt von 10 Prozent.

## Art. 7 {#art_7}

1 Berechtigte können pro Kalenderjahr Guthaben auf die Reka-Card im
Gesamtbetrag von 1000 Franken mit einem Rabatt von 20 Prozent
laden.3
2 Die Kosten für die jährliche Kartengebühr und maximal zwei
Einzahlungen trägt die Arbeitgeberin.
3 Details des Vollzugs regelt das Personalamt.

## Art. 8 {#art_8}

Berechtigte können sich beim Rechtsdienst für ihre privaten Belange im
Rahmen einer Erstkonsultation telefonisch oder mündlich beraten lassen. Mandate werden keine geführt.

## Art. 9 {#art_9}

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten wird die Verordnung über Vergünstigungen für
Angestellte (VVA) vom 14. Dezember 2001 aufgehoben.
3 Art. 15 Abs. 1 der Verordnung der Stadtbibliothek Thun vom 5. Juli
2007 wird wie folgt angepasst:
«Zum unentgeltlichen Bezug im Rahmen der Ausleihbeschränkungen
von Art. 6 sind berechtigt:
a das Personal und die Gemeinderatsmitglieder der Stadt Thun während der Dauer ihres Anstellungsverhältnisses bzw. der Zugehörigkeit zum Gemeinderat sowie solange sie bzw. die folgenden Personen Rentenansprüche gegenüber der städtischen Pensionskasse
haben,
1 SSG 421.216
2 Fassung vom 9.11.2016
3 Fassung vom 1.3.2017
Stadtbibliothek
Kunstmuseum und
Thun-Panorama
Laden der Stadtgärtnerei
Reka-Card
Rechtsauskünfte
Schlussbestimmungen
3 153.340
b deren Ehegatten bzw. eingetragene Partner oder Partnerinnen,
c Kinder, für welche sie bei der Stadt eine Familien- oder Betreuungszulage bzw. eine Kinderrente beziehen.»
Thun, 17. Dezember 2010 Namens des Gemeinderates
Der Stadtpräsident: von Allmen
Der Ratssekretär: Mauron
