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title: "Volksbeschluss über das Kloster Mariastein"
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# Volksbeschluss über das Kloster Mariastein

## § 1 {#par_1}

1 Dem Kloster Mariastein wird die korporative Selbständigkeit wieder verliehen.

## § 2 {#par_2}

1 Der Staat Solothurn überträgt dem Kloster Mariastein zu Eigentum:1)
a) die Klostergebäude Mariastein samt Umschwung (GB Metzerlen
Nr. 1246) mit den Auflagen:
1. die bestehenden Mietverträge zu übernehmen;
2. die der Bezirksschule Mariastein dienenden Liegenschaftsteile
während längstens 10 Jahren dieser Schule unentgeltlich zur
Verfügung zu halten; während dieser Zeit trägt der Staat alle
Aufwendungen für die betreffenden Liegenschaftsteile;
b) die St.-Anna-Kapelle (GB Metzerlen Nr. 1237);
c) die Kirchengeräte;
d) das Archiv mit der Auflage, es in angemessener Weise aufzubewahren und der wissenschaftlichen Forschung am Standort und durch
Ausleihe in das Staatsarchiv zur Verfügung zu halten.
2 Die Kosten der Eigentumsübertragung gehen zulasten des Staates.

## § 3 {#par_3}

1 An die Stelle der bisherigen dauernden Verpflichtungen des Staates für
die Klosterliegenschaften und für die Wallfahrt in Mariastein treten die
nachgenannten, auf 10 Jahre befristeten jährlichen Leistungen an das Kloster Mariastein:
a) 120’000 Franken für Unterhalt oder bauliche Instandstellungen der
Gebäude, veränderlich nach dem Zürcher Baukostenindex für Hochbauten;
b) 7500 Franken für die Kustorei und den Sakristan;
c) die bisher für 4 Wallfahrtspriester ausgerichteten Besoldungen, die
nach der für das Staatspersonal gültigen Regelung allfälligen Reallohnveränderungen und dem Index der Lebenshaltungskosten angepasst werden.
1) Die Aufzählungen wurden gemäss RRB 2010/980 vom 1. Juni 2010 angepasst.
GS 85, 151
423.772
2 Nach 10 Jahren hören diese Leistungen vollständig auf, und alle damit zusammenhängenden Verpflichtungen des Staates gegenüber dem Kloster
Mariastein sind dadurch abgegolten.
3 Der Regierungsrat kann diese Leistungen im Einvernehmen mit dem Kloster einzeln oder gesamthaft durch Kapitalzahlungen ablösen. In diesem
Falle ist die Leistung nur bis zum Zeitpunkt der Auszahlung an den Index
gebunden.

## § 4 {#par_4}

1 An die Kosten, welche das Kloster während den nächsten 15 Jahren für
die Restaurierung der unter Denkmalschutz stehenden Klostergebäude
aufwendet, leistet der Staat, zusätzlich zur ordentlichen staatlichen Denkmalschutzsubvention, einen Beitrag von 20% der subventionsberechtigten
Kosten.

## § 5 {#par_5}

1 Dem Bezirksschulfonds Mariastein sind aus Mitteln des Allgemeinen
Schulfonds als Beitrag an die Kosten eines neuen Bezirksschulgebäudes im
Zeitpunkt der Errichtung 500’000 Franken herauszugeben.

## § 6 {#par_6}

1 Es werden aufgehoben:
a) alle diesem Beschluss widersprechenden Teile des Dekretes vom
10. Oktober 1874, insbesondere dessen Artikel 2–9. Die auf Grund
dieser aufgehobenen Teile des Dekretes vollzogenen Rechtsgeschäfte bleiben in Kraft.
b) die Regierungsratsbeschlüsse vom 25. Oktober 1874 und 10. Jänner
1882 über die Ausführung des erwähnten Dekretes.

## § 7 {#par_7}

1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch das Volk auf den vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.
2 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
Inkrafttreten: § 5 am 1. Januar 1971, §§ 1-4, 6 und 7 am 1. Juli 1971.
