---
title: "Kantonale Geldspielverordnung"
id: a6cc9ac4-dc41-4ecc-8d65-ec1929b13303
authority: be
place: "Bern"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "935.520"
publisher_url: https://www.belex.sites.be.ch/data/935.520/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/a6cc9ac4-dc41-4ecc-8d65-ec1929b13303
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/19471/de
read_on: 2026-10-23
sha256: f2c1da2145f800328da0ba98ad24eb83b0a11567c56dd3e30d19b3f98fd829b3
provisions: 49
---

# Kantonale Geldspielverordnung

## Art. 1 {#art_1}

1 Diese Verordnung regelt
a das Verfahren und die Modalitäten zur Durchführung von Kleinspielen,
b die Höhe der Abgabe auf Geschicklichkeitsspielautomaten,
c die Anlage, Verwaltung und Verwendung der Mittel des Lotterie- und des
Sportfonds.
2 Kleinspiele
2.1 Grundsätze

## Art. 2 {#art_2}

1 Kleinspiele können ausschliesslich von juristischen Personen durchgeführt
werden, welche die Voraussetzungen der Geldspielgesetzgebung des Bundes
erfüllen.
2 Die Veranstalterinnen und Veranstalter von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten *
a * müssen ihren Sitz in der Regel im Kanton haben,
b * dürfen sich keiner wirtschaftlichen Aufgabe widmen.
1) BSG 935.52
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20-133
935.520 2
3 Die Teilnahme an Kleinlotterien und lokalen Sportwetten darf nicht mit dem
Verkauf von Eintrittskarten und dem Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen verknüpft werden.
4 Dritte gemäss Artikel 6 Absatz 1 KGSG, die Kleinspiele durchführen, müssen
ihren Sitz im Kanton haben. *
2.2 Verfahren

## Art. 3 {#art_3}

Zuständigkeit
1 Das Generalsekretariat ist die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion im
Sinne des KGSG für
a die Bewilligung von Kleinspielen,
b die Entgegennahme von Meldungen von Lottos und Tombolas.

## Art. 4 {#art_4}

Einzureichende Unterlagen
1 Juristische Personen, die um eine Bewilligung zur Durchführung eines Kleinspiels ersuchen, haben folgende Unterlagen einzureichen:
a * vollständig ausgefülltes Gesuchsformular,
b Angaben über die Konzeption und Durchführung in spieltechnischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht (Spielkonzept), die über die Einhaltung der eidgenössischen und kantonalen Vorgaben Auskunft geben,
c Schutzkonzept bei kleinen Pokerturnieren gemäss Artikel 39 Absatz 7 der
eidgenössischen Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele
(Geldspielverordnung, VGS)2).
2 Wird die Durchführung von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten gemeinnützige Zwecke verfolgenden Dritten übertragen,
a ist dies in den Unterlagen gemäss Absatz 1 zu berücksichtigen und
b ist die Übertragungsvereinbarung beizulegen.
3 … *

## Art. 5 {#art_5}

Rechtsfolge bei verspäteten Gesuchen
1 Auf zu spät eingereichte Gesuche im Sinne von Artikel 8 Absatz 1, Artikel 20
Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 1 wird nicht eingetreten.

## Art. 6 {#art_6}

Information
1 Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion informiert die Gemeinden
über bewilligte und gemeldete Kleinspiele.
2) SR 935.511
3 935.520
2.3 Kleinlotterien

## Art. 7 {#art_7}

Voraussetzung
1 Kleinlotterien werden nur für gemeinnützige Zwecke mit mindestens regionaler Bedeutung bewilligt.

## Art. 8 {#art_8}

Gesuch
1 Das Gesuch für die Ausgabe einer Kleinlotterie muss bis spätestens 30 Tage
vor dem Beginn des Losverkaufs beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion eingereicht werden. *

## Art. 9 {#art_9}

Plansumme
1 Der Gesamtwert der angebotenen Lose (Plansumme) wird auf Antrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers durch das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion festgesetzt.
2 Das Generalsekretariat berücksichtigt dabei die finanziellen Bedürfnisse der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zur Erfüllung des gemeinnützigen
Zwecks.

## Art. 10 {#art_10}

Total der Plansummen
1 Das Total der Plansummen aller in einem Kalenderjahr ausgegebenen Kleinlotterien darf die Beschränkung gemäss der Interkantonalen Vereinbarung vom
20. Mai 2019 betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV
2020)3) nicht überschreiten.

## Art. 11 {#art_11}

Gewinnsumme
1 Der Wert von Sachpreisen bemisst sich nach ihrem Marktwert.
2 Die Abgabe von Gutscheinen darf nicht von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden. *
3 Werden Lottos oder Tombolas von Dritten gemäss Artikel 6 Absatz 1 KGSG
durchgeführt, beträgt der Gewinnanteil für die Veranstalterinnen und Veranstalter mindestens 25 Prozent der Plansumme. *

## Art. 12 {#art_12}

Durchführung
1 Die Teilnahme erfolgt durch den Kauf eines Loses.
2 Die Lose dürfen im ganzen Kanton bis zur Veranstaltung verkauft werden. *
3) BSG 945.3-1
935.520 4
3 Sie müssen gut sichtbar folgende Angaben enthalten:
a Name der Veranstalterin oder des Veranstalters,
b Preis des Loses,
c Bezugsort und Einlösefrist,
d Bewilligungsvermerk.

## Art. 13 {#art_13}

Ziehung und Publikation
1 Über die Ziehung ist ein Protokoll zu führen und von der verantwortlichen Person zu unterzeichnen.
2 Das Protokoll ist in der Gemeinde des Ziehungsorts zu veröffentlichen und
enthält
a die Namen der mitwirkenden Personen,
b eine Darstellung des Ziehungsvorgangs,
c die Nummern der Gewinnlose und die darauf entfallenden Gewinne.

## Art. 14 {#art_14}

Bezug der Gewinne
1 Die Gewinne sind innert drei Monaten nach der Veröffentlichung des Ziehungsergebnisses zu beziehen.
2 Nicht bezogene Gewinne verfallen nach Ablauf der Einlösefrist zugunsten des
Durchführungszwecks.
3 Während mindestens zwölf Monaten nach der Ziehung sind aufzubewahren
a die nicht verkauften Lose,
b die eingelösten Gewinnlose,
c das Protokoll der Ziehung.

## Art. 15 {#art_15}

Abrechnung
1 Spätestens drei Monate nach Ablauf der Einlösefrist ist der Bewilligungsbehörde die Abrechnung über die Kleinlotterie zuzustellen. *
2 Die Abrechnung enthält Angaben über *
a die Zahl der abgesetzten Lose und den Gesamterlös aus dem Losverkauf,
b die Durchführungskosten der Kleinlotterie,
c den Wert der bezogenen und der zugunsten des Lotteriezwecks verfallenen Gewinne,
d den Reinertrag aus der Lotterie,
e die Verwendung des Reinertrags.
3 … *
5 935.520

## Art. 16 {#art_16}

Verkaufsbewilligungen
1 Die Bewilligungsbehörde kann den Verkauf von Losen einer in einem anderen
Kanton ausgegebenen Kleinlotterie bewilligen, wenn die Erträge zu einem
angemessenen Teil für Zwecke verwendet werden, die für den Kanton Bern
von erheblicher Bedeutung sind.
2 Die Bestimmungen gemäss Artikel 12 Absatz 3 sowie Artikel 13 und 15 gelten
sinngemäss.
2.4 Lottos und Tombolas

## Art. 17 {#art_17}

1 Lottos und Tombolas sind beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion
bis spätestens 30 Tage vor der Durchführung zu melden. *
2 Die Meldung erfolgt mit dem amtlichen Formular und enthält mindestens *
a den Namen der Veranstalterin oder des Veranstalters und der verantwortlichen Person,
b den Zeitpunkt und den Ort der Durchführung,
c die maximale Summe aller Einsätze,
d den Gewinnplan.
2a Für Lottos und Tombolas gilt: *
a Der Wert der Gewinne beträgt mindestens 50 Prozent der maximalen
Summe aller Einsätze.
b Für einen einzelnen Einsatz beträgt der Höchstbetrag zehn Franken.
3 Die Bestimmungen gemäss Abschnitt 2.3 gelten sinngemäss, mit Ausnahme
von Artikel 7, 10, 12 Absatz 3 sowie Artikel 16. *
2.5 Lokale Sportwetten

## Art. 18 {#art_18}

Öffentliche Zugänglichkeit
1 Das Sportereignis, an dem lokale Sportwetten durchgeführt werden sollen,
muss öffentlich zugänglich sein.

## Art. 19 {#art_19}

Jugendschutz und Information
1 Die Altersgrenze für Spielerinnen und Spieler beträgt 18 Jahre.
2 Lokale Sportwetten sind bei Wettkämpfen mit mehrheitlich minderjährigen
Teilnehmerinnen und Teilnehmern unzulässig.
935.520 6
3 Bei der Durchführung sind am Spielort gut sichtbar Informationen aufzulegen
a zu den Spiel- und Turnierregeln,
b zur Spielsuchtprävention und Beratungsangeboten,
c zur Bewilligung.

## Art. 20 {#art_20}

Verfahren
1 Das Gesuch um Durchführung einer lokalen Sportwette ist spätestens 60 Tage vor der Veranstaltung unter Beilage der erforderlichen Unterlagen beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion einzureichen. *
2 Für die Abrechnung gelten die Vorgaben gemäss Artikel 38 des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)4).
2.6 Kleine Pokerturniere

## Art. 21 {#art_21}

Information
1 Bei der Durchführung von kleinen Pokerturnieren sind gut sichtbar am
Spielort Informationen aufzulegen
a zu den Spiel- und Turnierregeln,
b * zur Spielsuchtprävention und zu den Beratungsangeboten,
c zur Bewilligung.
2 Die Ausschreibung von kleinen Pokerturnieren muss spätestens einen Monat
vor der Durchführung auf öffentlich zugänglichen Plattformen publiziert werden. *

## Art. 22 {#art_22}

Bekämpfung von Spielsucht
1 Wer zwölf oder mehr kleine Pokerturniere pro Jahr am gleichen Ort durchführen will, hat eine verantwortliche Person zu bezeichnen und sie im Erkennen
von Spielerinnen und Spielern mit Anzeichen von Spielsucht angemessen zu
schulen.

## Art. 23 {#art_23}

Verfahren
1 Das Gesuch um Durchführung eines kleinen Pokerturniers ist unter Beilage
der erforderlichen Unterlagen beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion
zwei Monate im Voraus für eine höchstens sechsmonatige Periode einzureichen. *
2 Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion kann die kantonale Fachstelle
im Bereich der Spielsuchtprävention beratend beiziehen.
4) SR 935.51
7 935.520
3 Für die Abrechnung gelten die Vorgaben gemäss Artikel 38 BGS.
3 Abgaben
3.1 Auf Geschicklichkeitsspielautomaten

## Art. 24 {#art_24}

1 Die Abgabe für das Aufstellen und den Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten beträgt für jedes einzelne Gerät jährlich
a für Geräte mit Geldgewinn oder geldwerten Vorteilen 250 Franken,
b für Geräte mit geringem Einsatz und Sachgewinn 100 Franken.
3.2 Zuständigkeit und Verfahren

## Art. 25 {#art_25}

Spielbanken
1 Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion kann mit der eidgenössischen
Spielbankenkommission eine Vereinbarung abschliessen, um die Veranlagung
und den Bezug der Spielbankenabgabe gemäss Artikel 123 Absatz 2 BGS zu
übertragen.

## Art. 26 {#art_26}

Geschicklichkeitsspielautomaten
1 Die Abgaben auf Geschicklichkeitsspielautomaten werden vom Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion bezogen.
3.3 Gebühren

## Art. 27 {#art_27}

1 Die Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und weitere Verwaltungshandlungen richten sich nach der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV)5).
3.4 Verwendung der Abgabe auf Spielbanken

## Art. 28 {#art_28}

1 Von der Spielbankenabgabe werden zugewiesen
a der Standortgemeinde zehn Prozent,
b * dem Fonds für Suchtprobleme gemäss Artikel 34 des Gesetzes vom 9.
März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG)6) fünf Prozent.
5) BSG 154.21
6) BSG 860.2
935.520 8
4 Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds
4.1 Gemeinsame Bestimmungen
4.1.1 Grundsätze

## Art. 29 {#art_29}

Beiträge aus verschiedenen Fonds
1 Es werden in der Regel keine Beiträge aus dem Lotterie- oder dem Sportfonds gesprochen, wenn ein Vorhaben durch Mittel aus dem jeweils anderen
Fonds oder dem Kulturförderungsfonds unterstützt wird.
2 Bei einer Finanzierung
a aus dem Lotterie- und dem Sportfonds darf die Unterstützung gesamthaft
höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Kosten ausmachen,
b aus dem Lotterie- oder dem Sportfonds sowie dem Kulturförderungsfonds
darf die Unterstützung gesamthaft höchstens 60 Prozent der Gesamtkosten des Vorhabens ausmachen.
3 Beiträge im Zuwendungsbereich der Denkmalpflege (mit Heimatschutz, ohne
Archäologie) sind davon ausgenommen.

## Art. 30 {#art_30}

Ausnahmen von der Einmaligkeit der Beiträge
1 Ausnahmen von der Einmaligkeit der Beiträge gemäss Artikel 30 Absatz 1
KGSG sind in folgenden Bereichen möglich:
a Vereins- und Verbandsförderung,
b Sportwettkämpfe und sportliche Grossveranstaltungen im Breitensport,
c Veranstaltungen im Bereich der Volkskultur gemäss Artikel 46 Absatz 1
Buchstabe b,
d * Pro-Kopf-Beiträge in den Zuwendungsbereichen Gesellschaft und Kultur,
Beitragskategorie Volkskultur,
e * Lagerbeiträge im Zuwendungsbereich Gesellschaft, Beitragskategorie Inklusion gemäss Artikel 63a Absatz 3.

## Art. 31 {#art_31}

Bekanntgabe der Mittelherkunft
1 Auf die Unterstützung durch den Lotterie- oder den Sportfonds hat die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger in Rücksprache mit dem Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion gut sichtbar und in geeigneter Form hinzuweisen.

## Art. 32 {#art_32}

Beitragskürzung
1 Minderkosten führen zu Beitragskürzungen.
9 935.520
2 Fallen die Reingewinne gemäss Artikel 125 Absatz 1 BGS deutlich tiefer aus
als in den Vorjahren, kann die Sicherheitsdirektion in Aussicht gestellte oder
gemäss dieser Verordnung berechnete Beiträge nach vorgängiger Ankündigung proportional kürzen.

## Art. 33 {#art_33}

Verweigerung der Ausrichtung
1 Die Ausrichtung der Beiträge kann von der für die Gewährung zuständigen
Behörde verweigert werden, wenn der Beitrag durch unwahre oder irreführende Angaben erwirkt worden ist.

## Art. 34 {#art_34}

Praxisleitfaden
1 Die Sicherheitsdirektion legt die Grundzüge ihrer Praxis bei der Mittelverwendung in einem Leitfaden fest, insbesondere betreffend die Kriterien zur Beitragsgewährung.
2 Sie macht den Praxisleitfaden öffentlich zugänglich.
4.1.2 Beiträge an Bauten, Anlagen und bauliche Massnahmen

## Art. 35 {#art_35}

Grundsätze
1 Anrechenbar sind die Kosten der Gebäude und Anlagen, die direkt dem
Zweck des jeweiligen Zuwendungsbereichs dienen.
2 Die Beiträge werden unter Vorbehalt von Artikel 45 Absatz 3 gemäss den Formeln gemäss Anhang 1 und 2 berechnet. Es werden keine Beiträge unter 500
Franken gewährt.

## Art. 36 {#art_36}

Beitragszusicherung und -ausrichtung
1 Beiträge für Bauten und Anlagen werden in der Regel gestützt auf den
Kostenvoranschlag, der als Kostendach gilt, zugesichert.
2 Nach Abschluss der Arbeiten ist der zuständigen Amtsstelle oder der in der
Beitragszusicherung genannten Fachstelle die detaillierte Bauabrechnung vorzulegen.
3 Die definitive Festlegung des Beitrags erfolgt durch die zuständige Direktion
gestützt auf die Bauabrechnung und allfällige weitere Abklärungen.

## Art. 37 {#art_37}

Folgegesuche
1 Weitere Gesuche um Beiträge an Investitionen betreffend ein Gebäude, Gebäudeteile oder Sportanlagen sind in der Regel zehn Jahre nach Rechtskraft
des letzten Beitrags zulässig.
935.520 10
2 Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion verfügt bei technischen Anlagen nach Massgabe ihrer durchschnittlichen Lebensdauer mit einer Auflage,
wie lange kein Beitragsgesuch nach Rechtskraft des letzten Beitrags zulässig
ist.
4.1.3 Beiträge an Veranstaltungen

## Art. 38 {#art_38}

1 Veranstaltungen können nur unterstützt werden, wenn
a sie mindestens regionale Bedeutung aufweisen,
b öffentlich zugänglich sind,
c diese Verordnung dies bei den einzelnen Zuwendungsbereichen vorsieht
und die dort ergänzend geforderten Kriterien erfüllt sind.
2 Sie werden in der Regel mit Pauschalbeiträgen unterstützt.
4.1.4 Verfahren

## Art. 39 {#art_39}

Gesuchseinreichung
1 Beitragsgesuche sind rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion einzureichen. *
2 Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion gibt bekannt, welche Unterlagen für die jeweiligen Zuwendungsbereiche benötigt werden.

## Art. 40 {#art_40}

Termine, Fristen und Rechtsfolge
1 Die Termine und Fristen der jeweiligen Zuwendungsbereiche und Beitragskategorien richten sich nach Anhang 3.
2 Für die Einhaltung der Termine und Fristen gemäss dieser Bestimmung ist
die Erfassung in der elektronischen Geschäftsverwaltung massgebend.
3 Auf zu spät eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.

## Art. 41 {#art_41}

Nachträgliche Gesuche
1 Auf Gesuche, die gestellt werden, nachdem das zu unterstützende Vorhaben
bereits in Angriff genommen worden ist, wird nur eingetreten in Fällen
a gemäss Artikel 28 der Verordnung vom 25. Oktober 2000 über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV)7),
b gemäss Anhang 3.
7) BSG 426.411
11 935.520

## Art. 42 {#art_42}

Teilzahlung
1 Teilzahlungen sind auf der Basis von Rechnungen bis zu 80 Prozent des Gesamtbeitrags möglich, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist.
1a Davon ausgenommen ist der Zuwendungsbereich der wiederkehrenden Beiträge für Erhalt und Pflege von herausragenden Baudenkmälern. *
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen im Zuwendungsbereich
der Entwicklungszusammenarbeit.

## Art. 43 {#art_43}

Verjährung
1 Eine Beitragszusicherung verjährt vier Jahre nach der Zusicherung, sofern die
zuständige Stelle aufgrund der besonderen Umstände keine längere Frist verfügt. *
2 Auf begründetes Gesuch hin kann das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion die Frist gemäss Absatz 1 einmal um höchstens zwei Jahre verlängern.
3 Das Gesuch um Verlängerung hat bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung einzugehen.
4.2 Mittelverwendung im Bereich des Lotteriefonds
4.2.1 Grundsätze

## Art. 44 {#art_44}

Ausschlüsse
1 Ausgeschlossen sind insbesondere Beiträge an:
a gewinnorientierte und kommerzielle Vorhaben,
b Repräsentationsanlässe und Gastauftritte,
c Kongresse, Tagungen, Seminare, Messen und Workshops,
c1 * Fundraisingaktivitäten,
d reine Unterhaltungsanlässe,
e Forschungsprojekte, Studien namentlich Abschlussarbeiten in Zusammenhang mit Ausbildungen und wissenschaftlichen Publikationen,
f Fahrzeuge, mit Ausnahme von mobilen technischen Denkmälern.

## Art. 45 {#art_45}

Bauliche Massnahmen
1 Beiträge können an bauliche Massnahmen mit namhaft wertvermehrendem
Anteil ausgerichtet werden.
2 Die Beitragssätze an die anrechenbaren Kosten berechnen sich nach der im
Anhang 1 aufgeführten Formel.
935.520 12
2a Sie können um bis zu zehn Prozent erhöht werden, wenn hinreichende
Fondsreserven bestehen. *
3 Für einzelne Gattungen von Kleinvorhaben können fixe Beitragssätze angewendet werden.
3a Der Regierungsrat kann die Summe der Beiträge jährlich aufgrund der Einnahmen des Lotteriefonds, die nach den Speisungen gemäss Artikel 40 Absatz
3 KGSG verbleiben, festlegen. *
3b Die Beiträge für vollständig eingereichte Gesuche werden jährlich nach dem
Datum ihres Eingangs bis zum Erreichen der Summe gemäss Absatz 3a
gewährt. *
4 Für besondere bauliche Vorhaben kann im Einzelfall ein Beitrag von bis zu 10
Millionen Franken gewährt werden, wobei die Beiträge innerhalb von vier
Jahren die Summe von 40 Millionen Franken nicht übersteigen dürfen. *
4.2.2 Kultur

## Art. 46 {#art_46}

Grundsätze
1 Beiträge können namentlich ausgerichtet werden an
a durch Vereine gelebte schweizerische Volkskultur insbesondere der Blas-
und Blechmusik, des Jodelns und der Trachten,
b * durch sie durchgeführte Veranstaltungen von mindestens regionaler Bedeutung,
c * die bernischen Verbände, die sich in der Grundlagenarbeit zugunsten des
Erhalts des Kunsthandwerks engagieren.
2 Sie sind von den Unterstützungsleistungen gemäss der kantonalen Kulturförderungsgesetzgebung abzugrenzen.

## Art. 47 {#art_47}

Pro-Kopf-Beiträge
1 Im Bereich der Volkskultur gemäss Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a engagierten Vereinen können Pro-Kopf-Beiträge bis höchstens 50 Franken gewährt
werden.
2 Für Beiträge gemäss Absatz 1 stehen jährlich höchstens 1,5 Millionen Franken zur Verfügung. *
3 Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion legt nach Eingang aller Gesuche per Stichtag die möglichen Pro-Kopf-Beiträge fest.
13 935.520

## Art. 48 {#art_48}

Weitere Beiträge
1 An die Anschaffung von vereinseigenen Uniformen, Trachten und Instrumenten können Beiträge von nicht unter 100 Franken gewährt werden.
2 Für Veranstaltungen gemäss Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b können höchstens 20 Prozent der anrechenbaren Kosten ausgerichtet werden, höchstens jedoch pro Veranstaltung *
a * 50’000 Franken bei regionaler Bedeutung,
b * 500'000 Franken bei kantonaler Bedeutung,
c * eine Million Franken bei nationaler oder internationaler Bedeutung.
3 Für die Unterstützung gemäss Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe c können pro
Mitgliedverein bis höchstens 50 Franken gewährt werden. *
4.2.3 Denkmalpflege
Art. 49 Grundsätze
1 Beiträge können gewährt werden an Massnahmen zum Erhalt und zur Restaurierung
a unbeweglicher Denkmäler,
b mobiler technischer Denkmäler.
2 Beiträge an mobile technische Denkmäler können ausschliesslich an gemeinnützige juristische Personen gewährt werden.
2a Vom Erfordernis gemäss Absatz 2 kann abgesehen werden, wenn die mobilen technischen Denkmäler *
a im Eigentum eines konzessionierten Transportunternehmens stehen sowie
b für regelmässige und fahrplanmässige Personenbeförderungen eingesetzt
werden.
3 Bei einer ausschliesslich musealen Nutzung von mobilen technischen Denkmälern ist zusätzlich deren Zugehörigkeit zu einer Sammlung von nationaler
Bedeutung erforderlich.
Art. 50 Verfahren
1 Beitragsgesuche sind an die kantonale Denkmalpflege bzw. den Archäologischen Dienst des Amts für Kultur der Bildungs- und Kulturdirektion zu richten.
2 Sie sind nach erfolgter Prüfung spätestens bei Vorliegen der Schlussabrechnung an das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion zu übermitteln.
935.520 14
Art. 51 Öffentliche Zugänglichkeit
1 Unterstützte Denkmäler müssen in der Regel von öffentlich zugänglichen Bereichen aus sichtbar sein.
2 Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die zivilrechtlich Nutzungsberechtigten gewährleisten die öffentliche Zugänglichkeit des Baudenkmals sowie
dazugehöriger Pärke und Gartenanlagen an mindestens zwei Tagen pro Jahr.
3 Historische Transportmittel müssen unter Vorbehalt von Artikel 49 Absatz 3
regelmässig von einer breiten Öffentlichkeit genutzt werden können.
Art. 52 Heimatschutz
1 Beiträge an denkmalpflegerische Massnahmen im Bereich des Heimatschutzes sind auf der Basis eines Leistungsvertrags mit dem Amt für Kultur möglich.
Art. 53 Beitragsgrenze
1 Für Beiträge im Bereich der Denkmalpflege und des Heimatschutzes können
höchstens 7,5 Millionen Franken gemessen am Durchschnitt einer Vierjahresperiode eingesetzt werden. *
1a Ausgenommen sind Beiträge an herausragende Baudenkmäler im Rahmen
von wiederkehrenden Beiträgen gemäss Artikel 60 ff. KGSG. *
2 Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion und das Amt für Kultur ziehen
spätestens zur Hälfte der Vierjahresperiode eine Zwischenbilanz und ergreifen
die erforderlichen Massnahmen.
3 Beiträge an archäologische Stätten, Fundstellen und Ruinen *
a * sind von der Beitragsgrenze gemäss Absatz 1 nicht erfasst,
b * können höchstens 70 Prozent der relevanten Kosten ausmachen.
4.2.4 Natur und Umweltschutz
Art. 54
1 Beiträge können an in der Regel fachlich begleitete Projekte und Vorhaben
des Natur- und Umweltschutzes gewährt werden, insbesondere *
a zur Förderung der Biodiversität,
b zum Erhalt der natürlichen Lebensräume,
c zur Sensibilisierung der Bevölkerung.
2 Ausgeschlossen sind namentlich Projekte und Vorhaben in den Bereichen
a Lärmschutz,
15 935.520
b Luft-, Wasser- und Umweltverschmutzung,
c Lichtverschmutzung.
2a Für neue Vorhaben gemäss Absatz 1 Buchstabe b und c sind einmalig
Projektbeträge bis höchstens 20 Prozent der relevanten Kosten möglich,
höchstens jedoch bis 20'000 Franken. Es werden keine Beiträge unter 500
Franken gewährt. *
3 Beiträge an Veranstaltungen sind bis höchstens 30 Prozent der anrechenbaren Kosten möglich, höchstens jedoch bis 500'000 Franken pro Veranstaltung.
4.2.5 Entwicklungszusammenarbeit und Katastrophenhilfe
Art. 55 Grundsätze
1 Beiträge können an Projekte gewährt werden, welche die nachhaltige Sicherstellung von Grundbedürfnissen und die Verbesserung der Lebensbedingungen in Entwicklungsländern verfolgen.
2 Die Priorität liegt bei dem Drittel der Länder der Welt mit dem geringsten
Wohlstand gemäss des Index der menschlichen Entwicklung (Human Development Index) der Vereinten Nationen.
Art. 56 Anforderungen an die Projekte
1 Unterstützt werden können Projekte, die
a der materiellen Bedürfnissicherung im Bereich der Nahrungsmittelproduktion und Nahrungsmittelversorgung, der Trinkwasserversorgung, der Abwasserentsorgung und der Gesundheitsversorgung oder
b der immateriellen Bedürfnissicherung in den Bereichen der Ausbildung
und der Erwerbsarbeit dienen.
2 Die Projekte
a gewähren unter Berücksichtigung der örtlichen und natürlichen Gegebenheiten Hilfe zur Selbsthilfe,
b werden sukzessive selbsttragend bzw. in ihrer Finanzierung autonom,
c binden die Zielgruppen von der Planung bis zur Durchführung ein.
3 Bei Bauvorhaben darf das zu verwendende Grundstück nicht in Privatbesitz
sein.
935.520 16
Art. 57 Anforderungen an die gesuchstellenden Organisationen
1 Beiträge können gewährt werden an gemeinnützige oder wohltätige Organisationen mit Sitz im Kanton, die
a von der Schweizerischen Zertifizierungsstelle für gemeinnützige Spenden
sammelnde Organisationen (ZEWO) zertifiziert sind oder
b eine finanzielle Projektunterstützung der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit belegen können.
2 Die Organisationen sind eigenständig und aktiv in die Realisierung des
Projekts involviert und haben eine konfessionell neutrale Umsetzung, auch
durch allfällig beigezogene Partnerorganisationen, zu gewährleisten.
Art. 58 Gesuchseinreichung und Umsetzung
1 Die Eingabe der Gesuche muss bis Ende Februar erfolgen. Gesuche werden
einmal jährlich geprüft und dem finanzkompetenten Organ zum Beschluss unterbreitet.
2 Pro gesuchstellende Organisation können höchstens zwei Projekte pro Jahr
berücksichtigt werden.
3 Die Projekte sind innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren umzusetzen.
Art. 59 Beitragsberechnung und -grenzen
1 Anrechenbar sind die im Entwicklungsland anfallenden direkten Projektkosten. In der Schweiz anfallende Koordinations- und Betriebsaufwände werden
nicht angerechnet.
2 Der Beitrag ist beschränkt auf höchstens
a 40 Prozent der anrechenbaren Kosten und
b 250'000 Franken pro Organisation.
3 Für die Entwicklungszusammenarbeit stehen bis zu zehn Prozent der dem
Kanton pro Jahr zufliessenden Reingewinne gemäss Artikel 125 Absatz 1 BGS
und höchstens drei Millionen Franken zur Verfügung.
4 Übersteigt die Gesamtsumme aller bewilligungsfähigen Beitragsgesuche in
einem Jahr den Betrag von drei Millionen Franken, werden die einzelnen Beiträge proportional gekürzt. Vorbehalten bleiben weitere Kürzungen gemäss Artikel 32 Absatz 2.
17 935.520
Art. 60 Aus- und Rückzahlung
1 Die Auszahlung erfolgt nach Erhalt der erforderlichen Unterlagen auf dem
amtlichen Formular wie folgt: *
a nach der Beschlussfassung zu 35 Prozent,
b nach der ersten Zwischenabrechnung zu 35 Prozent,
c nach dem Projektabschluss und der Schlussabrechnung zu 30 Prozent.
2 Nicht verwendete Beiträge können nicht auf andere Projekte übertragen werden und sind dem Lotteriefonds zurückzuerstatten.
Art. 60a * Humanitäre Entminung
1 Beiträge können an ZEWO-zertifizierte Organisationen mit Sitz im Kanton zur
Herstellung von Entminungsgeräten für konkrete humanitäre Entminungsprojekte gewährt werden, die nicht bereits mit einem Beitrag gemäss Artikel 55 ff.
unterstützt werden.
2 Beiträge sind bis höchstens 30 Prozent der anrechenbaren Kosten möglich,
höchstens jedoch
a 200'000 Franken pro Entminungsgerät,
b eine Million Franken insgesamt pro Jahr.
3 Die Auszahlung erfolgt
a zu 40 Prozent nach der Beschlussfassung,
b zu 40 Prozent mit Zwischenabrechnung nach Fertigstellung des Entminungsgeräts,
c zu 20 Prozent mit Schlussabrechnung nach Inbetriebnahme.
Art. 61 Katastrophenhilfe
1 Beiträge können für Sofort- bzw. Nothilfen im Zusammenhang mit einer Naturkatastrophe oder grosser humanitärer Not im In- und Ausland gewährt werden.
2 Die Auszahlung des Beitrags erfolgt in der Regel direkt nach der Beschlussfassung durch das finanzkompetente Organ.
935.520 18
4.2.6 Gesellschaft
Art. 62 Grundsätze
1 Beiträge können an einzelne Vorhaben insbesondere im Jugendbereich oder
zur Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts gewährt werden, sofern
sich die Vorhaben an breite Bevölkerungsschichten wenden und öffentlich zugänglich sind.
2 Ausgeschlossen sind namentlich Beiträge in folgenden Bereichen:
a Schule,
b Kinderbetreuung,
c Asyl,
d Heime,
e Sonderbetreuung,
f behördliche Sensibilisierungs- und Informationskampagnen.
3 Beiträge an Veranstaltungen sind bis 30 Prozent der anrechenbaren Kosten
möglich, höchstens jedoch bis 500'000 Franken pro Veranstaltung.
4 Zur Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts können für neue Vorhaben einmalig Projektbeiträge bis höchstens 20 Prozent der relevanten
Kosten, höchstens jedoch 20'000 Franken gewährt werden. Es werden keine
Beiträge unter 500 Franken gewährt. *
Art. 63 Pro-Kopf-Beiträge an Jugendorganisationen
1 Pro-Kopf-Beiträge bis höchstens 70 Franken können für jugendliche Mitglieder im Alter von 5 bis 20 Jahren mit Wohnsitz im Kanton an aktive Jugendvereine und -verbände gewährt werden, die *
a kantonal organisiert sind,
b grundsätzlich allen Kindern und Jugendlichen offenstehen,
c Tätigkeiten von Pfadfinderinnen und Pfadfindern oder Vergleichbares anbieten,
d ein Jahresprogramm aufweisen,
e nicht von der öffentlichen Hand getragen werden.
2 Für Beiträge gemäss Absatz 1 stehen jährlich höchstens 500‘000 Franken zur
Verfügung.
3 Gesuche sind bis zum Stichtag gemäss Anhang 3 beim Generalsekretariat
der Sicherheitsdirektion einzureichen, das nach Eingang aller Gesuche per
Stichtag die möglichen Pro-Kopf-Beiträge festlegt.
19 935.520
Art. 63a * Inklusion
1 Beiträge können ausgerichtet werden zur Förderung der öffentlichen und aktiven Teilhabe am gesellschaftlichen Leben von Menschen mit Behinderungen
für
a langfristig wirksame Vorhaben,
b Lager.
2 Beiträge für langfristig wirksame Vorhaben können jährlich ausgerichtet werden
a pro Organisation bis höchstens 250'000 Franken für bis zu zwei Vorhaben,
b gesamthaft bis höchstens 1,5 Millionen Franken.
3 Beiträge für Lager können jährlich ausgerichtet werden
a bis höchstens 200 Franken pro Person mit Behinderung und Tag,
b gesamthaft bis höchstens 500'000 Franken.
4 Gesuche um Beiträge sind bis zum Stichtag gemäss Anhang 3 beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion einzureichen, das nach Eingang aller Gesuche per Stichtag die möglichen Beiträge festlegt.
4.2.7 Gemeinnützige Grossprojekte mit erheblicher Bedeutung für den
Kanton
Art. 64 Grundsätze
1 Beiträge können gewährt werden an einzelne gemeinnützige Vorhaben
a mit interkantonaler, nationaler oder internationaler Bedeutung,
b mit einem bedeutenden volkswirtschaftlichen Nutzen für den Kanton.
2 Der Kanton hat sich mindestens mit dem gleichen Beitrag aus ordentlichen
Staatsmitteln zu beteiligen.
3 Ausgeschlossen sind namentlich Beiträge an
a Veranstaltungen,
b Infrastrukturprojekte im Verkehrsbereich,
c Vorhaben, bei denen der Kanton organisatorisch die Hauptverantwortung
trägt.
Art. 65 Beitragsgrenze
1 Für diesen Zuwendungsbereich stehen jährlich höchstens zwei Millionen
Franken zur Verfügung.
935.520 20
4.2.8 Wiederkehrende Beiträge für Erhalt und Pflege von nationalen
Baudenkmälern
Art. 66 Herausragende Bedeutung
1 Die herausragende Bedeutung der Baudenkmäler bemisst sich ergänzend zu
den Kriterien gemäss Artikel 61 KGSG
a in geschichtlicher Hinsicht im grundsätzlich nicht auf einzelne Personen
bezogenen Charakter,
b in baulicher Hinsicht namentlich in der dem Objekt zukommenden architekturhistorischen Bedeutung innerhalb einer Stilepoche,
c im Quervergleich mit den bernischen Objekten des Schweizerischen Inventars der Kulturgüter von nationaler Bedeutung derselben Baugattung,
d in der besonderen Wahrnehmung im Orts- oder Landschaftsbild.
1a Ein Beitrag setzt voraus, dass das Kerngebäude, das alle Bedingungen gemäss Absatz 1 erfüllt, Teil des Gesuchs bildet und im Eigentum der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers steht. *
2 Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion hört die kantonale Denkmalpflege bei der Beurteilung der Kriterien gemäss Artikel 61 KGSG und Absatz 1
Buchstabe a bis d an.
Art. 67 Finanzielle Notwendigkeit
1 Eine finanzielle Notwendigkeit im Sinne von Artikel 62 KGSG besteht nicht,
wenn mit dem Baudenkmal Einnahmen erwirtschaftet werden, die den Erhalt
und die Pflege ohne Drittunterstützung ermöglichen.
Art. 68 Öffentliche Zugänglichkeit
1 Der Zugang der Öffentlichkeit zu den Baudenkmälern ist hinreichend
gewährleistet, wenn sie an mindestens 24 Tagen pro Jahr von einer grundsätzlich unbeschränkten Anzahl von Personen, frei oder gegen ein angemessenes
Entgelt besucht werden können.
21 935.520
4.3 Mittelverwendung im Bereich des Sportfonds
4.3.1 Grundsätze
Art. 69 Zweckbestimmung
1 Die Mittel des Sportfonds dienen in den Zuwendungsbereichen gemäss Artikel 44 Absatz 1 KGSG der Förderung
a schwergewichtig des Breitensports,
b des Nachwuchs-Leistungssports,
c von gemeinnützigen Vorhaben, die möglichst unmittelbar der Sportausübung dienen.
2 Gefördert wird der Sport als eine unmittelbare und sportartbestimmende körperlich-motorische Handlung.
3 Von Beiträgen ausgeschlossen sind insbesondere
a kommerzielle Veranstaltungen,
b der Profi-Sport,
c * von Motorantrieben abhängige Sportarten, mit Ausnahme des Segelfliegens,
d Extrem- und Risikosportarten,
e * Denksportarten, mit Ausnahme des Schachs,
f E-Sport,
g Tiersportarten, bei welchen primär das Tier im Fokus steht,
h wissenschaftliche Publikationen, Kongresse und Vergleichbares zum Thema Sport,
i sportliche Aktivitäten, die von staatlichen Organisationen organisiert werden.
Art. 70 Beitragsberechtigung
1 Beiträge können unter Beachtung der Voraussetzungen gemäss Artikel 26 ff.
KGSG gewährt werden an
a * kantonale Sportverbände und Sportvereine mit Sitz im Kanton,
b * weitere kantonalbernische gemeinnützige Organisationen, die den Sport
im Kanton unterstützen oder eine Sportanlage im Kanton betreiben,
c * interkantonale Sportverbände,
1. * sofern mindestens 25 Prozent der Mitgliedervereine Sitz im Kanton
haben,
2. * soweit diese Verordnung dies bei den einzelnen Zuwendungsbereichen explizit vorsieht,
935.520 22
d Gemeinden im Kanton, soweit diese Verordnung dies bei den einzelnen
Zuwendungsbereichen explizit vorsieht,
e kantonale Organisationseinheiten, soweit diese Verordnung dies bei den
einzelnen Zuwendungsbereichen explizit vorsieht,
f * ausserkantonale Veranstalterinnen und Veranstalter von im Kanton durchgeführten Sportwettkämpfen,
g * gemeinnützige Trägerschaften von regionalen und nationalen Leistungszentren im Kanton, soweit diese Verordnung dies bei den einzelnen Zuwendungsbereichen explizit vorsieht,
h * nationale Sportverbände, soweit diese Verordnung dies bei den einzelnen
Zuwendungsbereichen explizit vorsieht.
4.3.2 Bau und Instandsetzung von Sportbauten und Sportanlagen
Art. 71 Beitragsberechtigung
1 Beiträge können gewährt werden für
a den Bau und die Instandsetzung von Sportbauten und Sportanlagen im
Kanton,
b mobile Sportanlagen,
c grosse Unterhaltsgeräte.
2 Gemeinden sind nur im Bereich von Absatz 1 Buchstabe a und b beitragsberechtigt.
3 Kantonale Organisationseinheiten sind nur im Bereich von Absatz 1 Buchstabe b beitragsberechtigt.
4 Interkantonale und nationale Sportverbände sind nur im Bereich von Absatz 1
Buchstabe a beitragsberechtigt, sofern die Anlagen insbesondere dem Breitensport zur Verfügung stehen. *
Art. 72 Öffentliche Zugänglichkeit und Umfang der Unterstützung
1 Die durch den Sportfonds mitfinanzierten Sportbauten und Sportanlagen sind
der Öffentlichkeit und allen nicht gewinnorientierten Benutzergruppen mit angemessenen Öffnungszeiten unentgeltlich oder zu höchstens kostendeckenden
Preisen zur Verfügung zu stellen. *
2 Bei Sportbauten und Sportanlagen, die aufgrund einer öffentlich-rechtlichen
Verpflichtung zu erstellen oder instand zu stellen sind, können die über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehenden, regelmässigen Nutzungsmöglichkeiten für Vereine durch den Sportfonds mitunterstützt werden. *
23 935.520
3 Anrechenbar sind die Kosten, die im Zusammenhang mit der Erstellung von
unmittelbar sportlichen Zwecken dienenden Sportbauten- und Sportanlageteilen entstehen.
Art. 73 Beitragsbemessung und Kontingentierung der Bereiche gemäss Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a und b
1 Die Beitragssätze an die anrechenbaren Kosten für Vorhaben gemäss Artikel
71 Absatz 1 Buchstabe a berechnen sich nach der im Anhang 2 aufgeführten
Formel. *
1a Sie können bei hinreichenden Fondsreserven erhöht werden, *
a bis höchstens 10 Prozent,
b für im kantonalen Sportanlagekonzept (KASAK) aufgenommene Sportanlagen bis höchsten 15 Prozent.
2 Der Regierungsrat kann die Summe der Beiträge gemäss Artikel 71 Absatz 1
Buchstabe a jährlich aufgrund der Einnahmen des Sportfonds festlegen. *
3 Die Beiträge für vollständig eingereichte Gesuche werden jährlich nach dem
Datum ihres Eingangs bis zum Erreichen der Summe gemäss Absatz 2
gewährt.
4 Beiträge an mobile Sportanlagen gemäss Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b
sind bis höchstens 20 Prozent der anrechenbaren Kosten möglich. *
Art. 74 Beiträge für grosse Unterhaltsgeräte
1 Beiträge an die Anschaffung grosser Unterhaltsgeräte, die eine für die
Sportausübung spezifische und zwingend notwendige Vorarbeit leisten, können in der Höhe von bis zu 20 Prozent der anrechenbaren Kosten und höchstens 50‘000 Franken ausgerichtet werden. *
2 … *
3 Ausgeschlossen sind Beiträge an Pflege- und Reinigungsgeräte. *
4.3.3 Sportmaterial
Art. 75 Grundsätze
1 Beiträge können gewährt werden für die Anschaffung von mobilem Sportmaterial von *
a * Organisationen gemäss Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe a bis d,
b * nationalen Sportverbänden, die eine dem Breitensport zur Verfügung stehende Sportanlage im Kanton betreiben.
935.520 24
2 Gemeinden und Organisationen, die eine Sportanlage betreiben, haben das
Sportmaterial Vereinen und Verbänden unentgeltlich und uneingeschränkt zur
Verfügung zu stellen. *
Art. 76 Beitragsberechtigung
1 Beitragsberechtigt sind das übliche, unpersönliche, der Ausübung der Sportart dienliche Sportmaterial sowie dessen Bestandteile.
2 Für persönliches Material und Verbrauchsmaterial werden keine Beiträge
gewährt.
3 Das Generalsekretariat führt eine Liste des beitragsberechtigten Sportmaterials und macht sie öffentlich zugänglich.
Art. 77 Höhe
1 Für bestimmte Sportmaterialien können Obergrenzen festgelegt werden.
2 Es werden keine Beiträge unter 100 Franken ausgerichtet.
3 Beiträge für nationale Sportverbände werden um 50 Prozent gekürzt. *
4.3.4 Vereins- und Verbandsförderung *
Art. 78 Grundsätze
1 Beiträge können gewährt werden für Massnahmen der Sportförderung in den
Bereichen
a * Vereinsförderung Breitensport, darunter Nachwuchs-Breitensport,
b Nachwuchs-Leistungssport,
c Kurswesen,
d allgemeine Verbandsförderung (Verbandsbeiträge),
e Teilnahme an europäischen Sportwettkämpfen.
Art. 78a * Vereinsförderung Breitensport
1 Für die allgemeine Vereinsförderung im Breitensport kann pro Kalenderjahr
gewährt werden
a pro Verein bis höchstens 1000 Franken,
b gesamthaft höchstens eine Million Franken.
2 Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion legt nach Eingang aller Gesuche per Stichtag die möglichen Beiträge fest.
25 935.520
Art. 79 Nachwuchs-Breitensport
1 Beitragsberechtigt sind ausschliesslich kantonalbernische Sportvereine für
sportliche Aktivitäten von Jugendlichen zwischen 5 und 20 Jahren mit Wohnsitz
im Kanton. *
2 Für den Nachwuchs-Breitensport können pro Kalenderjahr höchstens zwei
Millionen Franken gewährt werden, davon *
a * mindestens 1,5 Millionen Franken als Pro-Kopf-Beiträge,
b * höchstens 500‘000 Franken für zusätzliche Fördermassnahmen.
3 Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion legt nach Eingang aller Gesuche per Stichtag die möglichen Pro-Kopf-Beiträge bis höchstens 50 Franken
fest. *
4 Für Jugendsportlager *
a stehen zusätzlich bis höchstens 1500 Franken pro Lager sowie insgesamt
1,5 Millionen Franken zur Verfügung,
b kann der Betrag pro Lager für die Teilnahme von Menschen mit Behinderungen erhöht werden,
c legt das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion nach Eingang aller
Gesuche per Stichtag die möglichen Beiträge fest.
Art. 80 Nachwuchs-Leistungssport
1 Für Nachwuchsförderbeiträge im Leistungssport können für die Unterstützung
von Kadernachwuchs oder Talenten zwischen 5 und 20 Jahren mit Wohnsitz
im Kanton pro Kalenderjahr höchstens 4,5 Millionen Franken gewährt werden. *
1a Die Beiträge können höchstens 75 Prozent der Gesamtausgaben der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zur Nachwuchsförderung ausmachen. *
2 Beitragsberechtigt sind
a kantonale Sportverbände für den Kadernachwuchs,
b interkantonale Sportverbände für den Kadernachwuchs mit Wohnsitz im
Kanton,
c * gemeinnützige Trägerschaften mit Sitz im Kanton von regionalen und nationalen Leistungszentren und Stützpunkten im Kanton,
d * nationale Sportverbände für nationale Leistungszentren und Stützpunkte
im Kanton zum hälftigen Ansatz.
935.520 26
3 Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion
a stuft nach Eingang der Gesuche per Stichtag die gesuchstellenden Verbände gestützt auf objektive Kriterien ein,
b * bestimmt einen pauschalen Grundbeitrag und gestützt auf die Einstufung
gemäss Buchstabe a einen variablen Teil, pro Organisation insgesamt bis
höchstens 500'000 Franken,
c legt den Beitrag für eine zu bestimmende Dauer fest.
Art. 81 Kurswesen
1 Beiträge an das Kurswesen können nach dem vom Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion festgelegten Beitragssatz für Aus- und Weiterbildungen für
Trainerinnen und Trainer sowie Funktionärinnen und Funktionäre gewährt werden, die kantonale oder interkantonale Sportverbände ausschreiben, organisieren und abrechnen.
2 Pro Tag können höchstens acht Kurslektionen à 60 Minuten abgerechnet
werden für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Wohnsitz im Kanton.
2a Massnahmen, welche die aktive Teilhabe von Trainerinnen und Trainern sowie Funktionärinnen und Funktionären mit Behinderungen fördern, können zusätzlich unterstützt werden. *
3 Für die Beitragskategorie können pro Kalenderjahr höchstens 700’000 Franken eingesetzt werden.
Art. 82 Allgemeine Verbandsförderung
1 Verbandsbeiträge können ausgerichtet werden an
a * kantonalbernische Verbände als Unterstützung für ihre Leistung zugunsten der Berner Sportvereine und deren Mitglieder,
b * anteilsmässig an interkantonale Verbände, sofern mindestens 25 Prozent
der Mitgliedsvereine Sitz im Kanton haben.
2 Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion legt nach Eingang aller Gesuche per Stichtag die möglichen Beiträge pro Verband gestützt auf objektive Kriterien für eine zu bestimmende Dauer fest.
3 Für die Beitragskategorie können pro Kalenderjahr höchstens 700’000 Franken eingesetzt werden.
27 935.520
Art. 83 Teilnahme an europäischen Sportwettkämpfen
1 Beiträge können gewährt werden für die Teilnahme bernischer Einzelsportlerinnen und Einzelsportler oder Mannschaften an Europameisterschaften oder
an Europacups.
2 Die Selektion für die Teilnahme erfolgt über eine nationale oder internationale
Qualifikation.
3 Der Beitrag setzt sich zusammen aus *
a * einem Tagessatz von 50 Franken pro Sportlerin oder Sportler,
b * einem Anteil der Reisekosten.
4 Besondere Kosten für die Teilnahme von Sportlerinnen und Sportlern mit Behinderungen können zusätzlich berücksichtigt werden. *
4.3.5 Übrige Sportförderung
Art. 84 Grundsätze
1 Beiträge können gewährt werden an Massnahmen der Sportförderung in den
Bereichen
a Sportwettkämpfe,
b * sportliche Grossveranstaltungen für den Breitensport,
c besondere Projekte zur Förderung des Sports.
Art. 85 Voraussetzungen für Beiträge für Sportwettkämpfe
1 Beiträge können ausgerichtet werden für die Durchführung von Sportwettkämpfen im Kanton, die durch kantonalbernische Veranstalterinnen und Veranstalter durchgeführt werden
a im Kanton,
b in anderen Kantonen für Berner Sportlerinnen und Sportler.
2 Sportwettkämpfe, die von ausserkantonalen Veranstalterinnen und Veranstaltern im Kanton durchgeführt werden, können nach Massgabe der Teilnahme
von Berner Vereinen sowie von Sportlerinnen und Sportlern zum hälftigen Ansatz unterstützt werden. Der Anteil der Berner Vereine sowie Sportlerinnen und
Sportler hat mindestens 25 Prozent der gesamten Teilnehmerzahl auszumachen. *
935.520 28
Art. 86 Höhe der Beiträge für Sportwettkämpfe
1 Beiträge für Sportwettkämpfe werden nicht unter 100 Franken ausgerichtet
und setzen sich zusammen aus *
a zwei Franken pro teilnehmender Sportlerin oder teilnehmendem Sportler,
b 20 Prozent der anrechenbaren Wettkampfkosten.
2 Nicht anrechenbar sind insbesondere folgende Kosten:
a Preisgelder,
b Ausgaben im Bereich VIP und Sponsoren.
3 Pro Sportwettkampf werden ausgerichtet *
a * in der Regel bis höchstens 30’000 Franken,
b * bis höchstens 100'000 Franken für ausgewählte Wettkämpfe insbesondere von kantonaler oder nationaler Bedeutung,
c * bis höchstens 500'000 Franken, wenn es sich um Europa- oder Weltmeisterschaften oder besondere Sportanlässe für Menschen mit Behinderungen handelt,
d * bis höchstens eine Million Franken, wenn es sich um eidgenössische Feste handelt.
3a Der Betrag kann um bis höchstens 20 Prozent erhöht werden, wenn es sich
um Sportwettkämpfe für Menschen mit Behinderungen handelt oder ihre Teilnahme an Sportwettkämpfen ermöglicht wird. *
3b Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion führt eine Liste der gemäss
Absatz 3 Buchstabe b beitragsberechtigten Wettkämpfe und macht sie öffentlich zugänglich. *
4 Im Berner Jura
a gelten die Beträge gemäss Absatz 1 für den Bernjurassischen Rat als
Richtlinie,
b legt der Bernjurassische Rat die Beträge in einem Reglement fest, das
dem Regierungsrat zur Genehmigung vorgelegt wird.
Art. 87 Gesuche für Beiträge für Sportwettkämpfe
1 Gesuche für Beiträge für Sportwettkämpfe sind bis spätestens 30 Tage vor
Wettkampfbeginn beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion einzureichen. *
29 935.520
Art. 88 Sportliche Grossveranstaltungen des Breitensports
1 Beiträge können für die Durchführung von sportlichen Grossveranstaltungen
des Breitensports ohne Wettkampfcharakter ausgerichtet werden, *
a die ausschliesslich von kantonalbernischen Veranstalterinnen oder Veranstaltern organisiert werden und im Kanton stattfinden,
b die interkantonal und zu mindestens 15 Prozent im Kanton durchgeführt
werden.
2 Sie sind begrenzt auf 30‘000 Franken pro Veranstaltung. *
3 Beiträge an Vorhaben gemäss Absatz 1 Buchstabe b sind in Ergänzung zu
Absatz 2 anteilsmässig nach Massgabe des Umfangs der Durchführung im
Kanton auszurichten.
Art. 89 Besondere Projekte zur Förderung des Sports
1 Beiträge bis höchstens 500‘000 Franken pro Jahr können als Anschubfinanzierung für besondere überregionale Projekte zur Förderung des Sports im
Kanton gewährt werden, insbesondere im Breitensport. *
2 Für Vorhaben gemäss Absatz 1, die durch den Kanton geführt werden, gilt: *
a * Er trägt mindestens ein Drittel der Kosten.
b * …
2a Beiträge an Gemeinden für neue niederschwellige Sportförderungsmassnahmen, die zur sportlichen Betätigung eines grossen Teils der Bevölkerung beiträgt, können einmal im Jahr bis höchstens 10'000 Franken gewährt werden. *
3 Das Gesuch muss vor Inangriffnahme des Vorhabens beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion eingehen.
5 Finanzrecht
5.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 90 Anwendbare Bestimmungen
1 Die folgenden Vorschriften des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022
(FHG)8) sind auf den Lotterie- und den Sportfonds sinngemäss anwendbar: *
a * Artikel 29 Absatz 2 und 3 FHG,
b * Artikel 33 FHG,
c * Artikel 58 bis 63 mit Ausnahme von Artikel 61 Absatz 3 FHG.
8) BSG 620.0
935.520 30
Art. 91 Ausgabenbefugnisse im Bereich des Lotteriefonds
1 Die Sicherheitsdirektion gewährt neue einmalige Ausgaben
a im Zuwendungsbereich der Denkmalpflege gemäss Artikel 43 Absatz 1
Buchstabe b KGSG bis 100‘000 Franken,
b in den übrigen Zuwendungsbereichen gemäss Artikel 43 Absatz 1 KGSG
bis 20’000 Franken.
Art. 92 Ausgabenbefugnisse im Bereich des Sportfonds
1 Die Sicherheitsdirektion gewährt neue einmalige Ausgaben bis 200‘000 Franken.
5.2 Fondsbewirtschaftung
Art. 93 Verwaltung
1 Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion verwaltet die Mittel des Lotterie- und des Sportfonds.
2 Die Verwaltungskosten werden dem Fonds belastet und im Rahmen der
Jahresrechnung vom Regierungsrat und vom Grossen Rat genehmigt.
3 Über die Mittel darf nur zu zweit verfügt werden. Die entsprechenden Bestimmungen der Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV)9) gelten sinngemäss. *
Art. 94 Anlage
1 Die Mittel des Lotterie- und des Sportfonds werden bei der Finanzverwaltung
angelegt.
2 Guthaben werden gemäss dem für den Kanton gültigen Kontokorrentsatz der
Berner Kantonalbank verzinst.
3 Negativzinsen werden nicht verrechnet.
4 Weist ein Fonds einen negativen Saldo auf, so sind Passivzinsen gemäss
dem für den Kanton gültigen Kredit-Kontokorrentsatz der Berner Kantonalbank
geschuldet.
9) BSG 621.1
31 935.520
5a Digitaler Geschäftsverkehr *
Art. 94a *
1 Gesuche gemäss dieser Verordnung und ihre Beilagen müssen digital mit
dem auf der Webseite der Sicherheitsdirektion dafür vorgesehenen Formular
eingereicht werden.
6 Übergangsbestimmungen
Art. 95 Kleinlotterien
1 Gesuche für Kleinlotterien für das Jahr 2021 sind bis spätestens 28. Februar
2021 bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Art. 96 Beitragsgesuche in der Finanzkompetenz des Grossen Rates
1 Beitragsgesuche, die in die Finanzkompetenz des Grossen Rates fallen, werden nach bisherigem Recht beurteilt, wenn der Regierungsrat seinen Antrag an
den Grossen Rat unter Geltung des Lotteriegesetzes vom 4. Mai 1993 (LotG)10)
beschlossen hat.
Art. 97 Fristen für Beitragsgesuche
1 Die erstmalige Eingabefrist im Lotteriefonds für Gesuche um Pro-Kopf-Beiträge endet am 30. Juni 2021.
2 Für Anschaffungen von Trachten, Uniformen und Instrumenten in der Beitragskategorie gemäss Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a, die bis Ende 2020 getätigt wurden, können Gesuche bis 30. März 2021 gestellt werden. Sie richten
sich nach dem bisherigen Recht.
3 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, die über das Gütesiegel „Ehrenkodex der Schweizerischen Evangelischen Allianz“ verfügen, können Gesuche bis 28. Februar 2021 einreichen.
4 Gesuche um Beiträge für Lager von gemeinnützigen Jugendorganisationen
im Sinne von Artikel 63 Absatz 1, die im Jahr 2020 stattgefunden haben, können bis 31. Januar 2021 gestellt werden. Sie richten sich nach bisherigem
Recht.
5 Verbände können bis 30. Juni 2021 ein Beitragsgesuch für die allgemeine
Verbandsförderung gemäss Artikel 82 für das Jahr 2021 einreichen.
10) BSG 935.52
935.520 32
Art. 98 Leistungsvereinbarungen im Bereich der wiederkehrenden Beiträge

## Artikel 48a {#art_48a}

LotG behalten ihre Gültigkeit bis zum
Ende der Leistungsperiode.
7 Schlussbestimmungen
Art. 99 Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
a Verordnung vom 2. November 2005 über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des zweisprachigen
Amtsbezirks Biel (Sonderstatutsverordnung, SStV)11),
b Verordnung vom 11. November 1987 über den Repräsentationskredit des
Regierungsrates12),
c Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV)13),
d Kantonale Kulturförderungsverordnung vom 13. November 2013
(KKFV)14),
e Verordnung vom 25. Oktober 2000 über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV)15).
Art. 100 Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
a Sportfondsverordnung vom 24. März 2010 (SpfV)16),
b Lotterieverordnung vom 20. Oktober 2004 (LV)17),
c Spielapparateverordnung vom 20. Dezember 1995 (SpV)18).
Art. 101 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
11) BSG 102.111
12) BSG 152.061
13) BSG 154.21
14) BSG 423.411.1
15) BSG 426.411
16) BSG 437.63
17) BSG 935.520
18) BSG 935.551
33 935.520
T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 25.05.2022 *
Art. T1-1 *
1 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängigen erstinstanzlichen Gesuchsverfahren werden nach neuem Recht beurteilt.
2 Nach bisherigem Recht beschlossene Beitragszusicherungen bleiben gültig.
T2 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 04.03.2026 *
Art. T2-1 *
1 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängigen erstinstanzlichen Gesuchsverfahren werden nach neuem Recht beurteilt.
2 Nach bisherigem Recht beschlossene Beitragszusicherungen bleiben gültig.
3 Die Frist zur erstmaligen Eingabe endet am 31. Juli 2026 für Gesuche im
Nachwuchs-Leistungssport für neu beitragsberechtigte Organisationen gemäss
Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe c und d.
4 Für Sportwettkämpfe gemäss Artikel 85, die im Jahr 2026 stattfinden, können
Gesuche in Abweichung von Artikel 87 Absatz 1 bis Ende 2026 gestellt werden.
Art. T2-2 *
1 Artikel 11 Absatz 3 ist ab dem 1. Januar 2027 anwendbar.
Bern, 2. Dezember 2020 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Schnegg
Der Staatsschreiber: Auer
935.520 34
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
02.12.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung 20-133
25.05.2022 01.07.2022 Art. 8 Abs. 1 geändert 22-045
25.05.2022 01.07.2022 Art. 49 Abs. 2a eingefügt 22-045
25.05.2022 01.07.2022 Art. 53 Abs. 3 geändert 22-045
25.05.2022 01.07.2022 Art. 53 Abs. 3, a eingefügt 22-045
25.05.2022 01.07.2022 Art. 53 Abs. 3, b eingefügt 22-045
25.05.2022 01.07.2022 Art. 69 Abs. 3, c geändert 22-045
25.05.2022 01.07.2022 Art. 69 Abs. 3, e geändert 22-045
25.05.2022 01.07.2022 Art. 80 Abs. 1 geändert 22-045
25.05.2022 01.07.2022 Art. 80 Abs. 1a eingefügt 22-045
25.05.2022 01.07.2022 Art. 82 Abs. 1, b geändert 22-045
25.05.2022 01.07.2022 Titel T1 eingefügt 22-045
25.05.2022 01.07.2022 Art. T1-1 eingefügt 22-045
25.05.2022 01.07.2022 Anhang A1 Inhalt geändert 22-045
25.05.2022 01.07.2022 Anhang A3 Inhalt geändert 22-045
16.11.2022 01.01.2023 Art. 90 Abs. 1 geändert 22-099
16.11.2022 01.01.2023 Art. 90 Abs. 1, a geändert 22-099
16.11.2022 01.01.2023 Art. 90 Abs. 1, b geändert 22-099
16.11.2022 01.01.2023 Art. 90 Abs. 1, c geändert 22-099
16.11.2022 01.01.2023 Art. 93 Abs. 3 geändert 22-099
11.01.2023 01.03.2023 Art. 4 Abs. 1, a geändert 23-006
11.01.2023 01.03.2023 Art. 4 Abs. 3 aufgehoben 23-006
11.01.2023 01.03.2023 Art. 17 Abs. 2 geändert 23-006
11.01.2023 01.03.2023 Art. 20 Abs. 1 geändert 23-006
11.01.2023 01.03.2023 Art. 23 Abs. 1 geändert 23-006
11.01.2023 01.03.2023 Art. 39 Abs. 1 geändert 23-006
11.01.2023 01.03.2023 Art. 60 Abs. 1 geändert 23-006
11.01.2023 01.03.2023 Art. 87 Abs. 1 geändert 23-006
11.01.2023 01.03.2023 Art. 93 Abs. 3 geändert 23-006
11.01.2023 01.03.2023 Titel 5a eingefügt 23-006
11.01.2023 01.03.2023 Art. 94a eingefügt 23-006
04.03.2026 01.05.2026 Art. 2 Abs. 2 geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 2 Abs. 2, a geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 2 Abs. 2, b geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 2 Abs. 4 eingefügt 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 8 Abs. 1 geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 11 Abs. 2 geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 11 Abs. 3 eingefügt 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 12 Abs. 2 geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 15 Abs. 1 geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 15 Abs. 2 geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 15 Abs. 3 aufgehoben 26-010
35 935.520
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
04.03.2026 01.05.2026 Art. 17 Abs. 1 geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 17 Abs. 2a eingefügt 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 17 Abs. 3 geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 21 Abs. 1, b geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 21 Abs. 2 eingefügt 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 23 Abs. 1 geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 23 Abs. 1, a aufgehoben 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 23 Abs. 1, b aufgehoben 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 23 Abs. 1, c aufgehoben 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 23 Abs. 1, d aufgehoben 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 28 Abs. 1, b geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 30 Abs. 1, d geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 30 Abs. 1, e eingefügt 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 42 Abs. 1a eingefügt 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 43 Abs. 1 geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 44 Abs. 1, c1 eingefügt 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 45 Abs. 2a eingefügt 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 45 Abs. 3a eingefügt 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 45 Abs. 3b eingefügt 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 45 Abs. 4 geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 46 Abs. 1, b geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 46 Abs. 1, c eingefügt 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 47 Abs. 2 geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 48 Abs. 2 geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 48 Abs. 2, a eingefügt 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 48 Abs. 2, b eingefügt 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 48 Abs. 2, c eingefügt 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 48 Abs. 3 eingefügt 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 53 Abs. 1 geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 53 Abs. 1a eingefügt 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 54 Abs. 1 geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 54 Abs. 2a eingefügt 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 60a eingefügt 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 62 Abs. 4 eingefügt 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 63 Abs. 1 geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 63a eingefügt 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 66 Abs. 1a eingefügt 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 70 Abs. 1, a geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 70 Abs. 1, b geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 70 Abs. 1, c geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 70 Abs. 1, c,
1.
eingefügt 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 70 Abs. 1, c,
2.
eingefügt 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 70 Abs. 1, f geändert 26-010
935.520 36
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
04.03.2026 01.05.2026 Art. 70 Abs. 1, g eingefügt 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 70 Abs. 1, h eingefügt 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 71 Abs. 4 eingefügt 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 72 Abs. 1 geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 72 Abs. 2 geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 73 Abs. 1 geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 73 Abs. 1a eingefügt 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 73 Abs. 2 geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 73 Abs. 4 eingefügt 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 74 Abs. 1 geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 74 Abs. 2 aufgehoben 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 74 Abs. 3 eingefügt 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 75 Abs. 1 geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 75 Abs. 1, a eingefügt 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 75 Abs. 1, b eingefügt 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 75 Abs. 2 geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 77 Abs. 3 eingefügt 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Titel 4.3.4 geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 78 Abs. 1, a geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 78a eingefügt 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 79 Abs. 1 geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 79 Abs. 2 geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 79 Abs. 2, a geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 79 Abs. 2, b geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 79 Abs. 3 geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 79 Abs. 4 eingefügt 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 80 Abs. 1 geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 80 Abs. 2, c geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 80 Abs. 2, d eingefügt 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 80 Abs. 3, b geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 81 Abs. 2a eingefügt 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 82 Abs. 1, a geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 82 Abs. 1, b geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 83 Abs. 3 geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 83 Abs. 3, a eingefügt 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 83 Abs. 3, b eingefügt 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 83 Abs. 4 eingefügt 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 84 Abs. 1, b geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 85 Abs. 2 geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 86 Abs. 1 geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 86 Abs. 3 geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 86 Abs. 3, a eingefügt 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 86 Abs. 3, b eingefügt 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 86 Abs. 3, c eingefügt 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 86 Abs. 3, d eingefügt 26-010
37 935.520
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
04.03.2026 01.05.2026 Art. 86 Abs. 3a eingefügt 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 86 Abs. 3b eingefügt 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 87 Abs. 1 geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 88 Abs. 1 geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 88 Abs. 2 geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 89 Abs. 1 geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 89 Abs. 2 geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 89 Abs. 2, a geändert 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 89 Abs. 2, b aufgehoben 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. 89 Abs. 2a eingefügt 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Titel T2 eingefügt 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. T2-1 eingefügt 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Art. T2-2 eingefügt 26-010
04.03.2026 01.05.2026 Anhang A3 Inhalt geändert 26-010
935.520 38
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 02.12.2020 01.01.2021 Erstfassung 20-133
Art. 2 Abs. 2 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 2 Abs. 2, a 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 2 Abs. 2, b 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 2 Abs. 4 04.03.2026 01.05.2026 eingefügt 26-010
Art. 4 Abs. 1, a 11.01.2023 01.03.2023 geändert 23-006
Art. 4 Abs. 3 11.01.2023 01.03.2023 aufgehoben 23-006
Art. 8 Abs. 1 25.05.2022 01.07.2022 geändert 22-045
Art. 8 Abs. 1 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 11 Abs. 2 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 11 Abs. 3 04.03.2026 01.05.2026 eingefügt 26-010
Art. 12 Abs. 2 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 15 Abs. 1 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 15 Abs. 2 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 15 Abs. 3 04.03.2026 01.05.2026 aufgehoben 26-010
Art. 17 Abs. 1 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 17 Abs. 2 11.01.2023 01.03.2023 geändert 23-006
Art. 17 Abs. 2a 04.03.2026 01.05.2026 eingefügt 26-010
Art. 17 Abs. 3 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 20 Abs. 1 11.01.2023 01.03.2023 geändert 23-006
Art. 21 Abs. 1, b 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 21 Abs. 2 04.03.2026 01.05.2026 eingefügt 26-010
Art. 23 Abs. 1 11.01.2023 01.03.2023 geändert 23-006
Art. 23 Abs. 1 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 23 Abs. 1, a 04.03.2026 01.05.2026 aufgehoben 26-010
Art. 23 Abs. 1, b 04.03.2026 01.05.2026 aufgehoben 26-010
Art. 23 Abs. 1, c 04.03.2026 01.05.2026 aufgehoben 26-010
Art. 23 Abs. 1, d 04.03.2026 01.05.2026 aufgehoben 26-010
Art. 28 Abs. 1, b 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 30 Abs. 1, d 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 30 Abs. 1, e 04.03.2026 01.05.2026 eingefügt 26-010
Art. 39 Abs. 1 11.01.2023 01.03.2023 geändert 23-006
Art. 42 Abs. 1a 04.03.2026 01.05.2026 eingefügt 26-010
Art. 43 Abs. 1 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 44 Abs. 1, c1 04.03.2026 01.05.2026 eingefügt 26-010
Art. 45 Abs. 2a 04.03.2026 01.05.2026 eingefügt 26-010
Art. 45 Abs. 3a 04.03.2026 01.05.2026 eingefügt 26-010
Art. 45 Abs. 3b 04.03.2026 01.05.2026 eingefügt 26-010
Art. 45 Abs. 4 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 46 Abs. 1, b 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 46 Abs. 1, c 04.03.2026 01.05.2026 eingefügt 26-010
Art. 47 Abs. 2 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
39 935.520
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 48 Abs. 2 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 48 Abs. 2, a 04.03.2026 01.05.2026 eingefügt 26-010
Art. 48 Abs. 2, b 04.03.2026 01.05.2026 eingefügt 26-010
Art. 48 Abs. 2, c 04.03.2026 01.05.2026 eingefügt 26-010
Art. 48 Abs. 3 04.03.2026 01.05.2026 eingefügt 26-010
Art. 49 Abs. 2a 25.05.2022 01.07.2022 eingefügt 22-045
Art. 53 Abs. 1 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 53 Abs. 1a 04.03.2026 01.05.2026 eingefügt 26-010
Art. 53 Abs. 3 25.05.2022 01.07.2022 geändert 22-045
Art. 53 Abs. 3, a 25.05.2022 01.07.2022 eingefügt 22-045
Art. 53 Abs. 3, b 25.05.2022 01.07.2022 eingefügt 22-045
Art. 54 Abs. 1 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 54 Abs. 2a 04.03.2026 01.05.2026 eingefügt 26-010
Art. 60 Abs. 1 11.01.2023 01.03.2023 geändert 23-006
Art. 60a 04.03.2026 01.05.2026 eingefügt 26-010
Art. 62 Abs. 4 04.03.2026 01.05.2026 eingefügt 26-010
Art. 63 Abs. 1 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 63a 04.03.2026 01.05.2026 eingefügt 26-010
Art. 66 Abs. 1a 04.03.2026 01.05.2026 eingefügt 26-010
Art. 69 Abs. 3, c 25.05.2022 01.07.2022 geändert 22-045
Art. 69 Abs. 3, e 25.05.2022 01.07.2022 geändert 22-045
Art. 70 Abs. 1, a 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 70 Abs. 1, b 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 70 Abs. 1, c 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 70 Abs. 1, c,
1.
04.03.2026 01.05.2026 eingefügt 26-010
Art. 70 Abs. 1, c,
2.
04.03.2026 01.05.2026 eingefügt 26-010
Art. 70 Abs. 1, f 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 70 Abs. 1, g 04.03.2026 01.05.2026 eingefügt 26-010
Art. 70 Abs. 1, h 04.03.2026 01.05.2026 eingefügt 26-010
Art. 71 Abs. 4 04.03.2026 01.05.2026 eingefügt 26-010
Art. 72 Abs. 1 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 72 Abs. 2 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 73 Abs. 1 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 73 Abs. 1a 04.03.2026 01.05.2026 eingefügt 26-010
Art. 73 Abs. 2 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 73 Abs. 4 04.03.2026 01.05.2026 eingefügt 26-010
Art. 74 Abs. 1 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 74 Abs. 2 04.03.2026 01.05.2026 aufgehoben 26-010
Art. 74 Abs. 3 04.03.2026 01.05.2026 eingefügt 26-010
Art. 75 Abs. 1 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 75 Abs. 1, a 04.03.2026 01.05.2026 eingefügt 26-010
Art. 75 Abs. 1, b 04.03.2026 01.05.2026 eingefügt 26-010
Art. 75 Abs. 2 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
935.520 40
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 77 Abs. 3 04.03.2026 01.05.2026 eingefügt 26-010
Titel 4.3.4 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 78 Abs. 1, a 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 78a 04.03.2026 01.05.2026 eingefügt 26-010
Art. 79 Abs. 1 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 79 Abs. 2 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 79 Abs. 2, a 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 79 Abs. 2, b 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 79 Abs. 3 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 79 Abs. 4 04.03.2026 01.05.2026 eingefügt 26-010
Art. 80 Abs. 1 25.05.2022 01.07.2022 geändert 22-045
Art. 80 Abs. 1 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 80 Abs. 1a 25.05.2022 01.07.2022 eingefügt 22-045
Art. 80 Abs. 2, c 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 80 Abs. 2, d 04.03.2026 01.05.2026 eingefügt 26-010
Art. 80 Abs. 3, b 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 81 Abs. 2a 04.03.2026 01.05.2026 eingefügt 26-010
Art. 82 Abs. 1, a 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 82 Abs. 1, b 25.05.2022 01.07.2022 geändert 22-045
Art. 82 Abs. 1, b 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 83 Abs. 3 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 83 Abs. 3, a 04.03.2026 01.05.2026 eingefügt 26-010
Art. 83 Abs. 3, b 04.03.2026 01.05.2026 eingefügt 26-010
Art. 83 Abs. 4 04.03.2026 01.05.2026 eingefügt 26-010
Art. 84 Abs. 1, b 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 85 Abs. 2 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 86 Abs. 1 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 86 Abs. 3 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 86 Abs. 3, a 04.03.2026 01.05.2026 eingefügt 26-010
Art. 86 Abs. 3, b 04.03.2026 01.05.2026 eingefügt 26-010
Art. 86 Abs. 3, c 04.03.2026 01.05.2026 eingefügt 26-010
Art. 86 Abs. 3, d 04.03.2026 01.05.2026 eingefügt 26-010
Art. 86 Abs. 3a 04.03.2026 01.05.2026 eingefügt 26-010
Art. 86 Abs. 3b 04.03.2026 01.05.2026 eingefügt 26-010
Art. 87 Abs. 1 11.01.2023 01.03.2023 geändert 23-006
Art. 87 Abs. 1 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 88 Abs. 1 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 88 Abs. 2 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 89 Abs. 1 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 89 Abs. 2 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 89 Abs. 2, a 04.03.2026 01.05.2026 geändert 26-010
Art. 89 Abs. 2, b 04.03.2026 01.05.2026 aufgehoben 26-010
Art. 89 Abs. 2a 04.03.2026 01.05.2026 eingefügt 26-010
Art. 90 Abs. 1 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-099
Art. 90 Abs. 1, a 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-099
41 935.520
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 90 Abs. 1, b 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-099
Art. 90 Abs. 1, c 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-099
Art. 93 Abs. 3 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-099
Art. 93 Abs. 3 11.01.2023 01.03.2023 geändert 23-006
Titel 5a 11.01.2023 01.03.2023 eingefügt 23-006
Art. 94a 11.01.2023 01.03.2023 eingefügt 23-006
Titel T1 25.05.2022 01.07.2022 eingefügt 22-045
Art. T1-1 25.05.2022 01.07.2022 eingefügt 22-045
Titel T2 04.03.2026 01.05.2026 eingefügt 26-010
Art. T2-1 04.03.2026 01.05.2026 eingefügt 26-010
Art. T2-2 04.03.2026 01.05.2026 eingefügt 26-010
Anhang A1 25.05.2022 01.07.2022 Inhalt geändert 22-045
Anhang A3 25.05.2022 01.07.2022 Inhalt geändert 22-045
Anhang A3 04.03.2026 01.05.2026 Inhalt geändert 26-010
1 935.520-A1
Anhang 1 zu Artikel 35 Absatz 2
(Stand 01.07.2022)
Art. A1-1 Beitragsformel für Bauvorhaben im Bereich des Lotteriefonds
1 Die Beitragssätze werden unter Vorbehalt von Absatz 1a auf die als anrechenbar ermittelten Kosten gemäss Artikel 35 Absatz 1 gemäss der folgenden
Formel berechnet:
y = f (x ) = Ymax – K
xz + K
Ymax
1a Bei anrechenbaren Kosten unter 500'000 Franken werden Beiträge von
pauschal 30 Prozent der anrechenbaren Kosten ausgerichtet.
2 Die Asymptote Ymax wird auf zehn Millionen Franken begrenzt.
3 Tabellarisch dargestellt werden folgende Beitragssätze ermittelt:
Anrechenbare Kosten Beitrag in Franken
Beitrag in Prozent der
anrechenbaren Kosten
6000 1800 30%
10’000 3000 30%
25’000 7500 30%
50’000 15’000 30%
100’000 30’000 30%
125’000 37’500 30%
250’000 75’000 30%
2 935.520-A1
500’000 155’500 31%
1’000’000 336’300 34%
5’000’000 1’789’800 36%
10’000’000 3’245’200 32%
25’000’000 5’771’500 23%
50’000’000 7’505’700 15%
75’000’000 8’269’100 11%
1 935.520-A2
Anhang 2 zu Artikel 35 Absatz 2
(Stand 01.01.2021)
Art. A2-1 Beitragsformel für Bauvorhaben im Bereich des Sportfonds
1 Die Beitragssätze werden auf die als anrechenbar ermittelten Kosten gemäss
Artikel 35 Absatz 1 gemäss der folgenden Formel berechnet:
y = f (x ) = Ymax – K
xz + K
Ymax
2 Die Asymptote Ymax wird auf acht Millionen Franken begrenzt.
3 Tabellarisch dargestellt werden folgende Beitragssätze ermittelt:
Anrechenbare Kosten
Beitrag in Franken
(gerundet)
Beitrag in Prozent der
anrechenbaren Kosten
5000 1090 22%
10’000 2180 22%
25’000 5450 22%
50’000 10’900 22%
100’000 21’800 22%
125’000 27’200 22%
250’000 54’200 22%
500’000 107’600 22%
1’000’000 212’400 21%
5’000’000 960’000 19%
2 935.520-A2
10’000’000 1’714’300 17%
25’000’000 3’243’200 13%
50’000’000 4’615’000 9%
75’000’000 5’373’100 7%
1 935.520-A3
Anhang 3 zu Artikel 40 Absatz 1
(Stand 01.05.2026)
Art. A3-1 Termine und Fristen
1 Für die einzelnen Zuwendungsbereiche und Beitragskategorien des Lotteriefonds gelten für Beitragsgesuche folgende Eingabefristen:
a im Zuwendungsbereich Kultur,
Beitragskategorie Volkskultur, für
Pro-Kopf-Beiträge an Vereine der
Volkskultur gemäss Artikel 47,
bis 30. April des laufenden Kalenderjahres,
b im Zuwendungsbereich Kultur,
Beitragskategorie Volkskultur, für
die Anschaffung von Uniformen,
Trachten und Instrumenten gemäss Artikel 48 Absatz 1,
bis 31. Dezember des Jahres nach
Anschaffung des Materials (Rechnungsdatum massgebend),
c … …
d im Zuwendungsbereich Entwicklungszusammenarbeit und Katastrophenhilfe, Beitragskategorie
Entwicklungszusammenarbeit, für
Projekte in Entwicklungsländern
gemäss Artikel 55 bis 60,
bis Ende Februar,
e im Zuwendungsbereich Entwicklungszusammenarbeit und Katastrophenhilfe, Beitragskategorie
Katastrophenhilfe, gemäss Artikel 61,
zeitnah nach einem Ereignis auf
Anfrage,
f im Zuwendungsbereich Gesellschaft, Beitragskategorie Jugendorganisationen, für Pro-Kopf-Beiträge gemäss Artikel 63,
bis 30. Juni des laufenden Kalenderjahres,
f1 im Zuwendungsbereich Gesellschaft, Beitragskategorie Inklusion, für Vorhaben gemäss Artikel
63a Absatz 1 Buchstabe a,
bis 31. August des laufenden Kalenderjahres,
2 935.520-A3
f2 im Zuwendungsbereich Gesellschaft, Beitragskategorie Inklusion, für Lager gemäss Artikel 63a
Absatz 1 Buchstabe b,
bis 31. Januar für das vorangegangen Jahr,
g im Zuwendungsbereich wiederkehrende Beiträge für Erhalt und
Pflege von nationalen Baudenkmälern gemäss Artikel 66 bis 68,
bei erstmaliger Gesuchseingabe
bis spätestens zwei Jahre vor Beginn einer neuen Leistungsperiode.
2 Für die einzelnen Zuwendungsbereiche und Beitragskategorien des Sportfonds gelten für Beitragsgesuche folgende Eingabefristen:
a im Zuwendungsbereich Bau und
Instandsetzungen von Sportbauten und -anlagen, Kategorie
grosse Unterhaltsgeräte gemäss
Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c
und Artikel 74,
bis 31. Dezember des Jahres nach
Anschaffung des Unterhaltsgeräts,
b im Zuwendungsbereich Sportmaterial gemäss Artikel 75 für die Anschaffung von mobilem Sportmaterial,
bis 31. Dezember des Jahres nach
der Anschaffung des Sportmaterials (Rechnungsdatum massgebend),
c im Zuwendungsbereich Vereins-
und Verbandsförderung, Beitragskategorie Nachwuchsförderbeiträge im Breitensport gemäss
Artikel 79,
bis 31. Januar des laufenden Kalenderjahres,
c1 im Zuwendungsbereich Vereins-
und Verbandsförderung, Beitragskategorie Jugendsportlager
gemäss Artikel 79 Absatz 4,
bis 31. März des laufenden Kalenderjahres,
c2 im Zuwendungsbereich Vereins-
und Verbandsförderung, Beitragskategorie Vereinsförderung
Breitensport gemäss Artikel 78a,
bis 31. Januar des laufenden Kalenderjahres,
3 935.520-A3
d im Zuwendungsbereich Vereins-
und Verbandsförderung, Beitragskategorie Nachwuchs-Leistungssport gemäss Artikel 80,
bis 30. Juni der ungeraden Kalenderjahre,
e im Zuwendungsbereich Vereins-
und Verbandsförderung, Beitragskategorie Kurswesen gemäss Artikel 81,
bis drei Monate nach Abschluss
des Verbandsjahres,
f im Zuwendungsbereich allgemeine Vereins- und Verbandsförderung, Beitragskategorie allgemeine Verbandsförderung, für
Verbandsbeiträge gemäss Artikel
82,
bis 30. Juni der geraden Kalenderjahre,
g im Zuwendungsbereich allgemeine Vereins- und Verbandsförderung, Beitragskategorie Teilnahme an europäischen Sportwettkämpfen gemäss Artikel 83,
bis 31. Dezember des Jahres nach
der Teilnahme am Wettkampf,
h im Zuwendungsbereich übrige
Sportförderung, Beitragskategorie
Sportwettkämpfe gemäss Artikel 85,
im Voraus, bis 30 Tage vor dem
Wettkampf,
i im Zuwendungsbereich übrige
Sportförderung, Beitragskategorie
sportliche Grossveranstaltungen
für den Breitensport gemäss Artikel 88,
bis 31. Dezember des der Veranstaltung nachfolgenden Jahres.
