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title: "Verordnung über die Interoperabilität zwischen den Schengen/Dublin-Informationssystemen"
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# Verordnung über die Interoperabilität zwischen den Schengen/Dublin-Informationssystemen

## Art. 1 Gegenstand {#art_1}

Diese Verordnung regelt zur Umsetzung der Interoperabilität im Sinne der Verordnung (EU) 2019/817 und der Verordnung (EU) 2019/818:
a. die Abfrageberechtigungen im Europäischen Suchportal (ESP);
b. die Aktualisierung der Daten des gemeinsamen Dienstes für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS);
c. das Recht der Behörden, den gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) abzufragen zwecks: 1. Identifikation,
2. Aufdeckung von Mehrfachidentitäten,
3. Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten;
d. die Verantwortung für die Datenbearbeitung im CIR und im sBMS;
e. die Rechte der betroffenen Personen.
Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU‑Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates, ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1356, ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024.
Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU‑Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816, ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1358, ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024.

## Art. 2 Begriffe {#art_2}

In dieser Verordnung bedeuten:
a. terroristische Straftaten: Straftaten nach Anhang 3 Ziffer 22 des Schengen-Informationsaustauschgesetzes vom 21. März 2025 (SIAG);
b. sonstige schwere Straftaten: Straftaten nach Anhang 3 Ziffern 1–21 und 23–32 SIAG.
SR 362.2

## Art. 3 Verantwortung für die Datenbearbeitung im sBMS {#art_3}

Für die Bearbeitung von Daten im sBMS gemäss Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 verantwortlich ist:
a. bei Daten, die aus dem Einreise- und Ausreisesystem (EES), dem zentralen Visa-Informationssystem (C-VIS) und dem Informationssystem Eurodac stammen: das Staatssekretariat für Migration (SEM);
b. bei Daten, die aus dem Schengener Informationssystem (N-SIS) stammen: das Bundesamt für Polizei (fedpol).
Siehe Fussnote zu Art. 1.
Siehe Fussnote zu Art. 1.

## Art. 4 Biometrische Merkmalsdaten des sBMS {#art_4}

(Art. 110 AIG und 16a BPI)
1 Die biometrischen Merkmalsdaten des sBMS werden aus den Fingerabdrücken und den Gesichtsbildern generiert, die aus dem SIS, dem EES, dem C-VIS und Eurodac stammen.
2 Die biometrischen Merkmalsdaten werden logisch voneinander getrennt nach den Informationssystemen gespeichert, aus denen die ursprünglichen biometrischen Daten stammen.

## Art. 5 Abgleich mit Daten aus dem CIR und dem SIS {#art_5}

Der sBMS nimmt einen automatisierten Abgleich mit den im CIR und im SIS gespeicherten biometrischen Daten vor, wenn im EES, im C-VIS, in Eurodac oder im SIS neue Datensätze angelegt oder aktualisiert werden.

## Art. 6 Datenspeicherung im sBMS {#art_6}

Die biometrischen Merkmalsdaten und die dazugehörigen Verweise im sBMS werden nur so lange gespeichert, wie die entsprechenden biometrischen Daten im SIS und im CIR gespeichert sind. Die Löschung der biometrischen Daten im SIS oder CIR führt zur automatischen Löschung der Daten im sBMS.

## Art. 7 Protokollierung von Abfragen mittels sBMS {#art_7}

Das SEM protokolliert jede Abfrage von Daten mittels sBMS. Das Protokoll muss folgende Informationen enthalten:
a. die abfragende Person;
b. die abfragende Behörde;
c. der Zweck der Abfrage;
d. die abgefragten Schengen/Dublin-Informationssysteme;
e. das Datum und die Uhrzeit der Abfrage;
f. die Art der für die Abfrage verwendeten biometrischen Daten;
g. die Abfrageergebnisse.

## Art. 8 Verantwortung für die Datenbearbeitung im CIR {#art_8}

Das SEM ist für die Bearbeitung von Daten im CIR gemäss Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/818 verantwortlich.
Siehe Fussnote zu Art. 1.
Siehe Fussnote zu Art. 1.

## Art. 9 Daten des CIR {#art_9}

(Art. 110a AIG)
1 Die Identitätsdaten, die Daten zu den Reisedokumenten und die biometrischen Daten von Drittstaatsangehörigen werden im CIR logisch voneinander getrennt nach den Informationssystemen gespeichert, aus denen sie stammen.
2 Die Erfassung, Änderung oder Löschung von Daten im EES, im Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), im C-VIS oder in Eurodac führt zur automatischen Erfassung, Änderung oder Löschung der Daten im CIR.
3 Der Anhang führt den Katalog der Daten im CIR nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/ 818 sowie die Abfrageberechtigungen der Behörden nach den Artikeln 10–12 auf.
Siehe Fussnote zu Art. 1.
Siehe Fussnote zu Art. 1.

## Art. 10 Abfrage des CIR zwecks Identifikation {#art_10}

(Art. 110b AIG)
1 Folgende Organisationseinheiten der Bundesbehörden nach Artikel 110b Absatz 3 AIG können zur Identifikation von Personen den CIR abfragen:
a. bei fedpol: 1. die Bundeskriminalpolizei,
2. der Bundessicherheitsdienst,
3. die Dienststellen, die für die Bearbeitung von biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zuständig sind;
b. das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) im Rahmen seiner zollrechtlichen und nicht zollrechtlichen Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung und zur Wahrung der inneren Sicherheit.
2 Zur Identifikation können zudem die Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden die im CIR gespeicherten Daten abfragen.
3 Die Abfrage im CIR zwecks Identifikation erfolgt anhand der bei einer Identitätskontrolle direkt vor Ort erhobenen biometrischen Daten der Person, sofern das Verfahren im Beisein dieser Person eingeleitet wurde. Können die biometrischen Daten der betreffenden Person nicht verwendet werden oder ist die Abfrage anhand dieser Daten nicht erfolgreich, so erfolgt die Abfrage anhand von Identitätsdaten in Verbindung mit Daten zu den Reisedokumenten oder anhand der von der betreffenden Person bereitgestellten Identitätsdaten.
4 Im Fall von Naturkatastrophen, bei Unfallereignissen oder Terroranschlägen können die Behörden nach den Absätzen 1 und 2 Abfragen im CIR mit den biometrischen Daten der betroffenen Person ausschliesslich zu den folgenden Zwecken vornehmen:
a. zur Identifikation unbekannter Personen, die sich nicht ausweisen können;
b. zur Identifikation nicht identifizierter menschlicher Überreste.
5 Die Voraussetzungen und Verfahren für die Identifizierung nach Artikel 20 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 20 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) 2019/ 818 richten sich nach den nationalen Rechtsgrundlagen, die für die jeweiligen Behörden nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels gelten.
Siehe Fussnote zu Art. 1.
Siehe Fussnote zu Art. 1.

## Art. 11 Abfrage des CIR zwecks Identifikation im Rahmen der Überprüfung {#art_11}

(Art. 110bbis AIG)
1 Folgende Organisationseinheiten der Bundesbehörden nach Artikel 110bbis Absatz 2 AIG können zur Identifikation von Personen im Rahmen der Überprüfung den CIR abfragen:
a. beim SEM in den Zentren des Bundes: 1. der Direktionsbereich Bundesasylzentren,
2. die Abteilung Identifikation und Sicherheitsprüfung des Direktionsbereichs Zuwanderung und Integration;
b. das Grenzwachtkorps.
2 Zur Identifikation im Rahmen der Überprüfung können zudem die für die Überprüfung zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden nach Artikel 110bbis Absatz 2 Buchstaben a–c AIG die im CIR gespeicherten Daten abfragen.
3 Können die biometrischen Daten der betreffenden Person nicht verwendet werden, ist die Abfrage anhand dieser Daten nicht erfolgreich oder ergibt die Abfrage keine Treffer, so erfolgt die Abfrage anhand von Identitätsdaten in Verbindung mit Daten zu den Reisedokumenten oder anhand der von der betreffenden Person bereitgestellten Identitätsdaten.

## Art. 12 Abfrage des CIR zwecks Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten {#art_12}

(Art. 110d Abs. 2 AIG)
1 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 erfüllt, so können folgende Organisationseinheiten der Bundesbehörden nach Artikel 110d Absatz 2 AIG zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten die im CIR gespeicherten Verweise abfragen:
a. bei fedpol:1. die Bundeskriminalpolizei,
2. die Dienststellen, die für die Bearbeitung von biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zuständig sind;
b. beim Nachrichtendienst des Bundes (NDB): die nachrichtendienstlich operativ tätigen Abteilungen;
c. bei der Bundesanwaltschaft: die verfahrensführenden Abteilungen;
d. beim BAZG: die für die Strafverfolgung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2 Zu den Zwecken nach Absatz 1 können die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano die im CIR gespeicherten Verweise abfragen.
Siehe Fussnote zu Art. 1.
Siehe Fussnote zu Art. 1.

## Art. 13 Antrag auf vollständigen Datenzugang zwecks Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten {#art_13}

(Art. 110d Abs. 3 und 4 AIG)
1 Führt eine Abfrage im CIR zwecks Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten zu einem Treffer im EES, im ETIAS, im C-VIS oder in Eurodac, so wird der Verweis auf das entsprechende Informationssystem angezeigt. Diese Information darf ausschliesslich für die Zwecke der Übermittlung eines Gesuchs um vollständigen Zugang nach Absatz 2 verwendet werden.
2 Die abfragende Behörde stellt anschliessend bei der Einsatz- und Alarmzentrale von fedpol (EAZ fedpol) ein begründetes Gesuch um vollständigen Zugang zu den Daten von mindestens einem der Informationssysteme, das einen Treffer ergeben hat.
3 Wird ausnahmsweise kein Zugang verlangt, so begründet die abfragende Behörde dies schriftlich im Informationssystem, das sie für die Bearbeitung von Daten einsetzt.

## Art. 14 Gewährung des vollständigen Datenzugangs {#art_14}

1 Die EAZ fedpol überprüft bei einem Antrag, ob im konkreten Einzelfall nachvollziehbare Gründe vorliegen, dass die Abfrage der Schengen/Dublin-Informationssysteme zur Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten beitragen kann.
2 Die Voraussetzungen für den vollständigen Zugang zu den Daten der zugrundeliegenden Informationssysteme richten sich nach:
a. den Artikeln 11 und 12 der Verordnung vom 10. November 2021 über das Einreise- und Ausreisesystem (EESV);
b. den Artikeln 19 und 20 der Visa-Informationssystem-Verordnung vom 18. Dezember 2013 (VISV);
c. Artikel 7 der Verordnung vom 26. August 2026 über das europäische und das nationale Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIASV).
3 Sind die Voraussetzungen erfüllt, stellt die EAZ fedpol der antragstellenden Behörde die Daten zur Verfügung.
SR 142.206
SR 142.512
Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 7 der V vom 26. Aug. 2026 über das europäische und das nationale Reiseinformations- und -genehmigungssystem, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 474).
SR 142.207

## Art. 15 Datenspeicherung im CIR {#art_15}

Die Daten im CIR werden nur so lange gespeichert, wie die entsprechenden Daten im EES, im ETIAS, im C-VIS oder in Eurodac gespeichert sind. Die Löschung der Daten im EES, im ETIAS, im C-VIS oder in Eurodac führt zur automatischen Löschung der Daten im CIR.

## Art. 16 Protokollierung von Abfragen im CIR {#art_16}

Das SEM protokolliert jede Abfrage von Daten im CIR. Das Protokoll muss folgende Informationen enthalten:
a. die abfragende Person und deren eindeutige Benutzernummer;
b. die abfragende Behörde;
c. der Zweck der Abfrage;
d. …
e. das Datum und die Uhrzeit der Abfrage;
f. bei Abfragen nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/818: die Art der für die Abfrage verwendeten Daten;
g. bei Abfragen nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/818: die für die Abfrage verwendeten Daten;
h. die Abfrageergebnisse;
i. das nationale Aktenzeichen und das nationale polizeiliche Informationssystem, in dem das Aktenzeichen verwendet wird.
Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 7 der V vom 26. Aug. 2026 über das europäische und das nationale Reiseinformations- und -genehmigungssystem, mit Wirkung seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 474).
Siehe Fussnote zu Art. 1.
Siehe Fussnote zu Art. 1.

## Art. 17 Datenabfrage über das ESP {#art_17}

(Art. 110e AIG und Art. 16b BPI)
1 Die Rechte der Behörden zur Abfrage über das ESP richten sich nach:
a. Artikel 10 EESV;
b. Artikel 11 VISV;
c. Artikel 7 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013;
d. Artikel 6 ETIASV.
2 Die Nutzung des ESP richtet sich nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung (EU) 2019/817 und den Artikeln 7 und 9 der Verordnung (EU) 2019/818.
SR 142.206
SR 142.512
SR 362.0
Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 7 der V vom 26. Aug. 2026 über das europäische und das nationale Reiseinformations- und -genehmigungssystem, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 474).
SR 142.207
Siehe Fussnote zu Art. 1.
Siehe Fussnote zu Art. 1.

## Art. 18 Antwort des ESP {#art_18}

1 Die Antwort des ESP enthält bei einem Treffer folgende Angaben:
a. den Hinweis, dass Daten gefunden wurden;
b. sofern keine Abfrage nach Artikel 10 oder 11 erfolgt, einen Verweis auf das Schengen/Dublin-Informationssystem oder die Komponenten, welches oder welche die entsprechenden Daten enthalten; und
c. sofern keine Abfrage nach Artikel 12 erfolgt, die Daten, die im entsprechenden Informationssystem enthalten sind.
2 Werden keine Daten gefunden oder tritt ein Fehler auf, so enthält die Antwort des ESP einen entsprechenden Hinweis.

## Art. 19 Protokollierung von Abfragen über das ESP {#art_19}

1 Das SEM protokolliert jede Abfrage von Daten über das ESP. Das Protokoll muss folgende Informationen enthalten:
a. die abfragende Person;
b. die abfragende Behörde;
c. der Zweck der Abfrage;
d. die abgefragten Schengen/Dublin-Informationssysteme;
e. das Datum und die Uhrzeit der Abfrage;
f. die Abfrageergebnisse.
2 Die Verwendung, der Schutz und die Löschung der Protokolle richten sich nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/ 818.
Siehe Fussnote zu Art. 1.
Siehe Fussnote zu Art. 1.

## Art. 20 Informationspflicht {#art_20}

Die Behörde, die Daten erfasst, die im CIR gespeichert werden, stellt den betroffenen Personen die Informationen nach Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 zum Zeitpunkt der Datenerfassung zur Verfügung.
Siehe Fussnote zu Art. 1.
Siehe Fussnote zu Art. 1.

## Art. 21 Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung von Daten in den Schengen/Dublin-Informationssystemen und im CIR {#art_21}

1 Das Recht der in den Schengen/Dublin-Informationssystemen aufgeführten Personen auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung von Daten richtet sich:
a. bei Einträgen aus dem N-SIS: nach den Artikeln 50 und 51 der N‑SIS-Verordnung vom 8. März 2013;
b. bei Einträgen aus dem C-VIS: nach Artikel 31 VISV;
c. bei Einträgen aus dem EES: nach den Artikeln 18 und 19 EESV;
d. bei Einträgen aus Eurodac: nach Artikel 11a der Asylverordnung 3 vom 11. August 1999;
e. Artikel 22 ETIASV betreffend Dateneingaben im ETIAS.
2 Gesuche um Auskunft, Berichtigung oder Löschung von Daten im CIR sind schriftlich an das SEM zu richten.
3 Das SEM bearbeitet die Gesuche nach Rücksprache mit der Behörde, welche die Daten eingetragen hat oder eintragen lassen hat.
SR 362.0
SR 142.512
SR 142.206
SR 142.314
Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 7 der V vom 26. Aug. 2026 über das europäische und das nationale Reiseinformations- und -genehmigungssystem, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 474).
SR 142.207

## Art. 22 {#art_22}

Diese Verordnung tritt am 12. Juni 2026 in Kraft.
