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title: "Verordnung über den Naturschutz"
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provisions: 8
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# Verordnung über den Naturschutz

## Art. 1 {#art_1}

Ausreissen und Ausgraben von Pflanzen
1 Das Ausreissen und Ausgraben, das Feilbieten und Versenden sowie das
Kaufen und Verkaufen wildwachsender Pflanzen mit ihren Wurzeln ist verboten.
2 Die Gemeindepolizeiämter3) sind unter Beiziehung eines Sachverständigen
befugt, Ausnahmen von diesem Verbot für das Ausgraben zu wissenschaftlichen, zu Unterrichts- oder zu Heilzwecken zu bewilligen, sofern dadurch der
Bestand der Art nicht wesentlich vermindert wird. Solche Ausnahmen haben
jeweils nur für das laufende Jahr und für die betreffende Gemeinde Gültigkeit.

## Art. 2 {#art_2}

Pflücken von Pflanzen
1 Das massenhafte Abreissen und Abschneiden, das Feilbieten und Versenden sowie das Kaufen und Verkaufen von Blumen, Blättern und Zweigen
wildwachsender Pflanzen ist verboten.
2 Dagegen ist das Pflücken kleiner Sträusse ohne Erwerbsabsichten gestattet, wenn dadurch der Bestand der betreffenden Pflanzenart nicht gefährdet
wird.
1) Vgl. auch BG über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) sowie die dazugehörende
VV (SR 451.1)
2) aGS I/26, heute Art. 189 EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1)
3) Heute Kantonspolizeiamt (vgl. Art. 5 des Polizeigesetzes vom 25. April 1971; bGS
521.1)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
aGS III/314 1
422.111 Ausserrhodische Gesetzessammlung
3 Der Regierungsrat bezeichnet die im natürlichen Bestand gefährdeten
Pflanzen, die nur in einzelnen Exemplaren oder überhaupt nicht gepflückt
werden dürfen1).

## Art. 3 {#art_3}

Pflanzenreservate
1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, im Einvernehmen mit den betreffenden
Gemeinderäten einzelne Gebiete dem teilweisen oder totalen Pflanzenschutz zu unterstellen2).

## Art. 4 {#art_4}

Landwirtschaftliche Nutzung
1 Landwirtschaftliche Bodenverbesserungen und Nutzungen werden durch
diese Verordnung nicht betroffen.
2 … *

## Art. 5 {#art_5}

Naturdenkmäler
1 Besonders schöne oder interessante Bäume, seltene Pflanzen und charakteristische Vegetationstypen, deren Fortbestand gefährdet ist, und charakteristische erratische Blöcke sind als Naturdenkmäler im Sinne von Art. 702
ZGB und Art. 98 EG zum ZGB3) von den Gemeinderäten zu schützen.

## Art. 6 {#art_6}

Aufsicht
1 Die Polizei- und Forstangestellten sowie der Wildhüter sind angewiesen,
die Innehaltung dieser Bestimmungen zu überwachen.
2 Der Regierungsrat kann auch andere geeignete Personen als freiwillige
Aufseher mit der Überwachung des Pflanzenschutzes beauftragen.
1) Vgl. RRB über die geschützten Pflanzen im Kanton Appenzell A.Rh. (bGS
422.111.2). Vgl. ebenso die Liste der in der ganzen Schweiz geschützten Pflanzen
in Art. 23 der VV vom 27. Dezember 1966 zum BG über den Natur- und Heimatschutz
2) Vgl. RRB über die Pflanzenreservate im Kanton Appenzell A.Rh. (bGS 422.111.1)
3) Heute Art. 189 Abs. 2 lit. c EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1)

## Art. 7 Ausserrhodische Gesetzessammlung 422.111 {#art_7}

Strafverfolgung
1 Übertretungen dieser Verordnung und der ergänzenden Vorschriften des
Regierungsrates werden mit Konfiskation der widerrechtlich gepflückten

## Art. 8 Pflanzen sowie mit Busse geahndet. * {#art_8}

Vollzug und Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat kann die notwendigen Vollzugsbestimmungen zu dieser
Verordnung erlassen.
2 Diese Verordnung tritt mit der Annahme durch den Kantonsrat1) in Kraft.
Sie ersetzt die Verordnung über den Pflanzenschutz vom 25. März 19292).
1) 8. Juni 1959
2) aGS I/91
422.111 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
25.04.1982 25.04.1982 Art. 7 Abs. 1 geändert 91 / 1981, S.
769; 1982, S.
11.03.1991 06.05.1991 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben 371 / 1991, S.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 422.111
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 4 Abs. 2 11.03.1991 06.05.1991 aufgehoben 371 / 1991, S.
Art. 7 Abs. 1 25.04.1982 25.04.1982 geändert 91 / 1981, S.
769; 1982, S.
