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title: "Verordnung zum Zivilschutzgesetz"
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provisions: 21
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# Verordnung zum Zivilschutzgesetz

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der dem Kanton und den Gemeinden
übertragenen Aufgaben im Zivilschutz.

## Art. 2 {#art_2}

Zuständige Stelle
1 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz (nachfolgend Amt genannt) ist
die für den Zivilschutz zuständige Stelle im Kanton.

## Art. 3 II. Organisation und Aufgaben (2.) {#art_3}

Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat erlässt den Leistungsauftrag und ist zuständig für die
Festlegung der Ausbildungsdauer, für die Grundausbildung im Sinne von
Art. 33 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes2) und für die Behandlung
von Schadenersatzansprüchen im Sinne von Art. 60 BZG.
1) bGS 511.2
2) BZG (SR 520.1)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 896 1
511.21 Ausserrhodische Gesetzessammlung
2 Das Departement Inneres und Sicherheit erlässt Weisungen für Zivilschutzeinsätze bei Instandstellungsarbeiten und für Einsätze zu Gunsten der
Gemeinschaft, legt Fachbereiche in der Zivilschutzorganisation (ZSO) fest
und bewilligt Ausnahmen; es bezeichnet Zivilschutzmassnahmen, für die
Ersatzbeiträge verwendet werden können.3) *
3 Das Amt ist zuständig für alle übrigen Aufgaben und Entscheide im Zivilschutz, die dem Kanton übertragen sind und für die nicht ausdrücklich eine
andere Behörde, Organisation oder Einzelpersonen zuständig ist. Es erlässt
die erforderlichen Weisungen für den Vollzug, insbesondere zu den Organisationsstrukturen und Beständen, zu den Funktionen und Graden, zur Enthebung aus Funktionen, für die Zuweisung sowie die vorzeitige Entlassung,
zur Art und Zeitdauer der Ausbildungsdienste sowie für die gemeinsame
Ausbildung mit Partnerorganisationen.
4 Die Gemeinden bezeichnen eine Melde- und Kontaktstelle für die kantonale Zivilschutzstelle.

## Art. 4 {#art_4}

Alarmierung und Aufgebot zu Einsätzen
1 Das Amt schafft in Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen
Kantonspolizei und Feuerwehr die nötigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Alarmierung und das Aufgebot der Zivilschutzorganisation und erlässt die erforderlichen Weisungen.

## Art. 5 III. Kontrollführung, Schutzdienstpflicht und Aufgebot (3.) {#art_5}

Personaldatenverwaltung
1 Die für die Kontrollführung im Zivilschutz erforderlichen Personal- und Rekrutierungsdaten werden von der kantonalen Zivilschutzstelle von einer
durch die Gemeinde bezeichneten Melde- und Kontaktstelle und aus dem
Personal-Informations-System der Armee zur Weiterbearbeitung übernommen.
2 Das Amt verwaltet die für den Vollzug des Zivilschutzes erforderlichen Personaldaten.
3) Vgl. Art. 47 BZG

## Art. 6 Ausserrhodische Gesetzessammlung 511.21 {#art_6}

Einteilung der Schutzdienstpflichten
1 Die Einteilung der Schutzdienstpflichtigen nach Grundfunktionen erfolgt
aufgrund des kantonalen Zahlenbuches für die Rekrutierung.
2 Schutzdiensttaugliche, für die momentan keine Einteilungsmöglichkeiten
bestehen, können für maximal drei Jahre zurückgestellt oder der Personalreserve zugewiesen werden.
3 Es besteht kein Anspruch auf Einteilung in den Aktivbestand der Zivilschutzorganisation.4)

## Art. 7 {#art_7}

Beförderungen
1 Beförderungen von Schutzdienstpflichtigen sind erst nach erfolgreicher Absolvierung der funktionsbezogenen Ausbildung möglich. Das Amt kann ausnahmsweise die Übernahme bestimmter Funktionen durch Schutzdienstpflichtige bewilligen, welche die entsprechende Ausbildung noch nicht absolviert haben.

## Art. 8 {#art_8}

Dienstanzeigen
1 Die Orientierung der Dienstleistenden über die bevorstehenden Zivilschutzkurse erfolgt durch die aufbietende Stelle in der Regel mindestens drei Monate vor der Dienstleistung.

## Art. 9 {#art_9}

Aufgebot zu Ausbildungsdiensten
1 Für die Grund-, Zusatz-, Kader- und Weiterausbildung erstellt das Amt
Dienstanzeigen und erlässt formelle Aufgebote.
2 Schutzdienstpflichtige, die vier Wochen vor Dienstbeginn nicht im Besitz eines formellen Aufgebots sind, haben sich auf der kantonalen Zivilschutzstelle zu melden.5)

## Art. 10 {#art_10}

Aufgebot zu Einsätzen
1 Für Wiederholungskurse von Formationen der kantonalen Zivilschutzorganisation erstellt das Amt Dienstanzeigen und erlässt schriftliche Aufgebote.
2 Aufgebote für Einsätze können kurzfristig erfolgen.
4) Vgl. Art. 18 BZG
5) Vgl. Art. 38 Abs. 3 BZG
511.21 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 11 {#art_11}

Dispensation
1 Von der Dienstleistung dispensierte Schutzdienstpflichtige haben keinen

## Art. 12 Anspruch auf Nachholung des Dienstes im selben Jahr.6) {#art_12}

Besoldung
1 Die Besoldung erfolgt nach der Tabelle «Funktionen/Sold» des Amtes.7)
2 Bei Ausbildungsanlässen des Zivilschutzes gelten die effektiven Arbeitstage als Teilnehmertage.8)

## Art. 13 IV. Ausbildung (4.) {#art_13}

Ausbildung des Lehrpersonals
1 Das Amt kann Ausbildungskurse vorschreiben.9)

## Art. 14 {#art_14}

Ausbildungssteuerung
1 Das Amt überprüft jährlich das Erreichen der vereinbarten Ausbildungs-
und Leistungsziele. Es inspiziert periodisch die Einsatzbereitschaft der Zivilschutzkompanien und stellt dem Departement Inneres und Sicherheit die
Resultate zur Überprüfung zu. *

## Art. 15 V. Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft (5.) {#art_15}

1 Die Gemeinden haben dem Amt Gesuche für Einsätze spätestens sechs
Monate vor Beginn einzureichen.
2 Das Amt bewilligt Einsätze in der Regel nur, wenn sie mit dem Zweck und
den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmen. Solche Einsätze dürfen die
Privatwirtschaft nicht konkurrenzieren.
6) Art. 36 BZG
7) V über die Funktionen, die Grade und den Sold im Zivilschutz (FGSV; SR 520.112)
ergänzt durch die kantonalen Spezialfunktionen
8) Art. 4 Zivilschutzverordnung (ZSV; SR 520.11)
9) Art. 40 BZG
Ausserrhodische Gesetzessammlung 511.21

## Art. 16 VI. Schutzbauten (6.) {#art_16}

Steuerung und Ersatzbeiträge
1 Das Amt legt im Einverständnis mit den Gemeinden die Grenzen der Beurteilungsgebiete fest.
2 Sind im Beurteilungsgebiet für 100 % der ständigen Wohnbevölkerung
Schutzplätze vorhanden, so können Ersatzbeiträge geleistet werden.
3 Die Festlegung der Höhe der Ersatzbeiträge erfolgt durch das Amt für Immobilien. *

## Art. 17 {#art_17}

Verwendung der Ersatzbeiträge
1 Für die Verwendung der Ersatzbeiträge gilt in der Regel die folgende Prioritätenordnung:
a) Erstellung, Ausrüstung, Betrieb, Unterhalt und Werterhaltung von öffentlichen Schutzräumen;
b) Deckung der Betriebs- und Unterhaltskosten der Schutzanlagen, soweit sie den jährlichen Pauschalbeitrag des Bundes übersteigen;
c) Alarmierungs- und Telematikeinrichtungen;
d) Zivilschutzmaterial.

## Art. 18 {#art_18}

Anlagen- und Schutzbautenkontrolle
1 Das Amt kontrolliert die Anlagen und Schutzräume mindestens alle sieben
Jahre.10)

## Art. 19 VII. Material und Fahrzeuge (7.) {#art_19}

1 Das Amt bestimmt die Ausrüstung der Zivilschutzorganisation und regelt
die Beschaffung und Verteilung.11)
10)Art. 28 und 35 Zivilschutzverordnung (ZSV; SR 520.11)
11)Vgl. die Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 172.056.1 ff.
und bGS 712.1 ff.)
511.21 Ausserrhodische Gesetzessammlung
2 Evaluation und Beschaffung sind nach Möglichkeit mit den Partnerorganisationen zu koordinieren.
3 Das Amt kann mit anderen Kantonen, dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und mit Partnerorganisationen Vereinbarungen über die gemeinsame
Beschaffung abschliessen.

## Art. 20 VIII. Finanzen (8.) {#art_20}

1 Das Amt regelt mit dem Bund, den Gemeinden, den Partnern und Dritten
die Verrechnung der Kosten und Entschädigungen.12)

## Art. 21 IX. Inkraftsetzung (9.) {#art_21}

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
12)Vgl. G über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.3), V über die Requisition (SR 519.7)
Ausserrhodische Gesetzessammlung 511.21
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 14 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
27.09.2016 30.09.2016 Art. 16 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332
511.21 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 3 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 14 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 16 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
